Beiträge von lirafe

    Dekkert
    Ist ja schön und gut, wenn du andere Erfahrungen hast; aber wenn du hier länger im Forum bist, wirst du merken, dass es nicht eben selten vorkommt, dass trotz ähnlich gelagerter Fälle unterschiedlich entschieden wird. Das verhält sich auch genauso, was deinen netten Hinweis betrifft, dass man sich mit dem Sachbearbeiter persönlich unterhalten sollte und nicht mit der Hotline. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass das nicht überall der Fall ist. Mein (sozusagen) Sachbearbeiter ist überhaupt nicht greifbar. Hier bei uns gibt es ausschließlich nur die Möglichkeit, bei der Hotline anzurufen und dort um Rückruf zu bitten. Ich hatte aufgrund eines Schreibens meines SB immer und immer wieder um Rückruf gebeten und auch schriftlich darum ersucht (mal abgesehen davon, dass ich die Fragen, die gestellt waren, sowieso beantwortet hatte und mir trotz Beantwortung Sanktionen wegen Nichtbeantwortung angedroht worden waren). Nichts passierte - und ich kam leider erst durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde an meinen langersehnten Rückruf. Auch meine vielfachen Bitten um Gesprächstermine verliefen erfolglos. Und wie sollte es anders sein - die eine Sache hatte sich erledigt und gleichzeitig mit dem "guten" Bescheid, dass dies geklärt ist, bekam ich das nächste. Jetzt stecke ich genau wieder in derselben Mühle, habe also wieder mehrfach angerufen und gefragt und geantwortet etc. Es ist elend. Soviel zu deinem gut gemeinten Rat, der offensichtlich nicht im ganzen Bundesgebiet gleichmäßig greifen kann, weil eben bei vielen "Argen" die Sachbearbeiter nicht persönlich erreichbar sind.


    Anders ist es, wenn man noch im ALG 1 - Bezug steckt. Da scheint es gleiche Regelungen zu geben.

    Ehrlich gesagt - ich finde es "hahnebüchend", was die alles anrechnen, also sogar kleine ebay-Verkäufe (wie beispielsweise die der Tochter von sanni). Nicht mal ein klitzekleines bißchen darf man sich "rappeln"; auch diesbezüglkich sollten die Grenzen klar definiert wenigstens etwas erhöht werden.

    Leider muss ich Kitty widersprechen; denn eigentlich erhält auch deine Freundin, solange sie zur Schule geht - und dazu zählt im Normalerweise auch das Regelabitur - H IV, also ALG 2. Zurück zu den Eltern wird sie wohl nicht müssen, wenn ihr wirklich heiratet. Oder macht deine Freundin das Abi sozusagen "nach", denn mit 21 jahren wäre sie im Normalfall ja längst fertig. In dem Falle hätte Kitty dann natürlich Recht. Wie es kommt, dass du mit 26 Jahren ALG 2 erhälst, obwohl du - vermutlich auf dem 2. Bildungsweg - das Abi nachholst, ist mir unklar.

    Bafögempfänger haben andere Dinge zu beachten, also Vorschriften und gesetzliche Regelungen, die mit denen von H IV nicht vergleichbar sind. Dennoch; es gibt auch beim Bezug vom Bafög Vermögensgrenzen, Einkommensgrenzen und so weiter. So richtig weiß ich nicht, wie deine Frage lautet. Der Bafögsatz (in unserem Bundesland) bei Außer-Haus-Lebenden Studenten beträgt 574 Euro. Das Barvermögen darf nicht mehr als 5200 Euro betragen. Das hinzuverdiente Einkommen, wenn das Bafög nicht gekürzt werden soll, beträgt monatlich (glaube ich) etwa 165 Euro. Aber bedenke bei allem (also auch bei deiner Frage, was du hinzuveridenen "darfst"), dass Bafög zurückgezahlt werden muss und es doch schön ist, wenn du dies kürzen kannst. und dadurch später weniger "Schulden" hast.

