Beiträge von lirafe

    Also, da man genaue Zahlen (Unterhaltshöhe oder Unterhaltsvorschußhöhe zum Beispiel) nicht weiß, gehe ich mal davon aus, dass die 200 Euro richtig bemessen sind. Alleine schon das dir als Einkommen angerechnete Kindergeld (staatlich) bemißt 328 Euro bzw. demnächst 368 Euro; dazu kommt dann auch noch der Unterhaltsvorschuß, so daß du in etwa mit Kindergeld und Unterhaltsvorschuß, den 200 Euro vom Amt auf ca. wenigstens 1000 Euro kommst.


    (Warum schreibst du deine Eingangsfrage so riesengroß? Das ist anstrengend zu lesen und bewirkt nicht mehr, als würdest du die Frage(n) "normal"-formatig stellen.

    Wenn du ab Februar Einkommen hast, wird dein Februar-Einkommen nach dem Zuflussprinzip auf den Februar angerechnet. Da ich/wir genaue Zahlen nicht kennen, kann man mehr dazu nicht sagen. Solltest du alleiniger H IV-Bezieher sein, also ohne Anhang, Kinder also und/oder Ehepartner, wirst du wohl ab dem Februar dann keine H IV-Leistungen mehr benötigen und entsprechend auch nicht mehr erhalten.


    Berechnet wird generell aufgrund desjenigen Betrages, den du/man tatsächlich erhält, also dem "Netto" in deinem Fall.

    So ganz richtig ist die Auskunft von Hoffi81 nicht, wenngleich die Mitarbeiter der Arge vermutlich auch ebenso begründen. Natürlich ist es etwas unglücklich gewählt, "denen" zu berichten, dass deine Eltern in den letzten Wochen für dich aufkamen, und natürlich möchten die dann davon ausgehen, dass das so bleibt.


    Auf keinen Fall solltet ihr die Fragen nach dem Vermögen deiner Eltern entsprechend beantworten, sondern ausführen, dass deine Eltern nur "vorübergehend" mit einem "Darlehen" ausgeholfen haben, das sie zurückfordern und eine Erklärung beifügen dergestalt, dass ihr, also deine Eltern und du natürlich "keine" Bedarfsgemeinschaft bildet und auch, dass ihr eben gerade "nicht" "füreinander einsteht" und du eigenständig leben und handeln und rechnen mußt.


    Klar ist immer wieder und auch verständlich, dass "die" "es" versuchen - allein um ihrer eigenen Statistik willen und auch, weil mitunter diese Vorgehensweise auch den gewünschten Erfolg bringt, also `nen Antragsteller weniger, für den die Eltern dann aufkommen, obgleich sie es nicht mehr müßten.

    Na ja, also - um Wiederholungen zu vermeiden -, verschwende keine Zeit und besorge dir diese Antragsformulare, die du dir übrigens auch komplett im Internet ansehen und herunterladen kannst. Wenn du die dann halbwegs oder sogar vollständig ausgefüllt abgibst, frage in etwa eine Woche später via Hotline nach, was daraus geworden ist. Natürlich können die dir noch nichts sagen, aber du bist durch diese Nachfrage auf der sicheren Seite, was den "Eingang" dort betrifft, denn alle Eingänge werden dokumentiert und niemand kann dir dann sagen, dass von dir nichts vorliegt. (Hatten wir hier schon alles.)

    Ja, das ist wohl so. H IV würdet ihr nicht bekommen, solange ihr mit Ki-Geld-Zuschlag + Wohngeld darüber liegt. Sei froh. Alles Gute und ein schönes 2010. LiRaFe

    Dem Kind/den Kindern steht Unterhalt zu bis zur Vollendung der ersten Ausbildung bzw. ohne diese oder bei fortdauernder Ausbildung (z.B. Studium etc.) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Ich habe das schon oft geschrieben hier: Mein Bruder zahlt seiner Adoptivtochter, die im nächsten Jahr 27 Jahre alt wird und sich seit 2,5 Jahren in Ausbildung befindet, noch immer Unterhalt (auch unter Beiziehung eines Anwaltes war das nicht anders zu regeln - zu berechnen). Das ist die eine Möglichkeit. Die andere Möglichkeit ist, dass man der 20jährigen Tochter die Möglichkeit offeriert, zu Hause wohnen zu bleiben, womit dann der Unterhaltsanspruch (bar) ihrerseits hinfällig - weil ausgeglichen - ist.

    Manche (viele) Sachbearbeiter brauchen für ihre Statistiken solche kuriosen unnötigen Abläufe. Hast du das Ganze schriftlich? Wenn nicht, laß`es dir schriftlich geben, so dass du daraus dann vermutlich im Anhang auch so eine Art Widerspruchsfrist erlesen kannst. Vielleicht hilft dir diese Zwischenzeit weiter und du findest noch weitere Hinweise im Netzt; zu dem Thema weiß ich nichts Konkretes, leider.

