Da kann ich dir ohne weitere Infos leider auch keine Antwort geben; vielleicht liest du (oder studierst) deinen Bescheid noch einmal genauer und dann wird dir klar, woran das liegt. Zwar sind diese Aufstellungen mitunter wirklich etwas undurchsichtig, letztlich aber doch plausibel. Unter Umständen rufst du einfach mal bei der für dich zuständigen Hotline an (die Rufnr. steht unten irgendwo im Bescheid in Kleinstschrift) und erfragst, woraus sich diese 84 Euro zusammensetzen, die abgezogen wurden. Die bei der Hotline sind an sich wirklich nett und sehr hilfsbereit. Dann klärt sich das Ganze vermutlich auch.
Beiträge von lirafe
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Ja, das ist sicher gut so, aber beantrage zuvor diesen "Beratungsschein" beim Amtsgericht, damit du wenigstens das erste Beratungsgespräch mit einem Eigenanteil in Höhe von nur 10 Euro in Anspruch nehmen kannst.
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Es gibt Regelsätze (betreffend H IV), die allgemeingültig sind. Was ist in eurem Fall gekürzt worden?
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Kitty121 beziehungsweise an
@ HIV positivIch gehe mal davon aus, dass H IV positiv nicht versteht, wo das "Problem" der Fragestellerin liegt, weil ich mich das beim Lesen in den letzten Tagen selbst auch jedes Mal gefragt habe. Denkt sie ernsthaft, es gäbe eine Möglichkeit - offiziell - Kindergeldzuschlag zu beantragen, den es dem Grunde nach nicht wirklich gibt, oder was sollte dieses Hin- und Hergeschreibe bzw. diese Fragestellung?
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Du kannst einen Widerspruch zwar relativ formlos schreiben und einfach so abschicken - natürlich fristwahrend -. Sicherheitshalber aber würde ich so zwei bis drei Tage nach Einreichung des Widerspruchs bei der für dich zuständigen Hotline anrufen und den Eingang (der üblicherweise zu deiner "Sache" im Computer vermerkt ist und abgefragt werden kann), erfragen. Sollte der Eingang deines Widerspruchschreibens nicht vermerkt sein, würde ich das dann doch noch einmal per Einschreiben/Rückschein (was leider Extrageld kostet) erneut verschicken. (Hatte ich gerade selbst so gehandhabt - und das war gut so.)
Gruß Lirafe
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Liebe KaRoMiNa,
natürlich mußt du für deinen Exmann absolut keinen Unterhalt zahlen, da du gerade mal so für deine Kinder und dich aufkommen kannst, und er nicht einmal den Mindestunterhalt für eure Kinder beisteuern kann. Also verwerfe diese(n) Gedanken, denn der ist "nonsens", nicht der Rede oder des Nachdenkens wert.Den Unterhaltsvorschuß übrigens bekommst du maximal 6 Jahre lang und in Einschränkung darüber hinaus auch nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr deiner Kinder. Das heißt im Klartext, dass du den Unterhaltsvorschuss für das 11jährige Kind nur noch etwa 1 Jahr lang erhälst und für das 7jährige Kind etwa 5 Jahre lang, eben so lange, bis die beiden ihr jeweils 12. Lebensjahr erreicht bzw. vollendet haben.
Gruß. Lirafe
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frau28
Ich glaube, ich habe da jetzt (hoffentlich) etwas mißverstanden. Du machst doch wohl das Besuchsrecht des Vaters nicht davon abhängig, ob oder wie er für das, also sein Kind, zahlt?! Das fänd ich ätzend und muß mich gerade sehr beherrschen, nicht weiter darzulegen, wie ich das einschätze. Kinder sind unschuldig und können für nichts, schon gar nicht für ihre Eltern, deren Regelungen oder deren Unvermögen. Wenn du dein Kind wirklich auch nur annähernd liebst, trennst du "zahlen" und "kümmern" strikt voneinander. -
Ja - bitte sei sofort tätig und versäume keine Zeit -; ich stimme meinen Vorschreiberinnen zu.
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Na ja, das Ganze sehe ich etwas anders. Das Kind hat den Hauptaufenthaltsort bei der Oma; die Oa erhält daher natugemäß auch das staatliche Kindergeld. Den Rest des erforderlichen Kindesunterhaltes müssen sich daher naturgemäß die Eltern teilen, also beide sind unterhaltsverpflichtet, was ich an Anullus Stelle auch "melden" und prüfen lassen würde. Kann ja nicht sein, dass er "nur, weil er der "Mann" ist, zahlt und die Mutter nicht für ihr Kind aufkommt, das sie an ihre Mutter, also die Oma abgeschoben hat. Andererseits allerdings frage ich mich, warum das Kind dann nicht wirklich beim Vater aufwachsen kann und sollte.
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Kevin, vielleicht ist deine Angst davor, etwas nicht zu schaffen, so groß, dass du unterbewußt reagierst. Oder hat die SB absolut nicht darauf geachtet bei der Ausbildungsplatzsuche, was dir liegt etc.? Letztlich führt es zu nichts, wenn man einen Beruf erlernt, der einem gar nicht liegt.
