Beiträge von lirafe

    Also - das Unterhaltsrecht ist sehr umfangreich und es wird vom Gericht im Einzelfall unterschiedlich entschieden, wie das "zum Verteilen an die Unterhaltsberechtigten" übrig Bleibende auf diese verteilt werden kann. Aber bei alledem ist eines klar, nämlich dass du als Berufstätiger einen "Mindestselbstbehalt" hast, der auf keinen Fall unter 1100 Euro zzgl. Werbungskosten (steuerlich gesehen) liegt. Alles andere ist nicht drin, also weder kann dir von diesem verbleibenden Betrag noch etwas gepfändet werden , noch sonstwas. Deine Schulden, die du nebenher hast, sind dabei allerdings nicht relevant, also fallen nicht ins Gewicht, also ich meine diejenigen, die du noch erwähnt hast. Die Schulden aber, die du hast, die nichts mit dem gerade laufenden Unterhalt zu tun haben und wegen derer Zwangsvollstreckung gegen dich eingeleitet werden soll oder ist, können von dem Rest, den du hast, kaum eingetrieben werden.


    Weiter im Text: Natürlich kann der Anwalt, der deine Frau (wegen des Unterhaltes für deinen Sohn) vertritt, viel fordern, auch eine weitere Nebenbeschäftigung. Aus eigener Erfahrung kann ich dir da nur raten, die Ruhe zu bewahren; meist kommen die damit nicht durch, weil du durch deinen Vollzeitjob und (hoffentlich auch zusätzliches Kümmern um deine Kinder) sowieso dazu nicht kämst. Es wird einfach mal versucht, auch als Dokument für deine Exfrau, also Mutter des Sohnes, der der Anwalt vermutlich alles Mögliche erzählst hat als Motivation, Klage einzureichen oder Forderungen an dich zu stellen.


    Generell also bleiben dir zum Leben definitiv mindestens (als berufstätiger Mensch) 1100 Euro, euer Kindergeld, ggf. auch Wohngeldzuschuß, den ihr beantragen solltet, Befreiung von der Zuzahlung, was Praxisgebühren, Medikamentenzuzahlungen und so weiter betrifft.)


    Die Verhandlungsgebühren, wie du das nennst, bekommst du nicht auferlegt; in Familienrechtsangelegenheiten (Scheidung ausgenommen), kann man sich selbst auch ohne Anwalt vertreten und muß die Kosten des Gegners (selbst, wenn man "verliert", nicht tragen. Vermutlich aber wäre es in deinem Fall sinnvoll, einen Anwalt zu beauftragen, der für dich/euch Prozesskostenhilfe beantragt, so dass die Gebühren weitaus geringer ausfallen und die du dann ggf. auch abstottern kannst.

    Niemand verbietet dir, "Vermögen" zu schaffen. Wenn du von deinem H IV und einem Zuverdienst dazu in der Lage bist, schön. Wie das geht, frage auch ich mich, aber das steht ja nicht zur Debatte. Falls jemandem bei der Arge auffällt, dass du mehr Vermögen hast bei nächster Antragstellung, als bei der ersten Abgabe, werden die lediglich nachfragen können, wie das geht und ggf. prüfen, was du wofür ausgegeben hast, also beispielsweise auch, ob du neben der Ansparung überhaupt noch Geld übrig hattest für Lebensmittel. Aber ehrlich: Gib mir doch mal den Tipp, wie du von H IV so leben kannst, dass du noch "sparst". Hast du keine Versicherungen, die bezahlt werden müssen? Die Kosten unserer Versicherungen hier machen einen erheblichen Teil des H IV aus und sind nicht unnötig. Also wie gesagt: Wir alle (denke ich), die knappsen müssen, um zurecht zukommen, freuen uns auf diesen Hinweis.