    Du schreibst, du hast ALG II beantragt, es wurde abgelehnt. Hattest du ein "Gespräch" oder hast du richtig, also schriftlich beantragt und auch einen entsprechenden schriftlichen Bescheid - mit Begründung - erhalten? Wenn es, wie zu Erstens geschildert, nur ein mündlicher Antrag, also ein Gespräch, war: Beantrage sofort ohne Zeitverzug schriftlich, auch wenn noch Unterlagen fehlen, gebe all das, was schon vorhanden ist, sofort ab und reiche Fehlendes nach. Sollte es der zweite Fall sein, also dass du einen richtigen formal gestellten Antrag schriftlich abgegeben hast, hast du auch eine schriftliche Ablehnung mit Begründung. Die müßte man dann kennen, um den von dir in dem Fall einzureichenden (sofort) Widerspruch formulieren zu können.


    Egal was von Beidem: Widerspruch + Begründung ohne Zeitverzug, und ich bin relativ sicher, dass bei richtiger Darlegung deiner Situation hier dann auch eine Bewilligung erfolgen wird.

    Weiß nicht, ob ich das richtig verstanden habe. Habe so verstanden: Ihr habt zusammen 2000 Euro, wenn du einen Job annimmst, bei dem "du" 1600 Euro" verdienst? Wenn dem so ist/wäre, hat/hätte dein Mann nur 400 Euro zur Verfügung. Davon kann/könnte ihm nichts abgezwackt werden und du spielst nicht, wie du schreibst, bei der Berechnung eine Rolle - eher gar keine.


    Sollte ich falsch verstanden haben, bitte ich um Erläuterung, damit ich in dem Fall ergänzen bzw. berichtigen kann.

    Du hast über das ganze, hier geschilderte, sicher etwas Schriftliches, einen Bescheid, in dem steht, dass du dann also vom 01. bis zum 23.12.2009, obwohl die deine Krankschreibungen hatten, kein Geld erhalten sollst, weil du "trotz Krankschreibung" nicht vorstellig warst. Nimm das nicht so hin; es wird nicht richtig sein, sondern lege sofort Widerspruch ein. Die versuchen es immer wieder, weil es oft auch klappt und die Leute sich nicht wehren. Also noch einmal: kurz und knapp: Widerspruch einlegen und begründen, wie du es hier im Forum eben begründet bzw. erklärt hast. Du kannst wegen Krankschreibungen, die dort eingereicht sind, nicht gesperrt werden, weil / wenn du nicht hinfahren konntest.

    Du zahlst pro Kind jeweils das, was in der Düsseldorfer Tabelle steht, also jeweils altersentsprechend. Natürlich zahlst du nicht (nur), weil das ältere Kind eine Stufe höher kommt, für das zweite Kind automatisch auch mehr. Nein - wie gesagt, altersentsprechend. Allerdings kannst du dir pro Kind auch einkommensberechnungstechnisch auch das halbe Kindergeld anrechnen lassen, das ja im nächsten Jahr erhöht wird.


    Damit du das plastischer vor Augen haben kannst, gehe einfach hier oben im Forum - oberste Menueleiste - in die Rubrik "Unterhalt". Dort kannst du dich belesen und es gibt irgendwo dort auch einen Rechner, in den du deine / eure "Zahlen" eingeben kannst und der dir dann eine ziemlich konkrete Summe ausspuckt, die du zahlen musst bzw. als Selbstbehalt hast.

    Das ist natürlich so nicht in Ordnung und auch nicht richtig. Selbst, wenn die Situation bislang so gewesen wäre, dass deine Eltern dich "komplett" hätten unterstützen können und ihr das auch so gehandhabt hättet, kann sich eine solche Situation jederzeit ändern. Das ist das Eine und Erste. Daneben ist es so, dass Eltern ihrem Kind nach gängiger Rechtsprechung maximal "eine" Ausbildung finanzieren müß(t)en. Selbst also dieser Pflicht hätten sie in vorliegendem Fall genüge getan. Es gibt nichts, was diese Angestellte im öffentlichen Dienst rechtlich zuverlässig in dieser Hinsicht entscheiden kann oder dürfte, denke ich.


    Du holst dir also im konkreten Fall möglichst unverzüglich die entsprechenden Antragsformulare und füllst die soweit als möglich sofort an Ort und Stelle dort im Vorraum oder sonstwo aus und gibst sie - wenn auch unvollständig - gleich wieder ab. Es zählt nämlich für die Antragsbewilligung (auch rückwirkend bis zur Vorlage aller erforderlichen Unterlagen) das Datum der Antragsabgabe (unterzeichnet). Das, was die dann noch wollen, werden sie von dir schritlich anfordern und natürlich hast du währenddessen weitestgehendst die geforderten Unterlagen auch schon zusammengestellt, die du dann nachreichst. Laß dich nicht abwimmeln und erfahre auch keine Zeitverzögerung durch irgendwelche Einschüchterungen solcher Sachbearbeiter.

