Beiträge von lirafe

    Also erstens bekommst du ja, wie du sagst, Unterhaltsvorschuß: Vergiß mal die Düsseldorfer Tabelle. Die gilt für Menschen mit Einkommen, und wie mein Vorgänger schon schrieb: Wovon soll er dir mehr geben, wenn nichts da ist?!


    Zweitens würde mich mal brennend interessieren, wie du darauf kommst, dass ihr zu Zweit 400 Euro zum leben habt. Hast du neben dem Unterhaltsvorschuß in Höhe von 117 Euro und den 164 Euro staatlichem Kindergeld nur noch 113 Euro - wirklich? Kann mir das nicht vorstellen, denn du erhälst eure Regelsätze und einen Alleinerziehendenzuschlag zzgl. der KdU ) Kosten der Unterkunft.

    Ja, so ist das leider. Ist der Lauf der Dinge und viele praktizieren es dann wirklich. Da bleibt dir jetzt nur der Gang zum Gericht, weil jemand mit Unterhaltsverpflichtungen (also in dem Fall dein Mann) einer erhöhten Erwerbsobliegenheitsverpflichtung unterliegt. Im Klartext heißt das sogar, dass sogar erwerbstätige (Männer) unter Umständen noch einen Nebenjob annehmen müßten, um der Unterhaltspflicht nachzukommen; sich auf dem "schlechten" Ergebnis oder "wenig Einkommen" auszuruhen", lassen die Richter in der Regel nicht unbedingt durchkommen, weil das inzwischen oftmals "Masche" ist, zumal er das ja auch schon angekündigt hat. Also los, ab zum Anwalt - aber wie immer -: Bitte ausschließlch einen "Fachanwalt"/"Fachanwältin" - in dem Fall für "Familienrecht" aufsuchen. Wenn euer Einkommen gering ist, erhälst du Prozesskostenhilfe, das ist machbar und kann abgestottert werden.Bitte keine Scheu; darauf spekulieren die meisten nur.

    Wenn das Einkommen sich ändert, wird in der Regel neu berechnet, wie sollte es auch anders sein, denn wenn er viel weniger Einkommen hat, kann das ja nicht weiter "normal" funktionieren. Allerdings müßte er sich um Reduzierung, also Neuberechnung kümmern.

    Also ich denke sicher, dass es da eine Möglichkeit gibt, die sie aber am Besten wirklich vor Ort mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären. Wenn man im H IV- Bezug ist, erhält man ja nun mal auch die Wohnnebenkosten, wozu auch das Gas zählt, und wenn die Möglichkeit der Vorverauslagung nicht gegeben ist, wird es vermutlich vorverauslagt für einen gewissen Zeitraum. Gar nichts - geht nicht.

    Ja, also wirklich wäre wichtig zu wissen, wie die Begründung des Amtes formuliert ist inhaltsmäßig, ansonsten können wir hier alle nur "mutmaßen" und dir nichts konkretes sagen. Denn selbst wenn es da einen Bausparvertrag gibt, bleibt nicht ausgeschlossen, dass ihr trotzdem Leistungen erhaltet, es sei denn die angesparte Summe übersteigt den euch zustehenden Vermögensfreibetrag. Auch das wißt nur ihr.

    uniamni
    Wundere mich über deine Antwort, wenn du doch Jurist bist. Das Amt übernimmt "angemessene" Kosten der Unterkunft, wo bei es völlig egal ist, ob Eigentum oder nicht. Wichtig ist die Angemessenheit. Infos über angemessene Größe bei Eigentum kannst du überall - auch hier im Forum - nachlesen. Der Staat bezahlt ja auch anderen "Leuten" die Miete, die in Wohnungen leben, die von irgendwem anders finanziert worden sind, also bezahlt der Staat dort auch irgendwelche "Zinsen" für Wohnungsfinanzierungen, sonst würde wohl halb Deutschland leer stehen. Was nicht übernommen wird, ist Vermögensbildung. Das heißt im Klartext; wenn jemand in einer Eigentumswohnung oder einem Haus wohnt, werden die Zinsen, nicht aber Tilgungsleistungen übernommen in angemessener Höhe. Soviel dazu.



