@Schrader
Ich geh`mal davon aus, dass du aus mir nur aus rechtschreibtechnischem Manko einen "affe(n)" gemacht hast ...
Beiträge von lirafe
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Die als ein "Muss" anzunehmenden Tätigkeiten sind, wenn man ALG I erhält, nach Einkommen gestaffelt, also danach, wieviel "Minder-Einkommen" man zu akzeptieren hat. Die Reduzierung ist abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit; die genauen Prozentsätze kannst du der (im Normalfall) beim Arbeitsamt ausliegenden Broschüre entnehmen. Darüber wird nicht gerne Auskunft gegeben. Oder aber, du fragst dich durch bzw. beliest dich via Internet. Auf jeden Fall gibt es wirklich Beschränkungen, was dir - so kurz nach entstandener Arbeitslosigkeit - zuzumuten ist, und ich könnte mir denken, dass das in deinem Fall greift.
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Also Wohngeld würdet ihr auf jeden Fall erhalten; eventuell auch H IV (in dem dann auch ein Anteil für die Kosten der Unterkunft enthalten wäre). Ihr solltet sofort beide Anträge stellen - parallel zueinander - und auch parallel das jeweils andere Amt (also Wohngeldamt und Amt, das H-IV- bewilligen würde) vom jeweils anderen Antrag informieren. Abwarten, wie wer wann entscheidet, wäre schlecht, weil ihr im Ablehnungsfall nachträglich keine Ansprüche stellen könntet und die Ämter sich in dem von mir vorgeschlagenen Ablauf aber gegenseitig untereinander austauschen müssen, so dass kein Tag des Bezugs verloren geht. Rückwirkend geht natürlich - vielleicht wißt ihr das - nichts. Da das staatliche Kindergeld als Einkommen angerechnet wird, wird es wohl eher darauf hinauslaufen, dass ihr kein H IV, sondern Wohngeld erhaltet.
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Stell die Frage schriftlich, dann hast du eine konkrete schriiftliche Anwort, auf die du dich berufen kannst. Vielleicht gibt es hier einen Ermessensspielraum der Sachbearbeiter. Sollten die Fahrtkosten im Normalbereich (Nahverkehr) liegen, könnte ich mir vorstellen, dass du sie erstattet erhälst - du mußt sie allerdings "vor" Antritt Fahrt - beantragt haben. Rückwirkend erhälst du sie eh` nicht.
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Horst GRUNERT
Es kommt häufiger vor, dass Frauen in den ersten Schwangerschaftsmonaten weitehin ihre Regel haben; daher taucht dann der Gedanke, schwanger zu sein, gar nicht erst auf. Sie hat ja nicht geschrieben, "wann" sie es gemerkt hat. Vermutlich hat sie von der späten Erkenntnis geschrieben, weil sie unbewußt erklären wollte, warum sie das Kind bekam; aber soweit darf es nun wirklich nicht gehen.Meine Mutter hat - als ich unterwegs war - "leider" auch erst sehr spät gemerkt, was los ist, da die monatlichen Abläufe ansonsten weiterhin "normal" verliefen. Ich habe mir das in diesem Leben leider oft anhören müssen, weil sie mir dazu auch erklärt hat, dass sie zwar versucht hat, mich "selbst" abzutreiben, es aber zu spät war. Also diesbezüglich sei mal ein wenig offener auch für nicht alltägliche Schilderungen. Sie hat ja nicht geschrieben, dass sie es erst kurz vor Geburt gemerkt hat, sondern eben spät.
Daneben ekelt mich deine Fäkalsprache, die du hier leider hin- und wieder nutzt, absolut an; es geht auch anders und hat dann vermutlich sogar auch die gewünschte Wirkung, während man solche Beiträge, wie deinen vorangegangenen natürlich nicht ernst nehmen kann, weil du den Eindruck erweckst, nicht ganz richtig zu ticken. Denn es gibt ja oft auch ganz neue Mitglieder im Forum, für die möglicherweise dein letzter Beitrag der erste ist, den sie überhaupt lesen, der nichts mit Hilfe zu tun hat, sondern nur mit Geringschätzung. Du willst sicher nicht mit Schrader in einen Topf geworfen werden, tust aber alles, damit das so ist.