    Es ist nicht richtig, aber vermutlich (leider und man traut sich das kaum zu sagen) rechtens. Das ist mal wieder das allerbeste Beispiel dafür, dass man sich in allen Angelegenheiten nicht auf "Aussagen", verlassen sollte, sondern nur auf schriftliche Mitteilungen aufgrund gestellter Anträge. Also immer beantragen, beantragen, beantragen ... Wenn die das nicht anders wollen, müssen sie das eben so haben. Deiner Bekannten hilft das rückwirkend nicht weiter, aber für die Zukunft. Generell werden Klassenfahrten von Kindern der H IV Empfänger übernommen. Denn was soll man noch von dem geringeren Satz der Kinder bezahlen?

    Eben - man kann das Eine nicht wollen, ohne das andere zu mögen. Verstehst du das? Und könntest du, wenn du konkrete Antworten möchtest, vielleicht dieses - Zitat -: "und der rückkaufswert würde nicht über die 10% weniger fallen." mal in konkrete "Zahlen" fassen?, damit man dir ggf. überhaupt eine halbwegs richtige Auskunft geben kann?!

    stiegy
    Zitat: "niemand kann mir verbieten, dass ich ausziehe.. was wäre, wenn wir uns nicht mehr verstehen würden? sie kann kein alg2 beantragen, da sie eine lebensversicherung besitzt - die müsste sie erst aufbrauchen. zumindest nach meinem informationsstand."


    Nu sei mal nicht so bockig.Natürlich kann dir niemand verbieten, auszuziehen, genausowenig aber kannst du dann öffentliche Mittel beanspruchen. Wie hoch sind die bisher eingezahlten Beträge (Lebensersicherung) deiner Mutter. Vielleicht fallen die ja gar nicht ins Gewicht?! Immer eines nach dem anderen.

    Das stimmt, reiche den Antrag einfach so - per Post - ein; aber ruf`trotzdem einige Tage später an und vergewissere dich telefonisch über den Eingang und schreibe hierüber eine kurze Telefonnotiz, da das Wohngeld ab Wohngeldantragseingang gezahlt wird - dann auch rückwirkend.

    rotek
    Gut - also mit deinen definitiv (inkl. Job) 734 Euro und dem dir dazu noch zustehenden Wohngeld, das dem Grunde nach einen erheblichen Teil deiner Miete decken wird, liegst du über dem H-IV-Bezug und mußt dich diesen vielen quälenden Fragen etc., die die Bentragung von H IV oder Aufstockung H IV mit sich bringt, nicht aussetzen. Kläre das mit der Krankenversicherung ganz konkret, damit das nicht so imaginär und irgendwie unausgesprochen im Raum steht. Von all deinen Informationen, also denen, die durch Telefonate erhälst, mach`dir bitte Gesprächsnotizen, in denen explizit steht, welches Amt du an welchem Tag zu welcher Zeit angerufen hast, mit welchem Sachbearbeiter du gesprochen hast, wie die Auskunft war etc.


    Nebenher kannst du bzw. solltest du noch beantragen die Zuzahlungsbefreiung krankenversicherungstechnisch (hinsichtlich der 10 € Praxisgebühr, der Zuzahlung zu Medikamenten, Krankenhaustagegeldzuzahlung etc.) Alles läppert sich.


    Gruß. Lirafe

    Ja, so ist es, aber "fürchte" dich nicht; das, was du erwirtschaftest innerhalb der Selbständigkeit ist ach über einen Betrag von 100 € hinaus nicht als Einkommen anrechenbar, weil du ja als "Selbständige" auch Kosten hast. Vermutlich hast du Steuerberatungskosten, Telefonkosten, Kfz-Kosten, Porto- und sonstige Auslagen etc., die alle berücksichtigt werden, auch wenn du aufstockendes H iV beantragst - beantragen mußt.

