Wohnberechtigungsschein

Die rechtliche Grundlage der Ausstellung des sogenannten Wohnberechtigungsscheins (kurz WBS) bildet § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG). Der Wohnberechtigungsschein ist daher auch unter dem Namen „§ 5 Schein“ oder als „B-Schein“ bekannt.

Der Wohnberechtigungsschein ist regelmäßige Voraussetzung für den Bezug von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen, den sogenannten Sozialwohnungen.

Der Vermieter verpflichtet sich im Gegenzug für die zum Bau der Wohnungen erhaltenen öffentlichen Fördergelder dazu, die entstandenen Wohnungen nur an Mieter zu vergeben, die eine Wohnberechtigung für „Sozialwohnungen“ nachweisen können. Der Vermieter darf jedoch aus den wohnberechtigten Mietinteressenten frei wählen. Aus dem Besitz eines Wohnberechtigungsscheins lässt sich daher kein Rechtsanspruch auf die Eingehung eines Mietvertrags ableiten.

Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Sozialwohnungen

Neben dem Nachweis der Wohnberechtigung durch die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins können weitere Voraussetzungen für den Bezug einer Sozialwohnung erforderlich sein.

Voraussetzung: wohnungssuchend

Zunächst muss die betreffende Person wohnungssuchend sein. Hierunter versteht man, dass die Person willens und sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage ist, auf Dauer einen Wohnsitz für sich und seine Familie zu begründen und einen eigenen Haushalt zu führen.

Diese Voraussetzung liegt beispielsweise bei Minderjährigen nur dann vor, wenn die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, dem Bezug einer Wohnung zustimmen.

Studenten, die nicht am Heimatort studieren aber voranging von der Unterstützung durch die Eltern leben, werden in der Regel als nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend angesehen. Insofern kann es erforderlich sein, dass Studenten neben den sonstigen Voraussetzungen für den Bezug einer Sozialwohnung darlegen, dass sie nicht nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend sind, sondern tatsächlich einen eigenen Haushalt führen.

Angemessene Größe des Wohnraums

In der Regel muss die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe angemessen sein. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen und wird auf dem Wohnberechtigungsschein vermerkt.

Welche Personen als Haushaltsangehörige zu zählen sind, ergibt sich aus dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), sofern keine abweichenden landesgesetzlichen Regelungen bestehen.

Als Haushaltsangehörige sind beispielsweise

  • Eltern und deren Kinder (hierzu zählen auch Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder),
  • Ehegatten,
  • Lebenspartner im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG),
  • Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
  • Geschwister,
  • Schwiegereltern,
  • Schwager und Schwägerinnen,

des Wohnungssuchenden anzusehen, sofern sie mit diesem eines gemeinsamen Haushalt führen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die betreffenden Personen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.

Als dem Haushalt angehörig sind auch Personen anzusehen, die lediglich vorübergehend abwesend sind, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Wohnungssuchenden weiterhin ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Dies kann zum Beispiel bei auswärts studierenden Studenten, bei Wehrpflichtigen oder Zivildienstleistenden der Fall sein.

Wie dargestellt ergibt sich die angemessene Größe der vom Wohnberechtigungsschein umfassten Wohnung aus der Anzahl der Haushaltsangehörigen. In der Regel gelten dabei dir folgenden Angemessenheitsgrenzen, wobei auf Antrag eine Abweichung von bis zu 5 m² über die Angemessenheitsgrenzen hinaus genehmigt werden kann.

Die Angemessenheit der Wohnung gilt als gegeben, wenn entweder die Zahl der zur Verfügung stehenden Räume oder die Wohnfläche nach der folgenden Tabelle eingehalten wird.

Haushaltsangehörige Räume Wohnfläche bis zu
eine Person 45 m²
2 Personen 2 Räume 60 m²
3 Personen 3 Räume 75 m²
4 Personen 4 Räume 90 m²
jede weitere Person zzgl. ein Raum zzgl. 15 m²

Im Einzelfall können größere Wohnflächen genehmigt werden. Gründe hierfür können beispielsweise zusätzlicher räumlicher Bedarf aufgrund einer Behinderung oder in absehbarer Zeit zu erwartender räumlicher Bedarf in der Zukunft seien.

Vorbehalt bestimmter Personengruppen

In vielen Fällen werden Wohnräume ausschließlich oder vorwiegend an bestimmte Personengruppen vermietet, beispielsweise an Alleinerziehende, Senioren oder Schwerbehinderte. Darüber hinaus kann die Gemeinde Besetzungsrechte hinsichtlich des von ihr geförderten Wohnraums haben.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe kann durch einen Vermerk im Wohnberechtigungsschein oder auf andere geeignete Weise erbracht werden.

Einkommensgrenzen und Einkommensberechnung beim Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn das Einkommen des Wohnungsuchenden und der zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenze des § 9 II Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht übersteigt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass regional teilweise abweichende Einkommensgrenzen gelten. Ebenfalls abweichende Einkommensgrenzen können bei bestimmten Wohnungsarten, beispielsweise Wohnraum für Senioren, gelten.

