Beiträge von lirafe

    Dass du das Haus unter dem eventuell anzusetzenden üblichen Wert kaufen kannst/wirst, sehe ich - entgegen Schrader - nicht als dermaßen abwegig an, da hierbei ja zu beachten ist, dass du von dem haus nicht "so viel haben" wirst, da dann ein lebenslanges Wohnrecht darauf lastet.


    Im übrigen würde ich dir/euch raten, die derzeit gängigen Formulare zur Beantragung H iV oder Aufstockung auf H IV-Niveau noch einmal unter dem Aspekt "Vermögen" anzusehen. Soviel ich weiß, wird insbesondere nach zwischenzeitlich verwertetem Vermögen in den vergangenen drei Jahren gefragt. Wenn also deine Eltern von dem Resterlös, den sie durch Verkauf erhalten, ggf. zusammen mit der Rente oder sonstigem, was sie an Einkommen haben könnten, voraussichtlich mehr als 3 Jahre leben werden, spielt das heutige Problem zu dem Zeitpunkt keine Rolle mehr.

    Salle hat Recht - leider. Dir bleibt einzig und allein nur die Möglichkeit darauf zu hoffen, dass dir im privaten Umfeld vorübergehend jemand aushilft. Es ist elend und immer wieder wird in den Medien auf den Umstand hingewiesen, dass wir hier in Deutschland fortschrittlicherweise alle gleiche Bildungsmöglichkeiten haben. Dass dem nicht so ist, beweist einmal mehr deine Situation. Allerdings finde ich die Studiengebühren ei euch auch ziemlich hoch; hier im Land Brandenburg (mein Sohn beispielsweise) betragen die etwa die Hälfte. Und das reicht auch schon.

    Das Kindergeld ist für die Kinder gedacht und somit steht es natürlich auch dem "Kind" zu, für das es gezahlt wird. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dein Freund beim zuständigen Amt (Familienkasse) einen Abzweigungsantrag stellen müßte unter Beibrindung der entsprechenden Nachweise (also Meldebestätigung, aus der hervorgeht, dass er nicht mehr bei der Mutter, aber auch nicht beim Vater lebt). Normalerweise müßte das staatliche Kindergeld dann an ihn gezahlt werden. In der Regel sind die Auskunftgebenden bei den Familienkassen auch recht auskunftsfreudig, so dass ich mich über diese lapidare Antwort, die dein Freund erhalten hat, wundere. Es kann ja auch nicht angehen, dass Kinder "generell" erst ab Volljährigkeit das Kindergeld erhalten; viele wohnen schon eher nicht mehr zu Hause wg. Ausbildung, Schwierigkeiten oder sonstwas, und natürlich steht denen auch dann dieses Geld, das der Staat für sie zahlt, selbst zu. Im Einzelfall - und gerade auch, wenn vielleicht (leider) Eltern Schwierigkeiten bereiten, bedarf das eventuell einiger Behördengänge oder Schriftkram.

    Du kannst, und zwar egal, ob du noch zu Hause wohnst oder nicht mehr, Bafög beantragen. Wenn du zu Hause wohnst, ist der Höchstsatz, den du erhalten könntest (natürlich wegen der nicht komplett anfallenden Kosten der eigenen Unterkunft) etwas geringer, als wenn du bereits eine eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer in einer WG gemietet hast. Und "es kommt auch nicht doof", wenn du vorher nachfragst oder sonstwas. Die haben bei der Flut von Anträgen wirklich genug anderes zu tun, als über einzelne Antragsteller nachzudenken, zumal Bafög ja nun auch eine reguläre Leistung ist, die dir ohne wenn und aber zusteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Solltest du dich dann irgendwann, nachdem du Bafög bereits erhälst als noch zu Hause lebende Studentin/Student, den Entschluss fassen, das elterliche Heim zu verlassen, stellst du einen Änderungsantrag und reichst die entsprechenden Nachweise (Ummeldung Einwohnermeldeamt, Kopie Ausweis, aus dem die Änderung ja auch hervorgeht) ein und das Bafög wird neu berechnet unter Berücksichtigung deiner "Dann-Selbständigkeit", also deiner "Dann-Eigenen-Unterkunft".


