Beiträge von lirafe

    Leider hilft "Fachwissen" hier nicht weiter; in dem Moment, wo ihr eure Wohnung verkauft und nicht mehr darin lebt, zählt die (bzw. der Verkaufserlös) praktisch als verwertbares Vermögen. Und auch das neue Grundstück und die Scheune, selbst wenn ihr das kaufen könntet, ist, da im ersten "Moment" ungenutzt, verwertbares Vermögen. Der Fall ist nicht verzwickt, sondern die Durchführung unter Weiterbezug von Hartz IV schlicht kaum möglich, leider.

    bomi
    Laß den Sachbearbeiter bei der Arge lächeln. Ich freue mich jedenfalls erst einmal, dass du den Beratungsschein beantragt und bekommen hast. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat dir den Beratungsschein erst einmal ausgestellt, weil er deine Situation so sieht, wie du und ich sie auch sehen. Ich hoffe nur, dass du dann jetzt auch eine gute Anwältin "erwischst", die dir richtig weiterhelfen kann. Kopf hoch. Denk dir (vielleicht hilft es dir), dass der Sachbearbeiter einfach auch nur ein armer Mensch ist, der unter Druck steht.


    Gruß. Lirafe

    Horst GRUNERT
    Sorry Horst, vielleicht hast du nicht "verstanden". Ich habe hier keine persönliche Meinung abgegeben (weil dies auch nicht meine Meinung wäre), sondern die Frage von Verolina entsprechend den (leider) gängigen Vorschriften beantwortet. Vielleicht lernst du das irgendwann auch noch mal zu differenzieren.

    Den Beratungsschein vom Amtsgericht erhält man auch als Nicht-Alg 2-Empfänger, wenn man unter einer gewissen Einkommenshöhe liegt. Die Schulden, die hier nachweislich auch grundbuchmäßig und durch Darlehensverträge erfaßt sein dürften, werden dagegen gerechnet. Ich habe neulich auch einen solchen Schein beantragt und hatte "eigentlich" noch etwas zu viel auf dem Konto, habe aber belegt, dass ich für die vierteljährlich abzubuchende hohe Darlehenssumme immer erst zwei Monate Rücklage bilden muss, damit ich zurechtkomme im dritten Monat. Das wurde berücksichtigt. Also könnte es bei dir auch funktionieren, einen Versuch ist es allemale wert.

    Gemäß ALG 2-Vorschriften steht dir keine noch größere Wohnung zu. Du hast sozusagen sogar "Glück", dass du schon in dieser 60 qm-Wohnung lebst. Alleine stünden dir 45 qm zu und Säuglinge haben keinen Anspruch auf eigenen Raum. Habe dir nachfolgend mal die entsprechenden Vorschriften kopiert: "Was die angemessene Größe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m² für eine, bzw. 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, nicht jedoch für Säuglinge, als angemessene Wohnungsgröße." So ist das leider.


    Du kannst das und anderes nachlesen, wenn du hier oben in der Menueleiste auf H IV / ALG 2 gehst und dann in der linken Leiste "angemessener Wohnraum" anklickst.


    Gruß. Lirafe

    Catweezle  
    Das sehe ich auch so.
    @Schrader
    Räuchermännchen hat deutlich geschrieben, dass es Schulden des Erblassers sind. Seine Einleitung ist: "Werde demnächst Erben. " und weiter: "Der Erbteil ist aber schon von mehreren Gläubigern fast vollständig gepfändet. Meine Frage, darf die ARGE trotzdem das gesamte Erbe als Einkommen bzw. Vermögen anrechnen, auch wenn ich das nie zu Gesicht bekomme oder nur den Teil, der mir nach den Pfändungen noch übrig bleibt?"


    Wenn also "der Erbteil ... schon gepfändet wird", den er erst "demnächst" erhält, sind das deutlich Schulden des Erblassers.

