Beiträge von lirafe

    Ja, für denjenigen (in dem Fall hat es leider meinen Bruder "erwischt"), war das echt hart. Kurz nach der Heirat und Adoption, zu einem Zeitpunkt, als die Adoptivtochter etwa 5 jahre alt war, wandte sich seine "Frau" einem anderen zu; das Kind aber blieb "seines". Was hat sie getan?! Alles mögliche angefangen und wieder sein gelassen und ihn irgendwann "gesucht", weil der Kontakt sehr schnell nach der Trennung unterbunden worden war. Er ist seither "richtig" geschädigt, hat sich nie mehr neu orientiert , ist also für alle Zeit bewußt alleine geblieben, und wartet nur darauf, dass die Zeit der Verpflichtungen vorbeigeht.

    Es hört sich so an, als wohntest du noch "zu Hause", also sousagen bei den Eltern. Stelle`einfach den Wohngeldantrag, schaden kann es nicht. Sicherlich aber wirst du so eine Art Mietvertrag vorlegen müssen und auch einen Nachweis zu erbringen haben, was die regelmäßige Bezahlung der darin bezifferten Kosten an deine Eltern betrifft. All dies "greift" natürlich aber nur, wenn du bereits älter als 25 Jahre alt bist, weil bis dahin deine Eltern für dich unterhaltsverpflichtet sind.

    Direkt den Paragrpahen kann ich dir zwar nicht nennen, aber wir haben auch hier im Forum einige "Eigentümer", beispielsweise "Renate" oder mich. Daher weiß ich das. Wie gesagt, wird auch hier in meinem/unseren Fall die Zinsbelastung übernommen, die Tilgung nicht (ist ja auch klar und in Ordnung, denn der Staat kann ja nicht unser Vermögen schaffen). Die Tilgungsleistungen müssen in dem Fall von der Regelleistung gezahlt werden. Allerdings kannst du nachlesen - obere Menueleiste: H IV / ALG II, dann Vermögen etc. - , dass beispielsweise bei erlaubtem Vermögen auch "Eigentum" aufgeführt ist, wenn es selbst bewohnt wird, eine bestimmte Größe nicht übersteigt und so weiter.

    Doriel
    Wenn sie keine Miete mehr zahlen muss, weil sie "gekauft" hat, werden die Kosten des Kredites (hier die Zinszahlungen) übernommen; die Tilgung natürlich nicht, die beträgt aber bei Finanzierungen meist nur 1% oder 2 % des Ratenzahlungsbetrages; das ist nicht wirklch ein Problem. Die Nebenkosten werden - wie bei "normaler" Miete ebenfalls übernommen - alles bis zur Höhe der ortsüblichen zulässigen Gesamtkosten für die "KdU" (Kosten der Unterkunft).

    Wie immer gilt natürlich auch in diesem Fall das "Zuflussprinzip". Es gibt einen (deinen) Bedarf, der errechnet wurde; dagegen wird dein Einkommen (also dieses "halbe" Gehalt") gerechnet, und je nach Ergebnis erhälst du entweder die Differenz, wenn noch etwas zur Deckung deines Bedarfs fehlt, oder auch nicht.

    Nesty1
    Wie du schon sagst, werden sie wohl keine Umzugskosten, Kaution übernehmen - und wenn die Wohnung vielleicht ein paar Euro mehr kostet, auch diese fortlaufend nicht (du schreibst, die Kosten sind etwa gleich hoch).


    Sonja_83
    Ich könnte mir vorstellen, dass die von dir neu angemietete Wohnung zwar insgesamt "angemessen" ist, aber vielleicht trotzdem 80 € teurer war als deine vorangegangene, so dass sie diesen Mehrbetrag deswegen nicht berücksichtigen.

    Weder mit noch ohne Erwerbsunfähigkeit spielen dein Sohn und du eine Rolle; Grundlage für Unterhaltsberechnungen sind sein Einkommen und seine Kinder. Und was heißt denn "... dass diese Frau alle Rechte hat ... und ihr nicht."? Er hat zwei Kinder, für die er aufkommen muss, das ist alles. Für deinen Sohn ist dessen Vater zuständig.

    Es wird, wenn es "in einem" Monat gleichzeitig mit dem Gehalt eingegangen ist, insgesamt (nach dem Zuflussprinzip) zwar berücksichtigt, aber im Monat der Gehaltszahlung hat er ja sowieso noch kein H IV erhalten. Aber wie Catweezle schon sagte, könnte es ja sein, dass er ALG 1 erhält. Wie sich das bei der Bearbeitung von ALG 1 auswirkt, weiß ich nicht.

