Beiträge von lirafe

    Derzeit ist es so, dass du "besitzen" darfst (mit 50 Jahren) 50 x 150 Euro + 750 Euro für einmalige Anschaffungen. Aus den Nachrichten (nach den Wahlen) hast du vielleicht schon gehört, dass "die" darübrr diskutieren bzw. die FDP dringend möchte, dass diese Sätze des zu behaltenden Vermögens erhöht werden sollen. Momentan aber liegst du mit deinen 12.000 Euro über dem zulässigen Vermögen, das unangetastet bleibt. Also ist es leider egal, ob du deine LV kündigst oder nicht; du besitzt zu viel (unglaublich, nicht wahr). Kann dir leider nichts anderes mitteilen.


    Gruß. Lirafe

    Wenn du deine Mutter pflegst, solltet Ihr eine "Pflegestufe" beantragen; die wird - auch nach Prüfung - zwar meist erst abgelehnt, aber nach gut begründetem Widerspruch (dabei kann man sich helfen lassen), oft bewilligt. Dadurch hättest du einen gewissen "Satz" an Pflegegeld, der beim H IV icht anerechnet wird. Ob deine Geschwister dich bei der Pflege unerstützen oder nicht, interessiert das Amt nicht. Wenn du selbst sehr krank bist und nicht mehr richtig berufstätig sein kannst, solltest du auch für dich versuchen, einen Antrag zu stellen dergestalt, dass du vielleicht nur noch ´teilerwerbstätig sein kannst, und die Differenz vielleicht auf Rentenbasis erhälst. (Das alles ist schwierig, aber nicht unschaffbar.) Wenn du dir - sozusagen - eine Frau aus dem Ausland in dein Leben geholt hast, von der du nun getrennt bist, so gelten für sie vermutlich dieselben Gesetze, wie für alle anderen hier auch. Insofern hat sie Recht und du bist für sie unterhaltsverpflichtet, nicht alle anderen hier.

    Wenn du apdoptiert wurdest, hast du an deine leibliche Mutter keine Unterhaltsansprüche mehr, so wie sie auch keine Rechte mehr auf/an dich hat. Selbst. wenn das nicht der Fall ist, spielt es keine Rolle, wieviel Einkommen der Mann, mit dem sie jetzt zusammen lebt / verheiratet ist, hat. Ihr Einkommen zählt, nicht seines. Allerdings hätte sie dir gegenüber eine erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht, müßte also Arbeit annehmen, um den Unterhalt für dich zahlen zu können. Aber das wäre - wie erwähnt - nur so, wenn du noch "ihr" Kind bist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ob du an deine Pflegeeltern Ansprüche stellen kannst, sofern sie dich adoptiert haben, hängt von deren Einkommen ab.

    Wenn du 25 Jahre alt bist; was hast du bislang gemacht, außer darauf zu warten, daß du ausziehen kannst mit Unterstützung der Öffentlichkeit? Es gibt auch die Möglichkeit, zu arbeiten und Geld anzusparen für eine "Erstausstattung", die du jetzt möglicherweise vom Amt (also aus den Geldern anderer) erwartest. Allmählich nerven mich die hier zunehmenden Fragesteller jüngeren Alters, die stets nur fragen, was sie wo beantragen können. Auf die Idee wäre ich "früher" nie gekommen und finde es wirklich extrem. Es gibt Situationen, in denen man "angewiesen" ist, doch die meisten hier Fragestellenden (ich nenne sie mal "jungen") Menschen, (obwohl man mit 25 Jahren schon lange lange Zeit auf eigenen Füßen stehen kann), zählen nicht dazu. Belehre mich/uns hier eines besseren; ich wäre froh.

    Ich weiß auch nicht, was das soll; denkt ihr euch Fragen aus oder soll das wirklich beantwortenswert sein? Und dann: 2006. Wir schreiben gleich das Jahr 2010. Bezieht ihr (ich gehe mal davon aus, daß ihr nicht unter die "altersmäßig" oder "krankheitsbedingt" schwer zu vermittelnden gehört etc." schon seit Jahren H IV, oder sitzen da wirklich nur irgendwelche gelangweilten Menschen, die durch Nichttätigkeit viel zu viel Freizeit haben am PC, die irgendwelche Foren entdecken?

