Beiträge von sozialleistungeninfo

    Zur Zeit ist eine direkte Mietzahlung an die Vermieter grundsätzlich nur in begründeten (!) Einzelfällen, z.b. bei zweckfremder Verwendung der Miete, vorgesehen. Dies macht auch Sinn, da die Teilung der Leistungen auf mehrer Empfänger einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Eine grundsätzliche Direktzahlung ist mE auch nicht von Nöten, da evtl. anfallende Meitrückstände über die in der Regel hinterlegte Mietsicherheit besichert sind.


    Darüber hinaus ist der Mietvertrag ein zivilrechtliches Konstrukt, in das der Handlungsbereich der zuständigen Träger jedenfalls zur Zeit noch nicht eingreift. Entsprechende Änderungen sind jedoch in Planung und werden wohl in der kommenden Legislaturperiode umgesetzt.


    Natürlich kann man versuchen, die ARGE davon zu überzeugen, direkt an den Vermieter zu zahlen - ein Pflicht hierzu lässt sich mE jedoch aus den gesetzlichen Regelungen zur Zeit nicht ableiten.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    im Urlaubssemester bist Du - wie der Name schon sagt - von der Ausbildung beurlaubt. Du gehst also für diese Zeit keiner dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung im Sinne des BAföG nach. Dies wäre aber Voraussetzung um einen Anspruch auf BAföG zu haben.


    Daraus ergibt sich aber auch, dass ein Anspruch auf ALG II im Urlaubssemeter möglich ist (sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen), da der Ausschlussgrund "BAföG-Bezug" nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht vorliegt.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    die 359,00 Euro sind die Regelleistung für Alleinstehende Leistungsbezieher. Leben jedoch zwei volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft sind 323,00 Euro korrekt (mehr zur Regelleistung).


    Allerdings kann man durchaus darüber streiten, ob durch einfaches zusammenziehen bereits eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Ich gehe davon aus, dass Du in diesem Zusammenhang auch den Zeitraum von einem Jahr gehört hast, da dies oftmals als "Grenze" angesehen wird, nach der eine Beziehung zur Bedarfsgemeinschaft wird.


    Die Beurteilung, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt ist allerdings im Einzelfall auch nach anderen Kriterien zu treffen, die sich aus deiner Frage nicht entnehmen lassen (Dauer der Beziehung, Art der gemeinsamen Lebensführung, etc.). Das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft muss seit Mitte 2006 im Zweifel vom Leistungsbezieher bewiesen werden.


    Gruß


    Philipp

    Zitat

    Das ist sehr interessant, was du schreibst. Das klingt so ähnlich wie "Die BA schreibt der Arge vor, wie oder was zu tun ist, aber nur zum Schein, die Arge bekommt keinen Einlauf, wenn sie dagegen verstößt."

    Die ARGEN sind Arbeitsgemeinschaften aus der Agentur für Arbeit und der jeweiligen Kommune. Insofern ist die BA weisungsberechtigt, sofern nicht Fragen der Kosten der Unterkunft betroffen sind - diese gehören zum Zuständigkeitsbereich der Kommune.


    Natürlich sollte die jeweilige ARGE die Gesetze und deren Ausprägung in Form der Weisungen einhalten (Ob die Sachbearbeiter dies in der Praxis im Einzelfall tun ist eine andere Frage. Ich denke persönlich nicht, dass jemand im Beruf absichtlich grobe Fehler begeht - die meisten Probleme werden eher Überforderung oder Zeitmangel geschuldet sein). Geschieht dies nicht, kann die ARGE im Widerspruchsverfahren ihren Fehler selbst korrigieren. Wenn das nicht passiert, tut es das Sozialgericht.


    Dieser Kontrollprozess ist im Hinblick auf die Gewaltenteilung (ARGE / BA als ausführende Gewalt und Sozialgerichtsbarkeit als Judikative) auch so gewollt und in Ordnung. Darüber ob die Geschwindigkeit der Kontrollen ausreichend ist, kann man sicher streiten...


