Beiträge von Gawain

    Zitat

    Oder gilt das nur für Schulandheim ?


    Du berufst Dich auf den sogenannten Sonderbedarf gem. §1613 BGB...


    Zitat

    Der BGH stellte heraus, dass von unregelmäßigem Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann die Rede sein kann, wenn das kostenauslösende Ereignis nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Denn bei Vorhersehbarkeit ist der Unterhaltsempfänger (bzw. der betreuende Elternteil im Rahmen der Vermögenssorge) gehalten, Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt zu bilden im Hinblick auf die sich ankündigenden Kosten.


    Ich denke mal, dass da ob der Höhe und auch der Vorhersehbarkeit keine Ansprüche an den Kindesvater zu stellen sind.

    § 22 Abs. 3 SGB II

    Zitat

    Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.


    Du verweist auf Entscheidungen eines SG aber es liegt noch keine dem § 22 widersprechende Entscheidung des BSG vor.


    Zitat

    Dies hat zur Folge, daß diein dem Darlehnsvertrag vom 25.01.2007 enthaltene Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EURO monatlich beeginnend mit dem Monat nach Auszahlung des Darlehens r e c h t s w i d r i g ist.


    Dies könnte sich auch auf die Höhe der Rate beziehen, da eigentlich nur bis zu 10% des Regelsatzes als Tilgungsrate herangezogen werden können (§ 23 Abs. 1 SGB II).

    Da allein die Freundin mit Tochter Hartz IV bekommt, kann auch nur sie das eine oder andere Darlehen beantragen. Ob es dabei nun lediglich um Teppich und Tapeten geht oder um mehr, die Tilgungsrate bleibt die gleiche: Mehr als € 36,40/Monat dürfen der Freundin nicht abgezogen werden!
    Wenn die genannte Küche nicht das Eigentum der Freundin ist, könnte sie hierfür u.U. auch eine Erstbeschaffung beantragen, welche nicht zurückzzahlen wäre.


    Zitat

    Gäbe es denn vielleicht Wohngeld oder sonstwas für meinen Sohn


    Dein Sohn könnte dann BAB oder Wohngeld beantragen, bekäme von Dir sicherlich noch das Kindergeld und stünde dann zusammen mit seiner Ausbildungsvergütung garnicht so schlecht da, wie Du es befürchtest.


    Zitat

    Nur dachte ich, wenn das "Kind" erwachsen ist, sparen wir als Eltern eine Menge Kohle.... war wohl reines Wunschdenken


    Wie heißt es? Kleine Kinder, kleine Sorgen... große Kinder, große Sorgen ;)

    Hallo Oma Geli


    Zitat

    2/3 der Kaltmiete und der Nebenkosten würden vom Amt übernommen werden für die Freundin und deren Tochter. Unser Sohn muss also 1/3 bezahlen.


    Das war zu erwarten, da Dein Sohn ja keinen Leistungsanspruch hat.


    Zitat

    Einrichtungszuschuss: Als die Freundin letztes Jahr in die Wohnung zog, bekam sie diesen Zuschuss.


    Richtig, sie hat ja auch Anspruch auf Hartz IV, Dein Sohn leider nicht, aber um den schimmligen Schrank zu ersetzen kann ja die Freundin Antrag auf ein Darlehen stellen.


    Zitat

    der Vormieter hätte nun für Teppich, Tapeten und was weiß ich noch wofür insgesamt 600 Euro. Würde davon wenigstens einen Teil das Amt übernehmen?


    Das sollte die Freundin auf alle Fälle beantragen, selbst wenn am Ende nur ein Darlehen dabei herauskommen sollte. Im Falle einer Kaution wird ja ein solches auch gewährt.


    Gruß Gawain

    Fossibär
    Du brauchst Dich über den Gegenwind nicht wundern. Zum Einen kommst Du ziemlich arrogant rüber und zum Anderen glänzt Du vor allem mit haaresträubenden Vorstellungen (siehe auch Beitrag chris76), weniger mit fundiertem Wissen und unterstellst den Aktiven hier im Forum "gefährliches Halbwissen".


    Es ist auch nicht Sinn dieses Forums Beiträge mittels PN zu beantworten, es sei denn der Fragesteller verlegt sein Anliegen dorthin. Es wollen ja auch andere Forumsnutzer in die Thematik Einsicht nehmen. Was Du hier praktizierst ist Schlaumeierei, bist nicht kritikfähig und gehst der Frage, wo denn die eine oder andere Behauptung Deinerseits geschrieben steht, aus dem Wege.


    Wir sind hier auch nicht immer einer Meinung, arbeiten im Großen und Ganzen aber doch zusammen und nicht gegeneinander. Dies geht natürlich auch nur mit Menschen, denen es nicht in die Nase regnet!


