Umzug wegen unangemessener Wohnung

Hier sind insbesondere zwei Szenarien denkbar. Zum einen der Umzug auf Verlangen des Trägers und zum anderen der Umzug wegen einer zu kleinen Wohnung. Allerdings ist der erstgenannte Fall der wesentlich häufigere.

Umzug auf Forderung des Trägers

Entscheidet sich der Leistungsempfänger für einen Umzug, ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Aufforderung des Trägers kein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem bisherigen Vermieter begründet. Die vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen sind also einzuhalten.

Die so genannten Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution übernimmt in der Regel der Träger, insbesondere dann, wenn er den Umzug gefordert hat.

Insbesondere in Fällen, in denen der Mieter den Umzug verschuldet hat, kommt hinsichtlich der oben genannten Kosten auch eine Leistung als Darlehn in Betracht. Die Mietkaution wird grundsätzlich als Darlehn gewährt. Der Leistungsempfänger sollte sich die Übernahme der Kosten im Voraus schriftlich zusichern lassen.

Umzug wegen zu kleiner Wohnung

Denkbar ist auch der Fall, dass eine bisher angemessene Wohnung nicht mehr ausreichend ist. Dies ist zum Beispiel oftmals dann der Fall, wenn eine Familie ein weiteres Kind bekommt.

Als Maßstab sind hier die Wohnungsmindestgrößen heranzuziehen, nach denen sich die Ausstellung von Wohnungsberechtigungsscheinen richtet. Demnach sind für drei Personen 70 bis 75 m² angemessen. Hat man weniger Wohnraum zur Verfügung, kann man sich also, nach Rücksprache beim zuständigen Träger, eine größere Wohnung suchen. Diese muss natürlich ebenfalls angemessen sein.