Beiträge von lirafe

    Also mal abgesehen von den gerade noch geltenden Grenzen dessen, was man vom Zuverdienst behalten darf, denn die sollen ja in Kürze erhöht werden, kannst du neben deinemm 400 Euro-Job, dem Kindergeld und der Halbwaisenrente Wohngeld beantragen. Ich denke, dass du nicht einmal H IV bekämst. Gut zu wissen wäre, wie hoch deine Halbwaisenrente ist; ich kenne mich darin nicht aus, aber mit dem 400-Euro-Job und den 164 Euro Kindergeld zzgl. dieser Rente liegst du - denke ich, mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eh` über dem H IV-Satz. Du kannst ja entweder die Rentenhöhe mal mitteilen, oder aber errechnest dir das selbst via Internet mit dem H IV-Rechner und auch parallel dazu mit dem Wohngeldrechner.


    Übrigens ist Krankenversicherung wichtig; erkundige dich mal, wie du versichert bist, auch da weiß ich nicht, ob die Rente eine Rolle spielt, ansonsten solltest du versuchen, einen 401-Euro-Job zu kriegen, weil du ab dem Betrag definitiv darüber krankenversichert bist. Dies würdest du u.a. auch durch einen kurzen Anruf bei der Bundesknappschaft erfahren und/oder bestätigt bekommen.


    Eine kurze Rückmeldung wäre toll, damit man weiß wie es weitergeht und ggf. auch weiteren Forenteilnehmern mit dem Ergebnis helfen kann. Alles Gute für dich.


    LiRaFe

    Wohngeld bekommst du auf jeden Fall, ob du H IV erhälst, hängt davon ab, ob und was du / ihr an sonstigem Einkommen noch habt. im Falle eines H IV-Bezuges sollte die Wohnung eigentlich nur bis zu 60 qm für einen 2-Personen-Haushalt sein, aber oftmals ist es so, dass der "Bedürftige" die Differenz für die 3 qm dann eben selbst übernehmen kann/darf.

    Da liegt alles im Argen bzw.:
    1. ist es vollkommener Blödsinn, dass deinen Eltern kein H IV zusteht; das bekommen sie natürlich, wenn sie es beantragen. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden; jeder Tag zählt, denn auch bei Bewilligung wird das Geld erst ab Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend naürlich,


    2. ist es genau solcher Quatsch, dass die Eltern deiner Mutter irgendetwas hätten ausfüllen und/oder für deine Ma aufkommen müssen. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern erlischt mit dem 25. bzw. spätestens dem 27. Lebensjahr.


    3. Das Einzige, was vermutlich auf deine Eltern zukommt, da bei uns gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht, ist sind ggf. rückwirkend aufgelaufene zu zahlende Krankenversicherungsbeiträge für Jahre. Das wiederum ist aber auch egal, weil dein Vater (ggf. auch deine Mutter, weiß ich nicht) privatinsolvent sind oder dies in die Wege leiten (können). Mit H IV leben sie allemale besser als jetzt, wenn es sich so verhält, wie du es schilderst.

    Da du deine Freundin gleichzeitig auch als "Verlobte" mitteilst, greift dieses von dir mögliche Argument nicht wirklich. Im übrigen würden die (auch, wenn du beispielsweise angibst, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt) erst nach etwa einem Jahr des Zusammenlebens von einer BG = Bedarfsgemeinschaft ausgehen und das auch so berechnen.

    Leider muß ich dir Recht geben, weil in dem Fall den Kindern zumindest der Trennungsschmerz und dieses Minderwertigkeitsgefühl erspart bleiben könnte. In einem seiner Briefe schrieb mein Sohn damals - kurzes Zitat aus einem sehr langen Brief: "... denn wer kann sich schon damit abfinden, wenn sich der eigene Vater, anstatt sich um seine ersten Kinder zu kümmern, lieber abwendet und - geflissentlich - noch ein geplantes weiteres neues zeugt? Da kommen selbstverständlich Gefühle der Minderwertigkeit und Selbstzweifel auf. Die quälende Frage, was man denn falsch gemacht haben könnte und - keine Antwort ..."


    Ganz ehrlich Kitty, wir haben viel durch und ich hätte sonstwas dafür gegeben, meinen Kindern all diese Gefühle abnehmen zu können. Und die reden nahezu nur über "Geld". ( also die Männer meine ich natürlich).