    mawa15
    Die Antwort von uniami erledigt sich, wenn du meine an ihn gelesen hast. Das ist das Erste. Zu deiner Fragé konkret. Wenn ihr die Wohnung schon länger habt, müßte sich das regeln lassen; es darf nicht unmittelbar vor Bezug zu einem Kauf oder dergleichen kommen, das wäre fadenscheinig. Das Amt würde in dem Fall denjenigen Anteil (Kosten der Unterkunft in Höhe der Zinszahlungen und Nebenkosten) übernehmen, der auf denjenigen entfällt, der in den H IV-Bezug fällt. Allerdings ist hier wichtig, wie die Verträge mit der finanzierenden Bank gestaltet sind; wenn die beiden Inhaber als "Gesamtschuldner" die Grundschuldbestellung(en) vornehmen, wird wohl der zweite, nicht im Bezug stehende, auf den Kosten sitzen bleiben. Praktisch ist das schwierig umzusetzen; hierzu ist ein Anwalt, der auch gleichzeitig Notar ist, der richtige Ansprechpartner, der Auskunft erteilen kann. An allererster Stelle allerdings stehen Gespräche mit der finanzierenden Bank, die entscheiden muß, ob getrennte Finanzierungen für ein und dasselbe Objekt überhaupt in Frage kommen.

    Nö Catweezle, wenn die Eltern ein Wohnrecht haben, ist er nicht Vermieter, sondern wirklich nur Eigentümer eines Hauses, das belastet ist. Belastet eben in zweierlei Hinsicht, also einmal bankmäßig und zum anderen durch das Wohnrecht.


    Was ich nicht verstehe, ist, warum klaus 17 nicht einfach einen Vertrag mit seinen Eltern schließt darüber, dass sie so eine Art Nutzungskosten tragen - also ähnlich dem eines Mietvertrages -. Oder ist das ggf. durch die Verträge bei Übertragung des Eigentums ausgeschlossen worden? Was wurde vereinbart?


    Wenn die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in diesem Haus haben, wird vermutlich niemand daas Haus ersteigern; denn es ist belastet, lebenslang. Dieses Wohnrecht kann man nicht so einfach wegwischen, weil es nicht paßt. Ich hatte solchen Fall noch nicht, die Rechtslage ist aber i.S. Wohnrecht immer konkret so, dass es eingetragen ist, genauso, wie Wege- und Leitungsrechte eingetragen sind, die nicht einfach so verschwinden. Da der Fall aber wirklich "besonders" ist, rate auch ich dazu, einen Anwalt aufzusuchen, der sich ausschließlich mit Grundstücksangelegenheiten befaßt, also einen "Fachanwalt". Fachanwalt darf sich jemand nur nennen, wenn er eine bestimmte Erfahrung durch eine Mindestanzahl an "Fällen" auf diesem Gebiet hatte.

    Ja, zweckbestimmtes Geld, also Geld, das auf jeden Fall nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Kosten der Unterkunft, dient, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dazu kopiere ich dir nachfolgend etwas. Wichtig ist aber in jedem Fall der Nachweis darüber, dass das Geld wirklich und definitiv "zweckbestimmt" ist. In deinem Fall wäre es hilfreich, wenn dein Großvater dir vielleicht so eine Art Briefchen dazu schreibt, dass für ihn wichtig ist, dass das gesparte Geld ausschließlich deiner Ausbildung, also Studiengebühren, Schulmaterial und wer weiß was noch dient.


    Nun die Kopie, aber wenn du - wei Catweezle schreibt - noch weiter googelst -, müßtest du weitere Hinweise finden.


    Zitat von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ...(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1.Einnahmen, soweit sie als
    a)zweckbestimmte Einnahmen,

    b)Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

    Also leider muß ich dir mitteilen, dass ich solche Fragestellungen, die unter Nutzung von Negativaspekten gegenüber der Ex deines Freundes darauf abzielen, sie nicht nur schlecht zu machen, sondern euer Leben so zu gestalten, dass sie (also auch ihr Kinbd) weniger Unterhaltsleistungen bekommen, eklig finde. Dennoch möchte ich dir zu deinen Fragen antworten.


    Frage 1.:
    Natürlich kann er ihr nicht aufzwingen, den Sohn in einen Hort zu geben nach der Schule. Er ist 10 Jahre alt und somit in der Lage, nachmittags nach Hause zu gehen. Alles, was dein Exfreund sich ggf. für den Jungen "wünschen" würde als bessere Lebenssituation, kann er "nett" mit der Mutter besprechen und/oder auch ihr beide könntet Hilfe anbieten.


