Redest Du hier mit Dir selbst, oder was ist Dein Anliegen?
Beiträge von Gawain
-
-
Hallo zillchen,
im Moment ist das Gesamteinkommen Deiner Freundin leider zu hoch, als dass sie nach dem SGB II Hilfe hinsichtlich Umzug oder Kaution bekommen könnte.
Dann, wenn ihr Arbeitsvertrag ausgelaufen ist, stellt sich die Situation wieder anders dar, da sie dann entweder ALG I + aufstockendes ALG II bekommt, bzw. nur ALG II. Sollte ihre jetzige Wohnung nach den Richtlinien des SGB II unangemessen (zu teuer, zu groß oder beides zusammen) sein, kann sie umziehen, bekommt ein Umzugsfahrzeug bezahlt und eine eventuell anfallende Kaution als Darlehen.Gruß Gawain
-
Zitat
er hat sich vom amt abgemeldet und ist jetzt im Ausland auf Jobsuche und bleibt auch im anderm land
Na dann ist ja alles gut und ihr könnt damit aufhören, euch gegenseitig zu verfluchen
-
Würde ich sagen, dass dies erst einmal ausreicht. Ist ja somit ersichtlich, dass Du Deiner Meldepflicht nachgekommen bist. Und wenn Du nun ein weiteres Mal (vielleicht besser per Einschreiben) die Unterlagen einreichst, glaube ich nicht, dass die Rückzahlungsaufforderung weiterhin Bestand haben wird.
-
Hallo Pinhead,
rein von dem her, was Du nebenbei verdient hast, darf Dir das Amt überhaupt nichts abziehen. Als ALG I-Empfänger darfst Du monatlich € 165 hinzuverdienen. Allerdings darf die Wochenarbeitszeit 15h nicht erreichen, welche in Deinem Fall um "sage und schreibe" 1h überschritten wurde.
Dies und eventuell das Nichtvorliegen Deiner Meldungen könnten den Ausschlag für die Rückforderung des Amtes gegeben haben.
Nun sollst Du Dich ja erst einmal dazu äußern, also schildere den Fall, wie Du ihn auch hier geschildert hast und vielleicht hast Du ja wenigstens noch das E-Mail-Absende-Protokoll. Ich denke schon, dass Du diese Rückforderung abwenden kannst.Gruß Gawain
-
Fossibär
Du stellst ja das ganze SGB II auf den Kopf.Der Sohn von Oma Geli hat keinen Anspruch auf Kosten der Unterkunft, da er generell keinen Anspruch auf Hartz IV hat. Warum?
a) Er steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
b) Er ist U25 und hat keinen Anspruch auf Übernahme der KdU ohne "schwerwiegenden sozialen Grund".Ist wohl auch besser, wenn Du Dein NICHTwissen hier nicht öffentlich verbreitest!
-
Hallo logan,
Du solltest auf alle Fälle BEVOR Du diesen Job antrittst Eingliederungsgeld beantragen, damit Du bis zur ersten Lohnzahlung etwas in der Tasche hast. Auch die Kostenübernahme für den Umzug musst Du vorher beantragen.
Wenn Du durch Deine Arbeit aus dem Leistungsbezug fällst, wird man Dir kaum mehr ein Darlehen für die Kaution gewähren, aber Du kannst mit Deinem künftigen Vermieter diesbzgl. auch eine Ratenzahlung vereinbaren. -
Also Sanktionen bekommen nur Leute, die bereits Leistungen beziehen und dazu zählst Du ja noch nicht. Man wird Dich zur Sperre verdonnern, egal ob ALG I oder II. Dennoch würde ich an Deiner Stelle mal versuchen, diese abzuwenden, indem Du den Fall schilderst, wie er sich zugetragen hat. Der Versuch kostet ja nix ;).
Also dringend zur Agentur für Arbeit und arbeitsuchend melden, da der Anspruch erst mit dem Tag beginnt, an dem Du Dich meldest und nicht rückwirkend. -
Zitat
obwohl ich schon 4 Jahre in die kasse einzahle?
Dann hättest Du ja Anspruch auf ALG I. Warum fragst Du dann wegen ALG II?Also es wird Dich niemand verhungern lassen, aber Du darfst auch nicht vergessen, dass es Dein Fehler war, den Job hinzuwerfen bevor der neue in trockenen Tüchern ist. Ja, das Jobcenter kann die Zahlung gänzlich verweigern, dann bliebe nur noch der Gang zum Sozialamt und Antrag auf HLU auf Darlehensbasis.
-
Eine Sanktion gibt es in diesem Falle nicht, sondern eine dreimonatige 100%ige Sperre. Du solltest Dich dennoch dringend arbeitsuchend melden und könntest unter Umständen Leistungen auf Darlehensbasis bekommen, welche Du dann mit dem noch ausstehenden Lohn ausgleichen kannst.
-
Ich würde sagen, dass in diesem Falle alle Leistungen wegfallen, da Dein Verdienst höher ist als der Bedarf der dann dreiköpfigen Familie.
-
Du vergisst die Grundvoraussetzungen für den Hartz IV-Anspruch!
a) Der Sohn ist U25
b) Er ist in Ausbildung
c) Er ist nicht der Kindesvater -
Hallo Oma Geli,
da Dein Sohn noch keine 25 ist, hat er keinen Anspruch auf Hartz IV oder einen Zuschuss für die Einrichtung. Hartz IV gibt es auch nur für Leute, welche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, Dein Sohn ist in Ausbildung, hat also schon Arbeit. Mit anderen Worten: Nicht der Staat sondern ihr als Eltern seid für ihn zuständig falls Ausbildungsvergütung + Kindergeld + eventuellem Wohngeld für sein Vorhaben nicht ausreichen sollten.
Gruß Gawain
-
-
Hallo Sealya,
wenn ich Deinen Beitrag richtig lese, hast Du Deine Ausbildung abgebrochen und könntest dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
In diesem Falle empfehle ich Dir das für Dich zuständige Jobcenter aufzusuchen und dort ALG II zu beantragen. Dieses beinhaltet € 364 für den Lebensunterhalt zzgl. der Kosten für eine angemessene Unterkunft. -
Zitat
In diesem Fall sind es ja wirklich zwei Firmen bzw. Arbeitgeber
Ja, könnte man so sehen, aber wichtiger ist doch, dass in Deinem Fall der angestrebte 400€-Job nicht mehr sozialversicherungsfrei ist, da beide Verdienste zusammengerechnet mehr als € 400 ergeben. -
Zitat
Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat
Ich hoffe das hilft Dir weiter.
Gruß Gawain
-
Zitat
Wäre es möglich diese zusätzlichen Aufgaben bei der Tochtergesellschaft von meinem Arbeitgeber als 400 EUR Job laufen zu lassen?
Nein, weil Du insgesamt ja mehr als nur € 400 verdienst!
-
-
Nein, eine Steuererklärung ist unnötig!