ZitatOder gilt das nur für Schulandheim ?
Du berufst Dich auf den sogenannten Sonderbedarf gem. §1613 BGB...
ZitatDer BGH stellte heraus, dass von unregelmäßigem Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann die Rede sein kann, wenn das kostenauslösende Ereignis nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Denn bei Vorhersehbarkeit ist der Unterhaltsempfänger (bzw. der betreuende Elternteil im Rahmen der Vermögenssorge) gehalten, Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt zu bilden im Hinblick auf die sich ankündigenden Kosten.
Ich denke mal, dass da ob der Höhe und auch der Vorhersehbarkeit keine Ansprüche an den Kindesvater zu stellen sind.