Gut - oder eben nicht gut -, dann hast`e jetzt sicher den Unterschied erkannt zwischen laufendem Unterhalt und Schulden aus Unterhaltsrückstand. Das ist alles nicht schön, aber es ist auch nicht zu ändern. Ich wünsche dir alles Gute. Gruß. Lirafe
Beiträge von lirafe
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Ich weiß nicht, ob meine Antwort hilfreich ist, und für die Beantwortung wäre vielleicht auch von Belang, wie weit entfernt du "dann" bist, und wie oft du in der Regel "eingeladen" wirst. Je nachdem würde ich einen deiner beiden angedachten Vorschläge "anwenden", und in dem einem Fall natürlich darauf bedacht sein, dass jemand meine Post öffnet und ich weiß, ob ein Schreiben eingegangen ist oder nicht, auf das ich dann auch aus der Ferne reagieren kann.
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Denny
Ich weiß, was du meinst, und was titulierte "Unterhaltsansprüche" betrifft, mag das sicherlich zutreffend sein. Im vorliegenden Fall aber geht es icht um titulierte und/oder notariell vereinbarte "Unterhaltsansprüche", sondern um Schulden, nämlich um "Rückstände", also "alten" Ansprüchen, die nicht bedient (gezahlt) wurden in der Vergangenheit, wie der Fragesteller "Helmut K." wiederholt schreibt. Das ist natürlich - nicht nur juristisch gesehen - etwas anderes. Laufende Unterhaltsverpflichtungen sind - wie das Wort schon sagt -: "Verpflichtungen", aber noch keine Schulden. -
Also siehste: Sie hat eigentlich nachgegeben, aber mußte (um ihr Gesicht zu wahren und ihre falschen Aussagen nicht selbst als solche zu deklarieren) so tun, als würde sich durch die Unterhaltsverpflichtung deines Vaters denem Bruder gegenüber etwas für dich ändern. Ist aber Quatsch; mit und ohne Bruder hast du dieselben Ansprüche bzw. können Sie dich und dein Einkommen nicht einbeziehen.
Das ist das Eine. - Heizkostenmäßig ist es so, dass ihr ja Abschlagszahlungen geleistet habt und eine Nachzahlung, wie du schreibst. Im Normalfall wird man, wenn man nachzahlen mußte, hinsichtlich der Abschläge hochgestuft, so dass man dann für die Zukunft die erhöhten Kosten erstattet erhält. Sollte die Gesellschaft, die die Abrechnungen vornimmt, die Abschlagszahlungen nicht höher gesetzt haben, würde ich an eurer Stelle selbst darum bitten. (Dies handhabe ich selbst auch jedes Mal so.)
Betreffend die Kosten der einzelnen Versicherungen für das Haus sind in erster Linie die "Haftpflichtversicherungen" relevant, nach denen in den Antragsformularen in der Regel auch extra gefragt wird.
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Ich weiß genau, wie du fühlst und was du meinst, kann dir aber leider nichts anderes mitteilen.
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Abeitsaufnahme Bruder Auswirkungen auf die BG bzw. HG:
Also hoffentlich stellt sich die Frage, ob dein Bruder den Vertrag unterzeichnen soll oder nicht, nicht wirklich für ihn/euch, weil ihr dadurch weniger Hilfe bekommt?!Aber das spielt keine Rolle. Denn sobald dein Bruder eigenes Einkommen hat, fällt er aus der BG komplett raus und zählt nur noch zur HG = Hausgemeinschaft. Sein Einkommen wird also nicht so angerechnet, so dass deine / eure Eltern keine andere Unterstützung mehr erhalten. Natürlich aber wird der auf ihn entfallende Mietanteil abgezogen, den müßte er von seinem Einkommen zahlen; aber das ist ja wohl normal. Der Rest bleibt - bzw. da gibt es ja auch einige Ungereimtheiten, wenn ich das richtig verstanden habe.
