Beiträge von TheNextOne

    Die Bewilligung eines Umzuges benötigst du nur, wenn du Kosten erstattet bekommen musst (Umzugskosten, Mietkautionen, Maklergebühren). Solang du den Umzug selber finanzieren kannst und in eine angemessene Wohnung umziehst, kann dir der Umzug ansich nicht versagt werden. Bei einem Umzug in eine nicht angemessene Wohnung hast du keinen Anspruch auf erhöhte Kosten gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung u. Nebenkosten) müssen sich auch nach einem Umzug am dann tatsächlichen Betrag richten und nicht an den bisherigen Leistungen. Der Umzug ist in deinem Fall erforderlich, um eine alterskonforme Trennung vom Elternhaus zu vollziehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von ALG II Beziehern und Nicht ALG II Beziehern gleichen Alters ist hier zu berücksichtigen.


    Artikel 11 Grundgesetz: schrieb:


    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.


    Dazu ein passendes Gerichtsurteil:


    Urteil des BSG vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 8/06): schrieb:


    Trotz nicht notwendigem Umzug hat ein ALG II Bezieher Anspruch auf ungekürzte Mietübernahme, dies ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit hat inzwischen auch das BSG festgestellt, dass es zur Übernahme der örtlich angemessenen Unterkunftskosten keiner Zusicherung bedarf.


    Gegen den 1. Bescheid Widerspruch einlegen, notfalls Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

    Frage vorweg: Wie groß ist die Wohnung deiner Freundin?


    Wenn ihr zusammen ziehen wollt, egal ob in eine neue oder in eine bestehende Wohnung, werdet ihr als BG geführt. Das Einkommen deiner Freundin wird zum Einkommen der BG hinzugezählt.


    Berechnungsgrundlage:


    ..316 € für dich
    +316 € für deine Freundin
    +xxx € für Kosten der Unterkunft (angemessene Wohnung = max. Kosten für eine bis zu 60 m² große Wohnung)
    = Gesamtbedarf


    Bei Schwangerschaft deiner Freundin würde ein Mehrbedarf hinzukommen, sowie ab der Geburt eines Kindes auch dessen Bedarf.


    .1070 € Einkommen deiner Freundin
    = Gesamteinkommen

    Der Ausdruck berufliche Ausbildung bezeichnet alle Formen der Ausbildung, die im Hinblick auf eine Beschäftigung erfolgt und die den Erwerb oder die Erweiterung technischer oder beruflicher oder für Personal in gehobener Stellung und Aufsichtspersonal erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglicht, gleichviel ob diese Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Betriebes stattfindet, einschließlich der beruflichen Nach- oder Umschulung.

    Prinzipell JA!


    Zunächst ist einmal die Aussage, dass dir ALG II als Darlehen gezahlt wird, richtig. Dein Vermögen überschreitet die Grenze des Schonvermögens. Solang du dieses "überschüssige" Vermögen jedoch nicht verwerten kannst (Verkauf des Hauses oder einer Wohnung), erhälst du ALG II als Darlehen.


    Der Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung ist jedoch nicht innerhalb kürzester Zeit möglich. Daher wird dir eine Frist gesetzt, in der du - zumindest deine Bemühungen um - den Haus- bzw. Wohnungsverkauf nachweisen musst. Die Klage vor dem Sozialgericht hat bezgl. des Haus- bzw. Wohnungsverkaufes keinerlei aufschiebende Wirkung.

    Also, linkspopulistische Parolen werden nix ändern. Und es zeigt sich, dass dauerhafte Änderungen von Mißständen erst lange brauchen, bis sie durchgesetzt werden (können). Als wirklich effektive Schritte gegen Diskriminierung von "Betroffenen" helfen rechtsgültige und gesetzteskonforme Schritte, wie Klagen, Widersprüche, Beschwerden, Eingaben beim Petitionsausschuss des Bundestages, Informationen an die Vorgesetzten in den jeweiligen Behörden.


    Der Prager Fenster Sturz hat früher mal funktioniert. Aber nicht in einer Demokratie!

    Ausnahmen gibt es. In besonderen Härtefällen kann dir ein Darlehen gewährt werden. Dies ist aber eine genaue Prüfung des Einzelfalles und kann nur von der zuständigen ARGE entschieden werden. Nicht pauschal.


    § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II: schrieb:


    ...
    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
    ...

    Solang deine Krankheit nicht dauerhaft zu einer Erwerbsminderung führt, ist sie für die ARGEN auch unerheblich und werden nicht beachtet. Bzw. wenn sie zu einer zeitweisen Erwerbsminderung führt, nur für den Zeitraum.


    Wenn deine schulische Ausbilung dem Grunde nach BAFög-fähig ist, hast du keinen Anspruch auf ALG II. Wenn du also auf Grund mehrfacher bereits geförderter Ausbildungen oder auf Grund des Einkommens deiner Eltern kein BAFöG erhälst, aber eigentlich für die Ausbildung erhalten könntest, fällst du heraus.


    Tipp von mir: Antrag auf Schwerbehinderung stellen, dann stehen dir spezielle Leistungen zur Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben zu. Achte dabei darauf, dass du entweder einen GdB ab 50% erhälst oder, wenn du "nur" 40% erhälst, dass ein Gleichstellungsantrag gestellt wird.