    Ja Sternchen1276, leider ist es wirklich so, dass man dort (im Normalfall mit Erstwohnsitz) gemeldet sein muss), wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Ihr seid demnach in einer Zwickmühle und so richtig mit letzter Gewißheit kann ich dir keine guten Rat geben, wie ihr euch verhalten solltet, um zurecht zu kommen. Entweder überläßt er seine Wohnung dann jetzt komplett seinem Sohn und zieht regulär "richtig" bei dir ein mit dem in Kauf zu nehmenden Nachteil, dass ihr dann natürlich als BG gewertet werdet, oder er wohnt wieder mehr bei sich zu Hause. Eine gute Lösung, die für euch gut und ohne Einbuße ist, weiß ich leider nicht.

    Normalerweise, und das weißt du ja, wie man anhand deiner Fragestellung erkennt, werdet ihr als BG = Bedarfsgemeinschaft gewertet und das Gehalt deines Freundes wird angerechnet, da er offensichtlich nicht nur überwiegend bei dir zu wohnen scheint, sondern auch bei dir gemeldet ist. Ist er denn polizeilich auch bei dir "an"-gemeldet oder "nur" bei dem Vermieter?, denn es kann ja nicht funktionieren, im Ernstfall zwei Wohnungen zu unterhalten. Steht er denn richtig mit im Mietvertrag? Andererseits habt ihr - wenn er seinen eigenen richtigen Mietvertrag für diese andere Wohnung und seine dortige polizeiliche Anmeldung vorlegen bzw. nachweisen kann, ja auch ein kräftiges Argument, das gegen eine Zusammenveranlagung spricht.

    Gerade in der jüngsten Vergangenheit hatten wir hier (meine ich) zu dem Thema verschiedene Handhabungen festgestellt. Ich denke, dass genau das auch wieder so ein Ding ist, bei dem unterschiedklich entschieden werden könnte. Ich würde bei der Hotline anrufen unter verschiedenen Nummern und mir wenigstens von dort zwei Auskünfte einholen, mir Namen etc. notieren für spätere Eventualitäten. Dennoch denke ich in deinem Fall, da es ja Einkommensteuererstattung ist, die dem Grunde nach ein ganzes Jahr betrifft, dass dieses "Einkommen" auf mehrere Monate verteilt werden darf bzw. wird. Sicher weiß ich es nicht.

    Also erst einmal ist es so, wie du zwischenzeitlich herausgefunden hast; Wenn du einen Dauerauftrag (beispielsweise) hast oder sonstwie nachweisen kannst, dass das Kindergeld weitergeleitet wurde an dein(e) Kind(er), darf es nicht mehr als Einkommen angerechnet werden. Rückwirkend kannst du nichts machen; du hättest sofort - schon bei en "alten" Bescheiden in Widerspruch gehen und das erläutern müssen. Jetzt bleibt dir nur noch, sofort Widerspruch einzulegen für den laufenden Bezug.

    Deine letzte Frage könnte sich darauf beziehen, dass die einfach nur die "Veränderungsanzeige" möchten, also einen konkreten Hinweis, ob das mit dem Job nu` so durchgeht, denn dann können die dich erst einmal "cutten" - sozusagen. ist ja auch logisch - entweder - oder. Das war vermutlich irgendein Vordruck.


    Zum anderen ist es leider wirklich so, dass immer das Zuflussprinzip zählt und es de facto wirklich schlecht aussieht für dich und es besser gewesen wäre, dein Chef hätte in dem Fall nicht so "gewissenhaft" überpünktlich gezahlt.

    Ehrlich gesagt - ist das mit der Hotline immer wieder mal im Gespräch; einer gibt diese, der nächste eine andere Auskunft. An deiner Stelle würde ich sehr zeitnah das Gespräch mit deinem Sachbearbeiter suchen und dem das Ganze erklären. Oftmals sind die, wenn man dann leibhaftig vor ihnen sitzt und sachlich nett nachfragt, wirklich gewillt, zu "helfen" und dann sieht die Welt schon wieder anders aus. Eine konkrete Auskunft, wie du ganz "sicher" etwas anderes erreichst, wird dir kaum jemand mit letzter Gewissheit geben können, da dies vermutlich oft auch Ermessenssache ist.