    Liebe "uniamni"
    Ich weiß ja nicht, auf welchem Stern du lebst, daß du auch nur ansatzweise - und wenn auch nur angedacht "humorvoll" - denkst, dass berufstätige Eltern durch einen Kindergeldzuschlag zum "Kinder machen" ermutigt werden sollen/werden könnten.

    Beim Kindergeldzuschlag von 140 Euro/Kind wird das "Einkommen" der Kinder, also eventueller Unterhalt, den sie vom Vater/Mutter beziehen, abgezogen; die Differenz erhält man.

    Ja, entweder "telefonierst" du dich durch solange, bis du weißt, wer genau für dich zuständig ist, und erst danach bzw. dort "ergatterst" du die für dich relevanten Formulare, oder aber du findest heraus wer wo für dich zuständig ist und du nimmst dir `nen Tag Zeit und schilderst dein Anliegen und füllst vor Ort aus (damit du keine Einbuße durch Zeitverzögerung hast), und hast dann, wenn du an dem Tag gleich (wenn auch nicht vollständig ausgefüllt = egal=) abgibst, Anspruch auf Zahlung von H IV hast du - also wie duch sicher weißt -letztlich definitiv erst ab offizieler Antragsabgeabe.

    Normalerweise bekommt jemand, der dem Arbeitsmarkt (für länger) nicht zur Verfügung steht, dann Unterstützung nach dem SGB XII, gerade auch Menschen, die wegen Krankheit aus dem ALG II Bezug herausfallen, weil dort die Voraussetzung ja auch ist, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht - eben genaus so, wie die dir erteilte Auskunft lautet. Leistung nach dem SGB XII müßtest du in jedem Falle erhalten; die erhalten Menschen, die beispielsweise gar nicht (darunter fallen auch Rentner, die unter dem H IV-Niveau liegen) oder nur noch unter 3 Std. täglich arbeiten könn(t)en. Damit müßtest du das halbe Jahr, also dieses Semester oder eben auch zwei Semester überbrücken können. Informationen dazu kannst du nachlesen, wenn du in der oberen Menueleiste hier im Forum unter "sonstige" Sozialleistungen gehst oder direkt via google SGB XII eingibst.

    Ja, spreche aus eigener Erfahrung: Du kannst "aufstockendes" H IV-beantragen, ähnlich der Beantragung von aufstockendem (ergänzendem) H IV, wenn man zwar normal angestellt ist, das Einkommen aber nicht ausreicht zur Deckung des Lebensunterhaltes. Einzig die Formalitäten weichen etwas ab von denen, die ein Arbeitnehmer auszufüllen hat und mitunter gibt es auch ein paar kleinere Unwegsamkeiten mit dem Amt, bis alles "durch" ist. Aber einmal überstanden, läuft alles ganz richtig und relativ unkompliziert weiter. Bei der Antragsabholung solltest du jedoch sofort explizit darauf hinweisen, dass du selbständig bist, weil du dann - wie eben geschrieben - beispielsweise betreffend die Einkommensverhältnisse (das Einkommen) einen anderen Bogen erhälst. Gut wäre, wenn du deine Gewinn- und Verlustrechnungen und so durch einen Steuerberater hast machen lassen bislang, das erspart oftmals unnötige Nachfragen, ansonsten wird ggf. aber einfach, falls es Unklarheiten gibt, nachgefragt. Fazit also, und um deine Anfrage zu beantworten: Du kannst es natürlich beantragen, wende dich an die für dich zuständige Arge (Arbeitsgemeinschaft) oder frage dich durch. Reiche den Antrag möglichst umgehend dem Amt ein, auch wenn noch das eine oder andere an Informationen fehlt; das kannst du nachreichen. Aber die Ansprüche und Berechnung zu deinen Gunsten erfolgt ab Antragstellung, nicht erst ab dann, wenn alles dem Amt vorliegt.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, lebt dein 22jähriger Sohn bei euch, ok. Und weiter, falls richtig verstanden jetzt aus deiner Antwort, handelt es sich bei dem Zweifamilienhaus um zwei separate Wohnungen, so dass sich also der von dir eingangs genannte Wohnflächenraum auf diese zwei verteilt? Das wäre gut und würde einiges vereinfachen. Auch noch belangreich wäre zu wissen, was dein Sohn, also der bei euch lebende 22jährige, macht. Seinen Schulabschluss dürfte er ja nu` eigentlich schon haben, so dass er entweder also arbeitssuchend ist, eine Ausbildung macht oder studiert. Das spielt bei dem Ganzen auch eine nicht unerhebliche Rolle, aber so wie sich das jetzt darstellt, würde ich wirklich das Haus halten und die Regelungen insgesamt so gestalten, dass es "geht". Also die Wohnung oben "fremd" zu vermieten würde ich als letzte in Betracht ziehen; das wird wohl nicht nötig werden. Wenn ich die weiteren Infos weiß, können wir vermutlich etwas konkreter werden. Falls du diese Infos hier nicht im Forum öffentlich schreiben willst, kannst du mir das in einer PN schicken, aber interessant - auch für andere Teilnehmer, die immer mal ähnliche Fragen haben -, wäre es schon.


