Du kannst vom Bafög (im Normalfall) keinen Unterhalt leisten; es gibt Mindestsätze dazu, was dem "Vater/Mutter" zu verbleiben hat, die sich u.a. auch richten danach, ob man berufstätig ist oder nicht. Fakt ist, dass das Bafög ja (teilweise) nur Kredit ist und später zurückgezahlt werden muß, und selbst wenn dem nicht so wäre, wird es wohl definitiv nicht zur Unterhaltszahlung leisten. Für das Kind muß in dem Fall Unterhaltsvorschuß beantragt werden (der dann von dir später zurückzuzahlen ist). Dieser Unterhaltsvorschuß bindet natürlich nur Mindestsätze ein, wird vom Jugendamt gezahlt für höchstens 6 Jahre, maximal bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
Beiträge von lirafe
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ics0815
Ehrlich gesagt, fehlen mir hier mal die "Worte". Wider besseren Wissens seid ihr umgezogen in eine für euch wirklich (gesetzlich gesehen) unangemessene Wohnung. Meine Güte, du schreibst: "... sind wir schon zweimal umgezogen ..." Wer sagt denn eigentlich, dass ihr keine BG sein könnt(et), weil ihr zwei Frauen seid; Im heutigen Zeitalter heiraten Männer und Frauen, und ich folge Diablos Eingaben insgesamt definitiv.Besonders "hübsch" finde ich den Teil deines Satzes: (Zitat): "Kann ich eine einstweilige Verfügung erwirken das wir bis zum Urteilsspruch unser volles Geld bekommen?"
"Euer" Geld also, ja!? .. und "ich eine einstweilige Verfügung .." (Die bezahlst wohl auch "du"?!) Ohne weitere Worte verabschiede ich mich an dieser Stelle zu diesen "Fragen".
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Na ja, deine Frage kann nur mithilfe der Beantwortung verschiedener Gegenfragen beantwortet werden, wei beispielsweise: Was denkst du oder hast du dir (eventuell mithilfe des Gehaltsrechners im Internet unter Eingabe deiner persönlichen Verhältnisse) ausgerechnet, wirst du netto konkret `raus haben?
Bekommst du für deine Kinder, die du in der Bedarfsgemeinschaft hast - so - wie aufgeführt - Unterhalt, oder bekommst du Unterhaltsvorschuß (dem Alter der Kinder nach wäre das möglich). Vielleicht kann man dir dann eine halbwegs vernünftige Antwort geben unter Einbeziehung dieser Fakten.
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Ja, medina war letztmalig im Juni 2008 hier im Forum.
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Nein, Luzifera23, wenn es nicht mögich ist, den Dauerauftrag einzurichten, kannst du auch weiterhin mit "handschriftlichen" Nachweisen, also Quittungsblock oder dergleichen arbeiten. Es ist einfach nur wichtig, "denen" einen Nachweis zu geben dergestalt, dass die Akten stimmig sind. In unserem Fall hier wollten die (beispielsweise) einen Nachweis darüber (damit mir das Kindergeld für meinen Sohn nicht als Einkommen angerechnet wird), dass ich einen entsprechenden "Dauerauftrag" eingerichtet habe. Quittungsbelege reichten ihnen nicht. Aber wie schon offtmals gesagt (geschrieben) handelt und/oder fordert jedes Amt anderes.
Die Größe des Bungalows ist nahezu (bis auf 5 qm) perfekt, aber wer weiß, wie die sich zusammensetzen, also diese überschüssigen 5 qm - vielleicht sind die ja nur zum Teil anrechenbar!?
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Wie das gezählt wird, kann ich dir nicht sagen, leider. Hast du es schon einmal mit einem einfachen Anruf bei der für deine Region zuständigen Familienkasse oder (wie bei uns zuständig) Arbeitsamt/Kindergeldkasse versucht?
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Du beantragst ganz "normal" dieses H IV unter Vorlage des Mietvertrages und auch möglichst unter gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises darüber, dass die Eltern auch "wirklich" die vereinbarte Miete erhalten. Hierzu reicht die normalerweise die Kopie eines in die Wege geleiteten Dauerauftrages (wollte man von mir in anderer Sache als Nachweis haben = dann stimmen die "Akten", denn auch die Sachbearbeiter werden hin und wieder mal überprüft). Was ich schwieriger finde ist, dass dieser Bungalow gegebenenfalls "zu groß" sein könnte, so dass ich euch gleichfalls raten würde, in den Mietvertrag nur einen Raum, Küche, Bad etc. aufzunehmen ...