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Du hast in den ersten drei Jahren auf jeden Fall Anspruch auf Unterhalt und - je nach Situation - auch darüber hinaus. Aber Kitty hat Recht; ich würde ein beratendes Gespräch mit einem Fachanwalt für Familienrechtsfragen führen, damit du deinem Mann gegenüber anders auftreten kannst, weil du weißt, wovon du sprichst. Panik brauchst du auf jeden Fall nicht zu haben.
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Da dein Vater ein sehr hohes NettoEinkommen hat, wird er natürlich auch weiterhin zahlen können. Ich würde ein unverbindliches Gespräch (Telefonat) mit dem Jugendamt führen, in dem du in etwa erfährst, wie hoch die Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung deines Ausbildungsentgeltes und seines Einkommens in etwa ausfallen sollte.
(Mein Bruder zahlt auch für seine inzwischen schon 26jährige Adoptivtochter, die in einer Ausbildung steckt, weiterhin Unterhalt (und die hat er seit kurz nach der Adoption vor ca. 21 Jahren kaum mehr gesehen, weil die Mutter sich genau zu dem Zeitpunkt für jemand anderes entschied). Also Anspruch hast du definitiv.
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Natürlich ist weiterhin zur Unterhaltsleistung verpflichtet; sein Gedanke, dass sich das ändert, ist komplett abwegig. Das einzige, was sich ändern könnte - je nach Einommenssituation - ist die Unterhaltshöhe, sofern sein Einkommen nicht für beide Kinder reichen sollte.
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Ich denke nicht, dass du etwas falsch gemacht hast. Was in den Ämtern mitunter für Leute arbeiten, fragt man sich häufiger. Stelle einfache deine Anträge und versuche, weitere Zeitverzögerungen zu vermeiden. Die Leistungen werden erst ab Antragsdatum berücksichtigt. Selbst wenn dir also noch irgendwelche Unterlagen fehlen sollten zur Vervollständigung - warum auch immer - reiche den Antrag schon einmal ein - und die ergänzenden Unterlagen ggf. nach, damit dir nichts verloren geht.
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Weiß nicht, warum du glaubst, im falschen Forum zu sein. Jedenfalls: Du kannst auch als Selbständiger einen Antrag - und zwar den ganz "normalen" Antrag H IV / ALG II (ist dasselbe) stellen. Die einzureichenden Unterlagen weichen zwar ein wenig ab von den Unterlagen, die einzureichen sind als Arbeitsloser oder Angestellter, der aufstockend H IV / ALG beantragt, die Leistungen jedoch sind letztlich dieselben - die Vermögensfreigrenzen etc. - auch.
(Mich selbst betrifft - betraf das auch.)
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Also ob dein Vater Bürge ist oder nicht, spielt beim Wohngeldantrag bzw. beim ALG II keine Rolle. Dumm ist natürlich, dass das Haus wohnflächenmäßig zu groß ist, da also anscheinend, wenn ich es richtig verstanden habe, gemietet. Das 'Amt kann, muß sich aber mit der Zuzahlung aus sozusagen "eigenen" Mitteln, also vom Regelsatz nicht zufrieden geben und könnte einen Umzug verlangen. Entweder jemand "zieht" für die (hoffentlich wirklich nur vorübergehende) Zeit "offiziell" zu euch, so dass die-/derjenige mit euch eine HG = Hausgemeinschaft bildet und den überschüssigen Wohnraum und Mietanteil übernimmt, so dass das Amt keinen Umzug verlangen kann, oder aber, ihr habt noch ein halbes Jahr Zeit. Das ist im Normalfall die Spanne, die das Amt zur Suche einer "angemessenen" Wohnung gibt.
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Zwar mußt du nachweisen, was an Geld du in den vergangenen (etlichen) Monaten hattest und wie du das verwertet hast. Wärst du schon im H IV, also ALG II-Bezug, würde dir das in dem Monat angerechnet werden, in dem es dir "zugeflossen" ist. Wenn du dieses Geld aber erstens vor dem Bezug/der Beantragung erhalten hast und zweitens definitiv nachweisbar ist, dass du damit Schulden getilgt hast (also nicht nur irgendwelche "fadenscheinigen, quittierten von Bekannten oder Freunden"), dürfte das so durchgehen und du solltest keine Schwierigkeiten haben.
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Ja, "denen" (also du meinst das Amt, von dem deine Ma H IV bezieht), ist ab dem Zeitpunkt, wo du Bafög erhälst, egal bzw. es ist nicht mehr relevant, was du machst. Aber bedenke bitte, dass es beim Studentenbafög auch Regelungen (Einkommensgrenzen und Vemrögensfreigrenzen) gibt, die beachtet werden müssen.
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Auch wenn du älter als 25 jahre alt bist und eine Ausbildung machst, erhälst du kein H IV. Diejenigen, die das beziehen können, müssen sich permanent uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Das kannst du nicht, wenn du eine Ausbildung machst, ist nu`mal so. Belies dich doch einfach mal (obere Menueleiste und dann anklicken: H IV / ALG II; da gibt es einige Unterpunkte, also auch, wer "berechtigt" ist).
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Da du Mitglied der BG = Bedarfsgemeinschaft bist, gelten auch für dich die gesetzlichen Regelungen. Das heißt in deinem Fall, dass du 100 € (von den 400 €) anrechnungsfrei behalten darfst und vom Rest (also den restlichen 300 €) 20% = 60 €.