    Frage 2.:
    Den Vaterschaftstest betreffend genügt doch ein simpler Anruf in einem dieser Institute, die dir sagen, wie das funktioniert. Es reichen doch meist Haare, Speichel oder sonstwas, um die Tests durchführen zu lassen. Bei begründetem Verdacht (und damit meine ich nicht "andere Leute, die ja sagen, dass ....", kann er es doch gerichtlich versuchen; die Kosten hat er trotzdem. Aber bedenke, wenn dir auch nur irgend etwas an deinem Freund oder sogar (was mein Eindruck nicht ist) an dem Sohn liegt, dass solche Zweifel meist lebenslang Spuren hinterlassen.


    Frage 3.:
    Ob und wieviele Fernseher, Computer, Autos, Häuser oder sonstwas die Exfrau von deinem Freund hat ist völlig wurscht. Ich muss das mal so sagen. Das ist stimmungsmache gegen sie und interessiert wirklich - aber absolut auch - niemanden. Er wird aber natürlich, wenn das Einkommen nicht für beide Kinder (also dann auch "deines", für das du jetzt planst), nur zahlen können, von dem, was übrig bleibt, also wird das Geld, das er über den Eigenbehalt hinaus hat, dann auf die Unterhaltsberechtigten verteilt, so dass du dich freuen kannst: Er muß dann vermutlich etwas weniger an seine Familie zahlen.


    Frage 4.:
    Die Mutter seines Sohnes muß natürlich nicht Listen für euch führen und darlegen, was sie mit dem Geld macht, und ehrlich: Ich kaufe auch gebrauchte Dinge im e-bay. Was ist schlecht daran? Vermutlich "muß" sie sparen, denn soviel kann sie ja nicht haben, wenn dein Ex nur ganz knapp zahlen kann. Und bitte bedenke doch bei allem, dass die Mutter auch selbst für ihr Kind aufkommt. Sie hat doch sicher eine größere Wohnung, als nur 1 Zimmer, das sie für sich selbst bräuchte, weil er da ist? Sie hat doch sicherlich mehr Stromkosten, als wäre sie alleine? Er bekommt doch sicher neben Kleidung (auch wenn aus ebay-Käufen) auch Essen und etwas zu trinken?, er braucht doch sicher auch Schulmaterial, macht die Ausflüge mit und und und? Es könnte sein, dass du dich später erinnerst, wenn du selbst ein Kind haben solltest.


    5. Frage:
    Ein Unterhaltsverpflichteter darf nicht, um weniger Nettoeinkommen zu haben, die Steuerklassen mit seiner "neuen" so wählen, dass dadurch auch weniger Geld für die Unterhaltsleistungen übrig bleibt. Das kannste vergessen; die sind ja nicht blöd, und das weiß ich aus eigener Erfahrung. Im Gegenteil: Er hat eine erhöhte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung, und hier bei uns war der Richter nicht davon "erbaut", dass jemand, der schon nicht gerade viel für seinen ersten / seine ersten Kinder auf bringen kann, weitere Familienplanung macht, bei der offensichtlich ist, dass das System hat. Erhöhte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung bedeutet, dass er ggf. auch dazu verdonnert werden kann, sich einen weiteren Job zú suchen oder einen besser bezahlten und dies nachzuweisen.


    Also. Ich denke nicht, dass das die Antworten sind, auf die du "sehnsüchtig", wie du schreibst, gewartet hast. Aber es ist, wie es ist, und ich mag solche Leute nicht.

    Du bist leider definitiv dazu verpflichtet, Unterhalt für deine Tochter zu leisten, bis die - sozusagen - auf "eigenen" Füßen steht, also eine Ausbildung hat. Selbst während der Ausbildung würde ausgerechnet werden, ob ihre Vergütung reicht und du müßtest unter Umständen die Differenz zahlen. Deine Schulden und Verpflichtungen jedweder anderer Natur interessieren bei der Berechnung nicht.


    Dir bleibt als Einziges die Möglichkeit, durchzusetzen, dass sie dir nachweisen muß, das sie sich um eine Ausbildung oder überhaupt um eine "Arbeit" bemüht. Dazu ist sie verpflichtet, genau, wie Väter dazu verpflichtet sind, wenn sie nicht zahlen (können), weil sie keine Arbeit haben oder suchen. Diese Erwerbsobliegenheitsverpflichtung gelten natürlich gegenseitig.