    Gruß. Lirafe

    Oben in der Menueleiste dieser Seite finest du einen Unterpunkt zum Bafög, und es gibt auch ein Forum für Schüler bzw. Studenten i.S. Bafög. Vermutlich gibt es dort eher Nutzer, die dir mit ihrer Erfahrung weiterhelfen können. Ob du überhaupt eine Möglichkeit hast, Bafög zu erhalten, erfährst du am ehesten durch einen Anruf bei der für deinen Landkreis zuständigen Bafögstelle. Die sind in der Regel wirklich nett und auskunftsfreudig oder geben Tipps, die weiterhelfen. Eines ist aber insgesamt klar; Bafögempfänger erhalten kein zusätzliches Wohngeld, es sei denn, sie sind bereits Eltern.


    L.G. Lirafe

    Meierkurt
    Die Lebensversicherung wurde, wenn die Formulare richtig ausgefüllt worden sind, in den Antragsformularen aufgeführt; daher dürfte dein Tipp nicht so einfach umsetzbar sein. Es ist nicht zulässig, während des H IV-Bezuges seine Vermögenssituation entscheidend zu verändern, und die Lebensversicherung gehört (leider) dazu.

    Es ist so üblich, dass der Hauptantragsteller innerhalb der BG das Geld überwiesen erhält; sicher ist das im Einzelfall für den einen oder anderen nicht sehr praktisch. Ob es Ausnahmen gibt, weiß ich nicht, dazu würde ich einfach mal einen unverbindlichen Anruf (Hotline) führen.

    Das ist - wie ich inzwischen durch eine Bekannte gemerkt habe - von SB zu SB unterschiedlich - völlig unterschiedlich. Ich habe hier in der näheren Umgebung einen absoluten Vorzeigefall - den ich sehr heftig finde. Familie; Vater arbeitet, Mutter "richtig" krank, Sohn um die 30 Jahre alt. Der Sohn hat bis auf eine Ausbildung vor vielen vielen Jahren nie wieder gearbeitet und wird wirklich in Ruhe gelassen - sozusagen. Die Mutter, die sich herumquält mit ihrer Gesundheit (mehrfach operiert, künstliche Gelenke, Arthrose in sämtlichen Gelenken,Lendenwirbel etc., muss sich regelmäßig beim Amt vorstellen und Bewerbungsbemühungen nachweisen. Was will man da noch sagen oder denken? Da erübrigt sich alles von selbst; im H IV-Dschungel gibt es anscheinend kaum feststehende Größen.

    Also, den einen Monat mit H IV zu überbrücken, ist möglich. Weiteren Anspruch auf Zuschüsse im Rahmen der H IV-Gesetze hast du aufgrund der Tatsache, dass du dann als immatrikulierte Studentin gilst, an der Stelle nicht. Gibt es möglicherweise für Bafögempfänger eine Möglichkeit des Eilverfahrens? Bei uns hier dauert - sofern alle Unterlagen vorliegen - die Bescheidung des Bafögs maximal 4 Wochen. Ich könnte mir vorstellen, dass du - wenn du selbst beim Bafögamt vorsprichst und gleich klärst, ob alles so vorliegt, wie die es zur Bearbeitung brauchen, schneller an dein Bafög kommst, vorausgesetzt es steht dir zu.


    Denn mit deinen 25 Jahren wechselst du ja gerade Schule und Fach. Wie lange hast du denn bislang Bafög bezogen? Hast du die Förderungshöchstdauer berücksichtigt, damit du irgendwann überhaupt etwas fertigstudieren kannst, und am Ende nicht generell so dastehst, wie nun in der Zwischenzeit? Es ist nicht möglich, häufiger zu wechseln (das muss man richtig begründen, wie du sicher weißt) und dann jeweils wieder Bafög für die ganze Studienzeit zu erhalten. Deinem Alter nach müßtest du, sofern du gleich nach dem Abi angefangen hast, eigentlich schon ziemlich lange Bafög bezogen haben und der Bewilligungszeitraum für dich insgesamt dürfte sich dem Ende zuneigen. Wenn du jetzt mit 25 Jahren etwas ganz Neues anfängst, bei dem bisherige Leistungsnachweise nicht anerkannt werden (können), bist du sicher bald 30 Jahre alt, ehe du dein Ziel erreicht hast.