    Gruß. Lirafe

    Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man bei Beantragung H IV und Ausfüllen der Anlagen berücksichtigen soll, dass möglichst auch Angaben über mögliche Konten gemacht werden, die "andere" für einen angelegt haben, erst Recht, wenn die auf den Namen des Antragstellers laufen. Fazit also: Das ist so, wie es also jetzt läuft, ungünstig und wird langfristig zu Schwierigkeiten führen, sofern das Vermögen über dem zulässigen (Richtlinien H IV) liegt. Eine andere Lösung wäre wünschenswert.

    Wenn du erst seit Juli dieses Jahres arbeitslos bist, erhälst du derzeit ja noch ALG I. Zu der Zeit kannst du noch mit deinem Vermögen tun und lassen, was du willst, es sei denn, du erhälst bereits aufstockendes ALG I. In den Anträgen ALG II betreffend (also das sog. H IV) wird immer auch danach gefragt, was man in den vergangenen drei Jahren an Vermögen hatte, das nicht mehr "da" ist, und nachweisen muß, was damit geschehen ist. Deine Umwandlung - sozusagen - von Haus in ETW, die dann vermutlich angemessen ist, wäre sinnvoll. Wie die Ämter das bewerten, ist im Einzelfall unterschiedlich. Könnt ihr nicht einfach im Haus wohnen bleiben und du läßt deinen Sohn mit ins Grundbuch eintragen? würden die Ämter auch diesbeüglich prüfen und Fragen stellen,aber es gibt ja auch Fälle, in denne "die bösen" Kinder ihren Erbteil noch zu Lebzeiten der Eltern beanspruchen ... Und Eigentum, das nicht nur dem ALG II-Empfänger gehört, läßt sich nicht gut erkaufen bzw. gar nicht und wird nicht angerechnet.

    Da tauchen Fragen auf, und zwar geht es mitunter ja beispielsweise auch um die "Förderungshöchstdauer" etc.
    Also - wie lange studiertst du? Was steht in deinem Bescheid hinsichtlich der Förderungsdauer (ist angegeben)? Wie ist die Begründung für die jetzige Berechnung, also dafür, dass du nur so "wenig" Bafög erhälst, also erhält deine Mutter relativ viel ALG II? Wenn dem so ist, wird sie das ja nicht ewig bekommen und "rutscht" danach ins H IV, mal abgesehen davon, dass deines Vaters Einkommen angerechnet wird, also egal wie: Du wirst vermutlich, nachdem das ALG II deiner Ma (leider) ausgelaufen ist, definitiv mehr Bafög erhalten. Erhälst du Bafög für Studenten, die noch zu Hause leben, oder bist du anderswo gemeldet und erhälst entsprechend höheres Bafög? (Das ist beispielsweise auch wichtig, falls/wenn deine Ma ins ALG II = H IV rutscht, weil da, sofern du noch zu Hause gemeldet bist bei den Eltern, denen dein Mietanteil von der Leistung abgezogen wird/würde, weil du den zu tragen hättest.