Dein Ausbildungsgehalt seinerzeit
Das von dir angegebene Netto-Ausbildungsgehalt in Höhe von 700 €, das du erhalten hattest, wird seinerzeit - wie du denkst - natürlich auch eine Rolle bei der Berechnung gespielt haben, sollte aber eben auch nur Auswirkungen gehabt haben auf die Höhe der Mietanteile, die auf jeden entfallen; also genauer formuliert: Der auf dich entfallende Anteil (damals ein Fünftel, wenn ihr Fünf zu der Zeit zusammen wohntet) wurde bei den an deine Eltern zu zahlenden Kosten der Unterkunft berücksichtigt - sprich abgezogen -, weil der zu dem Zeitpunkt von dir aus deinem Einkommen zu zahlen war.Höhe der zuerkannten Beträge
Du solltest dir mal euren bzw. den Berechnungsbogen deiner Eltern ansehen; daraus müßtest du ersehen, was dazu führt, dass beispielsweise deine jüngere Schwester nur einen so geringen Betrag zuerkannt bekommen hat und so weiter. An sich kann das nur am "Einkommen" liegen, wozu beispielsweise ja auch das staatliche Kindergeld zählt.Wohnungsgröße, möglicher Umzug
Sollte dein Bruder aus der Wohnung ausziehen und die dadurch zu "groß" für deine Eltern und Schwester sein, werden sie vermutlich die Aufforderung erhalten, umzuziehen in eine kleinere Wohnung. Dafür haben sie aber ein halbes Jahr Zeit. Für den Umzug / Kaution neue Wohnung können sie Zuschüsse beantragen, die sie in dem Fall wahrscheinlich auch erhalten, unter Umständen könnte das aber auf Darlehensbasis geschehen. -
Du wirst nicht "bestraft", weil du für dich selbst sorgen möchtest, sondern diese "Versicherungspflicht" gibt es wirklich. Irgendwo hier im Forum hatte jemand vor einigen Wochen mal ein ähnliches Problem; der mußte für einen sehr viel längeren Zeitraum nachzahlen und es gab - auch unter den Forenmitgliedern - heftige Debatten darüber. (weiß leider die Überschrift nicht mehr, unter der das lief.)
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Also - Schulden werden generell nicht berücksichtigt bei den zu berechnenden Leistungen durch die Arge; egal was für Schulden das sind. Ob dazu Titel vorliegen oder nicht, spielt keine Rolle, da ihr kein pfändbares Einkommen habt.
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Leider ist es aber so, dass deine Eltern bis zu deinem vollendeten 25. Lebensjahr für dich unterhaltsverpflichtet sind, und sofern das Familieneinkommen nicht reicht, für euch alle dann aufstockendes H IV beantragen müßten. Ganz alleine stehst du ja nicht da; du hast trotz all deiner Schwierigkeiten einen Freund; orientiere dich daran und sieh nicht nur das Negtive. Natürlich solltest du stationäre Behandlung / Therapie möglichst umgehend in Anspruch nehmen, das ist doch gar keine Frage, da dein Zustand sich ansonsten vermutlich spiralförmig weiter nach unten verschlechtert, da anzunehmen ist, dass auch deine weiter von dir genannten Beschwerden mit deinem gesamten schlechten Zustand zusammenhängen. Fazit also: Nimm diese stationäre Behandlung an und konzentriere dich vollends auf deine mögliche Genesung oder zumindest Besserung deines Zustandes. Das ist der erste Schritt in eine richtige Richtung. Der Rest wird sich Stück für Stück ergeben.
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Viel Glück - und vielleicht hilft es -, persönlich ganz nett vorzusprechen bei Widerspruchs und -begründungsabgabe.
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Wenn sie dem Grunde nach Wohngeldberechtigt ist, wird sie kein H IV erhalten. Also dann: Widerspruch einlegen gegen den Bescheid des Wohngeldamtes und Ratenzahlung erbitten.
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Also - falls ich dich richtig verstanden habe -, ist das Einkommen der cousine zu gering, als dass sie weiterhin Wohngeld bekommen könnte.Die Ämter errechnen (und im Netz gibt es auch einen entsprechenden Rechner, mit dem ihr das selbst nachvollziehen könnt), ob das Einkommen zzgl. Wohngeld und Kindergeldzuschlag zusammen als Zuschuss ausreichen, um über das H IV-Niveau zu kommen. Dann wird weiterhin Wohngeld gewährt. Falls man auch mit diesen Zuschüssen drunter bleibt, muss man H IV beantragen. Beim Bezug von H IV sind die Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
Wenn deine Cousine Wohngeld erhalten hat, das sie zurückzahlen muss, weil sie also der Sache nach keines hätte bekommen können, sondern H IV, müßte sie für die zurückliegende Zeit demnach dieses Geld als H IV-Leistung nachträglich erhalten. Konkret bedeutet das, dass sie offiziell zwar dem Wohngeldamt das Geld zurückzahlen muss, aber die Verrechnung durch die andere Behörde (die H IV berechnet) erfolgt. Das hört sich alles schlimmer an, als es ist; den Ämtern geht es nur darum, dass ihre Unterlagen "stimmen", also auch, aus welchem "Topf" dieses Geld kommt.
Also einfach formuliert ist es meiner Meinung nach so:
- sie muss Wohngeld zurückzahlen
- sie erhält H IV (auch für die zurückliegende Zeit)
- von dem H IV der zurückliegenden Zeit zahlt sie das "zuviel" erhaltene Wohneld zurück
- ab sofort erhält sie H IV inklusive Kosten der UnterkunftWenn sie H IV erhält, sollte sie auch möglichst sofort die Befreiung von den GEZ-Gebühren und von der Zuzahlung der Krankenkassenkosten beantragen. Alles läppert sich.
