für diese worte danke ich dir, liebe Birgit! Ich hatte ja dazu schon an anderer stelle was geschrieben!
Beiträge von lacki
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Wir besitzen 2 Autos, mein Sohn wird sich auch ein Auto 2013 anschaffen, wie wird dies bewertet?
sag ich doch, es geht den hartz4ern in diesem unserem lande gut. wer was anderes behauptet, der lügt!
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er kann sein studium anfagen wann er will, auch wenn du h4 beziehen solltest.
und wenn es in eurer familie später finanziell eng wird, dann bekommst du und die kinder natürlich eine hartz4-apanage, während er evt. anspruch auf bafög und unterhalt hat. -
unabweisbare ausgaben für bestimmte ernährung oder bei kronischer oder schwerer krankheit kosten für medikamente.
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Zitat
Zum 01.01.2013 wird die so genannte Düsseldorfer Tabelle geändert. Dies teilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit. Der notwendige Selbstbehalt werde sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950 auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steige der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtige so die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zum 01.01.2013
also 800 € falls die keine gesonderten ausgaben geltend machen kannst.
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wenn di es so handhaben sollten, und die rentenversicherungsanstalt mit dem jobcenter kooperiert, dann wird es so sein.
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als hartz4-empfänger wird die rente natürlich angerechnet.
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ganz schwierige frage. hier findest du was dazu:
http://www.kanzlei-nonnenmacher.de/rechtstipps/wie-lange-bekommen-geschiedene-ehefrauen-unterhalt/
ist eigentlich immer eine einzelfallentscheidung!
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ja, es gibt auch mal wieder eine seriöse arbeitsvermittlung. das merkt man dann daran, dass sie länger und erfolgreicher am markt sind!
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tja, die privaten vermittler sind meistens abzocker, die wohl eher die 2000 € vermittlungsgebühr im blick haben, als angeblich gute stellen. sieh zu dass du dich von denen fern hälst.
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da dann kinder im haushalt sind, werdet ihr sofort als bedarfsgemeinschaft gewertet. alle einkommen, auch deins wird mit angerechnet.
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ich bin kein hartz 4 empfänger und meine freundin auch nicht.
wozu denn die fragerei?
Zitatdesweiteren wollte ich fragen ob die arge verlangen kann das wir die wohnung nicht beziehen bzw wieder ausziehen (wohnung 90qm) 350€ kalt
achso, ihr aber habt vor, den staat als eierlegende wollmilchsau anzuzupfen!
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Zitat
desweiteren wollte ich fragen ob die arge verlangen kann das wir die wohnung nicht beziehen bzw wieder ausziehen (wohnung 90qm) 350€ kalt
da ist sie wieder die bescheidenheit der hartz4-empfänger. wenn schon nicht arbeiten, dann soll die wohnung wenigstens schön groß sein. vater als vermieter sorgt schon dafür, dass die kosten für die vollig überdimensionierte wohnung im rahmen bleibt. in berlin müssen 90 m2 für 5 personen reichen! die wohnung sollte daher auch nicht genehmigt werden.
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na dann hätte ja jeder hartz4er einen kredit zulaufen!
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mein tip, da du ja so pessimistisch an die sache ran gehst: lass es sein, das wird eine bauchlandung. such die einen job im angestelltenverhältnis!
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die kinder werden natürlich nicht in verantwortung benommen, wenn der vater ein sozialfall wird. bei einem pflegefall sieht die sache schon anders aus:
Zitat(6) Haftung der Kinder für die Pflegekosten der Eltern
(beispielhaft: keine Rechtsberatung!)Was geschieht mit dem laufenden Einkommen und dem ersparten Vermögen bzw. mit dem Eigenheim, wenn ein Elternteil zum Pflegefall geworden ist und das Einkommen/Vermögen der Eltern zur Begleichung der Pflegekosten nicht ausreicht? Grundsätzlich gilt:
Zuerst müssen die Ersparnisse der Eltern aufgebraucht werden (Riester-Sparvertäge; Rürup-Sparverträge und Betriebliche Altersversorgung bleiben davon
unberührt, weil diese Verträge pfändungssicher sind). Eventuell müssen die Eltern
auch ein zu großes Eigentumshaus/-Wohnung verkaufen. Oder es muß in eine
kleinere Mietwohnung umgezogen werden. HINWEIS: Grundsätzlich werden hier die
Regelungen nach Hartz4 durchgeführt (wie sie auch bei Hartz4-Empfängern
angewendet werden, bevor diese Hartz4-Zahlungen erhalten).Danach prüft das Sozialamt, ob die Kinder die Pflegekosten (z.B. für ein Pflegeheim)
mitfinanzieren müssen. Dabei werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
jeden Kindes vom Sozialamt überprüft.