    "Zweckgebunden" ist das Zauberwort. Setzt doch ein Schreiben (eine Grußkarte - persönlich -) auf bzw. lasse deine Großeltern das schreiben, dass sie dir gerne helfen möchten, und dir "zweckgebunden" Geld überweisen, einmal zur Begleichung von Schulden (damit du keinen weiteren Ärger mit deinen Freuden/Darlehensgebern haben wirst, die ihr Geld wiederhaben möchten, und andererseits eben auch zweckgebunden für die neue Wohnung (also Umzugs- und Renovierungskostrn). Natürlich könnte ihr auch einen "richtig" formulierten Darlehensvertrag aufsetzen, aber für mein Bauchgefühl wäre das eher unglaubwürdiger. Und wie du selbst schon festgestellt hast, hängt vieles vom Sachbearbeiter ab.

    Leider müßt ihr da durch und "Kopf hoch" und alles so vortragen, wie die Situation nun einmal ist, egal welche Erfahrungen ihr bisher gemacht habt. Das gehört zum Erwachsenendasein dazu. Viel Glück.

    Weißte, es ist es nicht bös`gemeint; aber ihr seid wirklich noch sehr jung, was man an deinen naiven Fragen merkt, und gerade dabei, euch eure Zukunft zu verbauen. Vermutlich kann euch niemand von eurem Vorhaben, von dem ihr derzeit überzeugt seid, abhalten; doch ist ein Scheitern vorprogrammiert. Weder Schulabschluss noch sonstwas. Erwartet deine Freundin wirklich zu allem auch noch ein Kind? ( Weiß nicht genau, woher Winnie das "holt"). Gut wäre natürlich: 1) Schulabschluss (-abschlüsse) 2) Ausbildung 3) Wohnung. Alles andere ist Blödsinn. Wenn das nicht geht (was umfangreich geprüft und belegt werden müßte), könnte man weitere Überlegungen betr. Auszug in eine eigene Wohnung unter anderem mit Hilfe einer Einrichtung anstellen, die euch betreut, damit nichts schiefgeht. So wärd ihr auf der sichereren Seite.

    Wo steht denn, wieviel Unterhalt dir "zusteht"? In erster Linie wird der Unterhalt berechnet anhand der Einkommensverhältnisse der Eltern. Und - was meinst`e denn, was dir hier in Deutschland zustünde. Die von dir aufgezählten Kosten haben viele Studenten zu tragen - vom Bafög. Und das beträgt (Höchstsatz) 574 € bei "Ausser-Haus-lebenden Studenten", anderenfalls 414 €. Daneben sind meiner Meinung nach Eltern nicht verpflichtet, überhaupt Unterhalt zu zahlen, sofern du das, was du studieren möchtest, auch in deiner/eurer Region studieren könntest. In dem Fall wärst "du" - sozusagen - verpflichtet, bei ihnen zu Hause wohnen zu bleiben.

    Wenn dein "Großer" wieder bei dir wohnt, müßtest du doch auch für ihn die Regelleistungen und das staatliche Kindergeld erhalten. Mit der Selbständigkeit tun die beim Amt sich oftmals schwer, aber alles ist "schaff"-bar. Reiche deine "Zahlen" ein. Gut wäre natürlich, wenn du die über einen Steuerberater auswerten läßt. Erkundige dich mal danach, ob du für das erste Jahr der Selbständigkeit die Kostenübernahme für ein sogenanntes "Coaching" bei einem Steuerberater erhälst; dann wärst du die Sorge erst einmal los. Von alleine weisen die darauf nicht hin; ich hatte seinerzeit zufällig davon erfahren und es funktionierte.


    In dem Fall wäre es für dich einfacher, was die Nachweise deiner Ergebnisse betrifft. Aber auch wenn du das nicht erhälst; reiche einfach erst einmal alles ein, was du denkst. Nachfordern können die irgendwelche Unterlagen immer noch. Bei mir mosern die gerade auch wegen irgendwelcher Ausgaben, die ich hatte und fragen, wie die zustande kamen, weil ich länger krank war. (Aber ich kann ja nu`mal schlecht mein Telefon abmelden und mein Kfz (Leasingsvertrag) von einem Tag zum anderen abgeben mit großen Verlusten etc. Reine Schikane. Also - du schaffst das schon.


    Was mich an deiner Stelle fast mehr belasten würde, ist dein Sohn. ich wünsche euch, dass es wirklich "klick" gemacht hat und ihr das alles zusammen schafft.


    Gruß. Lirafe

    Normalerweise beantragt man den Beratungsschein unter Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse. Barvermögen schließen wir mal aus; davon darf man nu`wirklich nicht "zu viel" haben; alles andere aber läßt sich eigentlich belegen. Habe selbst gerade "trotz Haus" einen Beratungsschein erhalten, weil die Belastung durch die Kreditunterlagen ja nachzuweisen ist. Der zuständie Rechtspfleger kann sich also bei der Prüfung, ob ein solcher Beratungsschein ausgestellt wird oder nicht, nicht auf Inhalte berufen, also beispielsweise einen Bescheid des Amtes, gegen den vorgegangen werden soll. Er soll und darf nur dasjenige prüfen, was in dem Antrag für diesen Schein als Vermögen angegeben ist. Schließlich verbürgt man sich ja bei Antragstellung für die Richtigkeit der Angaben. Ggf. sollte man gegen die Ablehnung der Erteilung dieses Scheines Rechtsmittel einlegen; könnte mir gut vorstellen, dass die Ablehnung nicht "rechtens" war. Was steht in der Begründung? (Wie gesagt: Die Begründung darf nicht auf Inhalte des ursprünglich anzufechenden Bescheides abzielen.)

