Wo genau das steht, kann ich dir nicht sagen; vieles hat man hier aus dem Forum. Deine Frage beispielsweise hatte ich vor längerer Zeit selbst schon einmal gestellt und die Antworten erhalten. Wenn du sicher gehen willst, rufst du bei der für dich zuständigen Hotline an.
Beiträge von lirafe
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Kitty (zur Eingabe 07.08. um 13:45 Uhr)
Den Kindergeldzuschlag erhält sie eben gerade nicht, wenn sie schon gewisses Einkommen hat. Das Einkommen wird angerechnet. (Beispiel Auskunft der Kasse betr. meine Tochter: Kindergeldzuschlag wäre 140 €, Anrechnung Vaterunterhalt 72 €, nur die Differenz würde gezahlt werden.)Das, was du meinst, betrifft Eltern, die für die Kinder Kindergeldzuschlag beantragen. Das setzt ein Einkommen der Eltern voraus. Im vorliegenden Beitrag geht es aber um die mögliche Bezieherin selbst.
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Beitrag gelöscht, da doppelt abgeschickt, also siehe nachfolgenden Beitrag. (Passiert mir immer wieder mal wegen Doppelklick Tastatur, der sonst meist anzuwenden ist)
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Wenn jemand, den du betreust, eine "Pflegestufe" hat, gilt das Geld, das du dann erhälst als "Aufwandsentschädigung" und ist anrechnungsfrei.
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Du hast das 50. Lebensjahr vollendet und befindest dich jetzt im 51. Lebensjahr. Vielleicht hat der Sachbearbeiter nicht ganz "richtig" hingesehen und gerechnet? Ist ja auch knapp, aber gut für dich.
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@Schrader
Wenn du natürlich Dinge - Sätze - aus dem Zusammenhang reißt, kommt dein zitierter Bullshit dabei heraus; aber dafür bist du ja hier im Forum bekannt. Nicht umsonst hat dich schon mancher als "armer Wurm" oder so bezeichnet. Dafür, dass dein Horizont oft nicht reicht, kann hier niemand. Dann ist man am besten eher still und geht nicht auf Angriff über, was eine deiner hervorstechenden Eigenschaften ist.
dilshad
Du hast sicher (wenn du zusammenhängend gelesen hast, verstanden:)1. Also - anfangs "es ist nicht egal (wie Schrader schreibt), wie/wo das Vermögen angelegt ist, betrifft natürlich "auf welchen Namen, auf welches Familien, also BG-Mitglied, etwas angelegt ist. Es ist verkehrt, alles auf den Namen beispielsweise eines BG-Mitgliedes laufen zu lassen und zu denken, das Amt würde damit einig gehen, dass davon anteilig auch den anderen etwas gehört und der Freibetrag somit eingehalten wäre.
2. Zitat: "Aber es spielt ja auch keine Rolle, in welcher Form das Geld angelegt oder vorhanden ist ."
Wie "du" sicher auch verstanden hast, ist damit die "Form" der Anlage gemeint, also nicht auf "wen" angelegt ist, sondern dass es keine Rolle spielt, ob das Geld auf `nem Girokonto, als Sparbuch oder sonstwie vorhanden ist.Gruß. Lirafe
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Leider wirst du mit deinen 700 € netto sehr knapp an der Grenze liegen. Entscheidend ist jetzt, wie hoch die in eurer Region zulässigen Mieten sein dürfen für eine Person. Da dies - wie gesagt - regional unterschiedlich ist, kann man das hier so nicht konkret beantworten. Ruf`die Hotline der für dich zuständigen Stelle an und erfrage die Höhe. Dein Bedarf dann (= Regelsatz + Kosten der Unterkunft) wäre das, was du haben solltest. Liegst du darunter, erhälst du ergänzendes H IV; im übrigen bleibt dir nur, Wohngeld zu beantragen, das du vermutlich auch bekommen würdest und vielleicht sowieso der bessere Weg für dich ist, da dir in dem Fall diese schrecklich vielen Formulare und so weiter erspart bleiben. Parrallel zum Anruf bei der Hotline kannst du entsprechendes auch schon mal beim Wohngeldamt erfragen.
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Also halt und vorsichtig; es ist nicht egal (wie Schrader schreibt), wie/wo das Vermögen angelegt ist. Es ist wirklich so, dass jedem sein Anteil (Freibetrag) in der für ihn zulässigen Höhe zugeordnet wird. Habe selbst das Problem, weil ich das Geld meiner Tochter bei mir mit auf dem Konto hatte. Also um sicher zu sein: Jeder hat ein Konto oder einen Sparvertrag und alles kann separat nachvollzogen werden. Ich weiß nicht, wie alt die minderjährigen Kinder sind, also ob sie überhaupt schon Girokonten haben könn(t)en. Aber es spielt ja auch keine Rolle, in welcher Form das Geld angelegt oder vorhanden ist, entscheidend ist die Höhe.