    Mit dem Satz


    Zitat

    "Sie [die Weisungen] beinhalten die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Rechtslage bzgl. des jeweiligen Gesetzes. Das bedeutet aber nicht, das dies zwingend die rechtlich zutreffende Ansicht ist."

    meinte ich eher, dass es natürlich unterschiedliche Rechtsauffassungen (der Volksmund sagt: zwei Juristen - drei Meinungen ;) ) über die Anwendung eines Gesetzes geben kann (die Weisungen sind ja nichts anderes als ein detaillierterer Leitfaden zur Gesetzesanwendung).


    Nicht alle Teile der in den Weisungen niedergeschriebenen Rechtsauffassung sind jedoch bisher gerichtlich überprüft oder einhellige Meinung ( => rechtlich zutreffende Ansicht) worden. Es kann also gerade bei sehr speziellen Detailfrage sein, dass einer in der Weisung niedergeschriebenen Ansicht der BA durchaus gute Argumente entgegenstehen, denen ein Gericht folgen könnte. Insofern muss auch der Inhalt der Weisung nicht das letzte Wort sein...


    Zu Art. 13 GG: Das ist ein sehr komplexes Problem. Grundsätzlich muss man des Außendienst nicht in die Wohnung lassen. Aber man hat auch eine Pflicht zum Nachweis von Umständen, die den Leistungsbezug begründen. Kann man dies nicht auf anderem Wege, so ergibt sich hier eine Kollision von Rechten und Pflichten. Insofern ist der einfache Verweis auf Art. 13 etwas einseitig. Die ausführliche Diskussion darüber würde allerdings Bücher füllen, das werden wir hier nicht schaffen ;)


    Gruß


    Philipp

    Zitat

    Würde die Wohnung zu einer angemessenen werden, wenn die Mieter innerhalb von sechs Monaten keine angemessenen fänden? Hätte die ARGE dann auch die Kaution und die überschüssige Miete zu tragen?

    Nein, die Arge muss nur den angemessenen Teil tragen.


    Zitat

    Und weiter: Fände die Familie tatsächlich eine angemessene Wohnung, würde jedoch trotzdem in der bisherigen unangemessenen wohnen bleiben wollen, würde dann weiterhin der angemessene Anteil der bisherigen, zu großen Wohnung getragen werden, würde die Familie zum Umzug gezwungen werden oder würden die Kosten bei Beibehaltung der unangemessenen Wohnung komplett nicht mehr übernommen werden?

    Nach § 22 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.


    "Soweit" bedeutet, dass die Kosten bis zur Grenze der Angemessenheit übernommen werden (müssen). Es gibt insoweit auch keinen unmittelbaren zwang zum Umzug, sondern lediglich eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft. Dies steht jedoch in der Praxis oft einem Umzugszwang gleich...


    Im selben Paragrafen finden sich auch Lösungen, wie die Wohnung zu einer angemessenen werden kann.


    Danach sind die unangemessenen Kosten so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.


    Der spannende Abschnitt ist "auf andere Weise", dieser bietet das "Einfallstor" um Kostenübernahmen durch Dritte zur regeln, ohne das diese Beträge als Einkommen zu werten sind. Da die Kosten der Unterkunft regionale Leistungen sind, kann es jedoch sein, dass die örtliche ARGE dieser Argumentation nicht folgen mögen wird... Wenn Du hier eine Möglichkeit siehst, das Dritte die Differenz (kommt ja vermutlich auch drauf an, wie hoch die ist...) übernehmen würden, suche ich dir gern entsprechende Fundstellen für eine Argumentation heraus...


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    die Frage ist leider schwer konkret zu beantworten - das liegt insb. daran, dass die Kosten der Unterkunft und die damit zusammenhängenden Leistungen allein vom regionalen Träger (ARGE = Arbeitsgemeinschaft auf Agentur für Arbeit und Kommune) getragen werden.