    Kitty121
    Das steht ja auch außer Frage, ändert aber leider kaum etwas - wie gesagt - insgesamt habe ich meine zwischenzeitlich erwachsenen "Kinder" auch nahezu alleine durchgebracht, ohne dass dann, wenn man sie bei sich hat, danach gefragt wird, wie man/wir das eigentlich schaffen sollen. Es ist sehr ungerecht, und wenn es nach mir ginge, würde sich nicht nur der verauslagte "Unterhaltsvorschuss" des Amtes anhäufen und später zurückgefordert werden können, sondern der Mindestregel-Unterhaltssatz überhaupt, weil es wirklich (mit Ausnahmen natürlich) viele "Väter" gibt, die erst wieder arbeiten gehen, wenn sie keinen Unterhalt mehr zahlen müssen, weil ihre Kinder dann in der Zwischenzeit keine Ansprüche mehr haben und sie in der Zwischenzeit als zahlungsunfähig gelten. Der Vater meiner Kinder, dem ich sein Studium (inkl. aller Abschlüsse, angefangen vom Realschulabschluss bis zum Abi, dann Studium), finanziert habe, traute es sich sogar, trotz "Zahlungsunfähigkeit" den Kindern zwar nichts zum Geburtstag oder Weihnachten zu schenken und kümmerte sich nicht weiter, schickte aber "Urlaubskarten". Das ist frevelhaft.

    delta
    Ich würde sofort den Wohngeldantrag stellen, in eurem Falle erhaltet ihr mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Wohngeld, kein ALG II, da ja auch das Kindergeld für das dritte Kind, das dann zudem (sorry) höher ist als bei zwei Kindern, erhöht. Wohngeld zu beantragen ist insgesamt auch einfacher, weil es weniger formular"aufwendig" und auch nicht so nervig ist. Natürlich könnt ihr euch vorab via Internetrechner in etwa einen Richtwert errechnen.

    Auch mein Beileid; leider ist es oft so, dass alles gleichzeitig auf einen einstürmt, und dann macht dir auch noch dieses "Amt" Schwierigkeiten. Für mich ist es auch nicht vorstellbar, dass "die" mit ihrer Handhabung durchkommen und auch ich rate dir, via Beratungsschein (für diesen Kostenanteil in Höhe von 10€) einen Anwalt, der sich im Sozialrecht (am besten "Fachanwalt für Sozialrecht") Auskunft einzuholen. Anlässlich des von chris1986 angedachten persönlichen Gesprächstermin beim Teamleiter, das ich für richtig halte, würde ich mein Vorhaben auch ganz sachte und beiläufig erwähnen. Viel Glück - und vielleicht hälst du uns ja auf dem Laufenden.


    Gruß. Lirafe

    Wenn es sich bislang nur um eine Aus"sage" handelt, würde ich erst einmal ohne Anwalt dagegenhalten, es sei denn, der Ex-Ehegatte stellt einfach so die Zahlungen ein. Allerdings stellt sich die Frage, ob er nicht ggf. Recht hat. Hier kommt es vermutlich auf die Höhe des eigenen Einkommens, also der jetzt "neuen" Rente an. Wenn er die Zahlung einstellt, müßt ihr ihn zunächst einmal in dem Monat, in dem er das tut "fällig" stellen, das könnt ihr selbst mit einem Schreiben (EBF-Rückschein) tun und euch dann in Ruhe erkundigen. Ab Fälligstellung summieren sich die Unterhaltsrückstände, so dass nichts "verloren" ginge. Aufgrund dieser "Fälligstellung" wird vermutlich, wenn er sich wirklich im Recht wähnt, der Ex-Gatte einen Anwalt aufsuchen und ihr erhaltet dann vermutlich ein Schreiben, in dem konkret auch die (falls vorhanden) Grundlage genannt ist, also Paragraphen etc., so dass ihr nachlesen könnt. Dann könnt ihr ja immer noch darüber nachdenken, euch selbst einen Anwalt zu nehmen und Kosten zu verursachen. Bis dahin würde ich die Kosten minimal halten, daher mein Vorschlag. (Ich habe das übrigens wg. Kindesunterhalt auch so praktiziert, also seinerzeit "fällig" gestellt usw.)

