Hallo Engelchen!
War das nicht doch das "Ordnungsamt" und nicht der Zoll?
Hier mal der §, welcher genannt wurde:
SGB II § 63 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des
Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs.
1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder
6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für
einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet
werden.
Da denkt wohl jemand Du würdest Deine Mutter für deren Mithilfe im Imbiß mit Geld entlohnen, was der ARGE nicht bekannt wäre!
Ich nehme an, dass die ARGE von Deinen Einnahmen aus dem Imbiß Kenntnis hat und diese entsprechend verrechnet. Diese € 35,00 Bußgeld würde ich mir auf jeden Fall wieder holen! Ich wüsste nicht, wogegen ihr beiden da verstoßen haben sollt.
vG Berthold