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Zwar ist es so, wie Stylewolf schreibt, aber die GEZ macht nahezu immer Ärger. Doch da du H IV erhälst und vermutlich ja mit deiner Frau in einem Haushalt lebst, auf die das Gerät angemeldet ist, ist sie auch in der BG (Bedarfsgemeinschaft) aufgeführt, also auch hilfebedürftig. Das muß reichen und ich würde es mit Textmarker hervorheben auf der mitzusenden (vom Amt beglaubigten) Kopie, damit das denen direkt ins Auge springt.
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@schrader
Deine persönliche Meinung war hier glücklicherweise nicht gefragt. Du bist so ätzend und ich hoffe, dass du kein Kind hast. Meine persönliche Meinung zu dir erspare ich dir lieber; aber da gibt es ja auch noch die vielen anderen Forenmitglieder, die sich diesbezüglich schon geäussert haben, die reichten von "armselige Wurst ..." bis sonstwo - alles ein Tenor -.Daniel198607
Wie sich das nach 4 Jahren Bundeswehrzeit verhält, weiß ich nicht. Wie wird diese Zeit gewertet; hast du dort evtl. eine Ausbildung absolviert, die irgendwie anerkannt ist? In dem Fall wäre dein Vater nicht mehr unterhaltspflichtig. Ansonsten ist er dies aber und außer dem Klageweg bliebe dir nichts anderes übrig. Ich kann aber verstehen, dass du das natürlich nicht möchtest; würde ich auch nicht wollen.Hast du denn den Schüler-Bafög-Antrag gestellt und der wurde abgelehnt? Beim Studentenbafög ist es so, dass sich das Amt an Eltern, die nachweislich nicht auf Aufforderung ihr Einkommen darlegen und zahlen müßten, selbst wendet und das Ganze übernimmt. Wie das im Einzelfall gehandhabt wird, und ob das der Regelfall ist, weiß ich nicht. Aber ganz ehrlich: Da du eine Ausbildung anstrebst, die dann auch noch Geld kostet, hast du schlechte Karten und ich halte das für etwas unrealistisch, weil - selbst wenn du Unterhalt vom Vater erhieltest - der vermutlich maximal zum Leben reicht. Ansonsten kannst du höchstens versuchen, neben dem dann möglicherweise doch gezahlten Unterhalt für die Schulkosten einen Bildungskredit zu erhalten.
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Diese Frage ist zweimal identisch gestellt, also hier bitte nicht antworten, da es zur zweiten Frage bereits eine Antwort gibt und sonst alles durcheinander gerät.
Vielleicht kann der administrator diese doppelte hier löschen.
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Die Frage konkret wäre natürlich erst einmal, wie alt du bist. Bist du 20 Jahre alt, so sind zunächst deine Eltern für dich unterhaltspflichtig. Natürlich mußt du sie nicht verklagen, aber hast - solange du zu Hause "gemeldet" bist -, auch keinen anderen Anspruch. Dennoch "dürftest" du zu deiner Freundin ziehen, da ihr durch das gemeinsame Kind auch eine eigene BG (Bedarfsgemeinschaft) bilden würdet.
Solltest du offiziell zur Mutter deines Sohnes ziehen, sieht es schlecht für euch aus. Durch das gemeinsame Kind werdet ihr sofort als eine BG (=Bedarfsgemeinschaft) gewertet und alles, was ihr - nicht du oder sie, sondern auch der Sohn - besitzt, muss - wenn es über die Vermögensgrenzen hinausgeht - verwertet werden; vorher hättet ihr keinen Anspruch. Sinnvoll wäre in dem Fall, dem Kind die erlaubten 3100 Euro auf dessen Namen anzulegen. Erwachsene "hilfebedürftige" dürfen je Lebensjahr 150 Euro zzgl. 750 Euro für einmalige Anschaffungen und einen Pkw bis zu einem Wert von 7500 Euro haben. Also jeder auf seinen eigenen Namen lautend, nicht gemeinsam auf einem Konto oder so.
Das Haus ist bis zu einer Größe von 130 qm erlaubtes Vermögen; hier würden die zu zahlenden Zinsen (nicht Tilgungen) vom Amt als Kosten der Unterkunft übernommen werden zzgl. angemessener Nebenkosten.
Sobald du bei deiner Freundin gemeldet wärst, also offiziell mit ihr zusammen lebst, erhält sie auch (sofern sie das derzeit überhaupt bekommt oder beantragt hat) keinen Unterhaltsvorschuss mehr vom zuständigen Amt. (Den Unterhaltsvorschuss mußt / müßtest du eh im Laufe der Zeit, sobald es dir möglich ist, dem Amt zurückzahlen / abstottern).