Gruß aus der inzwischen nahezu wirklich (aber es sieht sehr schön aus) eingeschneiten Umgebung Potsdams nahe Berlin. Lirafe
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CollinsSar
Ganz ehrlich wüßte auch ich gerne, wie man mit H IV noch sparen kann - und auch für andere User wäre ein Auto ein "Muss". Wir alle sind dankbar für Infos. -
Bevor du also eine "eigene" Wohnung beziehst, solltest du, wenn du weiterhin hilfebedürftig bist, also H IV bezeihst, definiv in Hinsicht darauf, was die Größe und auch die Kosten der von die ins Auge gefaßten Wohnung betrifft, die Zustimmung der für dich/euch zuständigen Arge (oder wie die bei euch heißt) einholen, also schriftlich beantragen und auch schriftliche Bestätigung abwarten, damit es später dann keinen Ärger oder keine unnötige Verzögerung gibt.
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Ihr beide seid wirklich richtig toll; hoffentlich gibt es nicht allzuviele Nachahmer.
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Erstens - du erhälst nichts erstattet,weil die Arge - wie du meinst - zu spät überwiesen hat.
Zweitens - es wäre gut zu wissen, damit man vernünftig antworten kann, wie die Begründung der Arge ist dafür, warum dir 60 Euro von deiner Regelleistung abgezogen werden. Alles ist möglich. Beispielsweise könnte es sein, dass das Kind ausreichend(en) Unterhalt bekommt und dazu das Kindergeld gerechnet wird, so dass ein sogenannter "Überhang" entsteht, der euch insgesamt dann als Einkommen abgezogen wird - oder sonstwas. Die Wohnung darf für zwei Personen max. 60 qm groß und - je nach Regioan - dann auch eben nur angemessen groß sein, so dass auch dadurch Geld fehlt, wenn eure eben größer und/oder teurer ist. Vielleicht kannst du detailliertere Auskunft geben, damit wir hier auch detailiierter antworten können. -
Bis auf die Tatsache, dass du anrechnungsfrei neben dem Bafög-Bezug 400 Euro hinzuverdienen kannst, stimmt all das, was du geschrieben hast. Wieviel genau du anrechnungsfrei - neben deinem Bafög - dazuverdienen kannst, erfährst du in deinem Fall durch einen simplen Anruf bei der für dich zuständigen Bafögstelle.
BG-(also miet-)-mäßig bist du aus der Berechnung `raus, wie du schreibst; der Anteil, der auf dich entfiele, wird deiner Ma vom Amt abgezogen; diesen Anteil zahlst du von deinem Bafög.
Alles Gute. Lirafe
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Ich würde mich freuen, wenn du uns den weiteren Verlauf mitteilst, also so insgesamt. Viel Glück (auch das braucht man mitunter bei den Ämtern.)
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Ich schließe mich Stylewolf an, weil auch ich finde, dass hier überwiegend wirklch Hilfestellung und nicht Verurteilung gefragt ist, wenn dann schon jemand dazu bereit ist, seine "Schwierigkeiten" zu schildern. Dass immer alles "hätte" anders oder "besser" laufen können bei jedem Einzelnen, wissen wir hier zur genüge; aber diese Vorhaltung(en) helfen niemandem.
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Ist ganz lieb, dass du antwortest, aber für mich nach wie vor schwierig, den Zusammenhang zu verstehen. Aber vielleicht hilft dir folgende Antwort: Wohngeldbezug, also das, was du für deinen Sohn "Mietanteil" nennst, und H-IV-Bezug schließen sich normalerweise gegenseitig aus, so dass ich davon ausgehe, dass dein Sohn folgendes erhält: Kindergeld, (Schüler-) Bafög, Wohngeld. Neben diesen Sozialleistungen kannst du nicht außerdem noch H IV-Geld beantragen. Damit haben die Sachbearbeiter Recht, das wäre sozusagen (einfach gesagt): "doppeltgemoppelt", Verstehst du, was ich meine? Ich gehe also davon aus, dass die dir gemachte Mitteilung oder der Bescheid rechtens ist/sind.
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Manchmal sträuben mir sich wirklich die Haare.