    Hier ist mal wieder das Prinzip Antrag schriftlich stellen, Antwort schriftlich abwarten, nicht beachtet worden. Auf mündliche Aussagen von SB/FM kann man sich nicht verlassen und vor allem nicht berufen.


    Gegen den Ablehnungs-Bescheid kannst du jedoch Widerspruch einlegen: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II.


    § 68 Abs. 3 SGB III: schrieb:


    ...
    (3) Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 Euro monatlich zugrunde gelegt. Außerdem können sonstige Kosten anerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung oder Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, die Ausbildung oder Teilnahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Darüber hinaus können Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Auszubildenden in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.


    Satz 1 ist für die laufenden Kosten der Arbeitskleidung (Reinigung) anzuwenden, Satz 2 für die Erst- bzw. Ersatzbeschaffung.

    Es mag für dich hart klingen, ist aber leider so. Grenzen sind Grenzen, auch wenn sie knapp verfehlt werden.


    Da du bereits einen Antrag beim JobCenter gestellt hast, kannst du evtl. ein Darlehen in Höhe der vorraussichtlich zu bewilligenden Fahrtkosten beantragen. (§ 23 SGB II)

    Urlaubsanspruch gibt es nicht. Du kannst dich aber im Kalenderjahr max. 3 Wochen "ortsabwesend" melden, also verreisen. Diese sind natürlich zu planen, wenn man also im Sommer und im Winter weg möchte, muss man das selber einplanen.


    Diesen Anspruch hast du für dieses Jahr ausgeschöpft. Mehr steht euch nicht zu.

    Wenn du das volle Elterngeld für 12 Monate bekommst, hast du eine Pfändungsfreigrenze von 300,--€ monatl., bei halben Elterngeld für 20 Monate senkt sich die Pfändungsfreigrenze auf 150,--€ herab. Dieses Geld ist von der Elterngeldstelle auf jeden Fall auszuzahlen!


    § 10 Abs. 2 und Abs. 3 BEEG schrieb:


    ...
    2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
    (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
    ...


    Einen Rechtsanwalt kannst du hinzuziehen, Beratungskosten- bzw. Prozesskostenbeihilfe wird dir gewährt. Muss der Anwalt beim Gericht beantragen.

    Es muss ein offizieller (Unter-)Mietvertrag vorliegen, damit die Kosten durch die ARGE übernommen werden könnten. Für die Umzugskosten müsstest du zunächst an deinem jetzigen Wohnort einen ALG II Antrag stellen, denn diese ist für die Umzugskosten zuständig.


    Ob du jedoch ALG II erhälst, hängt davon ab, ob dir evtl. BAFöG zusteht oder zustehen würde.

    Ich muss dich berichtigen, Miss Piggy, es heißt längstens für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), für Alleinstehende können auch niedrigere Fristen gesetzt werden, bei Familien mit mehreren Kindern wird meistens der volle Rahmen ausgeschöpft


    § 22 Abs. 1 SGB II: schrieb:


    1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
    ...


    Richtig ist, dass durch den Passus "in der Regel" auch Ausnahmen gibt, die du beschrieben hast. Man muss seine Bemühungen nachweisen, in der gesetzten Frist die Kosten zu senken. Dann können Fristverlängerungen genehmigt werden. Einen Anspruch jedoch hat man nicht. Auch auf eine bestimmte Länge der Fristverlängerung nicht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

    Gem § 1 Abs. 2 ALG II - V darf nur der Teil von dem Gehalt des Kindes berücksichtigt werden, der den doppelten Regelsatz (351 € x 2) und das 1,5 fache der anteiligen Mietkosten überschreitet.
    Dies ist bei euch nicht der Fall.


    Dein Sohn wird aber aus der BG herausfallen und muss somit seinen Lebensunterhalt selber finanzieren, ebenso die anteiligen Mietkosten tragen. Das Kindergeld wird deinem Sohn zugeschrieben.

    ALG I wird nicht wegfallen, außer, wenn der Bezugszeitraum abgelaufen ist. Es wird eine BG sein, da ein Kind im Haushalt zu versorgen ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II i.V.m. § 7 Abs 3a Nr. 3 SGB II). Damit fällt die 1-Jahres-Regelung hier raus.


    Berechnung:
    ...316 € für deine Mutter
    + 316 € für ihren Freund
    + 211 € für das Kind
    + xxx € Kosten der Unterkunft (angemessene Wohnung = max. Kosten für eine 75m² große Wohnung)
    = Gesamtbedarf der BG


    .1200 € Gehalt des Freundes
    + xxx € ALG I deiner Mutter
    + 202 € Unterhalt für das Kind
    + 154 € Kindergeld
    = Gesamteinkommen der BG


    Sollte bei Abzug des Gesamteinkommens der BG vom Gesamtbedarf der BG ein positiver Betrag verbleiben, wird dieser als aufstockendes ALG II weiterhin gezahlt. Bei einem negativen Betrag wird kein ALG II gezahlt.

    Als Schwerbehinderter stehen dir besondere Schutzvorkehrungen zu.


    Wichtiger ist aber eine besondere Regelung der sogenannten Erwerbsminderungsrente. Solltest du nur für Arbeiten bis max. 6 Stunden tägl. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erhälst du die volle Erwerbsminderungsrente und fällst somit aus dem ALG II Bezug heraus. Prüfe dies bitte anhand des Gutachtens der ärztlichen Untersuchen bei der ARGE. Falls eine solche Untersuchung noch nicht stattgefunden hat, beantrage sie umgehend.