Gruß. Lirafe
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Alles was gewährt werden könnte, wird generell immer (erst) ab Antragstellung bewilligt, niemals rückwirkend. Solltest du also ab jetzt, beginnend im September einen H IV-Antrag stellen, so tue dieses sofort und nicht erst "irgendwann" im September; denn auch hier gilt der "Tag" der Antragstellung, nicht der "Monat".
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Du kannst dir eine angemessene Wohnung (also angemessen im Hinblick auf Kosten der Untekunft, Größe etc.) suchen und vor Mietvertragsabschluss das o.k. des Amtes (schriftlich) einholen. Eine möglicherweise zu zahlende Kaution erhälst du eventuell (entscheidet der Sachbearbeiter) auf Darlehensbasis. Dass du zusätzlich noch eine Ausstattung für die Wohnung erhälst, würde ich eher bezweifeln; auch insofern kannst du dich aber nach ausgleichenden Möglichkeiten erkundigen. Es gibt Sozialeinrichtungen, die dir sicher weiterhelfen können mit Möbeln (umsonst) aus Spenden und/oder auch Sozialkaufhäuser. Welche das in deiner Umgebung sind, erfährst du unter anderem sicher auch beim Jugendamt, da auch Kinder betroffen sind. Da mußt du dich - sozusagen - durchtelefonieren.
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Könntet ihr eure private persönliche Debatte, an der außer SvenZ s Kommentar, den ich richtig finde, niemand teilnimmt, vielleicht in eure privaten mails verlegen, oder spricht etwas dagegen? Das ganze Hin- und Her wird sich wohl keiner mehr richtig `reinziehen (wollen), weil es überwiegend sehr persönlich ist.
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Es ist nicht nur die Bank- und Grundbuchprüfung, die vorgenommen wird; das könnte kanossi ja irgendwie noch hinkriegen (sozusagen), wenn er zu dem Zeitpunkt "nur" noch ein Haus hat, in dem er lebt - denkt man. Aber man muss ja in den Formularen explizit aufführen, was an Vermögen man gehabt hat, das jetzt nicht mehr vorhanden ist, und fall etwas nicht mehr vorhanden ist, erklären, warum.
Und alleine schon die Tatsache, dass die Ämter sich unter anderem auch mit den Finanzämtern zusammenschließen können, an die beispielsweise Grundsteuer gezahlt wird (deren Zahlung auch aus Kontoauszügen hervorgeht), würde mir Bauchschmerzen bereiten. Ich denke auch, dass es kaum eine legale Möglichkeit gibt, jetzt noch alles so zu händeln, dass due H IV erhälst ohne verwerten zu müssen.
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Also das Nichterhalten von Sozialleistungen als eine Frechheit zu bezeichnen - von einem 20jährigen Menschen - empfinde ich persönlich als "frech". Und ich finde es selbstverständlich, wenn Eltern für ihr Kind aufkommen; das hört nicht mit dem 20. Geburtstag auf. Bei einem Familiennettoeinkommen von 2900 Euro dürften 1000 Euro Kosten für Haus und Schulden auch nicht "das" Problem sein; die Familie liegt mit den restlichen 1900 Euro ohne den größten Teil der Kosten der Unterkunft auch noch weit über dem Regelsatz. Und bevor ich Schulden mache (ich meine nicht das Haus) weiß ich, dass ich da noch ein Kind zu versorgen habe.
Richtige Depressionen sind wirklich schlimm und können / sollten behandelt werden. In vielen Fällen helfen Therapien oder in dem Alter auch noch mögliche Psychoanalysen, auch wenn es sehr langwierige Prozesse sind.
Sollte dieser Krankheitszustand andauern und du weiterhin nicht arbeitsfähig sein, wirst du zwar ab dem 25. Lebensjahr Leistungen erhalten; aber dies wird kein ALG II sein. ALG II erhalten nur "erwerbsfähige" Hilfebedürftige. Du würdest dann Leistungen nach dem SGB XII erhalten; dort gelten ganz andere Grundsätze, wie beispielsweise ein viel geringeres Schonvermögen, kein Auto und vor allem werden diese Leistungen, wenn sie wegen Dauerkrankheit oder so gezahlt werden, meist nur auf Darlehensbasis gewährt. Das hieße, dass das Haus deiner Eltern später, wenn du das einmal erben solltest, futsch ist. Ich würde alles daran setzen, Therapien und auch stationäre Aufenthalte in Angriff nehmen, um gesund zu werden.