    Dazu kann dir niemand etwas Konkretes sagen außer deinem Sachbearbeiter, der darüber entscheidet. Natürlich wäre es toll, wenn das genehmigt wird. Manches wird nicht nur von Amt zu Amt unterschiedlich entschieden, sondern mitunter auch innerhalb einer Behörde von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter anders gehandhabt. Da bleibt dir nur der Weg zum Amt mit den Unterlagen und deinem Fragen(katalog). Bevor du aber - selbst bei positiver "Aussage" - entwas unternimmst, bitte um schriftliche Bestätigung.

    Also mit BAB kenne ich mich leider nicht aus, aber Wohngeld kannst du in dem Fall - denke ich - sicherlich beantragen. Beim Studentenbafög geht das nicht, aber die Regelungen BAB betreffend sind wohl anders, soweit ich das bisher mitgeschnitten habe. Am Besten rufst du sehr sehr kurzfristig beim Wohngeldamt (nicht Arbeitsamt) an und fragst dich entsprechend deiner Sachlage durch. Falls du Wohngeld erhalten solltest, solltest du den Antrag hierzu unverzüglich stellen, da die Leistungen - wie auch bei anderen Sozialleistungen - ab Antragsdatum gewährt werden. Falls dir dann noch Unterlagen fehlen, damit der Antrag vollständig ist, reiche ihn zunächst unvollständig ein mit dem Hinweis, dass fehlende Anlagen nachträglich übermittelt werden. So hast du dann keinen Verlust durch Zeitverzögerung.

    Also fangen wir mal mittendrin an, so wie du ja auch geschrieben hast. Warum hast du Bewerbungen laufen, wenn du doch eigentlich aufgrund psychischen Stresses nicht arbeiten kannst? Natürlich sagt das Arbeitsamt, dass du dich weiterhin krankschreiben lassen solltest - da hat dir wohl mal jemand Nettes Auskunft erteilt -, damit du in dem Fall möglichst keine Sperre erhälst, was das Arbeitslosengeld betrifft. Sonst könnte man ja annehmen, du hast gekündigt und bist eigentlich kurz danach (da nicht weiter krankgeschrieben) wieder gesund oder so. Die Krankenkasse wiederum sagt natürlich genau das Gegenteil, weil du in dem Augenblick, wo du krank geschrieben bist, ja Krankengeld erhälst und somit der Krankenkasse "zur Last" fällst. Jeder sieht eben zu, wo er bleibt.


    Um eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen zu können, solltest du einen Beratungsschein bei dem für dich zuständigen Amtsgericht beantragen. Diesen Beratungsschein erhält man, wenn eine gewissen Einkommensgrenze und auch Vermögensgrenze nicht überschritten ist. Mithilfe dieses Scheines kannst du eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen für einen geringen, von dir zu leistenden Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro. Allerdings solltest du vor Terminvereinbarung (im Anwaltsbüro) danach fragen, ob die auf dieser Basis auch arbeiten. Alle Büros machen das anscheinend nicht.


    Und als Letztes hoffe ich, dass du im nächsten Jahr nicht einen Termin bei einem Psychiater, sondern bei einem Psychotherapeuten hast. Das ist ein gravierender Unterschied und wäre wichtig insgesamt auch als Information beispielsweise für den Anwalt, den du eventuell aufsuchen wirst mithilfe des Beratungsscheines.

    Als Auszubildende erhälst du keine H IV-Leistungen. H IV erhalten ausschließlich Personen, die erwerbsfähig und vermittelbar sind, was du in dem Fall, wenn du eine Ausbildung absolvierst, naturgemäß ja nicht bist. Du kannst wirlikch nur versuchen, Wohngeld zu beantragen und beispielsweise auch die Befreiung von der Zuzahlung, was die Praxisgebühren, Medikamente etc. betrifft.

    Also ehrlich gesagt, bin ich in dem Punkt überfragt. Vielleicht findet jemand anderes hier im Forum eine Antwort, die nicht nur auf einem es "könnte" sein, dass etc. basiert. Ansonsten würde ich dir raten in das Forum überzuwechseln, bei dem es primär um Bafög und allem damit in Zusammenhang Stehendem geht. Dort findet ihr mehr "Gleichgestellte".

