Beiträge von lirafe

    Das ist eine schwierige Frage, finde ich, die ich in dieser Form hier im Forum auch nocht nicht gelesen habe. Was sicher ist, ist, dass man auch Arbeiten an Orten, die weiter entfernt innerhalb Deutschlands liegen, und bei denen man unter der Woche dort wohnen sollte/mußte, angenommen werden mußten. Ob es dann diesbezüglich noch unterscheidet, wenn der Arbeitsort sogar im Ausland liegt, ist fraglich. Wenn man beispielsweise in der Nähe einer Landesgrenze wohnt, kann ja der Ort sogar näher liegen, als wenn jemand z.B. aus Norddeutschland nach "unten" in den Süden geschickt wird. Zu dem Thema müßte es eigentlich irgendwo konkrete Hinweise, die nachzulesen sind, geben, auch was dann die Kosten der Unterkunft (für die Woche), die Fahrtkosten etc. betrifft. Vielleicht solltest du hierzu wirklich vor Ort mit dem für dich zuständigen Sachbearbeiter sprechen und dir die entsprechenden Unterlagen und so weiter schriftlich geben lassen, also auch das, woraus ersichtlich sein könnte, dass das richtig sein soll.


    Nichtsdestotrotz werde auch ich mal ein wenig im Netz "stöbern" und mich melden, falls ich etwas finde.

    Das, was Hoffi81 schreibt, ist wohl "Gesetz" und dem Grunde nach insgesamt schon richtig. Es gibt aber Ausnahmen in Härtefällen. Ob ein solcher Härtefall in deiner Situation vorliegt, kann und sollte geprüft werden und an der Stelle finde ich den Hinweis von JennyChris auch gut und richtig. Es gibt diese caritativen Einrichtungen, die in solchen Fällen helfend einspringen und sich einsetzen für junge Menschen (wenn auch über 18, das ist gleich) und dir einen machbaren Weg aufzeigen können.

    mobilteil
    Das ist richtig so. Wie du (trotz der Eingaben von dieser/m Hoffi81) siehst - und wie es Sozialleistungen.info dem entgegen bestätigt hat, sind sie nicht mehr dazu verpflichtet, dich zu unterhalten. Das ist nun mal so und hier war es sonnenklar, denn du bist ja zwischenzeitlich schon 34jährig.


    Laßt euch nicht abwimmeln; die Rechtslage ist klar, und du hast vermutlich Recht mit deinem Gefühl, dass die Leute auf dem Amt erst einmal versuchen - abzuwimmeln. Das geht nicht nur dir so - leider.


    L.G. LiRaFe


    (Interessanterweise hat sich Hoffi81, nachdem er hier "so" und auch "falsch" geschrieben hat und es sich nicht nehmen ließ, mich anschließend noch in einer PN = persönlichen Nachricht zu beleidigen, nach der Antwort von Sozialleistungen.Info, die richtigstellte, dass ich richtig lag, an dieser Stelle nicht mehr gemeldet. Es kann ja niemand dafür, dass er Gesetzestexte nicht richtig auslegen kann.)

    Ich bestätige Mutter10`s Aussage.
    Eltern sind ausschließlich dazu "verpflichtet", ihre Kinder solange zu unterhalten, bis sie auf eigenen Füßen stehen
    könn(t)en. Dazu zählt unter anderem insbesondere, dass du deinem Kind die erste (und das ist beispielsweise eine) Voraussetzung, deinem Kind eine Ausbildung ermöglicht hat, während der es nach wie vor bei dir wohnte. Jetzt, nachdem du dieser "gesetzlich festgelegten" Voraussetzung gefolgt warst, darf das Kind ausziehen.


    Am Besten erkundigt ihr euch in einem gemeinsamen Termin über die Möglichkeit, die dein Kind jetzt hat.

    JDRK
    Es ist nicht schön und auch nicht gut und/oder sinnvoll, dieselbe Frage zwei Mal zu stellen; damit bringst du eigentlich nur einiges Durcheinander.


    @an alle
    JDRK hat dieselbe Frage heute unter zwei verschiedenen Überschriften gestellt. Zu der andere gibt es bereits eine Antwort, auf der dann weitere Antworten basieren (könnten). Bitte also hier an dieser Stelle nicht mehr antworten.

    Weiß nicht mehr, wann und wie die Überschrift hieß, aber insgesamt gesehen hast du (sehr) Recht. Als ersten Schritt würde ich einen zeitnahen, also sofortigen Termin, mit einem Sachbearbeiter(in) bei der Bank andenken, in dem du das schilderst und daneben in der Zwischenzeit hier mal etwas "wühlst", um genauere Angaben (ggf. Paragraphen) nennen zu können. H IV ist definitiv nicht pfändbar und der von der Bank gegen deinen Willen ungewollte Ausgleich ist dem Grunde nach nichts anderes, als Pfändung. Vielleicht schaffe ich es auch noch, zurückzu"blättern" und hoffe, dir noch nähere Angaben/Argumente zuspielen zu können. Aber erst einmal kann ich das nicht versprechen.

    Nachtrag: Habe mir eben mal deine bisherigen Beiträge angesehen. Denen zufolge müßtest du doch inzwischen (wie du geschrieben hast - im Dezember:) dein zweites Kind zur Welt gebracht haben?! Hier erwähnst du nur eins? Es wäre schon gut, wenn man die richtige "Wahrheit" weiß, um auch richtig antworten zu können.

    Es gibt normalerweise an sich nicht die Klausel, die du nennst. Natürlich hat man "Kündigungsfristen", die eingehalten werden müss(t)en, aber niemand kann dich zwingen, auch kein Gesetz der Welt, nicht auszuziehen und dich um eine neue Wohnung für dein Kind und dich zu kümmern.


