Beiträge von lirafe

    Ihr stellt augenblicklich dann jetzt auch den separaten Antrag für deine Tochter, damit euch keine weitere Zeit (sprich: Geld) verloren geht, anders wird es wohl nicht funktionieren. Ob es dir/euch weiterhilft, wenn ihr euch darauf beruft, dass ihr eigentlich bereits im Vorfeld alles versucht habt zur Klärung und richtigen Handhabung, damit ihr nicht in die jetzige Situation geratet, weiß ich nicht; anbringen würde ich das in jedem Fall.

    Also alles in allem ist der Knackpunkt in eurer "Geschichte" die leider kranke Frau deines Freundes; damit stehen und fallen mögliche Antworten und es wäre nicht hilfreich für euch, hier etwas zu mutmaßen oder euch in eine falsche Richtung zu lenken. Der Punkt, wie das diesbezüglich oder deswegen antragsmäßig bei euch gewertet wird, muß zunächst abschließend geklärt sein.


    Insgesamt würde ich aber auch davon ausgehen, dass deine Freundin und du als BG gewertet werden könnt bzw. auf jeden Fall gewertet werdet, weil (auch wenn nicht gemeinsame) Kinder mit im Haushalt wohnen; viele andere Fragen erledigen sich dadurch von selbst. Abzuzahlende Schulden/Darlehen werden generell nicht berücksichtigt.

    Sobald du in der Ausbildung bist und daraus resultierend ein eigenes Einkommen hast, zählst du - auch wenn du noch bei den Eltern lebst - nicht mehr zur BG (=Bedarfsgemeinschaft), sondern lediglich noch zur HG (=Hausgemeinschaft). Als HG-Mitglied zählst du, weil ja das Amt dann die Mietkosten (die es für deine Eltern weiterhin, nicht aber für dich) übernimmt, drittelt und deinen Eltern dann zwei Drittel weiterhin zahlt. Das dritte Drittel entfällt auf dich, so dass du diesen dritten Anteil zu tragen hättest vom Ausbildungsgehalt; im übrigen bleibt für deine Eltern alles so, wie es ist.

    So einfach, wie Schrader sagt, ist das natürlich nicht. Wenn du die Miete one Einverständnis des Vermieters minderst, muß auch damit gerechnet werden dass du die Beträge irgendwann nachzuzahlen hast; daher wäre es bis zur Klärung der Situation insgesamt und für dich als H IV-Bezieher das Beste, wenn du die einbehaltenen Beträge auf einem Extra-Konto "zwischenlagerst", um diverse Schwierigkeiten in der Zukunft zu vermeiden. Das Konto sollte neben natürlich deinem Namen, eine Zusatz-Bezeichnung haben, aus der hervorgeht, dass es ausschließlich diesem Zweck dient (beispielsweise: XXX-Firma, einbehaltene Mietanteile). Das ist allgemein möglich; Tipps gibt die zuständige Bankfiliale.

    Wer H IV bezieht, kann daneben generell kein Extra-Wohngeld beziehen. Die Kosten der Unterkunt (KdU) werden bereits mit dem H IV-Betrag bezahlt, werden also gemäß den im Antrag gemachten Antragen vom Amt üernommen.

    Die Frage war, was geschieht, wenn die Eltern nun mal kein Geld haben. Sollte die Freundin noch bei ihren Eltern wohnen, kommen sie ja sowieso für sie auf oder, falls sie H IV beziehen, ist die Tochter mit in der BG aufgeführt und erhält darüber die zum Leben notwendigen Leistungen. Wenn sie bereits 25 Jahre oder älter ist, sind die Eltern zwar unterhaltspflichtig, sofern sie kein eigenes Einkommen hat; natürlich aber können sie keinen Unterhalt leisten, wenn die Berechnungen ergeben, dass nu` mal nichts da ist, was das ermöglichen könnte.


    DerPaul
    Vermögen wird übrigens nicht berücksichtigt. Es sei denn, sie erwirtschaften aus dem Vermögen ein Einkommen, wie beispielsweise bei Wohneigentum die Mieteinnahmen, bei Geldanlagen die Zinsen etc.

    So firm bin ich leider nicht, also davon habe ich ehrlich gesagt keine Ahnung. Aber selbst wenn du sie verschiebst, ist und bleibt es die zwei Mal gleichgestellte Frage. Ich würde daher vorschlagen das hier einfach zu beenden oder mich an den Administrator zu wenden und ihn entweder zu fragen oder darum zu bitten, dies hier zu löschen. Bisher haben ja nur wir Zwei geschrieben; für mich wäre das in Ordnung.
    Gruß. Lirafe

    DerPaul
    Um Wiederholungen zu vermeiden, lies dir meine letzte Antwort doch einfach noch einmal genau durch; dann müßtest du, falls du die verstanden hast, eigentlich jetzt beruhigter sein und hättest nicht im Anschluss daran so geschrieben, wie du es getan hast.

    Stylewolf
    Natürlich legt man einfach - und auch jedes Mal - seinen Ausweis vor. Im vorliegenden Fall ist es so, dass die aber jetzt zusätzlich auch den Reisepass sehen möchten. Vielleicht möchte man davon ausgehen, das jemand, der hier H IV empfängt, nicht ständig hin- und herreist bzw. daraus resultierend erkennbar ist, dass der "eigentliche" Aufenthalt eher mehr im Ausland ist oder dergleichen und/oder sie/er ggf. nur zum kassieren herkommt. Irgendeinen Hintergrund jedenfalls hat das offensichtlich, und das wäre aus den Stempeln im Pass ersichtlich.

