@schrader
Wann bitte lernst du "das" endlich. Wir hier im Forum haben dich gerade zu diesem Thema schon xxx Male korrigiert und du schreibst permanent den gleichen Quarck.
Beiträge von lirafe
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Das Zauberwort heißt: "zweckgebunden" und "(´zinsloses) "Familiendarlehen". Dann kann es auch über das Konto laufen, ohne dass die dir etwas "können", dazu hier das Nachfolgende:
"Von Angehörigen geliehenes Geld ist kein Einkommen beim ALG II
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 10.02.2009 um 02:56 Uhr (Autor: pr)
Nach einem am heutigen Montag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen darf ein zinsloses Darlehen eines Verwandten nicht auf ALG II Leistungen als Einkommen angerechnet werden (Az.: L 7 AS 62/08).Ein derartiges Darlehen sei auch dann nicht als Einkommen anzusehen, wenn der Hartz IV Bezieher mit dem Geld Rechnungen bezahlt oder Anschaffungen tätigt.
Ferner sei es nicht erforderlich, dass der Darlehnsvertrag genauso dokumentiert ist, wie es unter fremden Dritten üblich wäre. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn eine Prüfung des Einzelfalls Zweifel am Vorliegen eines Darlehens ergebe und es folglich auf die Beweislast ankomme.
Im konkreten Fall wurde einer ALG II Empfängerin von ihrem Onkel 1500 Euro als Darlehen auf das Konto überwiesen. Zudem erinnerte der Onkel in einem Brief ausdrücklich daran, dass das Geld zurückzuzahlen ist, sobald der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben gelungen ist.
Die Richter werteten dies als schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse und verneinten infolgedessen das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Die Rückforderung der Hartz IV Leistungen durch die zuständige Behörde komme somit nicht in Betracht."Gruß. Lirafe
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Wer sollte deine Kfz-Versicherun übernehmen? Das ist unverständlich. Aber daneben: Da du in den vergangenen Jahren "selbständig" gelebt hast und von deinem Ausbildungsgehalt/Bafög leben konntest, bist du inzwischen (auch, wenn U25) unabhängig von deinen Eltern und die dürften daher im Normalfall auch nicht für dich aufkommen müssen.
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Es ist wohl so, dass es (lt. Auskunft) "sittenwidrig" ist und nicht sein darf, dass Banken einem Arbeitslosen einen Kredit gewähren. Ich habe das so lösen können, dass mein Bruder Kreditnehmer wurde und ich "Bürgin". Das hat funktioniert. Wenn du niemanden hast, der das für dich tun könnte / würde, müssten wir mal neu überlegen. Du bist also 59 Jahre alt? Wie lange mußt du bis zur Rente noch arbeiten? Wie hoch wäre die Belastung, die du aufnehmen wolltest/müßtest? Aufgrund dieser Angaben kann ich dir evtl. einen klitzekleinen Tipp geben oder auch nicht - je nachdem - einen Versuch ist es wert und ich kann dich gut verstehen.
Gruß. Lirafe
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Meiner Meinung nach muß der Vater bei Kontoeröffnung bzw. Sparbucheröffnung unterschreiben; der Rest müßte auch so geregelt werden dürfen? Da würde ich noch einmal die Bank anrufen und nachhaken.
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Hier - gerade hatte ich mir das kopiert - aus dem Thema hier im Forum "3 Wochen Sperre" von dem Mitglied "rallerups". Das hilft dir sicher weiter:
§ 121 SGB III
Während der Ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Beschäftigung als unzumutbar anzusehen, wenn das hiermit zu erzielende Arbeitsentgelt mehr als 20% unter dem Arbeitsentgelt liegt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches als Bemessungsgrundlage dient. Zwischen dem dritten und sechsten Monat des Arbeitslosengeld-Bezuges ist eine Beschäftigung bei einer Einbuße von mehr als 30% als unzumutbar anzusehen.Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit sinken die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Beschäftigung. Dies führt dazu, dass ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung nur dann als unzumutbar anzusehen ist, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen unter Beachtung der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen geringer ist, als die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches.
Gruß - Lirafe
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rallerups
Du schriebst (Kopie):"wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen unter Beachtung der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen geringer ist, als die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches. "
Kannst du mir bitte sagen, wo du das `rauskopiert hast bzw. den ganzen Text vorher und nachher schicken? Wäre super. Vielen Dank.
SORRY - hat sich erledigt -, hast du weiter oben ja schon komplett getan. Aber - zählt das auch im Falle von ALG II -? Danke, Gruß. Lirafe
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Also auf deinen Namen etwas anzulegen, das dem Kind gehört, ist - sozusaen "arge-technisch" eher nicht anzudenken. Alles, was auf deinen Namen läuft, gehört auch dir; davon wird ausgegangen. Wie du das Geld für deinen Sohn anlegen kannst, ohne dass der KV daran kann, hast du ja selbst erkannt. Er müßte auf sein Verfügungsrecht bezüglich dieses Sparbuches verzichten; außerdem kannst du / könnt ihr (falls es wirklich erst später für dein Kind sein soll) das Ganze festlegen bis zu einem Termin, zu dem der jetzt Kleine dann das Ganze bekommen soll - beispielsweise Volljährigkeit -. Ansonsten bliebe dir nur die Möglichkeit, das Geld z.B. über die Großeltern zu sparen, die ein Sparbuch anlegen könnten, das eine "Unterbezeichnung" hat. Also Inhaber sind dann die Großeltern, die Unterbezeichnung enthält den Namen deines Kindes und (meine Eltern hatten das bei der Spk so geregelt) es ist dort schriftlich niedergelegt, dass dieses Geld ausschließlich dem Kind zukommen soll zum Zeitpunkt XXX. Die haben dafür entsprechende Formulare.
