Angela1
Sag`mal, so wie es aussieht, hast du unter zwei verschiedenen Überschriften eine nahezu identische Frage gestellt. Das ist ungünstig hier im Forum, weil unter anderem dadurch einiges durcheinander geht und für diejenigen, die regelmäßi zu helfen versuchen und Fragen beantworten, ist es auch nervig.
Beiträge von lirafe
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Ja, natürlich versuchen die das: es wird alles versucht. Da muss man eben Widerspruch einlegen. Ich mußte einen "Nachweis" erbringen, dass ich das Kindergeld meinem Sohn, der hier abgemeldet war und nicht mehr zur HG gehört deswegen, an ihn weiterleite. Das ist kein Problem. Ansonsten kann man der Einfachheit halber bei der Familienkasse einen "Abzweigungsantrag" stellen, damit das Kindergeld gleich an die Tocher überwiesen wird.
Aber daneben habe ich `rausgelesen, dass ihr das Ganze so handhabt, weil deine Tochter als BG-Mitglied gewertet wurde und ihr Gehalt eine Rolle spielte. Das ist auch schon mal nicht richtig; dagegen höttet ihr Widerspruch einlegen sollen. Im Normalfall - wenn die "Kinder" von ihrem eigenen Gehalt und dem KiGeld leben können, reicht ein Schreiben der Eltern/Kinder aus, dass sie gegenseitig nicht füreinander einstehen und dann dürfen sie nur noch als eine HG = Hausgemeinschaft gewertet werden, nicht mehr als BG = Bedarfsgemeinschaft. Natürlich aber müssen sie dann den auf sie entfallenden Mietanteil übernehmen, der wiederum bei der Berechnung der KdU = Kosten der Unterkunft abgezogen werden darf.
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Also was Moggele und Kitty meinen ist, dass du das Geld auf jeden Fall ab Antragstellung "zugesagt" bekommst. Allerdings kann man dir natürlich nicht sagen, wann dies sein wird, weil die Bearbeitungszeiten bei den einzelnen Ämtern sehr unterschiedlich sind. Ich kann mir kaum vorstellen, dass du bereits zwei Wochen nach Antragstellung das erste Geld erhälst, das wäre eine sehr kurze Bearbeitungszeit (jedenfalls hier bei uns). Wenn du beispielsweise in 4 oder 6 Wochen den Bewilligungsbescheid erhalten solltest, wird dir das bis dahin angefallene Geld sofort ausgezahlt (eben auch für die rückwirkende Zeit seit Antragstellung) und ab dem Zeitpunkt dann eben immer - wie die beiden es geschrieben haben - so, dass du es spätestens zum 1. des jeweils nächsten Monats auf dem Konto hast.
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Wogegen genau möchtest du denn eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen? Vielleicht ist das relevant.
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Hallo zurück; muß ehrlich sagen, dass mir "da" doch glattweg etwas gefehlt hat und ich mich auch gewundert habe über euer beider Abwesenheit. Auch Salle fehlt leider seid einiger Zeit und jalale hat sehr viel zu tun, seit sie wieder im Job ist. Das macht sich dann doch bemerkbar.
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Leider kenne ich mich mit "Schüler"-Bafög nicht aus, würde aber zunächst einmal, und zwar rein vorsorglich, damit die dir nichts "können", also kein "Versäumnis" unterstellen, den Bafög-Bescheid anfechten unter Beifügung des Schreibens des "Amtes" als Begründung und parallel dazu beide Ämter kontaktieren. Das Amt, das dir diesen Brief geschickt hat, um einen Hinweis (schriftlich) dazu zu erhalten, warum die meinen, dass du anfechten sollst, und das Bafögamt würde ich anrufen und dort einen Hinweis erfragen. Wir hier haben mit dem Bafögamt (allerdings Studentenbafög) sehr gute Erfahrungen gemacht; die sind auskunftswillig und bereit zu helfen. Die Ämter, die ALG II bewilligen (sollen), stellen sich meiner Meinung nach aus dem Grund quer, weil die Formulierung dazu, wer ALG-II-bezugsberechtigt ist, Gymnasiasten eigentlich ausklammert. Ich habe hier vor kurzem (bzw. meine Tochter) auch einen Brief von denen bekommen, über den ich mich richtig geärgert und entsprechend reagiert habe. Sie ist 12. Klasse - also auch Gymnasium - Abiturientin sozusagen. Das Schreiben enthielt den Hinweis an sie, dass sie dazu verpflichtet ist, sich Arbeit zu suchen und das nachzuweisen und enthielt den Hinweis auf Sanktionen etc., falls sie das nicht tut. Das Problem (meiner Meinung nach eine Lücke in der Formulierung des Gesetzes) ist, dass ALG II-bezugsberechtigt alle sind, die entweder noch nicht 16 Jahre alt sind (also noch in der Ausbildung bis zur 10. Schulklasse) oder "erwerbsfähige Hilfebedürftige". Ihr als Gymnasiasten fallt aus dieser Formulierung `raus, da ihr einmal natürlich älter seid, wenn ihr im Abi "steckt" und andererseits nicht "erwerbsfähig", weil ihr euch ja nicht vermitteln lassen könnt.
