Waren die Angebote mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und waren sie zumutbar (Höhe des Entgeltes)? Warum hast du dich denn nicht beworben?
Beiträge von Turtle1972
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Eine solche Vereinbarung dürfte sittenwidrig sein. Meine Meinung über Arbeitgeber sinkt immer tiefer. Wie und wo ich bestehen würde, davon hast du im Übrigen wohl kaum Ahnung.
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Mindesturlaub sind 24 Tage bei einer 6 Tagewoche. Bei einer 3 Tagewoche wie hier als 12 Tage Jahresurlaub. Und wenn der Arbeitgeber -wieso auch immer- keine Arbeit anbietet, obwohl Arbeitsbereitschaft vorliegt, dann ist das sein Problem und nicht das des Arbeitnehmers. Soll heißen: wenn der Betriebsurlaub nicht mit dem bestehenden Urlaubsanspruch eines erst auf Probe arbeitenden Arbeitnehmer übereinstimmt, dann ist das das Problem des Arbeitgebers! Ich kann nur betonen: ich liebe solche Arbeitgeber.
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Bekommen die "normalen" Angestellten während des Betriebsurlaubs auch weniger oder bekommen die ihren Lohn während des Urlaubs weiter? Wenn ja: wieso bekommt die Putzfrau weniger? Hat sie bei euch tollen Arbeitgebern kein Anrecht auf Urlaub?!
Mir kommt die Galle hoch, wenn ich das lese. Ausbeuten, wo es geht und der Staat soll blechen. Nur darum geht es doch.
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Ich verstehe nicht. Sowohl bei Wohngeld als auch beim ALG 2 kommt es nicht auf die Wohnungsgröße an, nur auf die anfallenden Kosten. Beim Wohngeld gibt es dazu feste Größen, d. h. dass deine Stadt oder dein Landkreis in einer Mietstufe sind und dann geht es nach der Personenzahl. Beim ALG 2 geht es generell nur um angemessene Mietkosten.
Wirst du während der Weiterbildung ALG 1 bekommen? Oder ALG 2? Wenn ALG 1: wie hoch? Und wie hoch wird die Miete sein? Wo wohnst du denn bisher?
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Klar, sittenwidrige Löhne sind total unproblematisch. Ist ja nur Wucher und damit ein Straftatbestand. Mach dich doch nicht lächerlich. Wo manche "Arbeitgeber" ihre Kinderstube vergessen haben, DAS frage ich mich. Insbesondere, wenn ich das hier lese.
Und auch für einen Ex-Arbeitgeber sollte das hier:
ZitatJeder andere lebt ja von seinem Lohn, der am 15. des Monats gekommen ist auch bis zum 14. des nächsten Monats.
verständlich gewesen sein.Vorschlag zur Güte: empfehlt doch die Dame an befreundete Arbeitgeberkollegen weiter, so dass sie dann irgendwann Vollzeit arbeitet. Dann braucht sie kein ALG 2 mehr und alles ist gut.
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Genau, und so kann man auch prima umgehen, dass man ihr Feiertage bezahlen muss... Sie bekommt mit dem Lohn aufgrund des Freibetrages mehr als andere ALG 2 Empfänger, dass sie im Juli die ersten 2 Wochen verzichten musste, liegt dann doch wohl eher daran, dass sie von den 303 Euro nichts für den Juli aufgehoben hat und dass sie nicht in der Lage war, das mit dem Zuflussprinzip korrekt zu verstehen. Jeder andere lebt ja von seinem Lohn, der am 15. des Monats gekommen ist auch bis zum 14. des nächsten Monats. Und nicht nur bis zum 30. oder 31.... Gern auch mal 28./29., wenns um einen Februar geht.
Ach ja: unverschämt finde ich Arbeitgeber, die ihre Arbeitsverträge so gestalten, dass sie keine Feiertage bezahlen müssen. Was hältst du davon?
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Wenn der Regelsatz, wenn ich richtig gelesen habe, € 391 beträgt und wir den Stromabschlag hiervon abziehen, verbleiben für 30 Tage noch € 329 zum Leben. Warum also sollte Frau X mit € 81 für 2 Wochen zufrieden sein, wenn der Gesetzgeber hierfür € 153 vorsieht?
Ach so: bevor du Unsachlichkeit vorwirst, solltest du mal nachschauen, was im Regelbedarf alles drin ist. Nach dem Bezahlen von Strom ist Ernährung m. E. n. das Wichtigste. Aber beileibe nicht alles, was im Regelsatz drin ist. Darauf muss sie dann tatsächlich notfalls die ersten 2 Wochen verzichten. Also kein Kino, keine Geschenke für Freunde etc.
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Da Frau X nicht, wie ursprünglich vorgesehen, täglich bei uns zum Saubermachen kommt, fallen entsprechend weniger Stunden an. Ich werde aber nun Frau X nicht auch noch fragen, weshalb sie nicht täglich kommt, sonst artet das hier noch aus.