    Letztendlich sind Fragen des § 22 Abs. 3 SGB II auch immer auslegungssache, denn es handelt sich um "Kann-Bestimmungen" (kann / können / sollte [...] übernommen werden).


    Ich gehe davon aus, dass der Träger zum Umzug aus / zur Senkung der Kosten der unangemessen großen Wohnung aufgefordert hat.


    In diesem Fall wäre es vllt geschickt, dem Träger zu erklären, dass sie im Falle eines Umzugs die Kosten dafür auch zu tragen hätten - und zwar nicht nur als Darlehen ;)


    Gruß


    Philipp

    Zum Thema Unterhalt: Die von Dir dargestellte Auffassung deines Mannes dürfte ihn nicht zum gewünschten Ziel führen. Wer sein Einkommen schuldhaft mindert um nicht leistungsfähig zu sein wird hiermit wenig Chancen haben. Ebensowenig hängt der Unterhaltsanspruch von Aufenthaltsort ab.


    Darüber hinaus könnte das angedrohte Handeln auch strafbar sein, § 170 StGB.


    Sofern Dein Mann keinen Unterhalt zahlt bietet es sich an, (fach)anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sofern keine Rechtschutzversicherung vorhanden ist, ist dies auf dem Wege der Beratungshilfe möglich.


    Gruß,


    Philipp

    Hallo Lena,


    Du solltest in jedem Fall zuerst die Übernahme der Kosten der Unterkunft (Wohnung im Amtsdeutsch ;) ) beantragen. Sobald dies (inkl. des Kostenrahmens, der regional unterschiedlich ist) schriftlich bestätigt ist, kannst Du dir im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen eine Wohnung suchen.


    Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Du jeden Schritt abstimmen solltest, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Insb. solltest Du vor Abschluss eines Mietvertrags die Kostenübernahme für das konkrete Angebot bestätigen lassen.


    Sofern Du eine Mietkaution nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kannst, kann die Übernahme als Darlehen beantragt werden.


    Ferner stehen Dir - sofern Du erstmalig einen eigenen Hausstand gründest - sogenannte einmalige Beihilfen zur Wohnungserstausstattung zu, deren Art und Umfang ebenfalls regional unterschiedlich ist.


    Du schreibst, dass du "aus der Uni raus bist" - ich gehe davon aus, dass Du dein Studium mit einem Abschluss beendet hast. Andernfalls wäre es theoretisch denkbar, dass Deine Eltern unter Umständen (noch) unterhaltspflichtig sind.


    Gruß


    Philipp

    Hallo und willkommen im Forum,


    die Wohnung darf in der Regel bis zu 45m² groß sein. Allerdings kommt es in der Praxis mehr auf die Einhaltung der Mietobergrenze an. Wie hoch diese ist, ist jedoch regional unterschiedlich. Die Frage wirst Du also dem zuständigen ALG II Träger bekommen. In jedem Fall solltest Du eine schriftliche Bestätigung des Trägers haben, aus der hervorgeht, dass die Kosten der Unterkunft übernommen werden, bevor Du einen Mietvertrag unterschreibst.


    Eine Übernahme der Wohnung unter 25 Jahren ist in der Tat in Ausnahmefällen möglich. Hierfür wirst Du aber darlegen müssen, dass Dir ein Verbleib in der elterlichen Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zumutbar ist.


    Mehr findest Du im Artikel zu den Kosten der Unterkuft bei ALG II.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Catweezle,


    Das V bezeichnet den Absatz 5 als römische Zahl. § 23 V SGB II meint also das selbe wie § 23 Abs. 5 SGB II, es handelt sich nur um eine verkürzte Zitierform.


    Die Weisungen zum SGB II sind online verfügbar und in der Regel recht aktuell.


