Beiträge von lirafe

    Dafür gibt es zwar keine konkreten Richtlinien; Vieles ist ja auch bei der Beurteilung Ermessenssache der Sachbearbeiter. Doch ich an deiner Stelle würde für Geld, das ich mir jetzt zum (Über)leben leihe, in der Tat einen Darlehensvertrag formulieren, damit später nicht wieder irgendetwas falsch ausgelegt wird, also beispielsweise, dass du anscheinend doch Einkommen hast oder dergleichen.


    Im übrigen könntest du aber versuchen, einen Vorschuss zu erhalten für die Übergangszeit; vielleicht beschleunigt das auch die Bearbeitung deines Antrages.

    Ich war bzw. bin in einer ähnlichen Situation. Um die 232 Euro, die der Vater deines Jungen zahlt, beneide ich dich. Der Vater meiner Kinder hat nach dem Unterhaltsvorschuss auch nie wirklcih gezahlt und Jobs, die er hatte, verschwiegen etc. Irgendwann einigten wir uns auf 50 Euro/Kind und später verklagte "er" uns wegen Herabsetzung auf Null. Ergebnis war eine "Hoch" (richtig gelesen:) Hochsetzung auf 72 Euro. Dabei ist es bis heute geblieben. Also Fakt ist: Sei zufrieden, so dumm sich das für dich auch anhören mag, damit, dass du für ein Kind schon einmal 232 Euro an Unterhalt erhälst und beantrage nebenher beispielsweise Wohngeld. Für dein 9jähriges Kind erhälst du unter Umständen vielleicht ja auch noch den Unterhaltsvorschuss!?

    Das Geld, das du noch erhalten wirst/sollt in Zukunft, wird nicht - nur, weil es "irgendwann" eingehen soll oder eingeplant ist, als Einkomen verzeichnet. Es ist erst dann Einkommen, wenn die Zahlung definitiv und nachweislich erfolgt ist. Als Selbständiger hast du aber auch gewisse Ausgaben, so dass nicht das gesamte eingegangene Geld als Einkommen zählt, sondern nur das Guthaben, also der Überschuss nach Abzug deiner Kosten und Verbindlichkeiten.

    Das freut mich wirklich für dich und ich kann mich an dein "Thema" erinnern, aber es wäre auch für andere gut, wenn du diesen Beitrag genau dorthin geschrieiben hättest, weil die meisten nicht wissen, was du meinst mit deinem laufenden Verfahren und überhaupt.

    Ja, also der Satz:


    "Ihr Arbeitslosengeld II wird für ne Zeit auf die angemessenen Kosten für Unterkunnft und Heizung beschränkt."


    scheint dies eigentlich auszusagen, aber der weitere Satz:


    "Im Einzelnen sind von der Absenkung betroffen: die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes."


    sagt wiederum aus, dass es bei der Regelleistung um eine "Absenkung", nicht Streichung geht, so dass ich daher davon ausgehe, dass dir 30 % des Regelsatzes, also 107,70 € gestrichen werden. Für diese, meine Annahme spricht auch, dass die komplette Streichung des Regelsatzes nicht 30 % ausmacht, sondern mehr als 50 %.

    Beitragsrückerstattung
    Normal gilt das sogenannte "Zuflussprinzip", also der Monat, in dem die Rückerstatung erfolgt, ist auch der, in diese Rückerstattung als Einkommen angerechnet würde. (Ich denke schon, dass die als Einkommen berücksichtigt wird, aber vielleicht hat hier im Forum zu diesem Punkt eine andere Info).


    Zahnbehandlung / Schulden
    Schulden, wofür auch immer, interessieren das Amt nicht; die finden keine Berücksichtigung.


    Kontoauszüge
    Das Amt verlangt die letzen kompletten Kontoauszüge - in dem Fall der letzten 3 Monate - komplett in Kopie oder Vorlage, so dass die sich das kopieren könen. Es interessiert hier nicht nur - wie beim Wohnungsamt - die Mietzahlung, sondern alles; es könnten ja beispielsweise auch irgendwelche "Geldeingänge" ersichtlich sein, die nicht angegeben waren oder dergleichen. Buchungen, wie z.B. Beitragszahlungen an Vereine, Pol. Parteien etc. kann man schwärzen, weil das mit iverschiedenen geltenden Grundsätzen nicht vereinbar ist

    Das kommt drauf an: für den Fall, wo du Vermögen "bar" hast, wird dir ausgerechnet, wie lange du davon leben mußt, bevor du einen Antrag stellen kannst, der bewilligt werden würde. Die von dir angesprochene Darlehensbasis "greift" dann, wenn man beispielsweise Vermögen (kein Bargeld, sondern beispielsweise teureres Kfz oder so) hat, das man zunächst verwerten muß, weil es über der / den Freigrenze(n) liegt, und sich nicht sofort verwerten läßt. Bis zum (in dem Fall Verkauf), also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem man daraus "Bares" gemacht hat, würde man H IV auf Darlehensbasis erhalten.

    Mir ging es auch so. Das Einzige, was helfen könnte, ist ein jährlicher Überprüfungsantrag bzw. bei dem Verdacht, dass die Familie "pro forma", also damit dieser Mensch seinen Zahlungsverpflichtungen entgeht, eine Anstellung praktiziert mit dem Entgelt in einer Höhe, die keine Unterzahltszahlungen zuläßt, eine Klage (im Wege der Prozesskostenhilfe). Wir sind bei einer solchen Verhandlung an einen Richter gekommen, der dem Vater eine erhöhte "Erwerbsobliegenheitsverpflichtung" auflud, also forderte, dass der entweder Überstunden macht, um zahlen zu können oder einen besser bezahlten Job annimmt.