Wieso Frau X? Sollte das nicht eher eine Frage an den Arbeitgeber sein, wieso Fr. X nicht täglich reinigt, obwohl es so vorgesehen war? Und wenn das dein Sohn ist, bekommst du doch sicherlich eine vernünftige Antwort. Wobei du für "bin im Ruhestand" ziemlich aktiv zu sein scheinst.
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Es war mit der Sachbearbeiterin des Jobcenters im Vorfeld besprochen, dass das Einkommen, welches besagter Person zum 15. Juni zufließt, mit den Leistungen für Juli verrechnet wird und in der Folge ebenso.
Du warst bei der "Besprechung" dabei, bei der eine SB eines Jobcenters zugesichert hat, entgegen sämtlicher gesetzlicher Regelungen Einkommen dann anzurechnen, wenn es NICHT zufließt? Und damit ihren Job zu riskieren, weil das ggf. zu einem Haftungsschaden für sie führt? Am Zuflussprinzip ist nichts zu rütteln, dass ist bekannt und das wird auch nicht einfach mal so von einer SB abgeändert. Insoweit wage ich eine solche "Zusage" zu bezweifeln.
ZitatSo wie du die Sache darstellst, könnte also das Jobcenter bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes munter weiterhin € 240 anrechnen, obwohl deutlich weniger also € 400 zur Auszahlung kamen?
Ja. Aber du darfst mir gern erläutern, wie es bei einem Arbeitsvertag über 400 Euro zu deutlich weniger Lohn kommen kann.
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81 Euro nur für Lebensmittel finde ich jetzt für 2 Wochen nicht grad wenig. Ich gebe für eine 3 köpfige Familie ca. 70 Euro/Woche aus und ich kaufe fast nur Markenartikel und es sind auch teure Frauenzeitschriften dabei usw., weil ich es mir leisten kann.
Aber dein Sohn (der dürfte ja lt. deinen Aussagen in den bisherigen Beiträgen der Chef sein), darf ihr ja auch gern den vorenthaltenen Feiertagslohn nachzahlen...
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Sie bekommt dafür am 15. des Folgemonats ca. € 400, mal auch weniger, wenn Feiertage oder Brückentage anfallen.
Vielleicht sollte man nicht nur in Richtung "böses Jobcenter" schießen, sondern auch dem Arbeitgeber mal klarmachen, dass eine Teilzeitkraft (um nichts anderes handelt es sich auch einem nicht versicherungspflichtigen Beschäftigten) ein Anrecht auf bezahlte Freiertage oder Brückentage haben.
Ansonsten: Das JC hat die Möglichkeit, vorläufig mit einem fiktiven (geschätzten) Einkommen zu rechnen. Liest du in § 2 ALG II-V. Die Überrechnung mit den tatsächlichen Lohnzahlungen erfolgt dann, wenn der Bewilligungsabschnitt abgelaufen ist. Da muss nicht jeder Monat einzeln nachberechnet werden.
ZitatObwohl dem Jobcenter damit alle relevanten Daten zur korrekten Berechnung der Leistungen vorlagen, erfolgte zum 1.7. die Anrechnung von € 240 statt € 163, welches Frau X nicht ins Benehmen setzte, ihren Stromabschlag zu bezahlen.
Wieso soll das JC im JULI 163 Euro anrechnen, wenn die 163 Euro das im JUNI anrechenbare Einkommen ist, weil es im JUNI ZUGEFLOSSEN ist?!
Du schreibst doch selbst:
ZitatStattdessen erfolgte im Leistungsbescheid der Eintrag eines Einkommens von € 400, wobei die Anrechnung erst im Folgemonat erfolgen sollte. Wäre es so gekommen, wäre es auch okay.
So ist es doch auch gekommen. 400 Euro, respektive 240 Euro nach Freibetrag erfolgt als Anrechnung im Folgemonat, also im Juli. Kann es sein, dass du ein Problem mit dem Begriff "Folgemonat" hast?
Hier ist mit "Folgemonat" gemeint, dass man den Lohn nicht im Monat anrechnet, in dem für den Lohn gearbeitet wurde, also für die 163 Euro z. B. der Mai, sondern dass er in dem Monat angerechnet wird, wo der Lohn auf dem Konto war, mithin der Juni. Das ist dann der Folgemonat.
So, und nun beschwer dich bei deinem Chef, dass er die arme Putze übers Ohr haut, weil er ihr keine Feiertage bezahlt. Urlaub dann wahrscheinlich wohl auch nicht. So sind se, unsere Arbeitgeber. Fährt er Porsche?
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Klagewütige Jobcenter? Zumindest in der 1. Instanz wirst du wohl keine AKTIVklage eines Jobcenters finden, maximal ein paar, wenn es um Schadensersatz wegen abgebrochener Fortbildungsmaßnahme geht. Wenn überhaupt, in meinem JC gab es sowas bisher gerade EINMAL. Wie also kann ein Jobcenter "klagewütig" sein? Erst ab der 2. Instanz betreibt ein JC "aktiv" Verfahren, indem es in Berufung, Beschwerde o. ä. geht.