Wie gesagt - ich habe dem Amt einen entsprechenden Brief geschrieben, den ich hier nicht veröffentlichen möchte, habe aber seither Ruhe. Gerne kann ich ihn in einer PN auszugsweise als Hilfestellung an dich weiterleiten. Im übrigen hatte ich mich - vorsorglich für den Fall, dass die nicht aufgeben -, an jemanden gewendet, der der (seinerzeitigen) Ministerin für Bildung zuarbeitete. Außerdem. Vor etwa einem Jahr gab es eine Sendung (weiß nicht mehr, ob Frontal oder welche genau), in der eine Mutter mit ihrem Sohn genau wegen dieses Problems auftrat, weil der - auch im Abi - eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollte und gesperrt wurde, weil er das nicht tat. Denn auch er wollte eben das Abitur machen. Das Thema regt mich wirklich auf, es ist unglaublich - von wegen: alle die gleiche Chance, Recht auf Bildung - und so.
Gruß. Lirafe
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Du selbst wirst am Besten wissen, ob die Sanktion begründet ist, und davon ist natürlich auch die Antwort zu deiner Frage abhängig, ob der Widerspruch Sinn hätte. Wenn du dir einen Beratungsschein bei dem für dich zuständigen Amtsgericht holst, kannst du für einen Kostenbeitrag in Höhe von nur 10 Euro eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Da der Widerspruch an eine Frist gebunden ist, innerhalb derer du ihn einlegen müßtest, würde ich - um die Frist zu wahren - parallel zunächst drei Dinge tun: 1. Widerspruch einlegen (zunächst ohne Begründung) und darauf hinweisen, dass die Begründung nachgereicht wird. 2. Gleichzeitig Beratungsschein beantragen bzw. am besten gleich vor Ort unter Vorlage aller Unterlagen aushändigen lassen (soweit möglich, aber das erfährst du dort), 3. Parallel zu beidem schon einmal einen Anwalt in deiner Region suchen und einen Termin vereinbaren. Der Anwalt sollte erstens wissen, dass du seine Beratung mit dem Beratungsschein in Anspruch nimmst und zweitens unbedingt ein "Fachanwalt für Sozialrecht" sein.
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So etwas gibt es nicht "Anzeige wg. Unterlassung Unterhaltspflicht", das ist quatsch. Du kannst, wenn du einen Titel hast, also einen Beschluss des Amtes oder ein Urteil eines Gerichts, den ausstehenden Unterhalt "fällig" stellen und einen Anwalt aufsuchen, der dir bei der Durchsetzung deines Anspruches hilft. Wenn du bedürftig bist, also Geringverdienerin oder ohne Einkommen (H IV), erhälst du Prozesskostenhilfe.
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Staatliches Kindergeld zählt als Einkommen und wird dem entsprechend nun mal auch als solches angerechnet bei der Berechnung des H IV-Anspruches Wenn du es in den vergangenen Monaten nicht erhalten hast, wurde es dir vermutlich auch nicht als Einkommen angerechnet, so dass dann jetzt, wenn du es erhälst, eben für die zurückliegende Zeit, in der du dann quasi "doppelt" erhalten hast (also einmal die "nicht" angerechneten 164 vom Amt und daneben die Nachzahlung von der Fam.Geld.kasse) der monatliche zuviel gezahlte Betrag wieder abgezogen werden muß. Rein rechnerisch ist das richtig.Du kannst wirklich nur versuchen, um eine möglichst "klitzekleine" Rate pro Monat zu bitten, damit du zurechtkommst.
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Stylewolf
Also ich kann mir auch Besseres vorstellen, als mit Gutscheinen und nicht mit Geld zu zahlen. Ich weiß ja nicht, wo du lebst, aber bei uns hier hätten die Verkäuferinnen vermutlich (da das selten oder bislang gar nicht vorkommt), Probleme, wie sie damit umgehen, es verrechnen oder so. Also wird per Mikro der Vorgesetzte oder jemand gerufen, der Ahnung hat. Die anderen warten derweile hinter einem. Wir leben nicht in einer Großstadt, sondern in einer Kleinstadt, wo viele irgendwen kennen und stellenweise auch alles in sich aufsaugen, was so abgeht. Auf jeden Fall wird alles "registriert" und ist für den Betreffenden mehr als unangenehm. -
Wenn sie keine Ansprüche - sprich "Anträge" - stellt, kann sie natürlich tun und lassen, was sie möchte. Sie ist ja nicht im "Knast". Nur wenn man öffentliche Mittel beantragt, muss man sich an die Vorgaben halten. Ansonsten sind wir frei.
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Gut, dann könnte das Ganze funktionieren; viel Glück!