Es gibt zwar die Regelung, auf die die/der Sachbearbeiter(in) sich berufen, dass die Eltern für dich bis zu deinem vollendeten 25. Lebensjahr für dich unterhaltsverpflichtet sind. Aber es ist auch so, dass - Eltern ihrem Kind eine "eine" wohlgemerkt Ausbildung ermöglichen müssen und auch die Handhabung, dass diejenigen "Kinder" (sorry), die bereits länger alleine, also selbständig wohnen und daneben auch noch die erste von mir eben genannte Voraussetzung erfüllen, auch weiterhin eigenständig wohnen dürfen, also nicht zu den Eltern "zurück" ziehen müssen.Bitte suche dieses Amt noch einmal auf und stelle explizit dieselben Fragen bzw. bitte beantrage alles, was du dann jetzt benötigst oder hier geschrieben hast, "schriftlich" mit Nachweis, so dass "die" dir auch einen schriftlichen Bescheid unter Benennung der für ihre Entscheidung relevanten Paragraphen erteilen. Dann wird man weiter sehen. Auf jeden Fall mußt du nicht zurück zu Eltern, bei denen du schon länger nicht mehr lebst und schon gar nicht, wenn du bereits eine Ausbildung "außer Haus" absolviert hast.
Aber wie gesagt: Für nähere Begründung(en) bitte um einen schriftlichen Bescheid.
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Also, um dir hier konkret - so also, dass es dir/euch helfen könnte -, anworten zu können, bräuchte man genauere Angaben. Mit "Skala" und Zurückzahlung kann ich nicht wirklich viel anfangen; auch nicht mit deinem letzten Satz, "das(s) sie jedes Halbjahr Differenzen" beansprucht ..."
Nämlich - also Eines nach dem Anderen:
- "Skala" von eurem Einkommen überschritten: Damit weiß ich wirklich leider gar nichts anzufangen- zurück zahlen: Das kann alles Mögliche bedeuten. Mein Sohn bekommt auch Bafög, das zur Hälfte Kredit ist und als solcher eben auch zurückgezahlt werden muß; nun kann ich abwägen, ob du auch so etwas meinst, oder meinst du etwas anderes?
- Jedes Halbjahr Differenzen: Ich habe keine, aber auch gar keine, absolut Null Ahnung, was du damit meinst. ;Man müßte, um dir/euch helfen zu können oder eine halbwegs plausible Antwort zu erteilen, wirklich den gesamten Text wissen. So - wie von dir geschildert/geschrieben - vermutlich aus dem Zusammenhang gerissen -, ist das leider nicht möglich.
Vielleicht kannst du doch noch etwas deutlicher werden oder wenigstens auszugsweise detailliert genau "zitieren", was in dem Schreiben an euch steht. Ansonsten wird eine Antwort nur schwierig zu formulieren sein, oder aber sie ist ungenau und auch nur "in etwa" oder "könnte sein".
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Na ja, Filinho7, deine Frage war ja konkret, wieviel du dazuverdienen könntest, ohne dass dir deswegen etwas vom Unterhalt abgezogen werden kann., so nach dem Motto: "Ich mache so wenig wie möglich, damit ich von meinen Eltern dann ohne Abzug so viel wie möglich erhalten kann/werde." (die aber dafür auch schuften). Daher vermutlich erhälst du diese, von dir nicht gemochten Antworten.
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Also, dein 17jähriger Sohn ist Schüler und demnach auch noch bei dir bzw. mit dir gemeinsam H IV-bezugsberechtigt.
Der 21jährige Sohn, der sein Fachabitur macht, wie du schreibst, bezieht Bafög. Ich weiß nicht, was oder welches Bafög er bezieht; es gibt da verschiedene Möglichkeiten, je nachdem eben, was er macht und wie sich dieses "Bafög" nennt. Es gibt demnach Schülerbafög, Studentenbafög, Berufsausbildungsbafög und so weiter. Die meisten "Bafög"-Arten schließen den zusätzlichen Wohngeldbezug aus, weil dieses Wohngeld in dem dann bewilligten Bafög bereits enthalten ist und nun natürlich nicht doppelt ausgezahlt werden soll(te).Fazit also: Rufe doch am besten mal die in dem Bewilligsbescheid (Wohngeld seinerzeit) genannte Stelle/Behörde an und erfrage genau, worauf sich die Rückforderung bezieht beziehungsweise, warum das Wohngeld zurückgefordert wird. Ich könnte mir vorstellen, dass sich dann einiges klärt.