Ob die Vermögensgrenzen sich erhöhen, da durch die Zinsen Zuwachs besteht: Hier würde ich sagen, dass das so ist, die Regelung über die jeweils zuerkannte Höhe macht keine Einschränkungen, ob die gewährten Vermögensgrenzen nur zu Anfang des H IV-Bezuges gelten oder nicht. Ich gehe klar davon aus, dass die mit Lebensalter "wachsen", schließlich kann man ja auch mal etwas dazu verdienen, von dem etwas hängen bleibt, könnte eine kleine Schenkungen erhalten oder sonstwas.
Dein Sohn ist 20 Jahre alt, schreibst du. Warum fragst du - sozusagen - extra nach den Konditionen ihn betreffend? Lebt er noch zu Hause, geht er zur Schule, ist er in Ausbildung oder sonstwas? Oder fragst du einfach, weil du mutmaßt, dass vielleicht nach Volljährigkeit eine Veränderung eintritt? Das wäre noch wichtig zu wissen. Also - wenn er noch Schüler ist, und zu Hause wohnt, gilt für ihn alles "entsprechend". Sollte er in Ausbildung sein oder Bafög erhalten, ist er kein BG = Bedarfsgemeinschaft `smitglied mehr, sondern wird nur noch als HG = Hausgemeinschaftsmitglied gewertet, da er seinen Lebensunterhalt in dem Fall vom eigenen Einkommen bestreiten muß. Natürlich würde er in diesem Fall dann auch keiner H IV-betreffenden Vermögenseinschränkung unterliegen.
Gruß. Lirafe
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Gut, dann also schließt ihr einen Mietvertrag und damit müßte die Sachlage geklärt sein und anerkannt werden.
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Lieber Jonas,
zunächst einmal: sei in deinem eigenen Interesse nicht zu hitzköpfig. Vater und Mutter "können" leider nicht mehr miteinander. Das ist zwar schade, hat aber mit euch (deiner Schwester und dir) nichts zu tun. Wenn deine Schwester die Unterhaltszahlung auf dem Konto hat und du nicht, kann das verschiedene Gründe haben und muß nicht heißen, dss dein Vater nicht zahlen möchte. Sicher ist für ihn die Situation auch schwer. Ihr "Drei" habt euch, er ist allein. Sei etwas nachsichtig. Wenn er nicht zahlt, kannst du natürlich dagegen angehen.Warum hast "du" den Kontakt abgebrochen? Dass du dein Abi dieses Jahr gemacht hast, ist super, aber raten würde ich dir, neben dem "Warten" auf die Auswertung schon mal die Anmeldung/Immatrikulation für das Studium im Negativfall (also Absage Bundeswehr) abzugeben, damit du bei Absage kein ganzes Jahr verschenkt hast.
Nachtrag - vielleicht denkt dein Vater aber auch, dass du jetzt, nachdem dein Abi geschafft ist, keine Ansprüche mehr hast. Das kannst du in einem Gespräch klären oder aber, wenn du das nicht magst, schriftlich. Du müßtest den fehlenden Unterhalt (falls er die Zahlung wirklich eingestellt hat und sie nicht nur verspätet kommt) sowieso in diesem Monat noch "fällig" stellen, ihn also schriftlich auf das Fehlen hinweisen und (freundlich) auffordern, den Unterhalt zu zahlen, damit er dir nicht verloren geht. Erst ab Fälligstellung bist du auf der sicheren Seite.
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Vorweg: Normal wohnen die unter 25jährigen ja - sofern HIV bezogen wird - noch zu Hause und die Eltern haben eine erhöhte Unterhaltpsverpflichtung. Da du aber offensichtlich sowieso schon nicht mehr zu Hause wohnst, liegt der Fall anders. (Vermutlich bist du seit längerer Zeit nicht mehr im Elternhaus, hast Ausbildung oder degleichen gehabt?) In dem Fall erlischt dein H IV-Anspruch nicht. Du erhälst alles so, wie "normal", solltst aber mit deinen Eltern (die vermutlich ja auch Kreditkosten durch diese Wohnung haben) einen richtigen Mietvertrag schließen, so dass auch die Nebenkosten übernommen werden. Wichtig wäre natürlich auch, wenn die "angemessenen" Vorgaben eingehalten sind/werden, also Wohnungsröße und Kosten.
Gruß. Lirafe
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Der Vater meiner Kinder kümmerte sich auch niemals, dennoch würde ich, wenn ich denn auf öffentliche Hilfe angewiesen wäre, bevor ich einen Job kündige, mit demjenigen Rücksprache halten, der mich derzeit versorgt (in diesem Fall das Amt) und sichergehen, ob mein Tun richtig ist.
