Beiträge von TheNextOne

    Ein Bescheid hebt immer den vorherigen Bescheid auf, wenn er sich auf den gleichen Sachverhalt bezieht.


    Die Wohngeldtabelle ist hier nicht heranzuziehen, da sie nur ein Zuschuss ist, der nicht an ALGII-Bezieher gezahlt wird.


    Der Nebenjob ist nicht maßgeblich für die Kürzung der Kosten der Unterkunft sondern lediglich für die Regelleistungen. Sollte dies "doppelt" abgezogen werden, ist es unrechtmäßig!

    In Verbindung mit dem Gutachten des GA hast du rechtlichen Anspruch auf Umzugshilfen, sodass ein Umzugsunternehmen beauftragt werden kann und die Kosten von der ARGE zu übernehmen sind. Jedoch ist der Umzug, wie generell bei Kostenübernahme, zu beantragen und die Zusicherung abzuwarten. Es können auch Auflagen gemacht werden (z.B. Anzahl der Kostenvoranschläge).

    Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Es gibt kein "zumutbares öffentliches Verkehrsmittel".
    Analog dazu die "Absetzungsregelung bei Einkommen": Berücksichtigungsfähig sind die Fahrtkosten, die gem. Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b angerechnet werden können.


    § 4 ALGII-V: schrieb:


    Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
    1.Sozialleistungen,
    2.Vermietung und Verpachtung sowie
    3.Kapitalvermögen.


    Die LV (Kapitalbildende Lebensvericherung) zählt zu Nr. 3 :(

    Es kann sein, dass der ein oder andere durch gerechtfertigten Mehrbedarf (z.b. Alleinerziehend, Schwangere, Behinderter) einen höheren Betrag erhält, aber ALG II ist auf 351 € ab Juli 2008 festgelegt.

    § 30 SGB II: schrieb:


    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
    1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
    2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
    An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.


    Also
    - Grundfreibetrag 100 €
    - aus dem Betrag zwischen 101 und 800 € 20 % Abzug (140 €)
    - aus dem Betrag zwischen 801 und 970 € 10 % Abzug (10 €)
    - Versicherungspauschale 30 € gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALGII-V
    - Fahrtkosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ALGII-V (siehe weiter unten)



    Beachte aber bitte die Einschränkung im Absatz 2 der ALGII-V.

    Das Einkommen deines Mitbewohners ist ohne Bedeutung, da er nicht mit dir verwandt ist (es gelten nur Familienmitglieder in einem Haushalt).


    Bei 400 € Einkommen wären das 159 € Wohngeld.

    Wohngeld wird dir, gemessen an deinem Einkommen und der Höhe der Miete als Zuschuss gezahlt. Bei 2 Mal Einkommen von 400 € landest du in der Gleitzonenregelung, sodass du also auf beide Jobs Steuern und Versicherungen zahlen musst. Dies sind ungefähr 25%. Mal grob gerechnet wären das 600 € Einkommen. Wohngeld würde dann 81 € betragen.

    Vom Nettolohn sind bei der Berechnung des aufstockenden ALG II die Fahrtkosten abzuziehen. Dies ist im § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II verankert. Ich bin davon ausgegangen, dass dieses bei dir geschieht und du zusätzlich Fahrtkosten erstattet bekommen willst. Du musst jedoch nachweisen, dass die Kosten den Betrag von 100 € übersteigen, um mehr angerechnet zu bekommen (§ 11 Abs. 2 Satz2 SGB II).


    Anspruch auf ALG II würdest du nur haben, wenn du zu deiner Mutter ziehst und somit mit ihr eine BG bildest. Du wärest gezwungen, da du noch keine abgeschlossene Ausbildung hast, Unterhalt von deinem Vater zu fordern, wenn du in der Wohnung bleiben willst (u25 Regelung des SGB II)

    Mal ne Frage: Wann wolltest du melden, dass du arbeitest? Du hast eine Arbeitsaufnahme umgehend anzumelden!


    Nun zu deiner Frage, die sich natürlich nun etwas anders gestalten könnte. Normalerweise hast du für diesen Monat (ab dem 8.10.) keinen Anspruch auf Leistungen mehr. D.h. die Leistungen sind zurückzuzahlen. Ebenso verfällt ein leistungsanspruch ab November. Dies kannst du nicht damit "überbrücken" in dem du mit deiner Arbeitsmeldung wartest, bis du Gehalt bekommst. Hier ist es wichtig, dass du einen Antrag stellst, dass die die Leistungen bis zum Gehaltseingang darlehensweise gewährt werden.

    Berechnungsgrundlage:


    ..316 € für dich
    +316 € für deinen "Schatz"
    +211 € für Kind 1 (4-jährig)
    +211 € für Kind 2 (7-jährig)
    +771 € für KdU (nur Nebenkosten ohne Einschränkung berechnet)
    = 1825 € Gesamtbedarf


    Anmerkung: Genaue Mietkosten kannst du hier berechnen.


    ..900 € Einkommen deines "Schatzes"
    +308 € Kindergeld
    +125 € Unterhaltsvorschuss
    =1333 € Gesamteinkommen der BG


    Damit ergibt sich ein ALG II Betrag von höchstwahrscheinlich 492 €.

    Gem. § 16 Abs. 1 SGB i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB III werden Fahrtkosten nur für die ersten 6 Monate gewährt.
    Dies ist als "Anreiz" für eine Arbeitsaufnahme zu sehen. Mehr nicht.


    § 54 SGB III schrieb:


    ...
    (4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
    ...