Um ganz sicher zu sein, würde ich bei der Bundesknappschaft (Minijob-)Zentrale anrufen; die sind sehr auskunftswillig. Du erreichst sie unter 01801 200 504 (4,8 Cent/Minute aus dem Netz der Telekom) oder per e-mail-Anfrage: [email protected], vielleicht findest du auch schon Interessantes unter www.minijob-zentrale.de im Internet.
Gruß. lirafe
Beiträge von lirafe
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Das, was du meinst, ist so ein Minijob, wie er landläufig genannt wird. Die Sozialversicherung(-spflicht) greift dabei aber definitiv erst ab (sage und schreibe) 401 Euro. Das läuft dann über die Bundesknappschaft. Es gibt Firmen, die daher nur 399 Euro-Jobs anbieten, um sicher zu sein, dieser 25%igen(in etwa) Kostenzuzahlung zu entgehen, was aus deren Sicht ja irgendwie auch wieder verständlich ist. Also Zauberzahl: 401 Euro!
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@Hoffi81
Ist mir zu blöd. Natürlich könnte ich/man hier jeden deinzer einzelnen aufgeführten "kopierten" Punkte kommentieren, kein einziger trifft auf den vorliegenden Fall zu. Das zitierte - allgemein gesagt - betrifft in erster Linie und überhaupt "Paare", die zusammenziehen, aber im ersten gemeinsamen Jahr nicht als BG gewertet werden. Sie werden aber als BG gewertet, wenn folgende Punkte / Dinge vorliegen: (Und jetzt kopiere ich einfach mal dein Zeugs, dass darauf und nicht auf den vorliegenden Fall zutrifft.):* länger als ein Jahr zusammenleben,
* mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
* Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
* befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.Es betrifft keine Kind-Eltern-Beziehung, und schon gar nicht, wenn das "Kind" 34 Jahre alt ist und eine Ausbildung oder ein Studium absolviert hat.
So ein Quatsch; Wirklich, das war hier im Forum schon eine dermaßen häufig gestellte Frage; die immer dieselbe Antwort - überwiegend aus "Erfahrungswerten", nicht aus falsch verstandenen kopierten Zitaten erhielt, mal abgesehen davon, dass ich in meinem Umfeld einen nahezu identischen "Fall" habe.
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So etwas / so jemanden gibt es nicht. Du wirst dich wohl, wie es unter Erwachsenen üblich ist, weiterhin mit deiner Mutter herumplagen müssen. Wenn es gar nicht geht und ich gehe mal davon aus, dass du ihre Unterschrift meinst, was dein Bafög betrifft, also die Antragstellung dafür oder auch die Halbwaisenrente, kannst du eigentlich nur noch das bzw. die Ämter, die zuständig sind, um Mithilfe bitten unter Erläuterung deiner Situation. Allgemein aber mischen die sich erst ein, wenn man nachweisen konnte, dass (in deinem Fall) die Mutter Unterschriften nicht leisten will oder versäumt, Anträge (mit-)auszufüllen, die für die Berechnung wichtig sind.
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Krankenversicherungstechnisch habe ich keine Auskunft für dich; die erhälst du aber wirklich auch durch einen simplen - allgemein gehaltenen - Anruf bei irgendeiner Krankenkasse bzw. bei der Versicherung, bei der er - wie du schreibst - jahrelang privatversichert gewesen ist.
Wie und wann, und ob eigentlich überhaupt wirklich die Vermögensfreigrenzen angehoben werden in der Form, dass dein Freund, also der Rückkehrer seine 22.000 Euro eingezahlte Versicherungsleistung, behalten kann/könnte, ohne dass diese angerechnet würde, weiß niemand genau; insofern "zehren" wir alle von den Nachrichten. Lebensversicherungen kann man zwar wirklich nicht, wie du schreibst "einfach auflösen"; die Möglichkeit aber, diese zum Rückkaufswert, der in der jährlichen Abrechnung mitgeteilt wird, herzugeben, besteht. Dieser sogenannte Rückkaufswert fiele dann auch in das anzurechnende Vermögen. -
Du solltest es nach Möglichkeit nicht so sehen, dass dein neuer Partner für dein Kind aufkommen muß; das schürt - auch familienintern und zu Ungunsten deines Kindes - nur eine schlechtere Atmosphäre, mindestens aber ein Negativgefühl, das für keinen von euch Dreien gut sein kann. Fakt ist, dass "du" ja auch kein Einkommen hast, sonst läge die Situation ebenfalls anders. Der Unterhalt für zwei eurer Kinder hebt sich ja (abgesehen von dem Altersunterschied, durch den der eine eher, als das andere Kind in eine andere Düsseldorfer-Tabellen-Stufe "rutscht", nahezu auf. Bleibt also noch das Kind, das bei dir lebt. Für dieses Kind ist natürlich der Vater noch weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet, der er bei seinem Nettoeinkommen in Höhe von 1700 Euro auch nachzukommen in der Lage ist. Also hast du einmal die Situation, dass sich etwas gegeneinander aufhebt/aufgerechnet wird (und nicht, dass dein "Neuer" für dein Kind zahlen muß = Blödsinn), und zum Anderen solltest du für das zweite, bei dir noch lebende Kind Unterhalt bekommen zuzüglich Kindergeld für beide Kinder, ab Januar dann also 184 Euro x 2 + Unterhalt Vater für das zweite Kind. Ich schätze mal, dass das insgesamt wenigstens 600 bis 640 Euro. Wenn ihr dann zusätzliches Wohngeld beantragt, und du für das Kind, dessen Unterhalt sich durch Aufrechnung aufhebt, Kindergeldzuschlag erhälst, braucht ihr vielleicht keinen H IV-Antrag stellen.
