Da hat Stylewolf Recht. Es gibt gesetzliche Vorschriften; die gelten in diesem Fall auch für dich. Das Amt kann nicht nur, sondern wird dir definitiv den Unterhaltsvorschuß als Einkommen anrechnen, egal ob du ihn beziehst oder nicht beantragen willst. Den Antrag für dich stellen, so wie du schreibst, kann das Amt natürlich nicht; du müßtest ja die entsprechenden Unterschriften auf dem Antragsformular leisten; nicht die. Wie gesagt; sie könnten dir das anrechnen als Einkommen, auch wenn du es nicht hast, und als solches von der Leistung abziehen. Fraglich ist natürlich - und so werden die auch denken -, wie du ohne dieses Geld mit dem ohnehin schon knappen H IV-Geld zurechtkkommen möchtest.
Beiträge von lirafe
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Tut mir leid, dass ich nochmal nachfragen muß: Mit welchen "beiden" warst du nicht verheiratet, was meinst du? Ob und wie deine Ex-Partnerin verheiratet ist, spielt bei Unterhaltsrechtsfragen, die Kinder betreffen, die man gemeinsam hat, keine Rolle. Und was meinst du mit: "Kann sie trotzdem selber für den Ungterhalt aufkommen ....?" Vielleicht kann ich dir nach Beantwortung konkreter antworten.
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Gut, (oder auch nicht); wie auch immer, darf deine Sachbearbeiterin dir diesen Geldeingang "maximal" auf einen Monat anrechnen und nicht, weil es für sie und ihre Statistik besser paßt, auf zwei Monate verteilen. Toll ist es dennoch icht, aber auf jeden Fall bleiben dir dann auf die beiden Monate gerechnet 330 Euro mehr, die du behalten kannst.
Kann dir wirklich leider nichts besseres sagen, aber bitte lege auf jeden Fall Widerspruch ein; die Begründung ist ja einfach, und formuliere den Widerspruch gut gewählt. Immer wieder stelle ich fest, dass das etwas ausmacht, also dass di beachten, wen sie vor sich haben. So sollte es nicht sein; ist aber so. Ich wünsche dir alles Gute. Gruß. Lirafe
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Trotzdem wird ein Kfz explizit separat betrachtet; das kannste auch überall nachlesen und diese "wenn schon Rechtsberatung, dann bitte richtig"-Bemerkung klemm`dir besser. Erstens ist das keine Rechtsberatung, was hier geschrieben wird, sondern beruht auf Erfahrungen und Erkenntnissen unter anderem aus dem Forum, die nachvollziehbar waren; und schließlich nenne ich mich ja nicht "advokat". Ich denke, dass insgesamt eher Vorsicht besser ist, als Fragesteller hier mit irgendwelchen Zitaten, die unpassend sind, ins (sogenannte) Messer laufen zu lassen.
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Also ich gehe mal davon aus, dass dein wichtigstes Anliegen die Frage nach einem möglicherweise von dir zu leistenden Unterhalt für deine Ehfrau (nicht die Kinder) ist. Wie alt sind die Kinder? Sobald die Kinder wenigstens das 3.Lebensjahr vollendet haben, muß deine Frau (nach jüngster Rechtsprechung) auch wieder einer Arbeit nachgehen. Dass der neue Anwalt deiner Frau als erste Maßnahme den von dir für die Kinder zu leistenden Unterhalt erhöht hat um 40 Euro, liegt woran? Also ich meine: Wie lautet die Begründung. Du weißt doch sicher, dass das staatliche Kindergeld dir zur Hälfte auf deine Leistungen angerechnet werden sollte, das gerade auch erhöht wird zum Beginn nächsten Jahres?!
Da ich mitunter versäume, im Netz hier auch Beiträge oder Antworten zu lesen, die zwei Tage oder so alt sind, wäre ein kurzer Hinweis an mich in einer PN gut, falls du weitere Fragen hast, damit ich das dann wirklich nicht übersehe.