    Da man/ich Näheres nicht weiß,w eil du dazu nichts schreibst, gehe ich davon aus, dass du (da du dieses Forum gewählt hast) H IV-Bezieherin bist? In dem Fall wäre es gut für die weitere Vorgehensweise, eine Rücksprache mit dem Amt zu haben, in der du die Situation erläuterst (wenn möglich, nimm jemanden mit, also eine Freundin, ggf. auch Vater oder Mutter) und erfragst, wie groß und/oder teuer die neue Wohnung sein darf, und daneben auch erfragst, ob und wenn ja, welche Hilfe dir zustünde betr. Aus-/Umzug und so weiter.

    Dein Mann, du und das Baby - ihr bildet zusammen eine eigene BG = Bedarfsgemeinschaft, bei der das Amt dann auch die Kosten der Unterkunft übernimmt, egal, ob bei Eltern von euch oder woanders. Wichtig in dem Fall wäre lediglich, dass ihr - auch wenn es bei den Eltern ist -, einen vernünftigen Mietvertrag (am Besten ein allgemeingültiges Formular kaufen dafür) schließt und die Mietzahlungen nachweist bzw. einen Dauerauftrag für die Mietzahlungen vorlegt, den ihr einrichtet.

    Ist demnach die Eigentumswohnung bar bezahlt und du hast an Wohnkosten nur das Wohngeld, also das, was du Hausgeld nennst? Dann wird die Berechnung wohl richtig sein; der Regelsatz liegt bei 359 Euro zzgl. KdU (Kosten der Unterkunft). Das ist natürlich wenig, das betrifft leider alle H IV bzw. ALG II-Empfänger.

    Natürlich kannst du entweder auf - wie du andenkst - Minijobbasis hinzuverdienen, oder aber (was abrechnungstechnisch zunächst etwas komplizierter scheint, wobei dir aber tatsächlich mehr "bleibt") ein Gewerbe anmelden, also dich neben dem H IV-Bezug "selbständig" machen. Die ersten Formalitäten (Gewerbeanmeldung etc.) würde ich nicht bei der Arge - oder wie auch immer das in eurer Region heißt - erfragen,sondern beim Gewerbeamt erkunden und dann Schritt für Schritt weitermachen. Es lohnt sich auf jeden Fall und ist besser, als alles andere, wenn du nicht gesund bist.

    Dazu genügt ein Anruf bei dem für deine/eure Region zuständigen Amt. Oft haben die so eine "Hotline", bei der du auf jeden Fall schon mal grob die ersten Fragen stellen und dich daran orientieren kannst. Die angemessene Wohnungsgröße ist bundesweit einheitlich geregelt; dazu kannst du nähere Angaben erhalten, wenn du hier im Forum in die alleroberste Menueleiste H IV/ALG II (linker Menuepunkt) anklickst und dann dort weiter unter "angemessener Wohnraum" nachliest. An sich stehen einer Person 45 qm zu, zwei Personen dann 60 und für euch drei dürften das 75 qm sein. Die zulässige Miethöhe ist regional unterschiedlich geregelt; diese erfährst du - wie vorerwähnt - durch einen Anruf.

    Ich gehe mal davon aus, dass deine Eigentumswohnung von der Größe her gesehen in das zulässige Vermögen fällt; sonst würdest du vermutlich gar keine Unterstützung, also Kosten der Unterkunft, gewährt bekommen. Wie setzt sich das, was du "Hausgeld" nennst, zusammen? Die Ämter übernehmen in der Regel - bei vorhanden Krediten - die Zinsen, nicht die Tilgungsleistungen und im Übrigen auch Nebenkosten, die einer beispielsweise gemieteten Wohnung hinsichtlich der Nebenkosten und unter Berücksichtigung der dann angemessenen Größe gleichen; darüberhinaus sind sie nicht zur Übernahme verpflichtet. Dem Grunde nach scheint das bei dir der Fall zu sein.


    Um genauer antworten zu können, bräuchte ich/man dann einen konkreten Hinweis dazu, wie deine Bewilligung (zahlenmäßig) sich zusammensetzt.

    Natürlich kann und sollte das nicht bestraft werden; aber mal ehrlich, wenn du aus Sicht des Amtes denkst: Was ergibt sich für "die" daraus: Nichts, Daher - wie gesagt - diese, meine Antwort.

    Den Verkauf deines "alten" Kfz`s wirst du melden müssen bzw. "die" sehen das dann sowieso anhand deiner Daten, also Kosten Kfz-Versicherung und so weiter, die in jedem Bogen erfragt werden. Eine ähnliche Frage hatte ich vor längerer Zeit selbst auch schon einmal gestellt und es ist anscheinend so, dass ein Verkauf und der damit verbundene Erlös von Amt zu Amt unterschiedlich gewertet werden (können). In dem einen Fall wird es lediglich als eine Umschichtung von Anlage- in Barvermögen gewertet und du hast Null Nachteil. Aber es kommt auch vor, dass der Verkauf des Kfz`s bzw. der Erlös daraus in dem Monat, in dem der Verkaufserlös eingeht, als "Einkommen" gewertet werden kann/wird, so dass dir daraus Nachteile (der Erlös wird angerechnet wie Einkommen, deine H IV-Hilfe entfällit dadurch in dem entsprechenden Monat) entstehen können. Wenn es eine andere Möglichkeit gäbe, würde ich an deiner Stelle die wählen.

    Wenn du dazu nichts mehr sagen willst, spare dir doch bitte deine anschließenden verbalen Entgleisungen mir gegenüber in einer PN, wie ich sie von dir erhalten habe. Dies ist dafür nicht gedacht.