    Wie Catweezle sagt, sollte die Eigentumswohnung dann "angemessen" sein; Hinweise dazu, was als angemessen eingestuft ist, erhälst du, wenn du hier im Forum in der oberen Menueleiste auf H IV / ALG II und dann "erlaubtes Vermögen" oder "Vermögenfreigrenzen" etc. gehst. Die - wie du es formulierst - "normalen Beträge vom Staat" für die Wohnung sind jetzt zur Zeit die Zinsbelastungen, die man durch Eigentum hat; die werden übernommen. Die in den monatlichen, an die finanzierende Bank zu zahlenden Raten beinhalten aber natürlich auch Tilgungsanteile. Diese Tilgungsanteile weren (selbstverständlich) nicht übernommen, sondern müssen aus der Regelleistung selbst getragen werden.


    Allerdings gibt es seit kurzer Zeit eine Neuerung hinsichtlich selbstgenutzten Eigentums. Die ersten Briefe sind schon `raus. Das Amt schreibt (beispielsweise an eine Freundin von mir), dass ab sofort auch nicht mehr die gesamten Zinsbeträge übernommen werden, sondern nur noch in Höhe des Betrages der vergleichbar ist, als würde man eine gemietete Wohnung haben. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, die dann ebenso überschüssige Quadratmeterzahl unterzuvermieten. Inwieweit das rechtens ist, weiß ich nicht; die ersten Klagen dagegen werden sicherlich in der nächsten Zeit eingereicht; dann wird man weitersehen.


    Gruß. Lirafe

    Kitty hat Recht, du bildest mit deinen Eltern keine gemeinsame "BG" = Bedarfsgemeinschaft, sondern nur eine "HG" = Hausgemeinschaft, was bedeutet, dass ihr euch maximal die Mietkosten zu teilen habt. Also stelle den Antrag und füge dem Antrag, den du auszufüllen hast, eine von euch allen (Vater / Eltern, Bruder und dir) gemeinsam unterzeichnete Erklärung bei, die besagt, dass ihr euch zwar eine Wohnung teilt, im übrigen aber "finanziell nicht füreinander einsteht". Weder dein Vater noch dein Bruder müssen und sollten keine Unterlagen vorlegen. Damit dürfte das Thema vom Tisch sein - und es ist egal, was dir irgendein Sachbearbeiter "sagt", relevant ist ausschließlich ein schriftlicher Bescheid. Also vergiss die "dummen" Fragen oder Aussagen im Amt, das ist reine Energieverschwendung.

    Die Kitty meint mit HG die "Hausgemeinschaft". Das ist positiv, denn wenn ihr - sozusagen - "nur" eine HG = Hausgemeinschaft seid, seid ihr keine BG = Bedarfsgemeinschaft. Bei der HG ist es so, dass ihr euch zwar die KdU = Kosten der Unterkunft teilt, deine Eltern aber im Übrigen frei von jeder Verpflichtung dir gegenüber sind. Damit also das Amt nicht einfach so (weil sich das kostenmäßig besser machen würde) deine Eltern und dich in einen "Topf" (also eine BG) schmeißt, wäre es gut, wenn ihr dem zu stellenden Antrag eine schriftliche Erklärung beifügt, die explizit definiert, dass ihr zwar gemeinsam "wohnt", ansonsten aber "finanziell nicht für einander" einsteht.

    Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass irgend jemand dich dazu zwingen kann, Schulden zu machen, wozu ja auch die Nutzung eines Dispositionskredites zählt. Das ist abwegig, also Antwort: Nein.


    (Man muß auch kein Haus beleihen oder sonstiges Vermögen, soweit es im Rahmen der Vermögnsfreigrenzen liegt. Wenn solches möglicherweise vorhandene Vermögen darüber hinaus vorhanden ist, muss es verwertet, also verkauft, werden, bevor man ALG II / H IV erhält.)

    Die Auskunft der Sachbearbeiterin ist richtig, das hat nichts mit dienstbflissen zu tun. Sie wollte vermutlich lediglich darauf hinweisen, dass ihr eine HG = Haushaltsgemeinschaft seid, damit du darüber informiert bist, dass du deinen auf dich entfallenden Mietanteil als Kosten der Unterkunft erhälst. Im Klartext: Die Kosten der Unterkunft werden gedrittelt; der auf dich entfallende Anteil wird gezahlt, da man davon ausgeht, dass du den auch tragen mußt. Ansonsten steht dir der "normale" Regelsatz zu. Das Einkommen deiner Eltern spielt keine Rolle, da ihr keine BG /= Bedarfsgemeinschaft seid.

    Gut - und natürlich ist das schade - es ist mehr als das, weil es dem Kind irgendwann auch schaden wird, wenn eine der beiden wichtigsten Personen in seinem Leben auf diese Art ausfällt. Aber das ist leider das, was sich täglich immer wieder irgendwo wiederholt. Leider haben auch wir hier diese Erfahrung machen müssen, die für die Kinder sehr leidvoll sind und leider auch Einfluss auf ihren weiteren Werdegang nehmen, auf welche Art auch immer.