GRUNDSÄTZLICH: Die Regelungen sind hier großzügiger im Vergleich zu den
Regelungen, wenn die Kinder für den eigenen Pflegefall haften müssen. Schließlich
soll das Vermögen der Kinder insbesondere zur Tragung der eigenen Lebensrisiken
dienen. Nur wenn das Vermögen der Kinder gewisse (relativ großzügige) Grenzen
überschreitet, dann wird es zur Tragung der Pflegefallkosten der Eltern
herangezogen.Folgend der Rechenweg bei der Prüfung, wie das Einkommen und das Vermögen
der Kinder zur Bezahlung der Pflegekosten der Eltern herangezogen wird:
(für Ehepaare gilt: Immer den summierten Wert beider Ehepartner eintragen:
z.B. das gemeinsame Bruttogehalt).(A) Einkommen der Kinder (Verwertungsprüfung)
(beispielhaft: keine Rechtsberatung!)(1.0)Bruttoeinkommen vor Steuern und Sozialangaben.
(1.1)minus: Steuern.
(1.2)minus: Sozialabgaben.
(1.3)minus: Angemessene Beträge für die eigene Altersvorsorge: ca. 5% vom
Bruttoeinkommen (Urteil: Az XII ZR 149-01). Die Art der Anlage spielt keine Rolle
(Entscheidung BGH Karlsruhe: Az XII ZR 98/04). Beispiel (Quelle: Portfolio 10/06) :
Ein alleinstehender Mann (Alter 50) mit einem Netto-Einkommen von 1.330 EUR pm
durfte über ein angesammeltes Guthaben von über 100.000 EUR verfügen. Das war
vor dem Sozialamtsregreß als „Schonvermögen“ geschützt.
(Riesterverträge, Rürupverträge und Betriebliche Altersversorgung haben dabei
einen Sondervorteil: Das dort angesammelte Guthaben ist der Höhe nach
unbegrenzt geschützt).
(1.4)minus: Darlehnsraten (z.B. Immobilienfinanzierung oder Kfz-Raten).
(1.5)minus: Aufwendungen für den Beruf (pauschal 5% vom Nettogehalt).
(1.6)minus: Andere, vorrangige Unterhaltsverpflichtungen.
(1.7)minus: Fahrtkosten zum Pflegeheim ca. 40 EUR pm.(2.0)ERGEBNIS = „Bereinigtes Einkommen“
(3.0)Berechnung der Höhe des zulässigen (erlaubten) bereinigten Einkommens
(auch „Selbstbehalt“ genannt):Für das Kind des pflegebedürftigen Elternteils = 1.400 EUR pm**.
Für den Ehepartner des Kindes = 1050 EUR pm.
** = Urteile der meisten Oberlandesgerichtsbezirke je nach Sitz des Sozialamtes.(4.0)ERGEBNIS:
Übersteigt das „Bereinigte Einkommen“ den „Selbstbehalt“, so liegt ein „Überbetrag“
vor: Das Sozialamt darf 50% dieses „Überbetrages“ zur Finanzierung der
Pflegekosten der Eltern fordern (Urteil: Az XII ZR 266/99).(B) Vermögen der Kinder (Verwertungsprüfung)
(beispielhaft: keine Rechtsberatung!)Die Verwertung des Vermögens muß der Lebenssituation angemessen sein.
Eine Eigentumswohnung oder ein Haus bis zu einer gewissen Größe wird nicht bei
der Verwertung herangezogen. Die Verwertung muß wirtschaftlich zumutbar sein.
Was „angemessen“ oder „wirtschaftlich zumutbar“ ist, hängt stets von der aktuellen
Rechtssprechung ab (immer nur die aktuellen Gerichtsurteile bilden hier die
Grundlage). Ein fiktiver Mietwert bis 500 EUR pm für Alleinstehende und bis 1.000
EUR pm für Ehepaare plus Nebenkosten sind vollkommen unproblematisch. Auch
höhere Summen führen nicht zwingend zu einer Haftung.Die aktuelle Rechtssprechung läßt folgenden Schluß zu: Die am 30.08.2006 gefällte
Entscheidung des BGH (Bundes Gerichtshof in Karlsruhe: siehe oben) erschwert dem
Sozialamt die Möglichkeit, das Vermögen der Kinder anzutasten, wenn deren Eltern
zum Pflegefall werden.
Auch die Einkommens-Freibeträge des „Bereinigten Einkommens“ (Selbstbehalte)
waren vor dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils oft wesentlich niedriger.Allerdings zu bedenken: Diese Regelungen sind nur eine Momentaufnahme. Was in 10
Jahren gilt, ist vollkommen offen. Gerichtsurteile können sich im Laufe der Jahre zum
Vorteil, aber auch zum Nachteil der Betroffenen ändern. Eine individuelle Auskunft ist
über einen versierten Rechtsanwalt möglich. Obige Informationen sollen einer guten
Orientierung dienen. Zudem wenden die Sozialämter unterschiedliche Regelungen je
nach Land oder Standort des Sozialamtes an. Das heißt: Unterschiedliche Sozialämter können zu unterschielichen Entscheidungen kommen. Insofern sind
obige Berechnungsmodelle der "Verwertungsprüfung" unverbindlich und stellen
eine Orientierung dar. -
ach nee, und warum sucht ihr gerede in einem Forum für Sozialschwache und Bedürftige? Spielsucht ist doch ein Problem, das alle Gesellschaftsschichten betrifft!
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tja, wenn es dann tatsächlich im november zugeflossen ist, dann muss es mit den Hartz4-zahlungen verrechnet werden, die am letzten werktag im oktober zugeflossen sind. pech gehabt.