    Lieber DerPaul, es wäre schön, wenn du eine in etwa gleichlautende Frage hier im Forum nicht zwei Mal stellst. Gerade eben habe ich genau dir die hier gestellte Frage beantwortet, die du unter anderer Überschrift gestellt hast.

    DerPaul
    Ich glaube, dass du einfach einen klitzekleinen Denkfehler hat, dem zufolge du jetzt im Zweifel bist. Die Anlage HG solltest du komplett ausfüllen. HG bedeutet ja, dass du unabhängig von deiner Ma bist und sein sollst; es geht dabei wirklich nur um die zu teilenden Kosten der Unterkunft. Zur Verdeutlichung. BG = Bedarfsgemeinschaft. Hierbei, wenn du dies ausfülltest, ginge man davon aus, dass deine Ma dich weiter untestützt. HG = Hausgemeinschaft. In der Hausgemeinschaft lebende, vom Antragsteller abweichende Personen, sind aufzuführen, weil die Mietkosten dann entsprechend geteilt werden sollen. Um ganz sicher zu gehen, fügt ihr beide dem Antrag einfach ein Schreiben bei, in dem ihr explizit erklärt, dass keiner für den anderen aufkommt, sondern ihr euch lediglich die Wohnung (weiterhin) teilt.


    Gruß. Lirafe

    @Schrader
    Mehr fällt dir dazu, dass du hier wohl eine komplett verkehrte Auskunft erteilt hattest, die jemanden völlig verunsichern kann, wohl nicht ein? Und dieses Gelaber: "Links rein in die Tasche, rechts wieder raus." ist wohl auch nicht wirklich ein hilfreicher Beitrag, mal abgesehen davon, dass der Sachverhalt komplett anders ist, als von dir "beantwortet" (falls man das so nennen mag). Dass nun mal ein erwachsener Mensch mit eigenem Einkommen für seinen Mietanteil aufkommt, ist doch wohl mehr als selbstverständlich und hat mit Links rein und rechts raus aber auch gar ncihts zu tun.

    Ja, es muss als sogenanntes (überschüssiges) Vermögen verkauft werden, was mitunter aber zunächst nicht zumutbar ist, denn sicher haben "die" Eltern, nachdem sie ihr Haus verschenkt haben, doch ein lebenslanges Wohnecht?! Wenn nicht, würde ich dies schnell nachholen - im Interesse vor allem auch dieser Eltern.

    @schrader
    Du weißt doch gar nicht, ob der beste Freund sozusagen gleichgeschlechtlich ist oder nicht, oder denkst du, die gehen in "jedem" Fall von einer BG nach einem Jahr aus? Außerdem hat er doch explizit geschrieben, dass sie getrennte Räumlichkeiten haben etc., so dass ich mich catweezle anschließe. Es handelt sich auch meiner Meinung nach um eine WG, also antragsmäßig gesehen um eine HG = Hausgemeinschaft, bei der der Freund lediglich durch den auf ihn entfallenden Mietanteil - und sonst keine - Rolle spielt.

    Also mal wieder: Das was Schrader geschrieben hat, ist absoluter Blödsinn. Dein Sohn zählt, sobald er seine Ausbildung begonnen und damit eigenes Einkommen hat, definitiv nicht mehr zur BG = Bedarfsgemeinschaft, sondern wird lediglich in der HG = Haushaltsgemeinschaft noch aufgeführt, eben weil er ja den auf ihn entfallenden Mietanteil davon ausgleichen soll(te). Auch die gängigen Vermögensfreigrenzen bzw. -beschränkungen sind für ihn damit nicht mehr relevant.

    Briefkasten  
    Die von Schrader angedachte EU-Rente bekommt man nicht ohne Weiteres; hierzu sind verschiedene Voraussetzungen (erfüllt) erforderlich, und es ist wirklich so, dass man keinen 80%igen Behinderungsgrad zuerkannt bekäme, wenn nichts Gravierendes vorliegt.


    Wenn du dir die Reha aus verschiedenen Gründen nicht zutraust, machst du sie eben nicht. Dem Amt geht es vermutlich darum, dich endgültig "richtig" einzustufen. Das heißt im vorliegenden Fall, dass du, wenn du wirklich weiterhin und auf Dauer nicht arbeitsfähig bist, aus dem H IV-Bezug herausfällst und für dich dann nach dem SGB XII Leistungen gezahlt werden würden. Die Berechnungsgrundlagen sind im Großen und Ganzen dieselben, jedoch die Vermögensfreigrenzen verändern sich etwas nach unten. Ansonsten geschieht dir nichts.


    Stylewolf
    Habe von dir schon mal Beträge gelesen; beispielsweise ging es um "richtige Rechtschreibung" und dergleichen. Jetzt hier stellst du das in Frage, was "Briefkasten" als Problem schildert, also diese psychischen Probleme. Nur mal kurz zur Erinnerung: Wir sind hier in einem Sozialhilfeforum; jeder sollte erst einmal in gutem Glauben die Richtigkeit der Schilderungen der Fragesteller voraussetzen und nicht anzweifeln. Ich wünsche dir, dass du "weiterhin" psychisch gut drauf bleibst; dies muss wohl der Fall sein, weil du ansonsten sicherlich zumindest einen kleinen Horizont dafür hättest, dass es wirklich Menschen mit psychischen Schwierigkeiten gibt. Das ist oftmals schlimmer, als andere Diagnosen, unter anderem eben auch, weil sie keine Akzeptanz ihrer Umwelt erfahren.


    Gruß, Lirafe