Ermittlung des bereinigten Jahreseinkommens des Haushalts

Für die Einkommensgrenze maßgeblich ist das bereinigte Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen. Dieses entspricht der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Grundsätzlich ist eine Prognose über das zu erwartende Einkommen im Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung anzustellen. Dabei kann von dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung ausgegangen werden. Allerdings sind mit Sicherheit zu erwartende Änderungen bei der Erstellung der Einkommensprognose zu berücksichtigen, wenn diese nach Art und Ausmaß ermittelt werden können.

Zum maßgeblichen Einkommen sind unter anderem folgenden Einkünfte zu zählen:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte)
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (Gewinn)
  • steuerfreie Zuschläge (für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc.)
  • Einkünfte aus kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen
  • Lohnersatzleistungen und Einkommensersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.)
  • Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsminderungsrenten und sonstige Leistungen der Rentenversicherung
  • Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII („Sozialhilfe“)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfangene Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • BAföG-Leistungen und Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (der als Zuschuss gewährte Anteil)

Nicht als Einkommen anzusehen sind beispielsweise

  • Kindergeld
  • Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
  • Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung,
  • steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage

Maßgeblich ist das sogenannte anrechenbare (bereinigte) Gesamteinkommen. Um dieses zu ermitteln, sind gewisse Pauschbeträge und Freibeträge vom erzielten Einkommen abzusetzen.

vom Einkommen abzusetzende Pauschbeträge

In Abhängigkeit von der Art des Einkommens sind nach der Ermittlung der Höhe des Einkommens hiervon zunächst bestimmte Pauschbeträge (maximal bis zur Höhe der Einnahmen) abzusetzen. Alternativ können Werbungskosten in tatsächlich entstandener Höhe geltend gemacht werden.

Art des Einkommens Pauschbetrag
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 1044,00 Euro
Einkünfte aus Versorgungsbezügen 102,00 Euro
Einkünfte aus Kapitalvermögen 51,00 Euro
sonstige Einkünfte 102,00 Euro
ggf. weitere regionale Pauschbeträge

Von den so ermittelten Jahreseinkommen eines Angehörigen des Haushalts können erneut pauschal 10% abgezogen werden, wenn

  • Steuern auf das Einkommen entrichtet werden
  • oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden
  • oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.

Werden keine Beiträge dieser Art entrichtet, können unter Umständen laufende Beiträge zu privaten oder öffentlichen Versicherungen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten bis zu einer Grenze in Höhe von 10% des Jahreseinkommens, in Abzug gebracht werden.

vom Einkommen abzusetzende Freibeträge

Darüber hinaus können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitere Freibeträge vom Jahreseinkommen des Haushaltsangehörigen in Abzug gebracht werden.

Grund des Freibetrags Höhe pro Jahr
Kindern mit eigenem Einkommen im Alter von 16 bis 24 bis zu 600,00 Euro je Kind
Schwerbehinderten mit einem GdB von 100 4.500,00 Euro
Schwerbehinderten mit einem GdB von 80 oder mehr bei häuslicher Pflegebedürftigkeit 2.100,00 Euro
jungen Ehepaare (beide Partner unter 40 Jahre) 4.000,00 Euro
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu 6.000,00 Euro je Berechtigtem

Die hier dargestellten Freibeträge variieren regional und sind daher als grobe Orientierung zu verstehen.

Einkommensgrenze für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

Sofern das wie beschrieben ermittelte bereinigte Jahreseinkommen des Haushalts die nachfolgend dargestellten Einkommensgrenzen nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins im Hinblick auf die Höhe des Einkommens erfüllt.

Haushaltsangehörige bereinigtes Einkommen pro Jahr
Antragsteller 12.000 Euro
mit einem Angehörigen 18.000 Euro
mit zwei Angehörigen 22.600 Euro
mit drei Angehörigen 27.200 Euro
für jeden weiteren Angehörigen zzgl. 4.100 Euro

Abweichend von den hier dargestellten Einkommensgrenzen gewähren einige Kommunen auch bei höherem Einkommen die Berechtigung zur Nutzung von öffentlich geförderten Wohnungen. So ist oftmals eine Überschreitung der Einkommensgrenzen um bis zu 5% zulässig. In anderen Fällen gelten für Senioren oder andere Personengruppen erhöhte Einkommensgrenzen.

Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen, in der eine Wohnung bezogen werden soll. Alternativ kann ein Antrag auch in der Gemeinde, in der der Wohnungsuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, möglich sein. Viele Kommunen bieten entsprechende Formulare zum Herunterladen im Internet an.

Der Wohnberechtigungsschein wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Er ist bei einem Umzug in eine andere „Sozialwohnung“ erneut zu beantragen. Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins fallen in einigen Kommunen Gebühren in regional unterschiedlicher Höhe an.