Mehr Hartz IV für Schulkosten und Freizeitgestaltung

Kosten, die für den Besuch der Schule oder für die Teilnahme an bestimmten Freizeitaktivitäten anfallen, werden unter Umständen zusätzlich übernommen - als sogenannte "Leistungen für Bildung- und Teilhabe".

Mit seinen Urteilen vom 09.02.2010 rügte das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1BvL 1/09 u.a.) unter anderem die Berechnung der damaligen Regelsatzhöhe für Kinder und stellte fest, dass bei der Berechnung die tatsächlichen Bedarfe der Kinder nicht hinreichen Berücksichtigung finden.

Als Reaktion auf die Kritik des BVerfG wurden zum 01.04.2011 die sogenannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe – besser bekannt als „Hartz IV Bildungspaket“ – in §§ 28, 29 SGB II geregelt. Die hier festgeschriebenen Regelungen dienen zum Ausgleich finanzieller Ungleichheiten bei der Teilnahme von Kindern am Schulleben und der bei der Freizeitgestaltung.

Wer erhält „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ aus dem Hartz IV Bildungspaket?

Anspruch auf Leistungen aufgrund von Bedarfen für Bildung und Teilhabe können grundsätzlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben.

Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweilige Person Schüler/in ist und keine Ausbildungsvergütung erhält. Als Schüler/innen im Sinne dieser Regelung gelten alle Personen, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wird jedoch für einzelne Bedarfe erweitert oder begrenzt. Näheres dazu finden Sie in den Ausführungen zu den jeweiligen Bedarfen.

Bedarfe für Schule und Bildung

Aus § 28 SGB II ergibt sich, dass ein Anspruch auf die verschiedenen Leistungen des Bildungspakets (§ 28 Abs. 2 – 6 SGB II) gleichzeitig und nebeneinander bestehen kann. Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Leistungen des Hartz IV Bildungspakets. Die genauen Voraussetzungen, die für den Anspruch erfüllt sein müssen, werden im jeweiligen Artikel genauer erklärt.

Bedarf Rechtsgrundlage im SGB II Antrag erforderlich Barleistung
Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten
oder Ausflüge von Kindertagesstätten.
§ 28 Abs. 2 SGB II ja nein
Schulbedarf als Pauschale § 28 Abs. 3 SGB II nein ja
erforderliche Fahrtkosten für den Schulweg § 28 Abs. 4 SGB II ja ja
angemessene Kosten für außerschulische Lernförderung („Nachhilfe“)
sofern diese geeignet und erforderlich ist, Lerndefizite des/r Schülers/in auszuräumen.
§ 28 Abs. 5 SGB II ja nein
Mehrkosten für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
für Schüler/innen oder Kinder in einer Tageseinrichtung oder während einer Tagspflege.
§ 28 Abs. 6 SGB II ja nein

Bedarfe für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben

Darüber hinaus können Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für sogenannte „Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“ (§ 28 Abs. 7 SGB II) auf Antrag Zuschüsse aus dem „Hartz IV Bildungspaket“ in Höhe von insgesamt bis zu 10 Euro pro Monat erhalten. Diese werden im Folgenden kurz dargestellt.

Bedarf Rechtsgrundlage im SGB II Antrag erforderlich Barleistung
Vereinsbeiträge u.ä. § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II ja nein
Kosten für künstlerischen Unterricht u.ä. § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II ja nein
Teilnahme an Freizeiten § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB II ja nein

Zweckgemäße Verwendung der Leistungen des Bildungspakets

In begründeten Einzelfällen kann der Leistungsträger gemäß § 29 Abs. 4 SGB II verlangen, dass die zweckgemäße Verwendung im Rahmen der Bildungspakets erhaltener Leistungen vom Leistungsempfänger nachgewiesen wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, kann dies zum Widerruf des Bewilligungsbescheides und damit zu einer Rückzahlungspflicht führen.