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Wahrscheinlich hast du die Frage einfach nur zu einem ungünstigen, nämlich am ersten Weihnachtsfeiertag, eingestellt. Dein Freund wird wohl H IV bekommen; besorge für ihn am besten im Vorfeld schon die entsprechenden Antragsformulare, notfalls kannst du dir das ganze Antragsformularpaket auch via Internet herunterladen. Krankenversichert ist er automatisch, wenn er H IV-Bezüge erhält. Allerdings muß er sich ja hier nun erst einmal auch eine Krankenversicherung "suchen"; ggf. aber haben die im Amt dann auch dafür einen Tipp oder nützlich Hinweis.
Vielleicht füllt er/ihr dann die Formulare erstmal weitestgehendst aus und erledigt den Rest dann mit der/dem Sachbearbeigter vor Ort.
Ach so: Nachtrag, weil ich gerade noch einmal deine Überschrift sehe "... mit Vermögen ..." Was für Vermögen, das könnte natürlich einiges ändern, aber die Vermögensfreigrenzen sind dir vermutlich bekannt.
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So - und nun tatsächlich - bei meiner letzten Eingabe vorhin hatte ich noch keine Buchung; jetzt ist auch bei mir der Eingang zu sehen -, heute am 30.12.2009.
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@Hoffi81
Sie bilden natürlich selbstverständlich "keine" BG = Bedarfsgemeinschaft. Das kannst du, wenn du hier im Forum mal etwas weiter zurückliegend "recherchierst", auch nachlesen. Und daneben: worin soll der Sinn liegen, wenn er sich jetzt - obwohl er das vielleicht nicht vorgehabt hatte -, eine "eigene" Wohnung nimmt. Darin, dass dann aus öffentlichen Mitteln die Erstausstattung, also Einrichtung, Kaution, fortlaufend zusätzlich auch noch Mieten etc. neben dem lfd. Lebensunterhalt gezahlt werden muß?Um Wiederholungen zu vermeiden, werde ich - naturgemäß -, auf eine möglicherweise weitere gleichlautende Äußerung von dir nicht mehr eingehen.
Gruß. Lirafe
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Lieber Hary, ich finde das, was du schreibst, also wenn du dich so verhälst trotz fehlender Mieten deinen Mieter nicht vor die Türe zu setzen, sehr human und freue mich, dass es solche Menschen noch gibt und hoffe, dass du nach und nach trotzdem an deine Miete(n) kommst. Gruß und ein schönes, besseres Jahr 2010 für euch beide.
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So - also diese Unterhaltsrechner gibt es unter: http://www.rechner-unterhalt.de/.
Aber den Rechner brauchst du jetzt nicht mehr: Dein Fall liegt einfacher. Diese Rechner nutzt man überwiegend, wenn man Kinder hat, die kein eigenes Einkommen, wie im Falle deiner Tochter diese Ausbildungsvergütung, haben. Ich habe eben endlich meinen Bruder erreicht, der mir noch mal genau anhand seiner Unterlagen mitteilte, wie das läuft: Der Bedarf eines Außer-Haus-Kindes (sozusagen) ist festgelegt auf 640 Euro. Davon werden abgezogen bzw. angerechnet: Das Einkommen (netto) des Kindes und das staatliche Kindergeld, (das ja auch im nächsten Jahr erhöht wird). Wenn also deine Tochter 530 Euro verdient, 184 Euro (dann) Kindergeld erhält, liegt sie über dem festgelegten Satz, den das Gesetz derzeit als Bedarf ansieht. Diese 640 Euro sind entschieden durch das Kammergericht. (Falls mein Bruder noch ein Gerichtsurteils-Aktenzeichen findet, schreibe ich das später nachträglich.)
