Beiträge von lirafe

    Wenn deine Eltern dich nicht unterstützen (unterhalten) können und dies deine erste Ausbildung bzw. das erste Studium ist, kannst du hundertprozentig von einem positiven Bewilligungsbescheid ausgehen. Damit du dich sicherer und besser fühlst, kannst du bei deiner Bafögstelle anrufen bzw. selbst dort vorsprechen und gehst mit einer konkreten Antwort `raus.

    Der Hauptwohnsitz des Kindes muß geändert werden; da der im vorliegenden Fall bei den Großeltern ist. Danach bzw. parallel dazu sollte die Ämter aufgesucht bzw. telefonisch kontaktiert werden: Jugendamt, Familienkasse etc. Sowohl Kindergeld als auch Unterhalt stehen dem Kind zu und nicht den Eltern, weil die es mal in die Welt gesetzt haben. Dazu sollte man möglichst umgehend die entsprechenden Wege beschreiten, damit alles auch formal geregelt wird. Hoffentlich "beanspruchen" die Eltern das Kind dann nicht plötzlich wieder.

    Ja, - SGB XII: Du kannst googeln danach, wer aus H IV /ALG II `rausfällt und für den damit das SGB XII Anwendung findet. Erwerbsfähige Personen fallen ins H IV; nicht erwerbsfähige finden im SGB XII Berücksichtigung. Dort gibt es auch andere Vermögensfreigrenzen, Eigenbemühungen sind nicht mehr erforderlich und so weiter.

    Also, wenn es kein Scherz ist, dennoch die Antowort: Nein. Ein 41jähriger kann rückwirkend keinen Unterhalt geltend machen.

    Da dein Freund sich bereits im 25. Lebensjahr befindet, würde ich an seiner Stelle jetzt alle Kraft dafür aufbringen, den Auszug vorzubereiten, damit nachher alles "glatt" läuft, also rein rechtlich und finanziell gesehen. Natürlich kann man auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausziehen; Voraussetzung dafür sind jedoch schwer behebbare schlimme Zustände in der "Stamm-"Familie. Ehe das aber alles geprüft ist durch Mitarbeiter beispielsweise des Jugendamtes oder dergleichen, vergeht viel Zeit und man/er läßt sehr viele "Nerven" auf der Strecke. Daher mein Rat: Gut geplant zum 25. Geburtstag ausziehen.

    Also nochmal der Tipp: Euer Gesamtbedarf minus euer Gesamteinkommen (ohne das Wohngeld) = Das, was ihr noch bekommen könntet. /Wobei dir durch diese Berufstätigkeit ein Freibetrag zusteht, also 100 € definitiv und vom Restbetrag ab 100 € 20 % des Einkommens.

    Gut, dann tritt Plan B - sozusagen - in Kraft. Wenn du schriftlich hast, was sie haben wollen, formuliert ihr beide noch einmal richtig hieb- und stichfest, dass ihr definitiv nicht füreinander einsteht, sondern lediglich eine Wohnung zusammen teilt, also eine "HG" seid. Dann soll sie den entsprechenden Bescheid doch mal erstellen. Gegen den kannst du dann wenigstens Widerspruch einlegen. Wie gesagt, ich denke, der Fall liegt klar.


    Kannst du mir bitte mal den Wortlaut PG 9 (5) sagen. Wofür steht PG?

    Du bekommst keinen Ärger. Als Selbständiger weiß man nie, wann das erwirtschaftete Geld wirklich gezahlt wird, und - wie gesagt -, zählt ja auch das Zuflussprinzip. Wenn du selbständig arbeitest, kannst und mußt du dich ja - je nach Auftrag - auch hier oder dort aufhalten, um den Auftrag erfüllen zu können. Bei mir jedenfalls war das so. Wenn du durch diesen guten Auftrag nicht mehr auf Leistungen des Amtes angewiesen bist, hat sich das Ganze sowieso erledigt. Nur eines verstehe ich nicht. Was meinst du damit, wenn du sagst, du hast das nicht "richtig" gemeldet?

    Ich habe das Gefühl, dass die zwar Bescheid wissen, aber "versuchen", was geht; alle stehen unter Druck. Ich würde es wirklich erstmal ohne dieses Formular versuchen und anstelle des Formulars eure beiden gut formulierten Schreiben mitschicken, dass ihr "nicht" füreinander einsteht. Dann erhälst du einen Bescheid. In dem Bescheid steht entweder, dass du das nachreichen mußt und bis dahin eine Entscheidung aussteht, oder sie lassen es sein, weil sie merken, dass sie nicht mit dieser Tour durchkommen. Sollten sie ablehnen bzw. diese Unterlage nachfordern, erhälst du zwangsläufig dann den "endgültigen" Bescheid, gegen den du dann ja Widerspruch einlegen kannst. Mit diesem Widerspruch kommst du definitiv durch. Das Urteil in Kopie kannst`e ja dennoch schon einmal vorab mitschicken, vielleicht erspart dir das andere Schreibereien.

    Wie alt ist deine Tochter, besser gesagt: Wie hoch ist der ihr zustehende Regelsatz? Am besten errechnest du mal euren Bedarf (Regelsätze und Kosten der Unterkunft) und ziehst davon euer jetziges Einkommen ab, damit du weißt, ob "die" richtig gerechnet haben. Ansonsten könntest du höchstens noch ein Gespräch mit deiner/eurer Krankenkasse führen und errechnen, ob sich für euch diese Zuzahlungsbefreiung lohnt. Bei nur einem Erwachsenen, der gebührenpflichtig ist (Kinder sind ja befreit), rechnet sich das aber in der Regel nicht.


