Beiträge von lirafe

    Ob dir hier im Forum jemand rihtig antworten kann, weiß ich nicht; daher rate ich dir, parallel in dem für euch eigentlich richtigen Forum zu fragen. Wenn du hier oben auf die allererste obere Menueleiste unter "sonstige" Sozialleistungen gehst, dort den Unterpunkt Bafög etc. wählst, gelangst du vielleicht an Gleichgesinnte; hier im Forum geht es doch mehr und eher um ALG I bzw. Alg II/H IV-Leistungen. Alles Gute und auch euch ein schönes Wo`ende.


    Lirafe


    Nu sehe ich gerade, dass auch du die nahezu selbe Frage zwei Mal gestellt hast. Echt, das nervt. Ich werde meine Antwort kopieren und auch diesen Hinweis hier. Nicht jeder antwortet aus Zeitvertreib und eine Fragestellung zur identischen Sachlage reicht.

    Ich kann dir nur den einen Rat geben: Alles, was "die" vom/im Amt "sagen", ist nicht wirklich relevant; du kannst dich nur auf konkret Nachweisbares, also schriftliche Aussagen berufen und dann davon ausgehen, dass du dich darauf verlassen kannst.

    Ich habe mein Auto als Firmenwagen angemeldet; wie ihr das abrechnet, ist unterschiedlich möglich: entweder der Steuerberater (falls ihr einen habt), nutzt irgendwelche jährliche Abschreibungen oder ihr führt ein sog. Fahrtenbuch, in dem eingetragen wird, wie was wann gefahren wurde, also unterschieden wird in Privat- und "Dienst"-fahrten.

    Dieses Wohnen auf Probe, wie es genannt wird, kann bei euch keine Anwendung in der Berechnung finden, weil ein Kind dabei ist. Sowie das der Fall ist, geht man von einer "BG = Bedarfsgemeinschaft" aus. Unterhaltsvorschuß, Wohngeld und eventuell auch die Befreiung von euren Krankenkassenzuzahlungsbeträgen könnt ihr natürlich trotzdem beantragen. Im übrigen ist es wirklich so, dass der "Freund" in die Berechnung einfließt und sein Einkommen auf euch Drei Anwendung findet, also komplett berücksichtigt wird.

    Wie schon vorerwähnt; solange das Auto auf Darlehensbasis finanziert wird, gehört es dir/euch doch gar nicht und bis zur endgültigen Bezahlung wirst du vermutlich auch den Kfz-Brief nicht erhalten; also "kann" es doch nicht zu wertvoll sein. Bis es abbezahlt ist/sein wird, hat es schon Unmengen an Wert verloren und liegt dann mit Sicherheit unter dem zulässigen Betrag in Höhe von 7.500 Euro. (Bei mir ist das ebenso.)

    Also - das, was du hier geschildert hast, ist eigentlich ein ziemlich "normaler" Fall, über den du dich nicht so aufregen solltest. Die Bearbeitungszeiten sind von Amt zu Amt unterschiedlich lang, auch wenn das nervt. Vielleicht hat die/derjenige, der deine ausgefüllten Formulare etc. angenommen hat, einfach übersehen, dass etwas fehlte. Das ist keine Verarschung, sondern schlichtweg Bürokratie. Du kannst einfach nur immer wieder nachhaken und Unterlagen, die von dir gefodert werden, schnellstmöglich einreichen.


    (Mein erster "Antrag" dauerte bis zur Bewilligung nach Widerspruch übrigens 6 Monate und auch in der Zeit danach ist mir das noch einmal so passiert, weil die Dinge forderten, die einfach nicht nötig waren). Vielleicht solltest du noch einmal persönlich zum Amt gehen und um einen "Vorschuss" bitten, da ja absehbar ist, dass dir Leistungen bewilligt werden - in welcher Höhe auch immer -.

    Du hast einen Mindestselbstbehalt und ich denke, dass bei deinem Einkommen nichts oder nahezu nichts für deinen Mann übrig bleibt. Guck doch mal nach hier in der obersten Menueleiste unter "Unterhalt" und so; dort findest du auch die Möglichkeit, anhand von Beispielen deine Situation durchzurechnen. Vermutlich kommst du dort weiter.

    Also, wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt, seit dem sie Witwenrente erhält, im H IV-Bezug war, darf das rückwirkend nicht zurückgefordert werden, sondern erst ab Bewilligung/Zuspruch der Witwenrente. Rückwirkend geht das also nicht; dagegen müßte Widerspruch eingelegt werden, weil sie ja zu dem Zeitpunkt, also in den zurückliegenden Monaten kein Einkommen (also auch nicht diese Rente) hatte. Und zweitens: Ja, die Witwenrente ist Einkommen und wird ab dem Zeitpunkt, da sie gewährt wird, angerechnet.

    Einkommen ist Einkommen; was oder inwiefern soll das zweckgebunden sein? Mehr Infos wären sinnvoll, wenn du eine vernünftige Antwort erhalten möchtest. Hat sie also zunächst (vor der Witwenrente) H IV-Leistungen erhalten, und nun wird durch die Bewilligung der Witwenrente klar, dass ein Teil davon zu hoch vorverauslagt war, oder was führte sonst zum Abzug, also der von dir sogenannten "Forderung" der Arge?

