Beiträge von Catweezle

    Da haben wir wieder mal den Beweis, das die Leute bei der Arge alles wissen müssen, aber das sehr oft nicht können, deshalb immer selbst aktiv werden.

    Mein Senf dazu, zufällig lese ich diese Beiträge, bin regelmäßiger Zahler und habe nur nebenbei davon erfahren, das ab ...(wann eigentlich) es Pflicht ist, versichert zu sein. Hat mich nicht weiter interessiert, wie gesagt, war immer versichert. Nur, was ich nicht verstehe, wenn jemand nicht versichert, hat er selber schuld, wenn mal was ist, aber warum muß man rückwirkend zahlen.
    Kaufe ich mir heute ein Auto und hatte vorher keins, warum soll ich das rückwirkend versichern, das kapier ich nicht.

    Nun, der Link war allgemein und bezog sich auf den Weg, wie ein Klageverfahren läuft, das führt, wie in deinem Falle zu Mißverständnissen, deshalb habe ich den entfernt.
    Wenn man dir die Kundenkarte einzieht, ist das natürlich Blödsinn, denn damit kannst du kein Geld abheben, wenn der Dispo gekündigt ist. Das ist aber üblich, wenn es eine Eurocard ist, oder wie die Dinger heißen, wo du im Kaufhaus mit bezahlen kannst, eine Kreditkarte. Das ist der normale Vorgang.
    Du bekommst dann eine neue Karte auf Guthabenbasis und solltest eine Rückzahlung vereinbaren, damit zeigst du den guten Willen. Nur, die Sozialleistungen können sie nicht einbehalten. Du solltest dort hin gehen, aber nicht alleine und dir erklären lassen, wovon du zurück zahlen sollst, wenn es einbehalten wird.

    Nießbrauch ist das mit der betagten Oma, die ein lebenslanges Wohnrecht hat, da gibt´s ein Urteil drüber, die Hütte ist nicht zu verwerten, das ist das Eine.
    Das andere Thema wäre, ob das Haus abbezahlt ist oder ob noch Kredite laufen und ob dann rechnerisch ein Vermögen vorhanden ist, wie man das rechnet weißt du? Sonst fragen, aber nicht die Arge fragen:cool:

    Oder Wohngemeinschaft, ich tippe mal das Kind ist nicht "gemeinsam" :


    Bedarfsgemeinschaft


    Hartz IV:
    Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.


    Bedarfsgemeinschaft
    Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).


    Unter 25?
    Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.


    Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.


    Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
    Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!


    Hartz IV & Wohngemeinschaften
    Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.


    Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!


    Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.

    Aha, du kommst also nicht voran. Was sagt die Arge denn ?


    Der offizielle Text lautet :
    Ist ein sofortiger Zugriff auf berücksichtigungsfähige Vermögenswerte nicht möglich, sind gegebenenfalls Leistungen in Form von Darlehen nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 SGB II zu zahlen.


    Hier noch einer :
    Der Zeitpunkt der Bewertung richtet sich nach der Antragstellung. Wird die Verwertung eines Vermögensgegenstandes erst später möglich, so ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem an alle Vor-aussetzungen für eine Verwertung vorliegen. In diesen Fallen kann eine Gewährung von Darlehen nach § 9 Abs. 4 in Betracht kommen (s Hinweise zu § 9).


    Verwertung setzt voraus, daß überhauipt ein Vermögen vorhanden ist und das rechnet sich die Arge schön, undzwar so lange, bis es ein rechnerisches Vermögen gibt, aber das muß die Arge schon selbst machen, unter Hinzunahme eines Verkehrswertgutachtens.

    Darlehen gibt es z.B., wenn man "Vermögen" hat, das man nicht sofort verwerten kann, also bevor man enteignet wird. Um die Frage detalliert beantworten zu können, muß man Einzelheiten wissen, worauf begründet sich die Ablehnung?

    Besten Dank für die Reaktion, würde mir mehr Kommentare wünschen, um zu erreichen, daß dieses publik wird. Es ist doch auffällig, wieviel Bescheide falsch sind und erst per Urteil korrigiert werden.