Beiträge von Gawain

    Hallo ihr beiden Streithähne Berthold2008 und lacki,


    ich habe eure Beiträge zu diesem Thread mit Begeisterung gelesen :-).


    Zum Ersten wäre vielleicht anzumerken, dass die Fragestellerin wohl von lacki's erstem Beitrag bereits verscheucht wurde und nicht mehr zurückkehrte :-).


    Zu euren weiteren Beiträgen wäre zu sagen, dass ihr euch beide wohl etwas unglücklich in Szene gesetzt habt. Während der eine auf den Buchstaben des Gesetzes pocht, versucht der andere einen Durchschlupf durch eben diese Gesetze. Vielleicht kann mein Beitrag diese verknotete Situation etwas auflockern, auch wenn die ursprüngliche Fragestellerin nicht mehr zur Disposition steht. Vorausschicken möchte ich, dass ich als Pensionär seit 2 Jahren ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Verein tätig bin und sozial Schwache auf dem Weg ihr Recht zu bekommen begleite.


    Fälle wie diesen hier hatte ich in dieser Zeit insgesamt drei, wobei keine der betroffenen Personen ins Elternhaus zurückziehen musste. Warum?
    In persönlichen Gesprächen mit Dienststellenleitern von Argen in meiner Region konnte ich für meine Tätigkeit wichtige Details auch zu diesem Thema sammeln. Daraus ergaben sich u. A. folgende Aussagen:


    a) Der Verweis an die Eltern ist zunächst einmal ein Verweis auf deren Barunterhaltspflicht.
    b) Es gibt keine Rechtsmittel den Wiedereinzug der Betroffenen bei den Eltern zu erzwingen.
    c) Es gibt aber auch keine Rechtsmittel dem Betroffenen bei verweigertem Wiedereinzug der Eltern Leistungen zu versagen.


    Lacki hat in dieser Hinsicht recht, dass ein Anspruch, sich die vorhandene Wohnung der Betroffenen vom Staat finanzieren zu lassen nicht von vorneherein gegeben ist. Er hat aber Unrecht in seiner Aussage, die Betroffene müsse sich das von der Nichte bewohnte Zimmer mit dieser teilen oder gar auf dem Sofa nächtigen.
    Um dem § 22 Abs. 2a SGB II und auch der Situation der Betroffenen in diesem Falle gerecht zu werden, bedarf es, dass alle Beteiligten in einem Boot sitzen:


    a) Es muss Platz für einen Wiedereinzug vorhanden sein.
    b) Es bedarf des Einverständnisses der Eltern, deren Unterhaltspflicht sich auf den festgelegten und auch leistbaren Satz des Barunterhalts beschränkt, zum Wiedereinzug der Betroffenen.
    c) Es muss bedacht werden, in wie weit die Eltern überhaupt noch unterhaltspflichtig sind, zumal die Betroffene bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung abgelegt hat.
    d) Es muss die persönliche Situation der Betroffenen bedacht werden (Verbleib vorhandener Möbel, Hausrat und ggf. Haustiere etc.)


    Zusammenfassend:
    Ein Anspruch ist nicht zwingend gegeben, aber aus meiner Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchsetzbar.


    Ich grüße alle, die sich in diesem wundervollen Forum für die Belange der Hilfesuchenden nach bestem Wissen und Gewissen einsetzen.


    Gawain