Habe gerade noch folgendes gefunden: http://www.bafoeg-aktuell.de/forum/kindesunterhalt-volljaehrige/ - Das ist ein Forum, das auf deine Frage zutrifft. Unter dem 03.12.2009, also vor Kurzem, hat dort ein "husky" gefragt: BAB abgelehnt und in Ausbildung, bekomme ich noch Unterhalt" (so etwa) und die Antwort, die er bekam, bestätigt konkret das, was ich dir sagte. (Die dort abgerechneten 90 Euro betreffen Aufwendungen, die ein Auszubildender pauschal hat). Wenn man das noch berücksichtigt, ergibt sich für dich folgende Berechnung: Bedarf 640 Euro. Vergütung 530 Euro abzgl. 90 Euro Aufwendungen Ausbildung pauschal = 440 Euro. Also Einkommen: 440 Euro + 184 Euro Kindergeld (ab 1.1.) = Einkommen 624 Euro. Die dann noch fehlenden 16 Euro müßtest du deiner Tochter in dem Fall wohl noch überweisen.
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Buha-Tante
Die letzte Eingabe von dem Fragesteller liegt mehr als zwei Jahre zurück, und er war seit August 2007 auch nicht mehr hier im Forum, so dass du mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf deine Frage auch keine Antwort mehr erhalten wirst. Leider "fallen" hier viele "auch ich in der Vergangenheit" auf Fragen herein, weil vergessen wird, nach deren Alter zu suchen, also sich erst einmal das Datum anzusehen. Eine Änderung ist angedacht, aber noch nicht vollzogen.
Gruß., Lirafe -
Bei dem Bezug von Grundsicherung gem. SGB XII ändert sich zwar einiges, wie beispielsweise die Vermögensfreigrenzen, die dann geringer (erheblich geringer) sind und auch ein Auto ist nicht mehr "drin". Aber wohnen müssen deine Eltern ja nu`mal irgendwo. Ich weiß schon, worüber du nachdenkst, nämlich ob du für sie zum Unterhalt verpflichtet bist in dieser Situation. Es ist so, dass im Falle von Zuwendungen nach dem SGB XII unter Umständen auch die Kinder herangezogen werden können für den Lebensunterhalt der Eltern. Die einzelnen Situationen und Bestimmungen sind aber sehr speziell und ausführlich. Daher wäre es gut, wenn du die selbst hier im Internet nachliest. Gib diesen Paragraphen ein und schau`, ob irgendetwas davon auf dich zutrifft. Da du das Haus finanzierst und mit einer zu zahlenden Miete deiner Eltern auch Schulden tilgen mußt, denke ich nicht, dass das im Moment für euch relevant ist. Was aber mal relevant werden könnte (damit kenne ich mich gar nicht aus), ist, dass einmal (und das ist allerdings sicher), Erben von Personen, die z.B. selbst ein Haus besitzen und SGB XII-Leistungen erhalten, dies später vom Erbe dem Amt erstatten müssen. Sie erhalten das Ganze nur noch auf Darlehensbasis.
Dies könnte passieren, wenn deine Eltern vermögend wären - du würdest das Erbe verwerten müssen für die Rückzahlung. Das ist aber in eurem Fall nicht so. Deine Eltern besitzen nichts. Das ist das Eine. Und da du auch Schulden hast/haben wirst, kannst du sie von deinem Geld also auch nicht unterstützen, das ist das Andere.
Alles, was darüber hinaus geht, mußt du im I-Net recherchieren, weil du selbst nur alle Umstände genau kennst und daher auch genau weißt, wonach du "suchen" mußt.
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Bei mir ist auch noch nichts eingegangen - Sparkasse -: Denke mal, es wird am 31. gebucht sein; so ist das meist, ist ja auch in Ordnung - eben halt am letzten Tag im Monat.
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Deine Eingabe, also das was du bisher (offensichtlich) mündlich beim Amt kundgetan hast, machst du schriftlich, verbunden mit einem offiziellen Antrag auf Erhöhung der H IV-Leistungen aus dem genannten Grund und erbittest gleich an Ort und Stelle einen Vorschuß. Du solltest dies unverzüglich ohne Verlust auch nur eines einzigen Tages tun, weil du erst ab dem Zeitpunkt vermutlich (wie das ist, wenn ein Antrag schon läuft, weiß ich nicht wirklich) den höheren Betrag bekommst. Günstigstenfalls aber, da du ja schon aufstockendes H IV erhälst, geht dir nichts verloren; wie gesagt - erledige das gleich vor Ort - nicht nur mündlich.