    Räuchermännchen
    Die mit dem Erbe verbundenen Schulden, also sozusagen die Schulden des "Erblassers" betreffen dich als Erben nicht wirklich. Dein Erbe ist das, was "unter`m Strich" (Guthaben Erblasser abzgl. dessen Schulden) übrig bleibt, insbesondere im Hinblick darauf, dass in deinem Fall die Pfändungen bereits "laufen".

    Natürlich darf dir insgesamt - von welchen Behörden auch immer - nur das angerechnet werden, was du "tatsächlich" erbst. Würde mir überlegen, ob es sinnvoll ist, das Erbe anzutreten.

    Ist `ne dumme Situation, aber es ist wirklich so, dass du verpflichtet bist, einen Vollzeitjob anzunehmen, um aus dem Bezug von H IV herauszukommen.Viel hängt dann auch davon ab, wie lang dein Arbeitsweg wäre. Acht Stunden Arbeit und eine Stunde Pause ergeben ja nun schon mal 9 Stunden. Dann ggf. insgesamt (mit Wartezeiten, weil die Verbindung nur 1 x / Stunde genutzt werden kann), könnten das dann so an die 11 Stunden Abwesenheit werden. Daneben stellt sich noch die Frage, wie weit entfernt und wie erreichbar die Kita, in der dein Kind untergebracht ist, liegt. Vielleicht, wenn du genau aufführst, wie dein Zeitplan aussehen würde, wenn du einen solchen Job annimmst, stößt du auf Verständnis und vielleicht genügt es dann auch, wenigstens einen nur 6stündigen Arbeitsvertrag einzugehen. Was es für ein Kind bedeutet, 11 Stunden lang in einer Einrichtung untergebracht zu sein und danach eine nur noch entnervte Mutter zu haben, die nebenbei einkaufen, den Haushalt schmeißen, Formalitäten erledigen und möglichst (auch für das Kind) soziale Kontakte aufrechterhalten und pflegen soll, sehen wir an vielen "mißratenen" Jugendlichen (die gar nichts dafür können) täglich.

    Knurrhahn
    An deiner Stelle würde ich mir einen "richtigen" Termin geben lassen, und zwar kann man das (bei uns hier jedenfalls) telefonisch unter der Rufnummer der im Bescheid aufgeführten "Hotline" tun. Die ersehen anhand deiner Unterlagen, welcher Vermittler für dich zuständig ist und tragen den Termin auch gleich ein. Dieser Termin wird dem Vermittler per e-mail mitgeteilt.


    Und diese Gespräche mit den Vermittlern sind zwar oftmals, aber wenn es auf eigenen Wunsch ist, nicht bedingt Quatsch, wie manche denken. Man kann sich sogar auch als "Nichtarbeitsloser" (was nicht allgemein bekannt ist) beim zuständigen Arbeitsamt melden und sich in das System aufnehmen lassen, selbst wenn man nur "wechseln" möchte. Die Chancen sind dann gar nicht mal so schlecht, dass auch etwas Vernünftiges dabei herauskommt. (Meine Ex-Kollegin hat dadurch ihren neuen Anstellungsvertrag erhalten).

    Deine Situation ist richtig schlimm. Zu deiner eigentlichen Frage: Du kannst bei dem für deinen Wohnbereich zuständigen Amtsgericht einen sogenannten "Beratungsschein" beantragen, der es dir ermöglicht, für einen von dir zu leistenden "Eigenanteil" in Höhe von nur 10 € eine Rechtsberatung (Anwalt) zu erhalten. Sinnvoll ist es immer, einen "Fachanwalt" für das bestimmte Gebiet aufzusuchen, der sich im betreffenden Rechtsgebiet nicht nur auskennt, sondern diese Zusatzbezeichnung führen kann, weil er eine bestimmte Anzahl an Fällen auf demjenigen Gebiet "bestritten" hat. Habe überlegt, was für ein Fachanwalt für dich am besten wäre, weil es sich einerseits um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, andererseits aber eher um eine Situation, bei der ich persönlich definitiv zu einem Fachanwalt für Sozialrecht gehen würde. Ansonsten stehst du vermutlich auf verlorenem Posten.