    Gruß Gawain

    Hallo mch_klein,


    wenn Du keine Leistungen bekommen hast, wurden auch keine Beiträge in die Rentenversicherung bezahlt. Diese ohne Leistungsanspruch im Nachhinein vom Jobcenter zu bekommen, ist nicht möglich. Du müsstest diese Ausfallzeit aus eigener Tasche in die Rentenversicherung einbezahlen.


    Gruß Gawain

    Hallo Jango,


    so einfach, wie sich euer Vater das denkt, geht es natürlich nicht. Er kann euch nicht rauswerfen und denken, die Sache wäre damit erledigt. Natürlich haben Du und Deine Schwester (gesetzt den Fall) dann Anspruch auf angemessenen Unterhalt und auch das Kindergeld geht dann an euch. Eventuell ergibt sich dann für Dich auch eine andere BAföG-Situation.
    Ich finde, man muss auch nicht solange warten, bis es wirklich soweit ist. Ich empfehle euch diesbzgl. mal beim Jugendamt vorzusprechen, die sidn rechtlich zwar nur bis zum 18. Lj zuständig, helfen aber in Regel weit über dieses Alter hinaus.
    Bestimmt kann hierzu Kitty auch noch etwas sagen, schau also einfach im Laufe des Tages hin und wieder mal hier im Forum vorbei.


    Gruß Gawain

    Zitat

    welches ich bei dem Antrag auf ALG II nicht angeben werde


    Das würde ich an Deiner Stelle erst garnicht versuchen, kommt man Dir dahinter (die Wahrscheinlichkeit ist mehr als nur hoch) dann hast Du ne Klage wegen Sozialbetrug an der Backe.
    Es erfolgt mehrmals im Jahr (ich glaube alle 3 Monate) ein automatischer Datenabgleich mit Finanzamt, Rentenversicherungsträgern, Banken etc.

    Dagegen würde ich mich an Deiner Stelle dann aber wehren, denn wenn Du eigentlich mehr ALG I hättest bekommen sollen, kann dies nicht bei ALG II angerechnet werden.

    Bislang wurde das Sozialgeld prozentual von der Regelleistung für Erwachsene abgeleitet...
    60, 70, 80%. Ich habe bis dato nichts gehört, dass dies künftig anders sein wird.
    Entsprechend also:


    a) € 218
    b) € 255
    c) € 291

    Zitat

    sondern zu wissen wann es trotzdem geht und wo es steht.


    Das würde ich gerne mal nachlesen, wo das steht, dass ein U25 Azubi, wie hier geschildert Leistungen nach dem SGB II erhält.
    Auch Schimmelbefall ist nicht gleichzeitig ein berechtigter Umzugsgrund. Vorab ist erst einmal mit angemessener Frist der Vermieter in Regress zu nehmen, um die Wohnungsmängel abzustellen. Und auch dann, wenn die 3 in jene 71m² Wohnung ziehen sollten, wird das Jobcenter nur die anteiligen, auf 60m² reduzierten KdU bezahlen, sonst würde sie ja einen nicht Leistungsberechtigten mitfinanzieren.


    So kenne ich es aus jenen ähnlich gelagerten Fällen, mit denen ich zu tun hatte und diese Handhabung steht auch im Einklang mit den SGB's.

    Fossibär
    Übel habe ich Dir nur Deine Äußerung...

    Zitat

    Deine Antworten hierzu sind einfach falsch

    genommen.
    Das sind sie eben nicht, Du hast Dich im vorliegenden Fall nur etwas vergaloppiert. Das der Sohn von Oma Geli hinziehen kann, wohin er möchte, stand nie zur Debatte, nur kann er für dieses Vorhaben keine Sozialleistungen aus den von mir schon genannten Gründen erwarten.


    Ich denke mal Du hast da ein paar Sachen überlesen:
    Die Wohnung ist schon vorhanden; die Freundin wohnt da drinnen. Entsprechend entstehen diesbzgl. weder Kosten für Umzug oder Einzugsrenovierung, noch geht es um die Angemessenheit.


    Gruß Gawain

    Hallo mch_klein,


    da Du keine Leistungen bekommen hast, hättest Du die Beiträge selbst einbezahlen müssen, aber
    mittlerweile werden auch für Leistungsbezieher keine Beiträge mehr für die Rentenversicherung bezahlt.


    Gruß Gawain

    Zitat

    Also kurz und knapp: Für einen jetzigen Umzug wären keine Hilfen möglich, auch wenn es aus eigener wirtschaftlicher Kraft nicht zu bezahlen wäre?


    Das ist leider so, allerdings ist mir nicht ganz schlüssig, wo das Hauptproblem liegt. Ein Umzugsfahrzeug zu mieten ist ja nicht sehr teuer und eine anfallende Kaution kann man auch in Raten bezahlen. Falls es in 1. Linie um eine fehlende Küche geht, könnte auch eine karitative Einrichtung u.U. helfen.