Beiträge von Chaoscrew

    so hallo nochmals da ich jetzt nochmalbischen gegoogelt habe (erneut erfolgreich) :D


    fand ich das hier :D



    Zitat von Summse
    Hi Jumpin...


    Nein natürlich nicht. Aber Er hat nicht Gefragt sondern einfach die Spritze rausgeholt und gesagt das Er Ihm jetzt Blut abnimmt.
    Mein Mann müsste das Erlauben da sonst Seine Mitwirkung flöten geht.



    Hinterher haben Wir vom Hausarzt erfahren das Er das hätte Verweigern können.


    Aber so wussten Wir nichts und Mein Mann hat es "Geduldet"


    Hi...


    damit hat also eine Körperverletzung stattgefunden , denn Spritzen geben und Blutentnahme sind körperliche Eingriffe und weil du mit dem Arzt weder einen "Behandlungsvertag" hast, noch die schriftliche Genehmigung gegeben hast (Dokumentationspflicht des Arztes) ist also auch das Ergebnis der Blutuntersuchung hinfällig. Der Patient hat keinerlei "Duldungspflicht".


    Als ich noch als (gelernte) Arzthelferin gearbeitet habe, wurde uns erklärt, daß wir weder Spritzen noch Blutentnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung des Patienten machen dürften, selbst auf Anweisung des behandelnden Arztes nicht. Ich mußte also immer ausdrücklich fragen, ob der betroffene Patient das dulden wolle und ich habe es schon aus Haftungsgründen immer gemacht, denn nichts ist schlimmer in diesem Beruf als eine evtl. Klage wegen Körperverletzung zu riskieren, das wäre das Ende des Berufs. Am Besten hat man auch noch einen Zeugen dabei, in diesem Falle war es immer mein Chef.
    Und als Arzt sogar noch mehr verpflichtet.


    Soviel dazu, daß man alles dulden muß wegen der Mitwirkungspflicht.



    Ergo bedeutet es das eine Strafat stattgefunden hat, und jetzt überlege ich die unterlagen anzufordern und strafantrag zu stellen, was emint ihr dazu ?

    Hallo bin ja auch relativ neu hier, und weiß nicht ob eine solche diskussion hier auf dem board erwüscht ist.


    ich fang einfach mal an, bin jetzt seit november 07 wieder hartz 4 empfänger, und im februar diesen jahres eröffnete mir "sachbearbeiterin" das "sie" nicht mehr lange für mich zahlen wird. ich nahm es nicht ernst, kurz darauf erfolgte ein besuch des ermittlungsdienstes, naiv wie ich war lies ich ihn herein, und zack, wurde mir unterstellt das ich nicht alleine lebe, weil zufällig jemand bei mir zu besuch war.


    kdu wurde halbiert, und dann folgte der erste gesetzesbruch der arge, nämlich das sie die miete an den vermieter komplett überwiesen, und mir wurde der teil abgezogen von meinen leistungen die ich erhalte.


    ich total durch den wind, und im internet gegoggelt, und bin auf einige foren gestossen bis ich mich für eins entschied, und dort eröffnete ich einen thread mit den eckpunkten des falles, bekam dort auch hilfe.


    anordnungen & anträge etc pp.


    auf jeden fall hat die arge vor dem prozess gekniffen, trotzdem läuft in diesen fall noch eine klage vor dem sozialgericht, darin geht es um ca. 2 monate und ausstehende leistungen.


    dann war ruhe, bis august, und ich soll einen termin zu einer psychologischen einladung des arbeitsamtes nicht wahrgenommen haben, denn termin für die medizinische unteruchung nahm ich wahr obwohl er später war, woran es lag? ich habde diese einladung nicht erhalten.


    bei der untersuchung wurde mir seitens des amtsarztes blut abgenommen, war das erlaubt? ich bin mir nicht sicher ob es erlaubt war, oder ob ich aufgeklärt werden müsste das ich keine blutprobe abgeben muss.(kann mirdas bitte jemand mitteilen?)