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Alles Gute auch von mir.
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Vielleicht hast du jetzt sozusagen einen "neuen" Sachbearbeiter? Ich würde Widerspruch einlegen mit dem nochmaligen Hinweis darauf, dass du keine "Mieteinnahmen" durch Untervermietung hast und deine Eltern dir auch im übrigen nichts dergleichen zahlen. Wenn die trotz Vorlage aller Unterlagen seinerzeit so entschieden haben, können die glaube ich auch nicht einfach so alles zurückfordern - selbst wenn sie Recht hätten. Denn selbst, wenn es so wäre, ginge das nur für einen kürzeren Zeitraum. Also: Widerspruch einlegen, alleine schon um die Fristen zu wahren. Die Begründung kannst du - das mußt du allerdings in dem Widerspruch auch angeben - kurzfristig nachreichen; so hast du vielleicht noch Zeit, mehr Infos für eine gute Begründung/Erläuterung einzuholen.
Wie kommen die eigentlich darauf, dass du "doch" Einnahmen gehabt haben solltest? Mich würde mal interessieren, was die "Erkenntnisse" sind; das wäre für deine Antwort/den Widerspruch extrem wichtig, damit du dich nicht durch ungewollt gemachte Angaben, die die irgendwie auslegen, also so, wie die das brauchen, selbst benachteiligst. Also vor Begründung Widerspruch erst Herausfinden, was das für "Erkenntnisse" sind bzw. sein sollen.
Vielleicht hat hier im Forum auch noch jemand einen Paragraphen zur Hand oder einen weiterführenden anderen Hinweis.
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Sobald der Sohn deines Schwiegervaters eigenes Geld, also in dem Fall Ausbildungsvergütung hat, fällt er aus der BG (= Bedarfsgemeinschaft) heraus und wird nur noch als HG (=Hausgemeinschaftsmitglied) geführt, so dass er keine Leistungen mehr erhält, aber auch der auf ihn entfallende Mietanteil. Das bedeutet also, die anerkannten bisherigen Kosten der Unterkunft könnten sich verringert haben bis zu einem Betrag, der einer Belastung im Falle eines Mietverhältnisses gleichen würde für angemessenen Wohnraum. Von dem eigenen Ausbildungsgehalt also zwacken sie dem Jungen nichts ab, allerdings natürlich muss er ab jetzt für seine Kosten der Unterkunft selbst aufkommen. In welcher Höhe die anerkannt waren, könnt ihr dem Bescheid entnehmen; gegebenenfalls kann der Junge zusätzlich zu seinem Ausbildungsgehalt noch einen Anteil Wohngeld beantragen.
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In dem Fall würde man davon ausgehen, dass sie verwertbares Vermögen sozusagen "um die Ecke bringen", um staatliche Unterstützung erhalten zu können. Das ist nicht zulässig und funktioniert so nicht.
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Ich kann eure Gedanken sehr gut nachvollziehen. So, wie die Dinge liegen, werdet ihr wohl kein aufstockendes H IV / ALG II erhalten, und zwar aus zweierlei Gründen. Einmal habt ihr ja 1400 € netto (Einünfte des Ehemannes) zur Verfügung. Dieser Betrag wird wohl sowohl eure Regelsätze, als auch die Kosten der Unterkunft, die übernommen werden würden, also angemessen sein müssen - regional gibt es dabei Unterschiede - decken.
Das andere ist euer "Vermögen". Hierbei ist egal, o du dem Amt sagen würdest oder nicht, dass bestimmte Anlagevermögen eigentlich "ihm", also deinem Ehemann gehören, weil euer beider Vermögen relevant ist und bei der Berechnung zugrunde gelegt werden würde. Die Freigrenzen bei "Vermögen" betragen je "erwerbsfähigen" Hilfebedürftigen 150 € pro Lebensjahr zzgl. 750 € für einmalige Anschaffungen und einen PKW von einem Wert bis zu max. 7500 €. Hierbei also spalten sich eure Vermögensfreigrenzen noch einmal, was manch einer nicht bedenkt. Denn als "Rentner" zählt dein Mann nicht mehr zu den "erwerbsfähigen" Hilfebedürftigen, so dass sich seine Vermögensfreigrenzen nicht nur drastisch reduzieren, sondern ihm - sozusagen - auch gar kein Auto mehr "gewährt" werden würde.
Mithin also zusammengefaßt: Ihr werdent wohl kein aufstockendes H IV/ ALG II erhalten.
Gruß. Lirafe