    Um erfolgreich zu suchen, muss man zunächst wissen, welcher § des SGB betroffen ist. Die jeweiligen Dokumente haben folgenden Aufbau:


    - Änderungen chronologisch
    - Gesetzestext
    - Inhaltsverzeichnis
    - Weisungen


    Kleiner Ausflug in die Zitierweise:


    Die Bezeichnung des Fundstellen in Weisungen zum zitieren findet sich in den Dokumenten am rechten Rand. Die von mir oben genannte Stelle wäre also mit "DA-SGB II zu § 23 Rn. 23.26" korrekt zitiert.


    "DA-SGB II" steht für "Durchführungsanweisung zum SGB II". Den Mittelteil "zu § 23" könnte man theoretisch auch weglassen, denn der Paragraf ergibt sich aus der ersten Zahl der Randnummer (Rn., manchmal auch Rdn. abgekürzt).


    zum Stellenwert der Weisungen: Die Weisungen sind sozusagen das Handwerkszeug der Sachbearbeiter ;) Sie beinhalten die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Rechtslage bzgl. des jeweiligen Gesetzes. Das bedeutet aber nicht, das dies zwingend die rechtlich zutreffende Ansicht ist.


    Zwar werden die Weisungen an gerichtliche Entscheidungen, die beispielsweise vom Bundessozialgericht getroffen werden, angepasst - dies gilt aber natürlich nur für Urteile, die allgemein binden, bzw. bei untergerichtlichen Entscheidungen wenn sie darauf schließen lassen, dass die Ansicht des Gerichts sich durchsetzen wird.


    Weisungen sind also mit vorsicht zu genießen, wenn es sich um rechtlich umstrittene Fragen, bzw. solche die noch nicht hinreichend gerichtlich geklärt wurden, handelt.


    Eine neutrale Meinung(sdarstellung) zu umstrittenen Detailfragen des SGB II lässt sich im Prinzip nur in juristischen Kommentaren finden. Hier ist es natürlich auch so, dass die Autoren die ihrer Meinung nach zutreffende Lösung in den Vordergrund stellen, in der Regel werden aber auch anderen Ansichten dargestellt, soweit sie nicht völlig abwegig sind.


    Problem bei juristischen Kommentaren ist, dass sie für Laien recht schwer verständlich und teilweise umständlich zu lesen (viel blättern, der Aufbau folgt den Gesetz) sind. Daneben sind sie recht teuer und veralten gerade im Bereich des SBG II schnell. Wer hier nachlesen möchte, kann dies in vielen Bibliotheken mit juristischem Fachbuchbestand (in Städten mit Universitäten gibt es in der Regel auch eine juristische Biblithek des Fachbereichs) tun.


    Meiner Meinung nach empfehlenswerte Kommentare sind
    Hauck / Noftz: Sozialgesetzbuch (SGB) II (Loseblattsammlung, daher meist sehr aktuell)
    Eicher / Spellbrink : SGB II


    Gruß,


    Philipp

    Die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Darlehns für den Fall, dass Vermögen zurzeit nicht verwertbar ist findet sich in § 23 V SGB II. Die Weisungen der BA sagen zur Dauer:


    Zitat

    Die Laufzeit eines Darlehens sollte in der Regel einen Bewilligungsabschnitt nicht überschreiten. Sollte nach Ablauf eines Bewilligungsabschnittes das Vermögen nicht verwertet sein, so kann erwartet werden, dass der Hilfebedürftige bei einer Verwertung wirtschaftliche Einbußen hinnimmt[...]


    Da ist sicher viel Auslegung im Einzelfall dabei - anders geht es aber auch nicht, da Gesetz kann schließlich nicht jede denkbare Konstellation regeln.


    Der zweite Satz des Zitats berührt zudem den Ausnahmetatbestand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Wenn es da dann zum Streit um Detailfragen kommt kann man letztendlich wohl nur versuchen den Träger im Widerspruchsverfahren umzustimmen - ansonsten enden solche Einzelfragen halt beim Sozialgericht.

    Die Sperrzeit würde - sofern sie denn rechtmäßig ist - 12 Wochen betragen.


    Allerdings tritt keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Beschäftigung vorweisen kann. Dies könnte hier aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Fall sein.