    Warum zahlst du soviel Strom? Wir sind hier mehrere Personen und zahlen 90 € (trotz Haus). Das sind ja 180 € im Jahr ? Unterschied. Vielleicht kannst du im Kleinen etwas ändern?

    Ich würde auch sagen: Stellt einen Antrag auf H IV; dann weißt du, wo ihr steht. Die Tochter, die bereits in Ausbildung ist, fällt aus der BG = Bedarfsgemeinschaft heraus, sofern sie durch diese Ausbildung eigenes Einkommen hat. (Dann zählt sie nur noch zur HG = Hausgemeinschaft). Da ihr - wie gesagt - Kinder im Haushalt habt, (wenn auch keine gemeinsamen), werdet ihr gemeinsam berechnet. Wenn dein Einkommen, obwohl deine Lebensgefährtin nicht arbeitet, so hoch sein sollte, dass ihr keine Hilfe erhaltet, müßtest du schon so "richtig" gut verdienen. Ansonsten benutze doch einfach mal den "Rechner" im Internet. Bedarf aller Personen minus Einkommen = das wäre das, was ihr vom Amt bekämt, wobei du für dich, da du berufstätig bist, noch einen Freibetrag hast.


    Um dein Haus mach` dir keine Sorgen - bzw. das kommt darauf an, wieviel Wohnfläche es hat und wie die Grundstücksfläche ist -. An Kosten für die Unterkunft werden die monatlich zu zahlenden Darlehensraten übernommen; die Tilgungsleistungen nicht.

    Da wir hier von dir keine genaue Zahl wissen - beispielsweise den Unterhalt betreffend -, nur eine Empfehlung. Ich würde den Rechner in Anspruch nehmen: Bedarf minus Einkommen (also damit meine ich Einkommen aus Arbeit und Unterhalt Tochter / staatl. Kindergeld) = Leistung, die von der Arge gezahlt werden würde.


    Sollte bei dieser Berechnung etwas herauskommen, also ein Betrag, den die Arge euch zahlen müßte, bekommst du auf Antrag die Befreiung von der Gebührenzahlung bei der GEZ und kannst dich auch von sämtlichen Zuzahlungen befreien lassen, was die Kosten betr. Heilmittelverordnungen, Praxisgebühr und so weiter betrifft. Ob sich das rechnet, liegt am Bedarf des Einzelnen, also wieviele Medikamente man benötigt, ob man regelmäßig zum Arzt geht etc.


    Extra-Kleidergeld gibt es nicht von der Arge; alles ist in den Regelsätzen enthalten, genauso wie auch Kosten für Strom.

    Bei der Unterhaltsberechnung wird jedes Einkommen des Berechtigten berücksichtigt, wenn es angegeben wird. Rückwirkend greift so etwas - wie immer bei unterhaltsrelevanten Vorgängen - nicht. Wenn also deine Jobs "gelaufen" sind, kann dein Vater nicht rückwirkend kürzen, wenn er dann davon erfährt. Dass man natürlich von selbst angeben sollte, was läuft, liegt auf der Hand, führt aber der Kürze der Dauer nur zu Schwierigkeiten. Ich würde es daher laufen lassen.

    Erstmal stellt sich ja die Frage, wieso jemand Erwachsenes drei Ausbildungen abbrechen "muss". Na egal.
    Dem Bafögamt ist egal, ob oder wann er auszieht. Wie es sich bei Schülerbafög oder dergleichen verhält, weiß ich nicht genau; ich glaube die Bezugsberechtigten können neben diesem Bafög auch Wohngeld beantragen - beim Wohngeldamt, nicht bei der Arge -. Neben dem Studentenbafög erhält man kein Wohngeld (Ausnahme: Man hat ein Kind).


    Anträge sollte er, da alles ja wirklich unmittelbar bevorsteht, sofort stellen.

    Nein, also nee. Ich sehe das völlig anders, als beide Vorredner (-schreiber). Mit ihrem eigenen Einkommen ist, so - wie du das schon richtig eingeschätzt hast - deine Tochter nicht mehr Mitglied der BG, sonder ihr Zwei seid eine "HG". Mithin ist es völlig egal, wieviel sie verdient; weil nur noch der hälftige Mietanteil, der auf sie entfallen würde, von eurer ursprünglichen Leistung (Unterkunftskosten) abgezogen werden kann, weil ihr euch diese Kosten dann ja teilt. Im übrigen spielt sie bei der Berechnung deiner Leistungen keine Rolle mehr, auch nicht wenn sie - wie Doriel schreibt - noch "übriges Einkommen hätte. Daher würde ich - ausser dem, was ihr beide schon richtig getan habt, also erklären, dass ihr gegenseitig nicht füreinander einsteht, nichts weiter ausfüllen und hinschicken. Das wird mitunter wie ein Eingeständnis gewertet. Wen die das allerdings definitiv fordern, würde ich die Anlage (Gegenseitiges Nichteinstehen formuliert) in der ausgefüllten Seite, schriftlich festhalten und gegen den dann später kommenden Bescheid Widerspruch einlegen.


    Besser ihr erhaltet einen "falschen" Bescheid, gegen den ihr bzw. du Widerspruch einlegen kannst, als eine Ablehnung mangels fehlender Unterlagen. Bin mir aber sicher, dass die das dann entweder sein lassen, anderenfalls aber auf keinen Fall damit durchkommen.