    Was ich an der Situation zunächst nicht verstehe, ist die Tatsache, dass du einen weiteren Kredit über 20.000 € erhälst. Wer macht so etwas unter Berücksichtigung deiner Situation? Auch Banken haben eine Sorgfaltspflicht. Ist es ein privater Kreditgeber, der vielleicht nicht weiß, dass das Objekt schon jetzt überfinanziert ist? Dann nämlich mußt du aufpassen, dass du nicht zu deinen jetzigen Schwierigkeiten in noch größere gelangst. Und - wenn das Anwesen grundbuchmäßig euch beiden, also deinem Mann und dir gehört, mußte der doch an der Grundschuldeintragung mitwirken?!


    Insgesamt - unterm Strich - sehe ich es genauso wie du, also dass die dir die Sozialleistungen nicht nur als Darlehen gewähren dürfen/können/sollten, sondern du wirklich mittellos und notleidend bist. Daher lege rein vorsorglich auf jeden Fall erst einmal fristwahrend gegen den dir erteilten Bescheid Widerspruch ein, damit dieser nicht rechtskräftig wird.


    Mitteilung darüber, wie es bei dir weitergeht, wäre schön.


    L.G. Lirafe

    Horst
    Ich hab`da nicht halb soviel `reingepackt wie du, sondern einfach nur die an Auskünften insgesamt knapp formulierte Frage beantwortet. Hätte man jetzt also erst einmal geschrieben, dass ja der Vater zahlen muss und so weiter, hätte es von dir sicherlich auch Kritik gehagelt, weil ja "dann" die Väter wieder nur zum "zahlen" gut sind. Einerseits schreibst du manchmal, dass wir - wenn schon emanzipiert -, auch finanziell emanzipiert sein sollen, andererseits ärgerst du dich darüber. Was wäre dir denn Recht? Alles ist eine Gradwanderung, ein seelischer Spagat, und in dem Bereich gibt es tatsächlich nicht nur schwarz und weiß, sondern auch viele Grauzonen. Da könnte man sich ewig drüber (am besten aber nicht hier, sondern am Stammtisch) nett diskutierend unterhalten.


    Gruß an dich. Lirafe

    Wenn du dennoch umziehst, werden sie - wie du selbst schon geschrieben hast - keine Umzugskosten etc. übernehmen. Daneben aber kann es auch sein, dass sie maximal die bisherigen Mietkosten weiterzahlen, auch wenn deine neue Wohnung zwar noch im angemessenen Bereich liegt, aber evtl. ein paar Euro mehr kostet als deine alte.

    Fakt ist, dass deine Schwester ab Beginn einer Ausbildung und auch als "Arbeitssuchende" Arbeitslose Person oder auch als normaler Arbeitnehmer keinen Kindergldanspruch mehr hat. Daher gehe ich davon aus, dass die Familienkasse mit ihrer Einschätzung und Einstellung der Kindergeldzahlung richtig liegt.

    BineNRW
    Die gehen davon aus, dass er seine Kosten der Unterkunft aus seinem "Einkommen" bestreiten kann. Bei Studenten, die Bafög beziehen, ist das ein Problem, weil die neben dem Studentenbafög kein Wohngeld beantragen können. Dein Sohn kann und sollte (möglichst ohne Zeitverzug) einen Wohngeldantrag stellen; könnte mir vorstellen, dass der in diesem Fall greift.

    Geh`einfach hin und frage nach den Konditionen, also der möglichen Maximalkosten der Unterkunft, Wohnungsgröße und so weiter und lass`dir das irgendwie schriftlich geben. Da man nicht weiß, ob der Vater deines Kindes berufstätig ist und Einkommen hat oder nicht, kann man Weiteres hier nicht sagen. Zusammenziehen könnt ihr natürlich unter bestimmten Voraussetzungen allemale; die Frage ist eben nur, was von Amts wegen übernommen wird und sollte - wie gesagt - daher im Vorfeld geklärt werden.