    Deiner Frage entnehme ich, dass es dir nicht um dich, da du ja Studentenbafög erhälst und tun und lassen kannst, was du möchtest, geht, sondern um deine Eltern. Richtlinien zum angemessenen Wohnraum findest du, wenn du hier im Forum in die oberste Menueleiste unter den entsprechenden Unterpunkt gehst. Allgemein aber ist es so, dass einer Person 45 qm Wohnraum und zwei Personen 60 qm Wohnraum (bzw. zwei Zimmer) zustehen. Die angemessenen Kosten, die übernommen werden würden, erfährst du/erfahrt ihr bei der für euch zuständigen Behörde, weil die regional unterschiedlich sind und man dir daher allgemein hier in dem Forum nichts sagen kann.


    Da die jetzt von euch (noch) Dreien bewohnte Wohnung aber nur wenige qm zu groß ist und ggf. preislich sogar paßt (oder aber auch nicht, was du durch Rückfragen bei dem Amt erfährst), ist es nicht ausgeschlossen, dass deine Eltern dort wohnen bleiben können und die vermutlich geringe Differenz auch aus ihrer Regelleistung bezahlen "dürfen".


    In eurem Fall hielte ich es für das Beste, wenn ihr einen gemeinsamen Termin bei der zuständigen Stelle vereinbart und euch in einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter rückversichert, wie es laufen würde.

    Du rufst einfach bei der Hotline an und bittest um Übersendung des entsprechenden Formulars "Veränderungsanzeige", das du dann demnächst ausfüllst und abschickst. So hast du sofort reagiert und das Formular angefordert, hast aber auch noch ein paar Tage Zeit ohne Druck.

    Du hast verdienst und konntest demnach einige Monate selbst, also ohne Unterstützung des Amtes für dich/euch sorgen. Darüber kannst du froh sein, und natürlich wird das Geld dir (vermutlich teilweise) angerechnet. In einem ähnlichen Fall war es so, dass die dann ein Formular ausgefüllt haben wollten mit der explizit detaillierten Auflistung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben und auch Erläuterungen zu einzelnen Posten fordern und rückfragen, falls etwas unklar ist, also beispielsweise Ausgaben, die nicht notwendig erscheinen. Daher würde ich dir davon abraten, jetzt noch eine, wie du schreibst, "fette Ausgabe" zu tätigen.


    Damit Eines mal klar ist: Die "ziehen" uns nichts ab oder es ist eine Strafe, wenn man verdient hat, sondern das ist "eigentlich" die Normalität, und H IV sollte in erster Linie auch wirklich unterstützend und als Hilfe gesehen werden und nicht der umgekehrte Fall, wenn man verdient und die das teilweise verrechnen, als Ungerechtigkeit.

    robbo
    Noch einmal; bevor du antwortest, wäre es vielliecht nicht schlecht, dir das "Alter" der vorangegangenen Beiträge anzusehen; manche Antworten erledigen sich dann, sofern man das "Antwort" nennen kann im jeweiligen Fall.

    robbo
    sanni 612 war schon seit mehr als einem Monat nicht im Forum, vermutlich wird er deine Eingabe nicht mehr lesen können. Das ist das Eine. Zum anderen ist es nicht ratsam, hier im Forum, in dem man "legal" zu helfen versucht, öffentlich Tipps zu geben, wie man Einkünfte unter Umgehung der Arge oder sonstiger öffentlicher Behörden nicht nachweisbar haben kann; dies ist auch nicht Sinn und Zweck dieses Forums.

    robbo
    Deine Infos sind sicher interessant für den einen oder anderen Teilnehmer hier. Für Bernie aber ist es vermutlich eher von Vorteil, wenn sie ihm (also die Arge-Amts-Ärzte) attestieren, dass er nicht mehr erwerbsfähig ist, da er einerseits, wie er schreibt, kein Vermögen hat, an das sie dann locker `ran können, und er andererseits dann endlich (vermutlich) Ruhe hat vor etlichen Maßnahmen, Vermittlungen und Nachweisverpflichtungen. Aber dennoch - wie eingangs geschrieben - können deine Hinweise sicherlich für andere Teilnehmer von Bedeutung sein.