    Toll Kitty, und wenn er so schnell keinen Job bekommt? Wenn das so einfach wäre, wären viele nicht hier im Forum.


    AusNRW
    Natürlich ist deine Denkweise eigenwillig; du kannst nicht negativ-`runterrechnen (sozusagen) und dann diese Negativzahl als Mehrbedarf beanspruchen. Insgesamt ist es so, dass "Schulden", egal worauf die basieren, das Amt nicht interessieren (können). Das führte zu weit. Die Sachlage für dich ist schlichtweg die, dass dir, wenn du H IV beziehst, nichts mehr "abgezwackt" werden kann. Sofern deine Kinder noch unter 12 Jahre alt sind und du bisher Unterhalt gezahlt hast, erhält die Mutter der Kinder Unterhaltsvorschuss. Der wid insgesamt 6 Jahre lang gezahlt, maximal bis zum 12. Lebensjahr. Dieser Unterhaltsvorschuss sammelt sich im Laufe der Zeit an und wird von dir zurückgefordert, sofern du wieder leistungsfähig bist. Das ist der erste mögliche Fall/Ausgang. Die zweite Möglichkeit: Du hast kein Einkommen mehr (also H IV) und bist leistungsunfähig und die Zeit der Unterhaltsvorschussleistung ist entweder schon ausgeschöpft, oder die Kinder sind bereits 12 Jahre oder älter. Diese eingetretene Leistungsunfähigkeit mußt du in dem Fall umgehend der Mutter der Kinder bzw. dem Jugendamt mitteilen unter Vorlage deines Bescheides (als Beweis). Reagieren die darauf nicht und fordern trotzdem die Zahlung (was aber nicht funktionieren kann, da du nun einmal kein Einkommen hast), mußt du dir einen Anwalt nehmen (Beratungsschein und Prozesskostenhilfe machen das auch für H IV-ler möglich) und Klage auf Herabsetzung bzw. Aussetzung des Unterhaltes einreichen. Sollte die Gegenseite keinen Titel haben, also kein Urteil, keine Jugendamtsurkunde oder dergleichen,, brauchst du diesen Weg nicht einzuschlagen, weil die dann eh` nicht gegen dich vollstrecken können und dann wiederum "die" erst gegen dich klagen müßten, womit sie aber nicht durchkommen, solange du kein Einkommen hast. Fazit also: Wenn du kein Einkommen hast, sondern nur H IV, kannst du nicht zahlen, es summiert sich auch nichts, das die "später" von dir nachfordern können (ausgenommen die eingangs erwähnte Möglichkeit: Unterhaltsvorschusszahlung durch das Amt, wenn der noch nicht ausgeschöpft war und die Kinder noch keine 12 Jahre alt sind).


    "Leider" weiß ich das aus eigener Erfahrung (als Mutter zweier Kinder) sehr genau. Der Vater meiner Kinder hat nahezu nie oder kaum gezahlt und uns mehrfach wegen Herabsetzung auf Null verklagt, obwohl er Arbeit hatte als Dipl.-Ing. (Damit kam er zwar nicht durch, zahlte aber wirklich kaum etwas, da eben nicht genug "da" war.)

    Hatte deine Partnerin vorher ein Einkommen aus Berufstätigkeit, also neben der Unterhaltsleistng des Exmannes? Oder lebte sie ausschließlich von dem Unterhalt? Wenn der Anwalt des Gegners (also des Ex-Gatten) schreibt, dass es ein Gesetz gäbe, hat er diese Aussage untermauert durch Nennung der entsprechenden Bezugsquelle (Paragraphen etc.)? Oder "sagt" der Ex-Gatte eigentlich "nur", dass der Anwalt dies so "gesagt" hat? Etwas mehr Hintergrundinformationen wären nicht schlecht.


    Gruß. Lirafe

    @marina44
    Ich habe ein Haus und habe trotzdem auch diesen Beratungsschein bekommen und genutzt; Ich weiß nicht, wie die Begründung bei deiner Ablehnung gelautet haben könnte, aber da es sich um eine kleine und dann auch noch selbstgenutzte Wohnung handelt, hättest du vielleicht Widerspruch einlegen können. Und mein Haus ist auch nciht "überfinanziert. Allerdings gibt es hinsichtlich der Kriterien, denen zufolge man diesen Beratungsschein erhält oder nicht, andere Vermögensgrenzen, was Kontenstände betrifft. Soweit ich mich erinnere, liegen die bei etwa 2000 €.