    Ehrlich gesagt, kann ich das trotz des zitierten Hinweises noch nicht glauben. Im Text selbst heißt es ja auch: .... zur "Sicherung des Lebensunterhaltes...". Damit können auch Leistungen gemeint sein, die ein "nicht erwerbsfähiger" Mensch erhält. Dort ist klar geregelt, dass für den Fall, wenn ein nicht erwerbsfähiger Mensch Grundsicherung erhält und beispielsweise ein Haus besitzt, Leistungen wirklich nur noch auf Darlehensbasis gewährt werden und dann auch die Erben später diese "Schulden" vom Erbe tilgen müssen. Das wäre anders formuliert, wenn es sowieso allgemeingültig wäre, oder nicht? Hatte mich vor kurzem aus persönlichen Gründen damit beschäftigt. In allen anderen Fällen kann das meiner Meinung nach eigentlich nicht wirklich greifen, weil dann - wenn das allgemeine Regelung wäre -, bereits im Bescheid ein Hinweis dazu stehen müßte. Es kann ja auch kaum sein, dass jemand ein Erbe antritt, ohne von diesem Dilemma zu wissen - weil das Amt ja erst (rein theoretisch) später meldet und Ansprüche stellt, wenn es "Wind" davon bekommen hat.


    Übrigens - bei der Gelegenheit: Es gibt jetzt eine neue Entscheidung i.S. Hauseigentum. Die ersen Briefe sind raus und ich warte hier auch täglich darauf, das schriftlich zu erhalten: Bisher wurden Zinsen, nicht aber die Tilgung (völlig o.k.) übernommen. Jetzt gibt es weitere Einschränkungen. Wenn die Zinsen selbst die "angemessene" Höhe der normal üblichen Mietkosten übersteigen, werden die nicht mehr übernommen. Im Schreiben wird man aufgefordert, Bemühungen über Vermietung/Untervermietung etc. nachzuweisen und selbst wenn man das geschafft hat, "behält das Amt es sich vor", dem zuzustimmen und Zahlngen insgesamt einzustellen. Mit anderen Worten: Die haben jetzt einen Weg gefunden, selbst wenn man fehlende Differenzen mit der Regelleistung ausgleichen konnte, sämtliche Zahlungen einzustellen. Das bricht vielen Hauseigentümern das Genick, weil ein Großteil natürlich Belastungen hat. Und wer will schon irgendwen Fremdes im Haus haben, und wie ist das dann mit der Bedarfsgemeinschaft, die nach einem Jahr unterstellt wird, werden da Grenzen gezogen - beispielsweise, wenn man jemand "gleichgeschlechtliches" zur Untermiete nimmt? Wir hier haben nur ein normales Bad, einen Kühlschrank und so weiter. Gebaut hat man irgendwann, um für sich zu sein - und nun diese zusätzliche Unterdrückung und Bevormundung. Verkaufen ist oft noch schlimmer: Viele gehen da mit Schulden `raus, obwohl sie vielleicht nur vorübergehend H IV-Empfänger gewesen wären. Fragen über Fragen ... und die nächsten Klagen sind vorprogrammiert.

    Horst GRUNERT
    Ich denke, du meinst "Angst ums Überleben" und könnte mir auch vorstellen, dass du richtig liegst. Hatte mich eben, da zu beiden Fragen in kurzen Abständen jetzt gechriebe wurde, eben auch gewundert über die "Ähnlichkeit"

    Also bei uns hier im Kreis ist es so, dass ich meine "Sachbearbeiterin" auch nicht telefonisch erreichen kann. Ich kann und praktiziere das auch so, die Hotline anrufen und die dort tragen einen Termin bei der Sachbearbeiterin für mich ein und informieren sie per mail davon. Dasselbe gilt auch für einen Rückruf, den ich möchte.

    Die von dir bzw. vom Amt genannte Entscheidung beruht auf einer Entscheidung des "SG Lüneburg", nicht des Bundessozialgerichtshofes. Daher würde ich mich dazu nicht "verdonnern" lassen. Als Gegenbeispiel in anderer (unserer) Sache hier: Es gibt eine Entscheidung dazu, dass Kosten für aufwendige Ernährung von den Behörden auch im Falle Laktoseintoleranz übernommen werden müssen. Dies habe ich beantragt. Mit dem Hinweis darauf, dass die von mir zitierte Entscheidung nur eine Entscheidun eines "SG", also eines Sozialgerichtes und nicht des "Bundes"-Sozialgerichtes ist, wurde mein Antrag abgelehnt. Ich hoffe, du verstehst, was ich dir damit sagen möchte.


    Gruß. Lirafe