Dass der Vater das Sparbuch irgendwann einklagen kann, wie du befürchtest, denke ich, ist abwegig. Zwar könnte er es versuchen, aber kein Richter der Welt würde ihm Geld, das andere für sein Kind gespart haben, übereignen. Etwas anderes, an das man naturgemäß natürlich nicht mal ansatzweise denken mag, ist der Fall, dass deinem Kind etwas passieren könnte. Der Vater wäre erbberechtigt, genauso wie du.
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Horst GRUNERT
Weit gefehlt; dieses ganze Zeug wird überwiegend eben "nicht" gelesen; es wird kurz `reingeschaut, um zu sehen, ob auch etwas Konstruktives außer euren Hahnenkämpfen darin steht. Wer zieht sich den Quatsch schon rein? Das geht nicht nur mir so. -
Kitty
habe ich etwas mißverstanden? Wieso schreibst du (Zitat): "Der Vater bekommt dann weniger ALG 2 ...."? Das stimmt doch eigentlich ncht, weil sie ja nicht zusammen wirtschaften, wie du selbst auch schreibst. -
Nö, macht das unbedingt vorher, wenn ihr das für die beste Lösung haltet; später mußt du alles "erbitten", also du mußt gemäß dem dann ergehenden Bescheid natürlich das Vermögen verwerten. Im Klartext bedeutet das die Ablehnung des H IV-Gesuches unter Hinweis darauf, wie lange ihr von eurem Vermögen zu leben habt, bevor ihr erneut einen Antrag stellen könntet. Und selbst, wenn ihr es verwerten würdet - beispielsweise für eine Heizung - wird vorausgesetzt, dass ihr nachfragt, ob ihr das dürft, also die prüfen die Notwendigkeit.
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Unterhaltsrecht ist total komplex, einzelfallabhängig und es wird von Gericht zu Gericht ( im Rahmen der Gesetze natürlich ) unterschiedlich entschieden. Das Einzige, was ich euch definitiv sagen bzw. raten kann, ist der Versuch, das Ganze zu klären, da es sich um noch viele weitere - für euch relevante - Jahre der Unterhaltspflicht und -zahlung handelt. Einzelfälle werden - wie gesagt - unterschiedlich entschieden; auf alle Fälle aber erhält der Vater Prozesskostenhilfe, wenn der Richter in etwa abgewogen hat, dass eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Hierzu müßt ihr einen Anwalt (selbstverständlich und ausschließlich einen Anwalt, der im Familienrecht Fachanwalt ist) aufsuchen, der für euch ein Prozesskostenhilfeersuch einreicht. Dieses Prozesskostenhilfeersuch beinhaltet bei Einreichung bereits die gesamte "Klageschrift". Wird es abgelehnt, solltet ihr das Ganze sein lassen, weil der Richter dann bereits keine Aussicht auf Erfolg sieht; im übrigen, also wird es bewilligt, halten sich die Kosten für euch in Grenzen.
Gruß. Lirafe
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@Hoffi81
Nur, damit du Schraders Eingabe nicht falsch verstehst: Er schreibt: " Normalerweise braucht man ja als Hartz4-Bezieher eine Genehmigung der Arge. wenn du das machst, ... und er meint (hoffentlich) richtig natürlich: "Normalerweise braucht man ja als Hartz4-Bezieher eine Genehmigung der Arge. wenn du das "nicht" machst, gibt es ... -
Im eigentlichen Sinn kannst du nur Wohngeld beantragen; H IV-Aufstockung fällt aus, da du dich dann in der Ausbildung befindest und H-IV nur Menschen erhalten, die arbeitsfähig sind und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen (was bei dir, da du ja nicht abkömmlich bist während einer Ausbildung ausfällt).
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So, jetzt reichts.
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@schrader
Also, wenn du jemanden, wenn der dann wirklich aus einem solchen Krisen-(Kriegsgebiet) kommt, so beschreibst ... Zitat: " Haben eigentlich alle Rückkehrer einen Solchen and er Bimmel wie Du?", finde ich, solltest du definitiv aus diesem Forum ausgeschlossen werden. Du must wirklich ganz heftig krank sein, wenn du etwas derartiges äusserst. Ich hoffe wirklich, dass endlich mal der admin auf dich aufmerksam wird und dich "entsorgt". -
Dein Gedanke ist abwegig; für die Instandhaltung oder Erhaltung von Privatvermögen kommt die Arge nicht auf.
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Leider weiß ich nicht, was "Auslöse" bedeutet. Aber insgesamt ist es so - wie im Forum hier auch schon zu anderen Themen behandelt -, dass man auch dazu verpflichtet werden kann, so weit "ausserhalb" zu arbeiten, dass man möglicherweise nur noch am Wochenende zu Hause sein kann, insbesondere, wenn keine Familie/Kinder im Spiel sind.
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Egal, ob gerade zum derzeitigen Zeitpunkt die Ausbildungsplätze vergeben sind oder nicht, müßtest du Bewerbungsbemühungen in der Richtungen nachweisen - oder eben weiter zur Schule gehen - what ever. Was hast du vor "im Ausland"? Willst du dort arbeiten, wenn ja, als was? Vermutlich wird davon ausgegangen - was ja nicht abwegig ist -, dass du dort nicht gerade wegen eines Ausbildungsplatzes Initiative ergreifst, sondern einfach nur jobbst oder so. Und auch in dem Fall bist du natürlich `raus aus dem Kindergeldbezug. Wie gesagt - auch von dir -: es handelt sich um "Kinder-"Geld.
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dann ist`s ja gut ...