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Dann schreibst du auf, wann du angerufen hast, möglicherweise auch, mit wem du gesprochen hast. Wäre schade, wenn du das nicht hast. Ansonsten - die Zeit müßtest du ja wissen - steht einfach nur Aussage gegen Aussage und die dürfen ja nicht erst darüber nachdenken, wem sie nun mehr Glauben schenken. Aber für die Zukunft: "Nachweis" ist das Zauberwort.
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Aber wie ist das eigentlich betr. das Vermögen, das man haben darf. Nicht, dass dir dieses Mobil (die sind ja teuer) noch angerechnet wird als Vermögen und du das am Ende noch verwerten mußt, denn jeder erzählt ja etwas anderes ...
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Jenny22
Ich hatte doch geschrieben, dass du das in deiner Abrechnung, die du selbst oder der Steuerberater für dich fertigt, angeben, also anrechnen lassen kannst und auch, dass ich das selbst so handhabe. Von "nur" km-Geld hatte ich nichs geschrieben; ich gebe die kompletten "Raten" an, in meinem Fall Leasinggebühren.Kitty
Das hat nichts damit zu tun, dass der "Staat" das Auto finanziert, sondern ist bei Selbständigkeit normal, egal, ob man nu aufstockendes H IV erhält oder andere selbständige tätige Menschen das jahrelang und immerzu so handhaben können und dadurch ihre Steuern künstlich senken; die haben nicht nur die Pkw-Kosten sondern rechnen auch ihre "Geschäfts"-Essen ab, und was das im Einzelfall bedeutet, kannst du dir vielleicht vorstellen. War lange mit so jemandem zusammen, da wurde alles über "Firma" abgerechnet: Geburtstagsfeier war Firmenjubiläum, Kaffee, sonstige Geträke, Büromaterial, Computer, Drucker - alles, bis hin zum Gärtner. Also lass der Jenny mal ihr Auto, das sie wirklich braucht, um auf die Füße zu kommen. -
Bin leider eben kurz vor Ende der Frtigstellung meiner Antwort "abgestürzt". Daher jetzt verkürzt die Antwort noch einmal: Wenn je ein Kind bei Mutter und Vater lebt / leben, hebt sich der Kindesunterhalt gegeneinander auf, so dass keine Zahlung mehr an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten zu leisten ist; ausgenommen vielleicht ein geringer kleiner Ausgleich (altersmäßig, siehe DD-Tabelle), der aber nicht wirklich ins Gewicht ällt.
Der Selbstbehalt eines zur Unterhaltszahlung Verpflichteten ändert sich im Normalfall nicht, warum auch? Hier greifen die allgemein geltenden Gesetze.
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Die Mietpreise bzw.die in dem Fall "erlaubten Grenzen" sind regional unterschiedlch. Daher wäre es sinnvoller, wenn die "zulässig "übernommene Miethöhe/je Person vor jedweder Beantragung beim Amt erfragst. Das kannst du u.a. auch anonoym tun, also ohne Angabe deines Aktenzeichens und so weiter und im besten Fall natürlich auch durch Anruf von einem anderen Anschluss, weil die die Anufer inzwischen auch schon anhand der Rufnummern zuordnen können.
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Ich habe das Auto kostenmäßig "absetzen" bzw. "anrechnen" lassen können. Wenn man selbständig ist, ist das möglich, eenso wie Telefonkosten, Anschaffungskosten betr. Büromateial etc.
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Dass man sich, wie du schreibst "auf einmal" nicht mehr äussert hat - jedenfalls in meinem Fall - ausschließlich den Grund, dass ich in den letzten Tagen kaum Zeit hatte. Um dir konkreter antworten zu können, müßte man wirklich den Vertrag kennen; nur auszugsweise Informationen helfen nicht weiter, zumal sogar Anwälte und Richter sich teilweise um irgendwelche Formulierungen und/oder deren Auslegung streiten. Wenn du konkreter werden könntest, könnte man/ich vielleicht etwas dazu schreiben.
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Also wie meine Vorredner schreiben, fällt keine Erbschaftssteuer an. Die Wohnung dürftest du im Normalfall behalten, wenn sie innerhalb der zulässigen Grenzen liegt, da du darin ja wohnst. Den Fall, wie es ist, wenn man schon in einer Wohnung wohnt, die man erbt, also die einem als Vermögen erst später zufällt, kenne ich noch nicht. Da du gleichzeitig 10.000 Euro erben würdest, von denne du erst leben musst, und auch die Wohnung, erhälst du zumindest wegen der 10.000 Euro schon mal nichts vom Amt, und ehe du dann nach Verbrauch den Antrag stellst, ist die Wohnung ja ohnehin (wenn du auf Zack bist) auf deinen Namen umgeschrieben.
Aber eines bewegt mich doch. Deine Ma lebt noch!!! Und je nachdem, welcher Art der Krebs ist und wie weit fortgeschritten oder ncht, solltest du Kraft eher darin investieren, ihr beizustehen und nicht so explizit schon das Erbe andenken.Alles Gute für deine Mum.