    Der in der Düsseldorfer Tabelle angegebene Unterhalt ist von demjenigen Elternteil zu zahlen (egal, ob Mann oder Frau), der die Kinder nichtbei sich im Haushalt hat. Wenn du durch die Unterhaltsleistungen unter den vorgegebenen Selbstbehalt rutschst, verringert sich normalerweise der zu zahlende Unterhalt entsprechend und das Vorhande, also das über dem Selbstbehalt liegende Geld, wird auf die Unterhaltsberechtigten aufgeteilt. Der Selbstbehalt richtet sich u.a. auch danach, ob jemand berufstätig ist, welche Mehraufwendungen er hat etc. Aber dazu kannst du hier oben im Forum, oberste Menueleiste, den Unterpunkt "Unterhalt" wählen und dich da durchlesen. In der dortigen linken Rubrik findest du verschiedene Unterpunkte und auch Rechnungsbeispiele.

    Hummel600
    Ich habe mich seinerzeit auch darüber geärgert, also darüber, dass man - je älter die Kinder werden - immer weniger Hilfe erwarten kann, wenn der Vater denn nun mal nicht zahlt (aus welchen Gründen auch immer). Du kannst auf jeden Fall aber bei deiner Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung bei Medikamenten (eben auch für dich), den 10 € Praxisgebühren, und bei evtl. Krankenhausaufenthalt oder dergleichen von den täglichen Kosten beantragen. Die wirst du sicher zugesagt bekommen. Du erhälst dann ein kleines Kärtchen, das du vorlegst; dann bist du von alledem befreit.

    Ich kenne aus unserer eigenen Erfahrung einen umgekehrten Fall, also dass der Vater per Gericht aufgefordert wurde, sich um die Kinder zu kümmern, weil die ein Recht auf beide Elternteile hätten; es ging bis hin zur Androhung einer Anzeige, weil das Unterlassen irgendeinen Straftatbestand darstellt. Dabei ging es um das Kindeswohl und dessen Entwicklung etc. Es war heftig und ich wußte vorher nicht und hätte nie gedacht, dass es diese Möglichkeiten gibt.


    Den Fall aber, dass ein Kind gezwungen werden kann, sich dem Vater zuzuwenden, gibt es nicht; hierfür gibt es schlichtweg auch keine plausible Begründung, keine Grundlage, einfach nichts. Der Vater "sucht" wohl offensichtlich nur einen Grund, die Unterhaltszahlungen zu reduzieren.

    Kitty121
    Wenn sie als freie Mitarbeiterin irgendwo arbeitet, ist das anders, als hätte sie einen Minijob.
    lacrima83
    Ruf`doch mal bei der Bundesknappschaft an und frage dich durch. Wie beispielsweise ist das eigentlich, wenn mal als Zeitungszusteller für 160 Euro monatlich arbeitet? Irgendwo wird jeder gemeldet und muss Angaben machen und Nachweise führen. Einfach nur so ohne sämtliche Nachweise oder Anmeldung(en) hieße das Schwarzarbeit.

    Qoo
    Also der Widerspruch ohne Begründung sollte im Normalfall innerhalb von 14 Tagen (kann, wenn belehrt wurde auch 3 Wochen sein, würde ich mich aber nicht drauf verlassen) erfolgen. Du schreibst einfach:


    An.... Amt (also Adresse Empfänger)
    Betr.: ..... (also dein Aktenzeichen, BG-Nr. und Bescheid vom...)
    Andrede (also Sehr geehrte ....)
    hiermit lege ich gegen Ihr Schreiben/den Bescheid vom .... fristwahrend Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich in Kürze nach.


    MfG ...


    Das, was "Moggele" geschrieben hat, also von einer Widerspruchsfrist von 1em Jahr, wäre mir neu. Vielleicht meint Moggele einen Überprüfungsantrag; aber das ist etwas ganz Anderes.


    Deine weitere Frage, also wie eine Anfrechtung mit/durch Anwalt grob aussieht: nahezu genauso, nur dass der das mit Paragraphen unterlegt (die Begründung) und das leider leider oft mehr Eindruck beim Amt hinterläßt. An sich würde ich - wenn du dir nicht wirklich etwas hast zu Schulden kommen lassen - wie Kitty sagt, erst einmal selbst tätig werden und im anderen Fall die Finger davon lassen und akzeptieren.