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Also, bevor wir hier großartig anfangen zu rechnen, stellt sich die Frage, ob das Amt euch diese Version abnimmt; dazu habe ich (auch hier im Forum) schon einmal Gegenteiliges gelesen. Und ich vermute fast, dass du, auch wenn die euch das abnehmen, keinen ALG II-Anspruch hast. Es kommt darauf an, wie hoch eure Belastung ist. Manche bewohnen ja auch ein Haus, das nahezu keine Kosten (außer Nebenkosten) mehr verursacht, alles ist möglich. Dem Grunde nach hast du auf jeden Fall zwei Mal 184 Euro Kindergeld, etwa 300 Euro Unterhalt und die hälftigen Mieteinnahmen aus den 360 Euro (wobei sich fragt, woher die stammen, und ob das aus Vermögen stammt, das verwertet werden müßte vor Antragstellung). Hast du gar kein eigenes Einkommen? Wenn dem so ist, wirst du dich - spätestens ab Antragstellung - dann auch mit ständigen "Einladungen" und Fragen und Nachweisen, die von dir zu führen sind, amtlicherseits anfreunden müssen.
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Deine Eltern bilden natürlich eine BG. Der Anspruch für die beiden errechnet sich so, wie er sich auch errechnen würde, wenn beide ins ALG II fallen, also Regelsatz, Kosten der Unterkunft etc. Da deine Mutter noch ins ALG II fällt, darf sie wohl auch noch ein Auto besitzen, ohne dass es dadurch Schwierigkeiten gibt, allerdings - wie gesagt - "ein" Auto. Die Regel ist eben, dass "pro erwerbsfähigem BG - Mitglied" ein Auto zulässig ist, Wert etc. kennst du sicherlich. Was ich nicht genau weiß, sofern dass eine Rolle spielt, ist das vorhandene zulässige Vermögen. Das für AlG II-Empfänger ist etwas höher angelegt, als das derjenigen, die ins SGB XII fallen.
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Wenn du einen "super-"netten Sachbearbeiter hat, würde der dir ggf. noch den Umzug genehmigen in die andere Wohnung, weil die nicht mehr kostet - insgesamt; aber:
1. werden die Nebenkosten dennoch höher sein, als in der kleineren Wohnung, wie auch immer, und
2. warum sollte das Amt noch einmal eine Kautions(-aufstockung) von weiteren 200 Euro für dich übernehmen?Die haben genug zu tun und zu wenige Mittel, als aus "Gefälligkeit", wenn es nicht notwendig ist, zu unterstützen, Geld locker zu machen (die müssen sich rechtfertigen gegenüber Teamleiter und so weiter), Papiere auszufülllen etc.
Wenn du dereinst einen Job hast und auf eigenen Füßen stehst, kannst du umziehen, wann, wie oft und wohin du magst
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Das Geld zählt als Einkommen unbd ist ja nicht zweckgebunden. Zweckgebunden bedeutet, dass Geld, das einem zufließt, woher auch immer oder warum auch immer, einem bestimmten Zweck dient, nachdem man es erhält/erhalten hat. Dass oder ob man Geld als Tilgung eines Kredites, den man irgendwann jemandem gewährt hat, erhält, hat damit nichts zu tun; man erhält es ja zur freien weiteren Verwendung.
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Ob sich an der Höhe des für das Kind aus erster Ehe zu zahlenden Unterhalts etwas ändert, hängt unter anderem auch von dem Einkommen deines Partners ab. Auf jeden Fall ist es so, dass das neben dem Selbstbehalt verbleibende Geld zur Unterhaltszahlung für beide Kinder (dann) verwendet wird. Unterhalt für Kinder geht vor Ehegattenunterhalt, so dass (selbst wenn ihr verheiratet wäret) auf jeden Fall die Kinder Vorrang haben. Mehr gibt es da eigentlich nicht zu wissen, ich denke, deine Frage im Weiteren, die darauf abzielt, dass du hoffst, denkst oder glaubst, dass das erste Kind weniger Unterhalt erhalten würde, weil es "dich" erwachsene Frau, die das zweite Kind zur Welt bringen wird, gibt, hat sich damit erledigt.
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Du hast insgesamt gesehen natürlich Recht, aber richtig durchsetzbar, und das würde ich an deiner Stelle auch angehen, ist vermutlich nur, dass die dir dieses "Einkommen" lediglich einem Monat zuordnen dürfen, und nicht auf zwei Monate aufteilen können. Ich weiß ja nicht, wieviel Unterstützung du im Sinne von H IV monatlich erhälst. Daher kann ich nur zu zwei "Möglichkeiten" andenken.