    widerspruch eingelegt, stellungsnahme eingelegt, bei der post reklamiert und natürlich recht bekommen, seitdem erhalte ich seitens der arge einladungen und bewerbungsadressen per einschreibenmit rückschein, naja dann heisst es die öffentlichen kassen wären leer...


    lustigerweise erfolgte am tag des abhilfebescheides eine erneute sanktion weil ich mich im juli nicht beworben haben soll. bewerbungen wurden eingericht, nur dumemrweise hatte ich an diesen tag geburtstag und habe mir das nciht quittieren lassen. kürzung: 100% aufgrund der u25 regelung.


    also wieder das gleiche spiel, amtgericht,berechtigungschein...


    widerspruch eingelegt (anwalt), einstweiliger rechtsschutz beantragt (gestern), sowie akteneinsicht durch beteiligte, und zeitgleich eine unterlassungsandrohung wenn ich die einsicht in die akte nicht innerhalb von 14 tagen erhalte. natürlich alles persönlich eingereicht und kopienabstempeln lassen und anwalt gegeben für seine akten. udn nochmal recherchiert, und siehe da eine sanktion im sgb 2 muss innerhalb von 3 monaten erfolgen, die sanktion ist aber leider 2 tage über der 3 monatsfrist, also hab ich was sehr interssantes in der hand, das übergab ich auch mein anwalt, aber nicht der arge, das wird für den prozess in der hinterhand gehalten ;)


    zwischenzeitlich widerspruch gegen den änderungsbescheides aufgrund der warmwasserkosten eingereicht. heute ereichte mich die antwort, widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. also soll ich jetzt erneut widerspruch einlegfen oder erst einen überprüfungsantrag stellen?


    naja im grunde kann es nicht sein, das eine mitarbeiterin der arge nach persönlichen sympathien entscheidet. oder doch? auf jeden fall sehe ich es so, das die arge trouble macht ohne eine grundlage, bzw diese private firma verstösst tag für tag gegen das gesetz, wie heisst es im grundgesetz:
    Alle Menschen sind gleich ! Wie kann es dann aber sein das ein Schwerbehinderter, beispielsweise zu Weihnachten bzw. generell mehr Lesitungen erhält? das ist doch ein verstoss gegen das grundgesetz...


    nun ja ich für meinen teil habe beschlossen der arge sooowas von arg aufen sack zu gehn, und in meinen augen in ich nicht arbeitslos, ich bin im krieg und soldat (sorry für die dramatisierung), aber die zeit wo ich in den kleinkrieg mit meiner sachbearbeiterin stecke, könnte ich auch was produktives tun, wie arbeiten, nur durch den trouble, steht mir der kopf sonst wo und ist nicht frei mich auf eine tätigkeit zu konzentrieren.


    Ich amche aus der Situation kein Geheimniss, und es wissen genug leute bescheid, udn ob man es glaubt oder nicht, es gibt sogar respekt dafür, und ich versuche bekannte die ebenfalls erwerbslos sind, darauf hinzuweisen, ja alles mitzunehmen was geht an leistungen, denn durch falschen stolz und unwissenheuit wird das bild der situation verfälscht. und die da oben machen weiterhin was sie wollen und tun es ohne konsequenzen !


    meiner meinung gibt es in den nächsten jahren einen riesigen knall, das ganze system ist im grund für den arsch ! egal ob spd,cdu,fdp,grüne,die rechten oder gar die linken ! Alle reden schlau von den lösungen, aber wie sie es lösen wollen sagen sie nicht (linke).
    wie sagte oskar: wir brauchen einen mindestlohn von 8,50 € und wir reden hier von netto, nur wie er das fnanzieren will, bzw. die firmen darüber schweigt er sich aus !


    lieber werden banken milliarden in den arsch gesteckt, anstatt jeden bürgr die summe x zu geben, dadurck konjunktur belebung, es wird mehr gekauft, und mehr benötigt, mehr leute um die sachen herzustellen/verkaufen usw.


    vieleicht seh ich das auch bischen zu locker an, aber es kann nciht sein das diese vaterlandsverrätrin berlin shalten und walten wie sie wollen, und für die die regeln der marktwirtschaft nicht gelten.