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Wenn beide Kinder versorgt sind, während du in Sachen Arbeit unterwegs ist, sieht die Sache anders aus. Die zwei Wochen hätte man sicher überbrücken können irgendwie, bevor man den Job aufgibt.
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Hab`dir hier mal etwas kopiert. Vielleicht hilft es dir weiter.
"Wer bekommt den Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag wird an Familien und Alleinerziehende gezahlt, deren Einkommen das sogenannte Mindesteinkommen (Bruttoeinkommen) von 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Familien übersteigt. Liegt das Einkommen unter dieser Schwelle, besteht in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II.Daneben darf das Einkommen allerdings nicht die Einkommensobergrenze überschreiten, die individuell aus dem Mindesteinkommen zuzüglich des maximal möglichen Kinderzuschlags in Höhe von 140 Euro pro Kind gebildet wird.
Liegt das Einkommen der Familie zwischen Mindesteinkommen und Einkommensobergrenze besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, sofern das Kind im betreffenden Monat Anspruch auf Kindergeld hat.
Weiterhin darf das Einkommen des Kindes dessen eigenen Bedarf nicht übersteigen. Zum Einkommen des Kindes zählen Unterhaltsleistungen, nicht aber das Kindergeld und das Wohngeld."
Kannst ja selbst noch ein wenig nachlesen. Obere Menueleiste hier im Forum "sonstige Sozialleistungen" anvisieren.
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Dazu kann dich auch keiner zwingen, zumal das jüngere Kind ja nun wirklich gerade mal 6 oder 7 Sommer erlebt hat und es dir nicht zuzumuten ist, dem Großen die ganze Verantwortung aufzubürden, und das tagtäglich und nicht nur mal für 20 Minuten.
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Vielleicht sagen sie, dass du dir Kindergartenplätze hättest suchen müssen? Aber dem Grnde nach geht das ja nicht so schnell. War die Fahrt hin- und zurück insgesamt mit 1,5 Stunden belegt? Natürlich kannst du deine Kinder nicht alleine lassen. Ich denke, dass dir nichts "blüht".
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andyanja
Du hast gerade schon eine Frage gestellt: "Kindergeldzuschlag". Es wäre schön, wenn du die Fragen, die deine/eure Familie oder so betreffen, konkret in einem Bereich stellen würdest, weil die Antworten mitunter fließend ineinander übergehen. Das heißt, dass eine Antwort, die dir jemand zum Kindergeldzuschlag gibt oder zu sonstwas, zum anderen Thema vielleicht schon nicht mehr "greift", weil manche behördlichen Dinge miteinander vernetzt sind und einzeln dann nicht mehr stimmig sein könnten. -
Hierzu sind mehr Infos erforderlich. Beispielsweise entstehen Fragen, wie " sind es alles Kinder eines Paares, hat das Paar gemeinsames Einkommen, oder sind es Kinder aus verschiedenen Beziehungen und haben die vielleicht jeweils aus den vorangegangenen Beziehungen auch Unerhalt ihrer leiblichen Eltern (meist Vater), der angerechnet wird und eine Rolle spielt bei der Berechnung und und und. Kinergeldzuschlag pro Kind - mal pauschal gesagt - beträgt 140 Euro. Wenn ein Kind Unterhalt des leiblichen Vaters erhält, wird der angerechnet, also praktisch abgezogen.
Eine "Summe" für mehrere Kinder insgesamt - wenn auch unter Berücksichtigung des Familieneinkommens - kann also definitiv nicht genannt werden, wie immer ist der Einzelfall relevant.
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SebastianH
Ich wünsche dir wirklich alles Gute, finde es ganz schön "taff", dass du dich in diesem Alter mit solchen Dingen (Abi und Arbeit, Höhe des Selbstbehaltes bei Nebenerwerb etc.) schon auseinandersetzen kannst (leider mußt). Das ist nicht einfach. Habe zwar auch zwei richtig tolle "Kinder", möchte aber nicht wirklch wissen, wie es ihnen ergehen würde, wenn sie in einer ähnlichen Sitation zurechtkommen müssten. Meine Anerkennung ist dir sicher. -
Um dir antworten zu können, sind Informationen erforderlich, also Höhe der Rente, Kosten der Wohnung, ist die Wohnungsgröße und sind die Kosten dafür angemessen und so weiter. Falls du deine Zahlen nicht offenbaren möchtest, ist das kein Problem. Es gibt im Internet "Rechner". Dort gibst du deine Daten ein und der "spuckt" dir ein Ergebnis aus. Ob die von euch derzeit genutzte Wohnung allerdings angemessen ist oder nicht (von Größe und Kosten her ist das regional unterschiedlich und kann nicht pauschal beantwortet werden), erfährst du bei der für eure Region zuständigen Hotline durch einen kurzen Anruf.