    Kann dir nur raten, was so mancher erfahrener Forenbenutzer hier immer wieder schreibt: Lass`dir solche Aussagen, wie beispielsweise das mit dem Taschengeld für die Ehefrau, das die wiederum zum Wohl der Tochter als Unterhaltsbeitrag verwenden muss oder so ähnlich, "schriftlich" geben. So manche "Aussage" trifft dann plötzlich nicht mehr zu, weil die den Stuss, den sie von sich geben in irgendwelchen "Gesprächen" nicht wirklich schriftlich herausgeben. Einen Versuch ist es wert.

    Du mußt vielleicht darauf achten, dass dir die "dann-Mieteinnahme" nicht als Einkommen gewertet wird. Aber tröste dich, auch "Eigentümer", die in angemessen großer Wohnung/Haus leben, erhalten in diesen Tagen Post. Man wird dazu zwangsverpflichtet, Wohnraum zu vermieten, wenn die "Belastung" (nicht die Größe des Wohnraumes in diesem Fall) höher ist, als regional erlaubt. Man muss Vermietungsbemühungen nachweisen und dann "behält es sich das Amt vor", weiterhin Regelleistungen und so weiter zu zahlen. Allmählich reicht es und man sollte wirklich darüber nachdenken, eine Massen-Sammel-Klage anzustreben.


    Denn es gibt schließlich auch Eigentümer, die nur vorübergehend hilfebedürftig sind und durch solche Anordnungen in eine Richtung gedrängt werden, die unabsehbare Folgen für sie haben kann. Ich fühle mich in meinen Persönlichkeitsrechten aufs Höchste eingeschränkt, zumal hier ja dann im Nachfolgenden die weiteren Schwierigkeiten auftauchen werden, also dass man -selbst wenn man der "Anordnung" des Amtes folgt, später als BG gewertet wird mit irgendeinem wildfremden Menschen, den man ins Haus holen "musste".

    Also davon, dass die jemanden dazu gezwungen haben, vom Einkommen seiner Ehefrau ein Taschengeld zu geben, von dem die wiederum dann die Tochter unterhalten muss, habe ich noch nichts gehört. Wenn deine Tochter als Mitglied in eurem Haushalt lebt, dann werdet wohl ihr Drei als BG-Mitglieder gewertet werden und das gemeinsame Einkommen (also Einkommen des Jetzt-Ehemannes und das staatliche Kindergeld) werden als Einkomen gewertet. Ich würde Kindergeldzuschlag (das sind, wenn der leibliche Vater nicht zahlt, 140 €) beantragen. Die erhaltet ihr definitiv, wenn kein weiteres ALG II gezahlt werden sollte. Dann hast du für deine Tochter monatlich 304 €. Im Übrigen würde ich sie neben der Wohnsituation und natürlich leiblichen Versorgung nicht weiter unterstützen, also kein Taschengeld, keine Klamotten und so weiter. Im Falle eines Neffen hat das funktioniert. Vielleicht steigt so auch bei deiner Tochter die Motivation, sich arbeitsmäßig zu orientieren.

    Master Fly
    Du fragst: "Muss ich dem Arbeitsamt Auskunft über meine Krankheitsgründe angeben o.zB meine Ärztin von der Schweigepflicht entbinden?"


    Ob das in deinem Fall gefordert wird, weiß ich nicht sicher; in der Regel aber möchten die das schon, um dich einschätzen zu können. Ich selbst habe entsprechende Erfahrungen gemacht. Rechnen mußt du also in jedem Fall mit einer entsprechenden Aufforderung

    alphaone
    Deine Frage: "Was ist eigentlich mit Sozialhilfe?"
    Es gibt dieses H IV /ALG II für Leute, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Daneben gibt es gem. SGB XII Unterstützung für Hilfebedürftige, ähnlich (aber mit anderen Vermögensfreigrenzen) für Menschen, die dem Arbeitsmarkt noch nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, also Schülern und Rentnern oder nicht erwerbsfähigen Menschen (aus Krankheitsgründen). Wenn du also nun eine Ausbildung (was ja gut und richtig ist) anstrebst, und zum Einen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, weil du zur Schule gehst, andererseits aber auch nicht krankheitsbedingt ausfällst, hast du darauf rechtlich gesehen keinen Anspruch. Für dich kämen halt nur a) die Eltern, b) BAB, c) Bafög oder d) Bildungskredit, e) Ausbildungsvergügung oder f) Finanzierung durch Nebenjobs in Frage.