    Philipp
    Vermutlich hast du Recht mit allem, was du schreibst, aber das ist es ja gerade eben, womit man sich `rumplagt und weswegen hier so viele Fragen auftauchen. Es gibt - und das ist nicht nur in diesem Punkt der Fall, oft verschiedene Möglichkeiten der Auslegung und im konkreten Fall weiß man nicht, ob das so ist oder eben anders und dann vermutlich auch von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter noch unterschiedlich. Eine ähnliche Frage übrigens hatte ich anfangs gestellt, als ich in dieses Forum "kam". Bei mir ging es seinerzeit um einen Autoverkauf. Zwar "mußte" ich nicht verkaufen, wußte aber auch nicht, wie das angerechnet werden würde, nämlich einerseits könnte es Umwandlung sein von Anlage in Barvermögen, andererseits könnte es als Einnahme gelten, (aber eben laut Auskunft hier aus dem Forum seinerzeit "nur") in dem Monat, in dem der Erlös aus dem Verkauf mir "zufließt".


    marina84
    Noch mußt du ja nicht klagen; auf jeden Fall würde ich erst einmal dieses für einen Kostenanteil in Höhe von 10 Euro von dir mögliche Beratungsgespräch bei einem "Fachanwalt für Sozialrecht" nutzen, bevor irgendetwas unternommen wird. Diesen Beratungsschein stellt dir das in deiner Region für dich zuständige Amtsgericht aus, nachdem du ein paar Formulare ausgefüllt abgegeben hast.


    Gruß. Lirafe

    Kitty121
    Natürlich verdienen Viele das, was Frau Merkel erhält, auch nicht in zwei Jahren. Ich verstehe dieses ganze Hin- und Hergerede nicht: Man kann doch nicht "Appel" mit "Birnen" vergleichen, oder kennst du irgendjemanden in deiner unmittelbaren Umgebung, den du mit ihr vergleichen könntest? All dieser Stress, absolute Disziplin von Früh-Morgens bis zum Schlafengehen, die viele Öffentlichkeitsarbeit, dieses Hin- und Hergereise, dieses sich ständig rechtfertigen, tägliche Interviews, Artikel oder irgendwelchen Mist über sich selbst lesen zu müssen, an sich "herumbasteln" lassen zu müssen vor Auftritten, Debatten, Fremdbestimmung beim Reden, Handeln, Anziehen und und und = alles ätzend, nervig, schrecklich und mit keinem Geld aufzuwiegen.

    Ehrlich gesagt verstehe ich (wie vermutlich auch Catweezle) nicht, warum du verkaufen möchtest. Du darfst diese Eigentumswohnung, in der du wohnst, natürlich behalten und nutzen, ohne dass dir irgendetwas angerechnet wird. Falls du (verständlicherweise) natürlich umziehen möchtest, weil die Wohnung für euch beide langfristig gesehen zu klein ist, wird dir der Verkaufserlös - und zwar einmalig - als Einkommen angerechnet werden müssen in demjenigen Monat, in dem er dir zufließt. Falls das deine Absicht ist (Verkauf) solltest du darauf achten und Einfluss nehmen, dass dir dieses Geld nicht Stück für Stück, sondern in einem Betrag überwiesen wird, damit du nicht - auf mehrere Monate verteilt - "Einkommen" hast, das angerechnet werden würde. Und daneben. sicher mußt du doch einen Teil des Erlöses doch verwenden für die neue Wohnung, Schulden tilgen oder dergleichen, so dass kaum etwas übrig bleibt!?

    Es ist nicht nur ein Formular, sondern mit den Anlagen zusammen etliche. Wie Kitty121 schon sagte, drucke dir die Formulare aus; mit ein wenig "suchen" wirst du die schon finden im Internet bzw. lasse dir die "Seite" von der für dich zurzeit noch zuständigen "Hotline" benennen, oder aber schicke einen sogenannten "Zweizeiler" mit deiner Bitte um Übersendung zum Amt und füge gleichzeitig einen frankierten Rückumschlag bei.