    Also geht mal alle wählen, wusstet ihr eigentlich das die parteien po stimmt x € bekommen? wenn ja wusstet ihr sicher auch das, die partei wo die meisten stimmen erhält, für jeden wähler de rnicht zur wahl geht auch nochmal die summe x erhält? wenn nicht wisst ihr es jetzt !


    lasst euch mal nicht unterkriegen, und geht denen gehörig aufen sack !


    In diesem Sinne Ring frei :D


    ps: wer rechtschreibfehler findet darf sie bei behalten.

    Dann werde ich einfach die Kontoauszüge im Orginal mitnehmen..
    Ist doch aber alles so ein bisschen bescheuert...
    Ich bräuchte mir auch nur ein zweit konto anlegen lassen wo andere Sozialleistungen eingehen würden.. denn das wird nie gefragt ob man ein zweit konto hat...
    naja lasse mich überraschen was mein SB am Montag sagt warum ich die nicht kopiert habe.


    Du bist nicht verpflichtet Kopien einzureichen das könen die Arge´n selber machen:)
    Desweiteren bist du leider verüpflichtet JEDES Konto anzugeben (auch Sparbücher).


    Wie sagte mein Anwalt es ist unglaublich das die Arge so im Privatleben der Leute rumpfuschen darf, und das lustige die Richter an unseren hiesigen Sozialgericht sehen das ähnlich.


    Nichts desto trotz, habe ich persönlich mich dafür entschieden, die Sachen mit dr Arge als "Krieg" anzusehen.


    Widerspruch auf Widerspruch, Überprüfungsantrag auf Überprüfungsantrag :D


    Naja nebenbei hat meine Sachbearbeiterin etwas gegen mich, und macht es persönlich meinetwegen, das Spiel kann man auch zu zweit spielen :cool:

    Was genau würde mir bei einer erstausstattung für eine Wohnung alles zustehen ?
    ich habe davon keine ahnung was man beantragen kann und wieviel und welchen antrag ich da holen soll ?


    bitte um ehrlichen Rat/Hilfe ?


    Du musst einen Antrag stellen und aufführenw as du alles brauchst, und dann wird dein antrag zugestimmt;)


    Was ich sicher weiss ist du erhälst als Einzelperson:


    Herd
    Kühlschrank
    Spüle (spülenunterschrank)
    Tisch + 2 Stühle
    Bett
    Kleiner Kleiderschrank
    Hängeschränke
    Couch
    Wohnzimmertisch
    Kissen + Decke

    Eventuell Renovierungskosten (Quittungen musst du nachreichen)
    Geld für andere Sachen (unter 100€) wie: Teller,Besteck,Gardienen,Gläser,Tassen


    Für die Ersteinrichtung ist allerdings noch eine Handschriftlich verfasste Erklärung notwendig die erklärt warum du es beantragst, und weswegen du es jetzt beantragst bzw wie du es vorher gemacht hast (war zumindest bei mir der Fall)

    hallo franzi. eigentlich darf die arge deine kontoauszüge nicht behalten,auch nicht in kopie. interesant für die ist eh nur dein letzter kontoauszug. also....nehme einfach nur deinen letzten auszug mit und sage das du nicht mehr hast. du bist ja nicht verpflichtet deine ganzen kontoauszüge aufzubewahren.....wenn du verstehst was ich meine??


    Das ist leider falsch =(


    hier ein Urteil vom Sozialgericht:


    Bundessozialgericht: Vorlage von Kontoauszügen bei Hartz IV Rechtens !


    Kassel – Hartz IV-Bezieher müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde auch weiterhin Kontoauszüge vorlegen. Dies gilt auch für Folgeanträge. Dies entschied heute das Bundessozialgericht in Kassel. Allerdings dürfen die Arbeitslosen die Empfänger besonders sensibler Ausgaben schwärzen.



    Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche*rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kon*tenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leis*tungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver*mö*gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei*nerlei kon*krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto*auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.


    Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger ab 1. Februar 2006 Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis*urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.


    Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich ein*geschränkt. Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ 67 ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten*übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs*leistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe*bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche*rungsträgers erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, poli*tische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.


    Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnah*men jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müs*sen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff SGB X greifen auch nicht in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein.
    Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken

    Nein können sie nicht bzw muss er die Erlaubniss vorher einholen diese dürfte er bekommen, da der Umzug aus schwerwiegenden sozialen gründen nötig ist.


    ich könnte dir einen Antrag zukommen lassen wenn du mir ne private anchricht mit deiner E-Mail adresse schickst.


    wobei ich nciht weiß ob das überhaupt nötig ist, da er ja auch nciht mehr U25 ist, sorry war zu schnell beim schreiben.


    Liebe Grüße

    Hallo, hab ein ähnlicher Prozedere hinter mir !


    Geh zu deinen zuständigen Amtsgericht, und lass dir einen Berechtigungsschein ausstellen !


    Bring die nötigen Unterlagen mit wo für den Fall relevant sind, also die schreiben seitens der Arge udn deinen aktuellen Bescheid. du zahlst einen Eigenanteil von 10 €, der Anwalt kann dir diesen aber erlassen.


    Desweiteren rate ich dir eine einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht einzureichen und das so schnell wie möglich ! wenn du dich bei mir meldest, und mri deine Email adresse gibst kann ich ihn dir per msn oder per email zuschicken.


    Sofortigen Widerspruch einlegen ! und zeitgleich eine Untätigkeitsandrohung einreichen ! (doppelt anfertigen und Kopie abstempeln lassen !)


    Was ich eben vergessen habe:


    Lass keinen Ermittlungsdienst rein der unangekündigt auftaucht ! Selbst wenn er sich ankündigt lass ihn nicht herein ! Sie haben kein Recht dein Wohnraum zu betreten ! Sowas darf nur die Polizei mit dursuchungsbefehl ! Falls dir dann von seiten des Ermittlungsdienstes gedroht wird (Aufrechterhaltung der Sanktion) ruf die Polizei und zeig den Ermittlungsdienst an, das ist Nötigung !


    Das sie die Nachbarn befragt haben ist ebenfalls Gesetzeswidrig !



    Wie gesagt bei mir war es ähnlich, ich hab angeblich auch nicht in meiner Wohnung gelebt, aber in Wahrheit wollte die arge mir unterstellen ds ich dort nicht alleine wohne !


    Liebe Grüße

    Hallo bin neu hier, und wie der titel schon sagt, habe ich eine frage bezüglich des 1€ Jobs, denn ich gerne machen würde.
    Also folgender Sachverhalt, ich könnte einen Minijob (100-150 € Monatlich) beginnen, des weitern würde ich auch gerne zeitgleich bzw. nebenher einen 1€ Job beginnen. Eine Stelle hätte ich auch schon, die das unterstützen würde.
    Nur jetzt habe ich einige Fragen:


    1. Darf ich beides kombinieren?
    2. Wird mir eventuell dann der Verdienst des 1€ Job´s/ Minijob´s angerechnet?


    Bei dem Minijob fallen mir Wöchentlich 8 € Fahrkosten an, also würde sich der Minijob dann gar nicht mehr lohnen, wenn er denn in kombination mit dem 1€ Job angerechnet würde.


    3.Wieviele Stunden hat der 1€ Job wöchentlich (was passiert wenn man auf weniger Stunden beim 1€ Job kommen sollte)


    4.Wie verhält es sich mit Bewerbungen wenn man beides auf einmal macht?


    Sorry bin bei diesen Thema recht ratlos, und freue mich auf euere (hoffentlich) hlfreichen Antworten :)