1. Möglichkeit
Du erhälst mehr als 1000 Euro monatlich (ggf. für Familie und dich) und diese Sachbearbeiterin möchte dir nicht in einem einzigen Monat die ganzen 1000 Euro abziehen/verrechnen (das wäre dann wohl vermutlich nett gemeint/gedacht), und teilt es daher auf 2 Monate auf.2. Möglichkeit
Du erhälst weniger als 1000 Euro monatlich, dann wiederum ist es von der Sachbearbeiteren nicht so nett gedacht oder aber auch ein Denkfehler, den sie macht, und du solltest Widerspruch einlegen, weil du möchtest (und das auch so begründest), dass das Einkommen nur "einmalig" als solches angerechnet und berücksichtigt wird.Beides ist möglich, wie die Sachlage sich genau verhält, weißt jedoch nur du anhand deiner Zahlen im laufenden Bescheid.
Gruß. Lirafe
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Es scheint so zu sein, dass ihr wirklich etwas über dem zu bezuzuschussenden Einkommen liegt mit euren 1200 Euro + 400 Euro + jährlich 520 Euro, die du als Urlaubs-/Weihnachtsgeld bekommst. Die Regelsätze kennst du sicher und eure Miete ist auch nicht gerade sehr hoch, eben aber auch im zulässigen Rahmen. Ihr könnt aber auf jeden Fall versuchen, Wohngeld zu erhalten und auch, von der Zuzahlung, was Krankenkassenkosten (Praxsgebühr und Zuzahlung zu Medikamenten) befreit zu werden. Falls du selbst noch einmal nachrechnen möchtest, nutze einfach den Rechner im Internet. Dort gibst du deine "Zahlen" ein, also Einkommen etc. und der "spuckt" dir dann die Zahlen aus.
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Du, X-men1. N - bissl mußt du schon selbst für dich selbst und ggf. dene Familie aufkommen.
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Dein Freund als 27jähriger kann natürlich hin- und zusammenziehen wo/ bzw. mit wem er möchte, er unterliegt damit ja nicht mehr den U25-Regeln. Da er eigenes Einkommen hat (also die von dir genannten 400 Euro), kann er Wohngeld beantragen - ganz normal.
Kredite interessieren niemanden, also keines aller Ämter; das führte naturgemäß (kannst du dir / könnt ihr euch ja selbst "ausmalen", wie das wäre, wenn Kredite, also Schulden, die Antragsteller haben, relevant wären und Einfluß nähmen auf Leistung. Das führte viel zu weit und wäre nicht in Ordnung.
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Da bei deiner Frage zumindest das Alter deines Freundes relevant ist, kann ich dir nichts Genaues sagen, nur ein paar Hinweise geben, die ihr beachten könnt(et), sofern ihr mögt.
Sollte dein Freund U 25 - also unter 25jährig sein, hat er keinen Anspruch auf irgendwelche staatlichen Leistungen, weil in dem Fall noch seine Eltern für ihn unterhaltsverpflichtet sind.
Du, die sich bereits in Ausbildung befindet, "darf" sozusagen ausziehen von zu Hause, wenn du dann mithilfe deines Ausbildungsentgeltes und ggf. zu beantragenden Wohngeldes alleine - also auf eigenen Füßen stehend - zurechtkämst.
Deine 430 Euro netto und die 400 Euro, die dein Freund verdient zzgl. Wohngeld für euch beide müßte(n) an sich ausreichen, damit ihr damit über die Runden kommt. Wieviel Wohngeld ihr erhalten würdet, hängt von der "neuen" Wohnung ab, in etwa kann euch das Wohngeldamt in der Region, in der ihr eine Wohnung sucht, also beziehen wollt, eine Etwa-Summe nennen; allgemeingültig ist das hier via Forum leider nicht möglich. Wenn ihr beide "nur" Wohngeld beziehen wollt, also kein H IV, ist es egal, wie groß oder teuer eine von euch angemietete Wohnung ist; ihr könntet nicht zum Umzug in eine kleinere oder billigere gezwungen werden, allerdings erhaltet ihr natürlich Wohngeld auch nur im angemessenen Rahmen.
Neben dem Vorerwähnten könnt / solltet ihr dann noch die Zuzahlungsbefreiung betr. Praxisgebühren (Krankenkassenbeitrag) beantragen sowie die Befreiung von der Zuzahlung bei verordneten Medikamenten; das sind für euch beide jährlich dann auch noch bis zu maximal 80 Euro, was die Praxisgebühr beträgt zuzüglich jeweils 5 Euro pro verordnetem Medikament.