    Sehe gerade, dass du nahezu dieselbe Frage hier im Forum zwei Mal gestellt hast. Es wäre schön und hätte gereicht, wenn du dich ausführlich zu einer Überschrift durchfragst. Sowas bringt nur Unruhe rein und wer antwortet, hat keine Lust, dies doppelt zu tun, denn auf dieselben Fragen wirst du immer nur dieselbe Antwort erhalten.


    Ich kopiere diese Antwort jetzt und stelle sie gleichfalls - wie auch du - zu deiner parallel gestellten gleichen Frage ein.

    Sehe gerade, dass du nahezu dieselbe Frage hier im Forum zwei Mal gestellt hast. Es wäre schön und hätte gereicht, wenn du dich ausführlich zu einer Überschrift durchfragst. Sowas bringt nur Unruhe rein und wer antwortet, hat keine Lust, dies doppelt zu tun, denn auf dieselben Fragen wirst du immer nur dieselbe Antwort erhalten.


    Ich kopiere diese Antwort jetzt und stelle sie gleichfalls - wie auch du - zu deiner parallel gestellten gleichen Frage ein.

    Sprich vor einer möglichen Kündigung mit dem(der) für dich zuständigen Sachbearbeiter(in), damit du gar nicht erst in diese Situation gerätst.Wieviel die, wenn sie eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses für nicht richtig befinden, abziehen - prozentual und auch wie viele Monate, entscheiden die; darüber kann man hier nicht spekulieren. Jedenfalls bleiben dir auf alle Fälle die KdU (= Kosten der Unterkunft) und den Rest würden sie dir vermutlich stückweise monatlich abziehen. Problem ist, dass das Thema "Mobbing" zwischenzeitlich Form annimmt und leider auch mißbraucht wird.

    Natürlich könnt ihr im Wege eines Widerspruchs den Sachverhalt darlegen, also sozusagen eine Begründung schreiben. Aber was möchtest du eigentlich klären; eigentlich liegt der Fall doch klar, oder fehlen hier noch Infos?

    Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten (einfach ausgedrückt) diejenigen, die nicht mehr ins ALG II/ HIV fallen, also im Klartext: nicht erwerbsfähige bzw. nicht erwerbstätige, darunter fallen: Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (weil man pauschal von 10 Jahren Schulzeit ausgeht) und Rentner (also je nach Alter ab 67jährige) und Personen, die dauerhaft erwerbsunfähig sind (Krankheit, Behinderungen etc.).


    Die Einkommens- bzw. Vermögensfreigrenzen sind anders als beim ALG II.


    Wo das beantragt wird, erfährt man bestenfalls bei der "eigentlich" zuständigen Arge.

    Also prinzipiell steht dir Unterhalt des Vaters für die Kinder (bzw. ihnen selbst) zu, solange sie in Schule oder Ausbildung sind, also wie gesagt auch, wenn sie "in einer Ausbildung" sind. Die Leistungen sind natürlich einkommensabhängig, also gegenseitig einkommensabhängig. Gegenseitig bedeutet, dass bei einem Auszubildenden der Unterhalt des Vaters sich nach den gesamten Unterhaltsleistungen, die der zu tätigen hat und auch die Höhe der Ausbildungsvergütung eine Rolle spielt. So. Das ist das Eine. Bei einem, der die Ausbildung abgebrochen hat, spielen Umstände eine Rolle.- Ist er selbst schuld "sozusagen", könnte der Unterhalt gekürzt/gestrichen werden. Aber das ist ja hier wohl auch nicht der Fall. Der Jüngste deiner Kinder, also Nr. 3, hat sowieso ohne wenn und aber noch Anspruch (wie die anderen beiden auch). Was ich nicht genau weiß ist, wie es sich mit deiner Tochter (jetzt Mutter) verhält, also was sie sonst noch bekommt/bekommen könnte. Könnte mir vorstellen, dass sie aufgrund ihrer Mutterschaft eine eigene BG (=Bedarfsgemeinschaft) mit ihrem Kind bildet und Ansprüche (ALG II/H IV) hat, so dass sie von daher versorgt wäre; allerdings endet die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ja nicht "nur" dadurch, dass seine Tocher Mutter wurde. Das ist irgendwie fraglich, weil sie sich ja dadurch vermutlich nicht um Ausbildung oder so kümmert - kümmern kann und meiner Meinung nach daher `rausfällt.


    Gruß. Lirafe

    Also - ob du noch andere Geschwister hast und wie viele, spielt keine Rolle. Du bist über 25 Jahre alt und damit (wenigstens im Sinne des H IV/ALG II) elternunabhängig. Aber die "versuchen" "es" erst einmal anders. Stelle einfach nur deinen Antrag und füge dem Antrag "keine" Unterlagen deiner Eltern bei, sondern ein Scheiben, das ihr gemeinsam formuliert und auch alle Drei unterschreibt, das die Aussage enthält, dass ihr gegenseitig nicht füreinander einsteht, deine Eltern also nicht für dich aufkommen, umgekehrt auch nicht und so weiter. Dann müßte das durchgehen; wenn nicht, solltest du Widerspruch einlegen, weil das nun mal so geregelt ist im Gesetz.

    Da muß ich Stylewolf Recht geben; das ist mir auch aufgefallen und nervt; inzwischen geht es ja auch nicht "nur" um Ämter, sondern auch um "Eltern", von denen möglichst viel geholt werden soll. Beides - ätzend.