    Mehr zur Sperrzeit und auch zu den zugehörigen Ausnahmen findest Du unter http://www.sozialleistungen.in…osengeld-sperrzeiten.html


    Gruß


    Philipp

    Nein, das Vermögen ist noch nicht verbraucht, denn das Vermögen ist der Gegenwert des Hauses. Auch nach 20 Monaten Darlehn ist das Vermögen noch immer 10.000 Euro zu hoch - das Haus ist ja noch nicht verwertet.


    Das Darlehn wäre aus den irgendwann anstehenden Erlös aus dem Hausverkauf zu begleichen.


    Allerdings ist dieser Fall insofern praxisfern, dass man nach einer gewissen Zeit ernsthafter, vergeblicher Verkaufsbemühung / Beleihungsbemühungen zu dem Schluss kommen müsste, dass das Vermögen offensichtlich zurzeit nicht verwertbar ist. Würde die ARGE dies auch so sehen, wäre das Vermögen von der Anrechnung freizustellen.


    Zur Ausgangsfrage: Es gibt schon eine klare Regelung, nämlich § 12 SGB II. Hier ist geregelt, wann Vermögen anzurechnen ist. Wenn das anzurechnende Vermögen den Leistungsanspruch übersteigt, entfällt die Leistung komplett, denn das Vermögen ist zunächst zu verwerten.


    Diese Regelung beinhaltet damit zugleich auch den Fall, dass kein Vermögen (mehr) vorhanden ist. Dann nämlich erfolgt logischerweise keine Anrechnung, es besteht also (jetzt) ein Anspruch auf Leistung.


    Gruß


    Philipp

    Wenn das (über die Freibeträge hinausgehende) Vermögen verbraucht ist, besteht kein Grund mehr, einen "regulären" Anspruch abzulehen. Dies ergibt sich aus den üblichen Anspruchsvoraussetzungen und bedarf keiner gesonderten Regelung.


    Gruß


    Philipp

    Ja, berechtigter Einwand - ehrlich gesagt müsste das da drin stehen ;) Warum dem nicht so ist kann ich gerade auch nicht sagen, werde die Information nachtragen.


    Aber jetzt zu der Antwort: Die 1/450 sind der Anteil an der sogenannten Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße ist ein jährlich neu ermittelter Wert, der sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt in Deutschland orientiert.


    Dein Arbeitslosengeld errechnet sich nach der Qualifikationsstufe "abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf". Ausgehend vom Bundesdurchschnitt (Stufe II, 1/360) ist deine Bemessungsgrundlage also etwa 1/3 geringer als die des fiktiven Durchschnittsverdieners.


    Für 2009 beträgt die Bezugsgröße 30.240 Euro in den alten und 25.620 Euro in den neuen Bundesländern. Die 1/450 sind nun Dein fiktives Bemessungsentgelt pro Tag, also 67,20 Euro in den neuen bzw. 56,93 Euro in den neuen Bundesländern.


    Wenn Du diesem Betrag auf den Monat hochrechnest (immer x 30, egal welcher Monat) kommst du auf einen Betrag von 2.016 Euro bzw. 1.708 Euro. Mit dem Betrag kannst du jetzt entsprechend Deiner weiteren Daten Deinen Arbeitslosengeld Anspruch berechnen.


    Das geht zum einem von Hand oder aber indem du den genannten Betrag im Feld "durchschnittliches Brutto-Einkommen der letzten 12 Monate" in unserem Arbeitslosengeldrechner eingibst und natürlich die anderen notwendigen Daten anpasst.


    Gruß


    Philipp

    Hier könnte - wie Kitty121 bereits sagte ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Danach sind rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte (=Bescheide) zurückzunehmen, auch wenn Widerspruchsfristen bereits abgelaufen sind.


    Außerdem wäre ein freundlicher Hinweis an den Sachbearbeiter hinsichtlich der ihm obliegenden Beratungspflicht denkbar ;)


    Gruß


    Philipp