Gruß. Lirafe
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Das ist wohl auch die vernünftigste Vorgehensweise/Lösung. Viel Glück, und laßt euch alles, was gesagt wird, auch schriftlich geben; mitunter ist hier schon manch einer nach einer nur "verbalen" Aussage, an die er sich dann gehalten hat, sozusagen hinten `runtergefallen. Man kann den Wunsch, dies schriftlich zu erhalten, auch sehr nett und charmant formulieren, ohne anzuecken; dazu fällt euch sicher etwas ein.
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Dem, was advokat, kann ich nicht zustimmen; zwischen dem Besitz eines Kfz und dem "erlaubten" anderen Vermögen, also üblicherweise Barvermögen, wird unterschieden und nicht alles in einen Topf geworfen, sonst könnte man ja überall nachlesen, dass man insgesamt 7500 Euro (Kfz) zzgl. 750 Euro für einmalige Anschaffungen und zzgl. 150 Euro/Lebensjahr besitzen darf. Dies ist nicht der Fall, es wird explizit getrennt.
Es ist sogar fraglich, und das war hier im Forum auch schon öfter Thema, was passiert, wenn jemand sein Auto "verwertet", also verkauft, und das nicht nur, weil er dann vielleicht über diese zulässige Vermögensgrenze (750 Euro für einmalige Anschaffungen und 150 Euro/Lebensjahr) kommt, sondern überhaupt.
Fakt also: Das, was Advokat geschrieben hat, ist leider falsch.
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Ich kenne bislang auch nur das, was du selbst, also Peter82, schreibst; von einer Neuerung weiß ich nichts. Aber es ist so, wie advokat andenkt, einfach einen Antrag stellen bzw. besser wäre es, ein persönliches Gespräch mit eurem Sachbearbeiter (sofern ihr an den `rankommt), stellen und euch schriftlich geben lassen, dass ihr eine ggf. größere Wohnung als 60 qm (wegen des Babys dann) haben dürft unter Hinweis, wie hoch die Kosten dann maximal sein können, damit das Amt dafür noch eintritt.
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einerderweiß
Ich verstehe dich in etwa. In etwa eben deswegen, weil ich gerade dieses Thema betreffend immer und immer wieder feststelle, wie unterschiedlich die Ämter bewerten und handeln. Was meine Selbständigkeit betrifft, geht es mir genauso. Daher zu deinem Punkt: 1. : Natürlich kann man nicht im Voraus genau sagen, was man ggf. an Einkommen haben wird; danach wird man spätestens nach dem 2. Antrag auch nicht mehr gefragt, weil die dann erst einmal die zurückliegenden Monate als Maßstab nehmen.Und zu deinem Punkt 2.: Auch mir wurde geschrieben und es war ein Hin- und Her, was meine "Betriebsausgaben" betrifft. Das war regelrecht skurill. Ich hatte "keine" Einnahmen, weil ich krank war (also richtig, OP und so weiter). Mußte einen bestimmten Vordruck ausfüllen, was ich nicht alleine konnte, sonst hätte ich nicht permanent einen Steuerberater beauftragt. "Warum hatten Sie, wenn Sie nichts verdient haben, Werbungskosten, warum Kfz-Kosten, warum Telefonkosten und und und." Na ja: Soll ich, weil ich krank bin, alle Verträge kündigen? Auto-Leasingvertrag auflösen - kostenungünstig, also vertragsbrüchig werden, Telefon(e) abmelden etc." Ich muß zugeben, dass das Ganze wirklich nervig war, aber letztlich haben sich deren Fragen erledigt.
Deine 3. Anmerkung an mich, also dass die dir sagten: "Selbständig werden" soll nicht vom Steuerzahler unterstützt werden...: So ein Quatsch. Mir wurde ein sogenanntes "Coaching durch den Steuerberater" zwei Jahre lang finanziert, also sozusagen genaugenommen die Steuerberatungskosten. Und was der Steuerzahler sonst noch zahlt in Sachen Selbständigkeit: IHK-Kurse, seinerzeit die Ich-AG-Förderung und so weiter.
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Wenn das Auto dir gehört, wirst du es wohl besser ange ben, zumal durch die Überweisungen von Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungen nachvollziehbar ist, dass da irgendetwas existiert. Wie du aber sicherlich weißt, oder wie vielleicht auch nicht, darfst du ja ein Kfz besitzen bis zum Wert von 7.500 Euro, ohne dass dies dir schaden könnte, also ohne dass du das erst verwerten müßtest, bevor du H IV bekommst. Sollte dein Auto mehr wert sein, wäre das Ganze noch einmal zu überdenken.