    Deine Frage ist leider nicht konkret gestellt. Um antworten zu können, bedarf es noch weiterer Angaben, beispielsweise ob derjenige schon im H IV-Bezug ist oder noch ALG 1 erhält, und ob es vielleicht aber auch nur um das Wohngeld geht und und.


    Gewährt wird / werden Sozialleistungen immer ab dem Tage der Antragstellung, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Am besten ist es immer, den Antrag zu stellen und fehlende Unterlagen nachzureichen. Das Geld erhält man natürlich noch nicht sofort, sondern rückwirkend, wenn die Bearbeitung endgülktig erfolgt ist.

    Das sehe ich genauso. Außerdem ist es so, dass du allerspätestens während des dritten Monats ohne Bezug sowieso das Amt aufsuchen mußt. Weiß jetzt leider nicht mehr genau, wie das heißt, auf jeden Fall gibt es ein Amt, das Angestellten, wenn die Firma bis zu drei Monaten nicht gezahlt hat, beispielsweise auch das ausstehende Geld für die Angesgtellten übernimmt und ggf. einen Insolvenzverfahren in die Wege leitet. Geht man zu spät zu diesem Amt, ist das Geld teilweise oder ganz futsch. Ich weiß das nur, weil ein Bekannter von mir diesen Fall hatte und ich mit ihm gemeinsam dieses Amt aufgesucht habe. Er bekam die ausstehenden Leistungen, für Kollegen von ihm, die sich zu spät meldeten, klappte das nicht mehr wirklich.


    Wenn du dich an die Arge wendest, müßten die dir Genaueres dazu sagen können und dir vielleicht auch die Kontaktadresse der für dich zuständigen Stelle nennen können. Damit dir am Ende nicht doch etwas verloren geht, würde ich mich sofort an die Arge wenden, ggf. auch mit der Bitte, sich direkt einzuschalten, und/oder dir daneben wieder neue Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten; denn das ist kein Zustand.

    Sicher ist der allerletzte Weg der Anwalt. Ich habe den von mir aus auch nie aufgesucht, aber der Vater eben, der auf "Null" herabgesetzt werden wollte. Es wurde ein Eigentor aus verschiedenen Gründen und mit Auflagen für ihn. Zu deinem letzten Satz, also dass du die "Mithilfe brauchst, wenn deine Tochter Bafög beantragt". Mach dich deswegen nicht verrückt. Uns wurde seinerzeit vom Bafögamt erklärt, dass wir zwar den Vater erst natürlich bitten, die erforderlichen Formulare auszufüllen, und dann - wenn er das nicht macht -, noch einmal erinnern sollen. Danach aber spätestens schaltet sich das Bafögamt ein und wendet sich direkt an ihn und fordert die Unterlagen ein.

    Ja, da ändert sich etwas, und zwar die Vermögensfreigrenzen (sind geringer). Du findest Infos dazu, wenn du unter SGB XII im Internet suchst. in dessen Vorschriften du dann fällst. Auch ein Auto liegt dann nicht mehr im "zulässigen" Vermögen. Ein Auto steht ja "nur" jedem "erwerbsfähigen" Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu. Das trifft auf dich als "nicht mehr erwerbsfähigen" dann nicht zu. Und weiter: Solltest du Haus oder Wohnung besitzen (und bewohnen), ist auch dies nicht mehr im Bereich des "zulässigen Vermögens"; die Leistungen insgesamt erhälst du in dem Fall nur auf Darlehensbasis; deine Erben müßten dann "später" (also nach deinem Tode) die für dich gezahlten Beträge vom Erbe zurückzahlen. Hatte mich selbst aus persönlichen Gründen schon einmal umfassend mit diesem Thema beschäftigt.