Das Zweite ist, das könnte auch wichtig sein, ist die Tatsache, dass eine Firma, die länger keine Gehälter zahlen konnte, gemeldet werden muß. Es gibt einen großen "Pott", aus dem diese nichtgezahlten Gehälter amtsseits übernommen, also gezahlt werden. Leider ist es dann meist so, dass diese Firma einen Insolvenzantrag stellen muß. Wie genau diese Stelle heißt, weiß ich auch nicht mehr (war dort vor Jahren mit einem Freund, zu dem ich aber keinen Kontakt mehr habe und den ich daher nicht fragen kann).
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Ja, also wie gesagt ... ohne weitere Worte. Manchmal schüttelt es mich, weil viele andere, die wirklich keine andere Möglichkeit als H IV haben, darunter leiden müssen, also einmal unter den gängigen Vorurteilen, die daraus resultieren, zum anderen aus Kürzungen und so weiter, die dadurch für die Gesamtheit entstehen (müssen).
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Nein - natürlich wird dann der Unterhalt nicht so nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt, als hätte sie gar kein Einkommen; manche haben/hätten dann ja mehr als diejenigen, die "zahlen". Die Ausbildungsvergütung, die sie erhält, wird angerechnet bei der Bemessung der von dir zu leistenden Höhe. .... Habe gerade mal versucht, von meinem Bruder zu erfragen, wie das bei seiner Adoptivtochter (26jährig) ist. Habe ihn aber nicht erreicht. Dennoch, da ich alles mit/für ihn geregelt habe, ist mir erinnerlich, dass er ihr von Ausbildungsjahr zu Ausbildungsjahr in dem Umfang, in dem ihr Ausbildungsentgelt stieg, weniger zahlen "durfte". Ich glaube, er ist jetzt - im letzten Ausbildungsjahr - bei irgendetwas knapp unter oder über 200 Euro-. Danach ist Schluß, weil sie a) dann die Ausbildung fertig hat und aber parallel dazu b) sie 27 Jahre alt wird in drei Monaten.
Also Fazit: Du brauchst ganz sicher nicht die Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle zahlen, sondern weitaus weniger, zumal dein Kind ja neben der Ausbildungsvergütung auch noch das Kindergeld zur Verfügung hat (denke ich) in Höhe von 164 bzw. bald 184 Euro. Ich könnte mir vorstellen, dass du vielleicht so etwa 150 - 200 Euro höchstens aufbringen mußt. Hast du denn schon mal den Unterhaltsrechner im Internet genutzt? Das könnte eine "in-etwa" Richtlinie sein.
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Manchmal versuchen die zwar im ersten Anlauf, dafür nicht aufkommen zu müssen und setzen voraus, dass du sie - deine Eltern also - unterstützt. Setzt einen "richtigen" Mietvertrag auf, in dem natürlich die Grenzen (Größe, Miethöhe), was angemessenen Wohnraum betrifft, eingehalten werden und weist entweder die Mietzahlungen nach durch Belege bzw. legt, da ihr die anfangs ja noch nicht haben könnt, einen Dauerauftrag vor, der für die Mietzahlung(en) an dich eingerichtet ist und fügt dem Antrag ein formelles Schreiben bei, in dem ihr explizit darlegt und ausführt, dass ihr gegenseitig finanziell nicht füreinander einsteht.
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Du hast keine Ansprüche an das Amt. Alg-2-berechtigt ist derjeniege Personenkreis, der erwerbsfähig und vermittelbar ist. Das trifft auf dich, mal abgesehen, dass du U25jährig ohnehin keine berechtigten Ansprüche stellen kannst, nicht zu. Du bist nicht vermittelbar, da du eine Ausbildung machst (sei froh darüber). Du könntest aber neben deinem Ausbildungsgehalt Wohngeld beantragen - vermutlich -.
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Wie du schon sagst/schreibst: Du hast einen Partner. Verstehe die Mentalität hier nach wie vor nicht, also dass man, obwohl zusammen -sozusagen- immer noch zusieht, wie man als "Nicht"-Familie finanziell besser "abstauben" kann. Jedenfalls ist es so, dass dem Vater deines Kindes bei Berufstätigkeit im Regelfall 1100 Euro bleiben sollten; den Rest kann er an dich - für dein, euer Kind - zahlen.