    Wenn ihr H IV beantragt, gäbe es voraussichtlich die Schwierigkeiten, die ich dir aufgezeigt hatte in der letzten Antwort. Wenn ihr euch trennt und sonst keine öffentlichen Mittel beantragt und wirklich getrennt lebt, prüft da keiner etwas. Es sei denn, dein Mann würde plötzlich behaupten, dass ihr gar nicht getrennt seid. Ansonsten ist alles euer "Privatvergnügen", also du kannst (theoretisch und praktisch auch) einen Anwalt aufsuchen, deinem Mann eine Zahlungsaufforderung schicken lassen oder dies auch ohne Anwalt selbst tun, und er muß dir in dem Fall für die Kinder (soweit er dazu in der Lage ist) natürlich den entsprechenden berechneten Unterhalt zahlen. Kann er dies nicht, könntest du für eure Kinder Unterhaltsvorschuß bei dem für euch zuständigen Amt beantragen. Dieser wird gewährt für maximal 6 Jahre , höchstens bis zum vollenden 12. Lebensjahr.

    In den Antragsformularen wird nach Haftpflichtversicherungen gefragt und es gibt auch diese genannte Entscheidung dazu, also dass die bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Deione Sachbearbeiterin sagt, dass es eine "kann"-Bestimmung ist, weil es sich bei dem zitierten Urteil um keine höchstrichterliche, also keine Bundessozialgerichtsentscheidung handelt. Solange dies nicht der Fall ist, ist es eine Kann-Bestimmung, was aber nicht heißt, dass du dagegen nicht versuchen könntest, anzugehen. Allein die Benennung einer höchstrichterlichen Entscheidung - wie vorerwähnt - also der letztinstanzlichen Entscheidung "garantiert" dir/uns, dass "die" das ohne Wenn und Aber berücksichtigen und gewähren müss(t)en.


    Gruß. Lirafe

    Ja; es geht bei diesem Kindergeldzuschlag ja nicht darum, wo das Kind lebt, sondern wirklich nur darum, dass die Einkommensgrenze der Eltern/des Kindes (also bei getrennt lebenden Eltern dann zusätzllich auch der Unterhalt, der dem Kindergeldzuschlag als Berechnungsgrundlage dient), überschritten ist.

    Ich erspare es mir, dir und den anderen hier besser, sämtliche Urteile oder Hinweise zu kopieren und zu zitieren, die mit Kfz und / oder Verwertung zu tun haben; das braucht niemand und es iat allgemeingültig nachzulesen, wenn man auf die obere Menueleiste das "zulässige Vermögen" klickt und sich dann weiter beliest in dieser Rubrik.

    Keiner hat dich dazu gezwungen (davon gehe ich mal aus), einen verheiratet gewesenen Menschen, der Verpflichtungen hat (natürlich) zu "nehmen". Das ist das Eine. Dass mit dem "Kleinen", der von euch Klamotten etc. möchte, überlese ich mal geflissentlich; ich finde diese Argumentation sowas von "oll", unglaublich. Und was heißt denn, wie du im letzten Satz schreibst: (Zitat wörtlich): "Also da weis ich wirklich nicht ob der Staat die Familie noch schützt."


    Welche Familie meinst du denn; dich und deinen Partner, der seine "alte" Familie hinter sich ließ, oder wie ist das zu verstehen. Vielleicht überlegst du künftig nicht zwei, sondern dreimal, bevor du solche einseitigen Dinge schreibst und überlegst dann zusätzlich noch, wie du dich fühlst, wenn auch du irgendwann die Zurückgelassene bist und eine möglicherweise weitere "Neue" Ansprüche stellt und der Meinung ist, dass man Altes hinter sich läßt.

    Auf jeden Fall sind seit neuester, also jüngster Rechtsprechung Mütter spätestens ab dem 3. Lebensjahr der (zu beaufsichtigenden) Kinder dazu verpflichtet, sich ein Beschäftigungsverhältnis zu suchen. So soll den Vätern die Möglichkeit gegeben werden, selbst auch weider zurechtzukommen.


    Natürlich bedeutet das nicht, dass du - auch wenn die Mutter deines Sohnes wieder berufstätig ist -, von deiner Unterhaltsverpflichtung entbunden bist. Grundsätzlich haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht; oft nur ist es so, dass die Mütter die Kinder bei sich haben und damit ja alleine schon ihrer Verpflichtung Genüge getan haben, weil sie neben dem alltäglichen Lebensunterhalt, Schulzeugs, Kitagebühren, einer natürlich größeren Wohnung, die sie brauchen, als würden sie alleine leben und so weiter haben.