    Wie ich es in meinem Beitrag schon geschrieben habe; Auch Bafögleistungen entbinden den Vater nicht von seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Vater meines Sohnes wollte mehrfach auch "Herabsetzung auf Null". Aber es gilt die Regel: Unterhaltsrecht geht vor Bafögrecht. Das bedeutet, dass natürlich erst Unterhalt gezahlt wird und die Differenz, die dann noch fehlt, wird als Bafögleistung erbracht. Bafög ist auch eine Sozialleistung und wie bei allem anderen auch, müssen erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein.


    Ob dein Mann dein/euer Kind dazu "verdonnern" kann, dieses freiwillige Jahr nicht zu machen, ist eine andere Frage. Die darf er sich aber nicht selbst durch Einstellung der Zahlungen "beantworten", sondern müßte gerichtlich durchsetzen, dass das nicht gemacht werden darf. Das ist aber Blödsinn, weil einmal man während eines laufenden Jahres nicht sofort einen Studien- oder Ausbildungsplatz erhält und andererseits bis zur Durchsetzung (sofern er überhaupt Recht bekäme), die Zeit fast um ist. Richter entscheiden in der Regel "pro" Kinder bzw. Jugendlicher, und wenn da jemand ein freiwilliges soziales Jahr macht (das vielleicht auch noch der Berufsfindung dienen soll), hat der Vater Null Chancen.


    Also fazit: Er darf die Unterhaltszahlung nicht einstellen. Sollte er - aber auch nur einmal - nicht zahlen, müßt ihr (deine Tochter, da sie volljährig ist), ihn sofort in "Verzug" setzen, weil ab Verzugsetzung die Ansprüche "auflaufen" und er sie nach einer möglichen Entscheidung rückwirkend nachzahlen muß. Tut ihr das nicht, ist das Geld futsch (es sei denn, ihr habt schon einen Titel).

    uniamni
    Fand deine Eingaben bisher oft sehr hilfreich und sachlich. Bitte - wie ist die jetzige gemeint, also dein "Die haben KENNY getötet. Ihr Schweine !"? Warst du da vielleicht (es war ja ziemlich spät gestern, als du schriebst), irgendwie im "Tee"? Ansonsten würde ich mich über Erklärung freuen; vielleicht hast du ja eine gewisse Art von Humor, die man nicht gleich versteht.


    Gruß. Lirafe

    Du hast einen Sachverhalt geschildert, aber mit welcher Begründung soll "gestrichen" werden? Du müßtest, um eine Antwort zu erhalten, die dir weiterhilft, auch Antwortenden hier mehr Infos geben. Also: die Begründung vom Amt, wie lautet sie?

    Also Heirat entbindet doch nicht von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern; das wäre ja noch schöner. Also das ist Quatsch, und wenn dein "Ex-Freund", wie du schreibst, nicht mehr zahlen muß, seitdem du verheiratet bist, ist das entweder auch solcher (ich bezweifle, dass das irgend ein Amt oder Gericht so entschieden hat), oder du verwechselst da etwas. Der Junge hat natürlich weiterhin einen Unterhaltsanspruch, und zwar solange, bis er eine Ausbildung beendet hat (also: der Unterhaltsanspruch bzw. die Verpflichtung endet nicht m it dem 18. Lebensjahr!).


    Mein Bruder zahlt nach wie vor für seine Adoptivtochter, die mit ihren jetzt 25 Jahren ca. noch in Ausbildung ist. Die Mutter hat schon zwei Mal neu geheiratet inzwischen, und wie geschrieben, es entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kind. Die endet erst, wenn die Ausbildung beendet, oder 27 Jahre alt ist.

