Beiträge von TheNextOne

    Wenn du 2 Minijobs hast, wird dies zu einer sogenannten Gleitzone umgewandelt. In dieser werden die beiden Einkommen zusammengezogen und berechnet. Ich muss mich jedoch bei der Höhe der SV berichtigen, Arbeitnehmer zahlen nicht den vollen Satz, wenn sie bis 800 € verdienen, erst ab 800,01 € wird der volle Satz (30%) fällig.


    Von deinen beiden Minijobs musst du SV abziehen, das sind 21% (bei 800 € -> 168 €), ferner musst du noch 2% Steuern (bei 800 € -> 16 €) abziehen.

    Bedarfsrechnung:


    ..316 € für dich
    +316 € für deine Frau
    +211 € bzw 281 € für Kind 1 (u14 bzw. ü14)
    +211 € bzw 281 € für Kind 1 (u14 bzw. ü14)
    +xxx € Kosten der Unterkunft
    = Gesamtbedarf


    ..560 € ca. Minijob von dir (800 € abzgl. SV)
    +400 € Minijob deiner Frau
    +308 € Kindergeld
    =1268 € ca. Gesamteinkommen BG


    Nun kannst du das Gesamteinkommen vom Gesamtbedarf abziehen. Wenn du einen positiven Betrag erhälst, der bis zu 300 € beträgt, ist Wohngeld zu beantragen. (Vorrangigkeit anderer Leistungen, damit keine Hilfebedürftigkeit entsteht). Bei Beträgen, die darüber liegen, wird dann anders gerechnet. Dann erhälst du ALG II und die Einkommen werden mit 80% von den Beträgen jeweils über 100 € (also einmal von 460 € und einmal von 300) dann vom ALG II abgezogen.

    Wenn du deinen Lebensunterhalt trotz Arbeit nicht selber bestreiten kannst, steht dir ALG II zu. Es könnte aber sein, fallls deine Eltern im gleichen Ort wohnen, dass du gezwungen wirst, zu ihnen zu ziehen, da sie bis zum 25. Labensjahr gezwungen werden können, deinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

    Zu Frage 1:


    Es kann nur das Einkommen deiner Tochter angerechnet werden, was den doppelten Regelsatz und das 1,5-fache ihres Mietanteils übersteigt.


    § 1 Abs. 2 ALG II - V schrieb:


    ...
    (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


    Zu Frage 2:


    Wenn die Wohnung dann nicht mehr angemessen ist (die Kosten überschreiten die Kosten einer 45 m² großen Wohnung), wirst du aufgefordert, diese Kosten durch Umzug, Untervermietung oder auf einer sonstigen Weise innerhalb einer Frist (die bis zu 6 Monate betragen kann) zu senken. Nach Ablauf der Frist werden die KdU ansonsten auf das Maß reduziert, die eine angemessene Wohnung verursachen würde.

    Die Grenze der Kaution ist gesetzlich im BGB festgelegt. Sie darf nicht mehr als 3 Monatsmieten (kalt ohne Nebenkosten) betragen. An diese Grenze muss sich der Vermieter halten. Die ARGE hat bis zu der Höhe die Kaution zu leisten, sofern die Wohnung angemessen ist und eine Übernahme der Kaution zugesichert wurde. Die Zusicherung kann nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass sie "zu hoch sei", wenn sich sich im Rahmen der Gesetze bewegt.


    § 551 BGB schrieb:


    (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
    ...


    Die Rückzahlung der Kaution ist Verhandlungssache mit der ARGE. Wenn die Rückzahlung der Kaution entweder bei Auszug oder bei Wegfall der ALG II Vorraussetzungen (durch Arbeitsaufnahme usw.) vereinbart ist, steht der ARGE auch der bisdahin erwirtschaftete Zins zu.

    Wenn du erst zum 1.2.09 umziehst, kannst du alles rechtzeitig beantragen. Dann läuft es ruhig an.


    Sobald festgestellt ist, dass die neue Wohnung angemessen ist, muss aber von der neuen ARGE schriftlich erfolgen, kannst du einen Neuantrag bei der neuen ARGE stellen, der dann mit dem Umzugstag gültig wird. Bis zum Umzugstag bleibt alles beim alten.

    also, die Feststellung, ob eine Wohnung angemessen ist, ist nicht an einen Antrag gebunden. Du stellst den Antrag, sobald die Wohnung angemietet ist, bzw. die Adresse dann feststeht. Dazu muss noch kein Umzug stattgefunden haben. Der Antrag gilt dann erst ab dem Tag des Umzuges.

    - Umzugsantrag stellen (scheint schon geschehen?)
    - darauf achten, ob eine neue ARGE zuständig wird, wenn ja, ist die auch zu befragen (angemessene Wohnungskosten)
    - erst den schriftlichen Bescheid abwarten, bevor du irgendwas in die Wege leitest (Umzug beauftragen, LKW mieten usw.), da erst die Kostenübernahme erklärt werden muss. Ansonsten bleibst du auf den Kosten hocken.

    Den Umzug musst du dann selber organisieren. Mit Freunden, Verwandten usw. Kosten werden dir nicht erstattet. Du kannst dir also eine neue Wohnung suchen, mit der ARGE absprechen, die für die neue Wohnung zuständig ist, ob die Kosten angemessen sind, dann umziehen. Vor dem eigentlichen Umzug bei der alten Arge abmelden und bei der neuen Arge anmelden (Neuantrag stellen).

    Solang die Miete noch angemessen ist, liegt hier kein notwendiger Umzug vor. Der Umzug oder Wegzug von Verwandten oder Freunden ist kein notwendiger Grund.


    Die Umzugskosten werden dir somit nicht erstattet. Umziehen kannst du natürlich, wenn du auf die Übernahme der Umzugskosten nicht angewiesen bist. Dies scheint jedoch bei dir nicht der Fall zu sein. Die Kosten für die neue Wohnung müssen, wenn sie angemessen sind, von der ARGE übernommen werden.


    Für die Schimmelbeseitigung ist erstmal der Vermieter heranzuziehen. Erst wenn dieses erfolglos bleibt und eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen ist, kann ein Umzug erforderlich werden.

    Zu 1) Die Fahrtstrecke wird sich im Rahmen des zumutbaren Pendlerbereichs befinden (Arbeitszeit über 6 Stunden - Fahrtzeit bis zu 2,5 Stunden zumutbar; bzw. Arbeitszeit unter 6 Stunden - Fahrtzeit bis zu 2 Stunden zumutbar). Eine große und somit bedeutsame Kostenersparnis kann hier nicht geltend gemacht werden, da die neue Wohnung teurer als die bisherige ist. Es wird lediglich eine Verschiebung und eine wenn überhaupt minimale Senkung der Kosten stattfinden.


    zu 2) Dieser Grund muss zunächst aktenkundig sein. Z.B. durch Anzeigen bei der Polizei oder anderen Ordnungsbehörden.

    Die Regelleistungen sind Aufgabe des Bundes und sind somit (mittlerweile) bundeseinheitlich festgelegt.


    Die Kosten der Unterkunft sind Aufgabe der Kommunen (Städte und Gemeinden) und richten sich nach dem örtlichen unteren Mietspiegel. Lediglich diese Kosten könnten somit von den Städten beeinflusst werden.