    Leider ist das so und nicht anders.

    Mama5
    Ich habe zu deiner Eingabe mal einfach meine Eingabe von eben zur von dir aufgeworfenen Frage kopiert. Und ich bleibe dabei: Zwar haben Kinder unterschiedliche Gaben und Gene und geraten unterschiedlich. Trotzdem finde ich es völlig daneben, wenn Eltern sich von der Verantwortung für Kinder, die sie als "mißraten" empfinden, frei sprechen mit dem Hinweis, dass sie dafür nichts können. Das ist banal, aber praktisch und einfach für die "Eltern". Ich schrieb zu deiner Frage:
    Heute, 13:32 lirafe
    Erfahrener Benutzer Registriert seit: 25.01.2009
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    Beiträge: 1.099
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    Der leibliche Vater und du - ihr - und nicht dein jetziger Ehemann - seid für eure gemeinsame Tochter unterhaltsverpflichtet. Selbst wenn sie jetzt ausziehen wollte, ginge das nicht. Das Kindergeld steht euch für sie ja weiterhin zu; im übrigen würde ich sie hinsichtlich Taschengeld, Kleidung und allem weiteren auch stark einschränken, damit sie ggf. überhaupt eine Motivation findet, etwas zielstrebiger und orientierter für ihre Zukunft zu handeln, sich zu engangieren. Vorhaltungen, viel Gelaber etc. nützen nichts.

    Der leibliche Vater und du - ihr - und nicht dein jetziger Ehemann - seid für eure gemeinsame Tochter unterhaltsverpflichtet. Selbst wenn sie jetzt ausziehen wollte, ginge das nicht. Das Kindergeld steht euch für sie ja weiterhin zu; im übrigen würde ich sie hinsichtlich Taschengeld, Kleidung und allem weiteren auch stark einschränken, damit sie ggf. überhaupt eine Motivation findet, etwas zielstrebiger und orientierter für ihre Zukunft zu handeln, sich zu engangieren. Vorhaltungen, viel Gelaber etc. nützen nichts.

    Die Frage ist natürlich, wieviel deinem Vater, der deinen Bruder zu Hause schon "versorgt", also für ihn aufkommst, neben seinem Selbstbehalt noch übrig hat, um dir Unterhalt zahlen zu können. Hier oben im Forum gibt es den Unterpunkt Unterhalt. Wenn du ggf. in etwa weißt, was dein Vater verdient, kannst du dir ungefähr ausrechnen, ob für dich noch etwas übrig bliebe. Dasselbe trifft auf deine Mutter zu. Da das Bafögamt deinen Antrag abgelehnt hat, muß es also möglich sein, dass entweder beide, oder aber auch nur einer der beiden in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Vielleicht ergibt sich aus deinem Ablehnungsbescheid, also der Begründung dazu, wer von beiden das ist.

    TNT
    Laß`dich von dem zitierten Text nicht entmutigen, sondern beantrage die H I-VLeistungen. Was nicht in dem Text steht, ist der "Umkehrschluss", also dass beispielsweise auch U 25-jährige Ansprüche haben, wenn sie vorab schon selbständig waren, also alleine oder woanders als im Elternhaus gelebt haben - beispielsweise von Ausbildungsvergütung, Bafög oder dergleichen. Jemandem, der bereits länger alleine und unabhängig wohnte, ist ein Rückzug nicht unbedingt zuzumuten und Leistungen werden nicht verweigert.

    @Zeus
    Im Text, den Schrader zitiert hat, steht jeweils "bis zu" ... Monaten. Vielleicht liegt die Auskunft, die du erhalten hast, daran. Es wäre wichtig zu wissen, was es bedeutet, dieses "bis zu", und woran der tatsächeliche Zeitraum dann festgemacht wird. Vielleicht erfährst du das wenigstens von deiner Agentur.


    Könnte mir vorstellen, dass auch das innerhalb der angegebenen Zeiträume noch einmal gestaffelt ist, und da du komplett am "Anfang" sozusagen liegst, vielleicht diese Auskunft erhalten hast, dass es in deinem Fall nur die 12 Monate sind.