Gruß - Lirafe
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Nachtrag: Zauberwort "zweckgebunden": Da fällt mir noch ein - vielleicht könnte der Opa eine Karte schreiben oder schon bei Abschluss geschrieben haben, in der er das "Geschenk" so deklariert, dass es "zweckgebunden" ist, also sozusagen: "Ich möchte, dass xxx dieses Geld und die daraus resultierenden Zinsen später dazu nutzt, um (beispielsweise) ihren Führerschein davon zu machen." - Wie gesagt, wenn so etwas "zweckgebunden" ist, können die eigentlich nicht `ran oder es auch nicht anrechnen.
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Ich könnte mir auch vorstellen, dass die Kürzung an dem über der Vermögensfreigrenze liegenden Betrag liegt, der deine Tochter betrifft. Du kannst sicher nachvollziehen, ob das rein rechnerisch hinkommt? Ansonsten würde auch ich "Catweezles" Hinweis folgend das Gespräch mit dem für euch zuständigen Berater der Bausparkasse suchen. Ich sellbst habe eine kleine Altersvorsorge-Versicherung, bei der es auch um Ansparung ging, stillgelegt, weil das alles für die Katz ist, was man nach Ausschöpfen des Freibetrages "anlegt" - dabei sollen wir doch alle vorsoren fürs Alter, nicht wahr!? Manche Dinge sind absurd "geregelt".
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Man sollte sich wirklich alles, aber auch alles schriftlich geben lassen, eben auch diese von dir genannte "Sondervereinbarung". Da du aber schreibst, dass das abgesprochen war - auch mit dem Kursleiter -, hast du ja an sich einen Beweis (dessen Aussage). Ich an deiner Stelle würde sofort Widerspruch einlegen, in dem du die Absprache explizit darlegst in der Begründung und natürlich auch, dass diese zustande kam, weil du ja eben "den Rest" bereits hattest.
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.................. toll ..............
Anmerkung lirafe: Ich hatte ".........toll............" geschrieben, weil bebbels, als ich `reinsah seinen gesamten Beitrag gelöscht hatte. Offensichtlich hat er den ursprünglichen jetzt doch wieder eingestellt, oder eine neue Frage formuliert; keine Ahnung.
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Wer an welchem Telefon (also bei welchem Amt) hat das gesagt? Hat es das Amt gesagt, bei dem du Wohngeld beantragen wolltest oder hat es das Amt gesagt, bei dem du/man in eurer Region HIV-Aufstockung beantragen müßtest oder was üerhaupt? Etwas konkretere Angaben wären schon gut, damit wir mal an einen Punkt gelangen, an dem man dir dann auch wirkliche Ratschläge oder Hinweise geben kann.
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Wenn du gar nicht arbeiten gehen würdest, bekämst du nicht mehr, jedenfalls nicht mehr Wohngeld, sondern müßtest H IV beantragen, und das ist nicht so einfach. Einmal ist es insgesamt ein ätzendes Prozedere überhaupt hinsichtlich all der Unterlagen, die ausgefüllt und nachgewiesen werden müssen, Kontoauszüge der letzten Monate und ständiges Erklären etc. Daneben müßtest du dich auch permanent dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, möglicherweise 1 € Jobs annehmen und so weiter.
Den Wohngeldantrag solltest du umgehend stellen, da nicht rückwirkend, sondern ab Antragsdatum bewilligt wird. Falsch machen kannst du nicht allzuviel. Fülle den Antrag ordnungsgemäß aus und warte ab, abgeleht wird er wohl nicht, warum sollte das auch so sein.? Falls dir zunächst noch Unterlagen fehlen, reiche ihn (eben auch, um keine Verzögerung zu haben) einfach unvollständig, aber unterzeichnet ein. Den Rest kannst du nachreichen bzw. wird das Amt nachfordern.
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Ab dem Zeitpunkt der Ausbildung bzw. ab dem ersten Entgelt, das er erhält, mit dem er sozusagen für sich selbst sorgen kann, zählt der junge Mann nicht mehr zur BG = Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Allerdings zählt er natürlich weiterhin zur HG = Hausgemeinschaft, so dass das Amt den Eltern weiterhin die bisherigen Regelsätze zahlt und anteilig weiterhin auch die Kosten der Unterkunft, also 2/3tel der Miete. Das dritte Drittel natürlich ist von dem Sohn zu tragen von seiner Ausbildungsvergütung ggf. unter zusätzlicher Beantragung von Wohngeld. Der Sohn muß also natürlich nicht für seine Eltern aufkommen.
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Es ist schwierig sich vorzustellen, dass es erst 250 km weiter entfernt von dir einen Kindergartenplatz geben soll, der dein Kind "schon" im Januar aufnimmt; dies könnte auch eine Frage sein, die dir im Amt gestellt wird. Es gibt ja beispielsweise auch Tagesmütter oder kirchliche Einrichtungen, die für eventuelle Notfälle sofort Plätze bereit stellen. Dies ist sicher auch eine Frage bzw. Feststellung, die dir bei Beantragung im Amt gestellt werden wird.