Anspruch auf Zahlung der Miete

Neben der Regelleistung besteht Anspruch auf die Gewährung von angemessenen Wohnungskosten.

Diese werden in der Regel an den Mieter direkt ausgezahlt, es sei denn eine zweckgemäße Verwendung ist nicht sichergestellt. In diesem Fall kann der zuständige Träger auch direkt an den Vermieter leisten.

ALG II (Hartz 4) Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.

Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.

Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.

Höhe der Mietkosten

In welcher Höhe Kosten als angemessen anzusehen sind richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Auch die Nebenkosten wie z.B. Strom spielen bei Hartz IV eine Rolle. Erfragen lässt sich die Höhe der angemessenen Miete bei dem zuständigen Träger, in der Regel also der Agentur für Arbeit, der so genannten ARGE (Arbeitsgemeinschaft aus Agentur für Arbeit und Sozialamt / Kommune), oder der Kommune selbst.

Als Orientierung dienen den Behörden hier oftmals die Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes (WoGG). Allerdings sind hierbei die am jeweiligen Ort marktüblichen Mieten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung sind hierbei Mietpreise im unteren, aber nicht im untersten Bereich des ortsüblichen Mietpreises zugrunde zu legen.

Grundsätzlich nicht übernommen werden Mietschulden. Diese können allerdings ausnahmsweise als Darlehn übernommen werden, wenn ansonsten die Wohnungslosigkeit droht.

Größe des Wohnraums

Was die angemessene Größe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m² für eine, bzw. 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Als Person zählen nach der Rechtsprechung auch Säuglinge (LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 – L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.).

Für den Fall, dass der Leistungsbezieher eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim besitzt, ist die Frage der Angemessenheit in dem Bereich der Vermögensanrechnung zu klären. In diesem Fall gelten andere Maßstäbe bezüglich der angemessenen Größe des Eigenheims.

Ausstattung der Wohnung

Zur Ausstattung der angemessenen Wohnung macht das SGB II keinerlei konkrete Angaben. Hier kommt es demnach ganz besonders auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an.

Beispielsweise entschied das Sozialgericht Dortmund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass einem allein stehenden ALG II Empfänger eine Wohnung ohne Bad nicht zumutbar sei und er sich eine neue Wohnung suchen dürfe, deren Kosten vom zuständigen Träger zu zahlen sei, soweit diese angemessen sind.

Im Falle eines Umzugs wegen unzumutbarer Ausstattung der Wohnung empfiehlt es sich dennoch, die Zusage zur Kostenübernahme für die neue Wohnung im Voraus vom zuständigen Träger einzuholen.

Unangemessener Wohnraum bei Hatz IV

Unangemessene Kosten für Wohnung und Heizung übernimmt der zuständige Träger grundsätzlich nur solange, wie es dem Mieter unmöglich oder unzumutbar ist Aufwendungen für Wohnen zu senken, in der Regel aber für längstens sechs Monate.

Der Träger wird den Leistungsbezieher in der Regel auffordern, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken (§ 22 I SGB II). Auf welche Weise der Leistungsempfänger dieser Aufforderung nachkommt, bleibt ihm überlassen. In Betracht kommt beispielsweise die Untervermietung einzelner Räume.

Die Unmöglichkeit der Senkung der Aufwendungen kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keinerlei Alternativangebote gibt oder diese nicht bezahlbar sind. Die intensive, erfolglose Wohnungssuche ist jedoch vom Leistungsempfänger zu belegen. Hierbei hat dieser sich auch in anderen Stadtteilen umzusehen und um öffentlich geförderten Wohnraum zu bemühen. Darüber hinaus sollte der ALG II Empfänger sich einen Wohnberechtigungsschein ausstellen lassen.

Daneben kann die Senkung der Aufwendungen für Wohnungskosten für den Leistungsempfänger unzumutbar sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dieser pflegebedürftig oder gebrechlich ist.

Kann dem Träger die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Senkung der Kosten für Wohnraum belegt werden, sind die eigentlich unangemessenen Kosten auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus von diesem zu tragen.

Jedoch kann sich diese Frist von sechs Monate auch verkürzen, nämlich zum Beispiel dann, wenn der Träger dem Leistungsempfänger günstigeren Wohnraum vermitteln kann.

Zwang zum Umzug

Zwar kann der Träger den Leistungsempfänger nicht zum Umzug zwingen, aber in der Praxis wird es oftmals darauf hinauslaufen, da der Träger die Kosten für die Wohnung grundsätzlich nur bis zur Grenze der Angemessenheit zahlen muss. Die darüber hinaus anfallenden Kosten wären also aus der Regelleistung zu bestreiten, was praktisch nicht möglich sein dürfte.