    Mein Sohn studiert inzwischen, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ist damit nicht beendet, sonst würde es ja auch (als Beispiel in diesem Fall) kein elternabhängiges oder -unabhängiges Bafög geben und ein anderer Fall: Die Adoptivtochter meines Bruders befindet sich in Ausbildung. Sie ist bereits 25 Jahre alt und es ist ihre erste Ausbildung. Bis zum Abschluss der Ausbildung muß mein Bruder weiterhin Unterhaltszahlungen leisten, obwohl sie auch eine Ausbildungsvergütung erhält - oder aber eben bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Danach ist spätestens Schluß

    Solange er im Arbeitslostengeld I-Bezug ist, kann er Wohngeld beantragen, ob er es erhält - mal sehen, dazu müßte man die in eurer Region geltenden Regelungen betreffend angemessener Mietkosten etc. wissen; das erfährt er durch einen Anruf beim Wohngeldamt. Wichtig ist ja - wie bei allen Anträgen, die man stellt, dass er keine Zeit versäumt, weil rückwirkend nie gezahlt wird, sondern erst seit Antragseingang beim Amt.


    H IV wird er erhalten, aber sicherlich nicht jetzt, denke ich, weil er da ziemlich knapp an Regelsatz zzgl. Kosten der Unterkunft liegt (auch wenn ich die in eurer Region zulässige Höhe nicht genau kenne, denke ich das). Erst, wenn er im H IV-Bezug ist und "die" von ihm fordern, dass er sich eine kleinere, günstigere Wohnung sucht, kann er eventuell - je nach Sachlage - Zuschüsse für Umzug etc. erhalten.


    An seiner Stelle würde ich - und zwar umgehend -, den Weg zum Amt suchen mit einem "Fragenkatalog" und das, was du hier gefragt hast, im Vorfeld klären. Schaden kann es nicht, eher vermeidet er Schwierigkeiten, die (sofern er nicht bald neue "Arbeit" hat) auf ihn zukommen könnten, weil er manchen Dingen durch diesen Vorgriff aus dem Weg geht.
    Auf jeden Fall sollte und kann er sofort schon mal die Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen; das erspart ihm die 10 Euro pro Quartal, also 40 Euro im Jahr und daneben auch sämtliche Medikamentenzuzahlungen oder Kosten für Krankenhausaufenthalt und so weiter.

    Ich finde das so, wie du es schilderst, wirklich extrem. Das geht gar nicht. Zwar mag ich auch die "Kiddys" nicht, die man hier mitunter im Forum sieht, die ihre Eltern wirklich abzocken wollen und nur Ansprüche stellen, das bei dir aber ist der umgekehrte Fall und schlimm. Vermutlich geht es nicht, weil du sonst selbst schon die Idee gehabt hättest, aber könntest du nicht zu deinem Vater ziehen? Das jedenfalls, was deine Mutter praktiziert ist nicht nur unvernünftig, sondern fast schon gemein. Wenn deine Mutter dir schon öfter angedroht hast, dich auszuquartieren, würde ich auch das als weitere Möglichkeit in Betracht ziehen, obwohl man ja sagt, dass das unter 25jährig nicht so einfach möglich ist. Aber gemeinsam mit deinem Vater würdet ihr mit Sicherheit eine Lösung finden.


    Die Freundin meines Sohnes ist auch 19 Jahre alt und i.S. Studium jetzt hier in unsere Region gezogen in eine Mädchen-WG. Ihr Mietanteil (natürlich alles etwas einfach gehalten, aber friedlich und nett miteinander) beträgt 280 Euro. Diesen Teil deckt ihr Vater mit der Unterhaltsleistung ab; die 164 Euro Kindergeld hat sie so und jobbt nebenbei. Vielleicht wäre das in etwa auch eine Variante, die du ins Visier nehmen könntest - ohne deine Murtter -.

    Ich fürchte ja, also das es angerechnet werden wird. Einzig "Schmerzensgeld", also wenn man persönlich - sozusagen an Leib/Seele - Schaden genommen hat, wird nicht als Einkommen angerechnet, solange man damit nicht über die Vermögensfreigrenzen kommt.

    Wenn jemand zum Unterhalt verpflichtet ist, muß er sein Einkommen angeben; auf wievielen Konten das "lagert",ist prinzipiell nicht entscheidend. Wenn du das Gefühl hast, da gibt jemand nicht sein "ganzes" Einkommen an und das sollte stimmen, macht der sich ja nicht nur in unterhaltsrechtlicher Hinsicht strafbar, sondern überhaupt, also beispielsweise im Hinblick auf Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung oder so. Also der richtige Weg wäre eben, die Einkommensverhältnisse regulär zu prüfen, nicht das Konto vordergründig und bei Verdacht auf Nichtangabe etc. einen Weg zu finden, dies nachzuweisen.