Wie ist das eigentlich mit den Sozialgerichten der 1. und 2. Instanz, wenn die nächste Instanz dann die Urteile dieser Instanzen zugunsten des Jobcenters aufhebt? Muss dann den Richtern der 1. und 2. Instanz der Sold gestrichen werden? X % der verlorenen oder teilweise stattzugebenden Klagen basieren im Übrigen (wenn man von einer Klagedauer von mind. 2 Jahren ausgeht) auf zwischenzeitlich geänderter oder endlich höchstrichterlich erfolgter Rechtsprechung. Man nehme nur z. B. das BSG Urteil zu Fernseher als Erstausstattung (fast alle 2. Instanzen haben den Fernseher als Erstausstattung bejaht, jetzt stelle man sich mal vor, der SB Widerspruch, der damals den Widerspruchsbescheid gemacht hat, der denn in der 1. und/oder 2. Instanz aufgehoben wurde, hat dann seinen Lohn gekürzt bekommen, soll der dann, nachdem das BSG geurteilt hat: "Oh, das JC hatte doch recht" sein Geld nachgezahlt bekommen? So nach 4 bis 5 Jahren?!) oder das zu § 12 WoGG und Sicherungszuschlag etc...
Im Übrigen ist es gerade in der 1. Instanz so, dass es durchaus Kammern gibt, die gleiche Sachverhalte anders beurteilen. Bei einem Richter gewinnt man, bei dem anderen verliert man. SG Trier sagt "§ 48 SGB X ist bei der Sanktionsregelung nicht mehr anzuwenden.", LSG Hessen sagt "§ 48 SGB X muss trotzdem angewendet werden". Wenn du also für alles Urteile und Gegenurteile findest, ist in solchen Fällen überhaupt niemand KLAGEWÜTIG, weil es sich dann um UNGEKLÄRTE Rechtsfragen handelt und damit im Prinzip jeder eine 50:50 Chance hat, dass seine Rechtsmeinung die richtige ist! So, wie der Bürger das Recht hat, seine Rechtsmeindung zu vertreten, hat auch die Behörde dieses Recht!
Du bist ja ganz lustig, Telekom-Phantasierer, aber eine Diskussion auf Augenhöhe ist bei solch beknacktem Vortrag schlichtweg gar nicht möglich. Mir stehen ja die Tränen in den Augen vor Lachen ob solcher Naivität.
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http://openjur.de/u/683793.html
ZitatDer Hinweis des Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Senats bereits eine unterbliebene Widerspruchsbegründung eine Klage mutwillig erscheinen lässt (vgl. Beschluss vom 6. August 2012 – L 13 AS 135/12 –), trifft bei alledem zu. Dies aber ist vor dem Hintergrund der Kostenlastentscheidung zu sehen. Mutwillig handelt derjenige, der von vornherein den kostspieligeren Weg wählt und sich nicht so verhält, wie dies eine bemittelte Partei getan hätte, wenn sie in der gleichen Lebenssituation gewesen wäre und in verständiger Art und Weise ihre Belange vertreten wollte (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2011 – L 13 AS 16/11 B –; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, § 114 Rdn. 107). Von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wird etwa in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe in der Regel dann ausgegangen, wenn ein bemittelter verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufzukommen hat, seine Rechte nicht in gleicher Weise, z. B. durch Klageerhebung, geltend gemacht, sondern vernünftigerweise einen kostengünstigeren Weg zur Durchsetzung seiner Rechte gewählt hätte (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdn. 8).
Der Gesetzgeber hat das natürlich so gewollt, dass auch Widersprüche ohne Begründung zulässig sind, insbesondere unter dem Aspekt der Fristwahrung. Deswegen wird ja auch die anschließende Klage nicht unzulässig. Nur wirkt sich das dann auf die Kostenerstattung aus, wenn man die Klage gewinnt, denn dann kann es trotzdem sein, dass man 20 Euro gewonnen hat, aber auf den Rechtsanwaltskosten von x-hundert Euronen sitzen bleibt.
In meinem Einzugsgebiet lebt auch so ein Anwalt, der meint, außer "Namens und in Vollmacht meiner Mandanten erhebe ich Widerspruch." nichts schreiben zu müssen und abkassieren zu können. Da diese Widersprüche dann regelmäßig vor Gericht enden und dann der Urkundsbeamte die Kosten festsetzt, gibt es jetzt schön viele Erinnerungsverfahren, weil der Rechtsanwalt jetzt aufgewacht ist und gemerkt hat, dass man ihm -oh weia- für seine "Arbeit" nichts oder kaum etwas an Kostenerstattung zuspricht.
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Na ja, sie müssen nicht begründet werden. Wer aber Recht bekommen will, sollte wenigstens ansatzweise mit angeben, was er meint, das falsch wäre. Erstmal geht es dadurch schneller und außerdem könnte es dann auch mit dem WS erledigt sein. Anderenfalls provoziert man ein Klageverfahren, weil eben beschieden wird, dass kein Fehler ersichtlich ist. Und da gibt es eine wunderschöne Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom April diesen Jahres, die besagen, dass solche Klagen mutwillig sind.
Auf solche Ideen (einen Widerspruch nicht zu begründen), kommen m. E. n. daher nur Menschen, die überhaupt nichts erreichen wollen. Wer sich nämlich falsch behandelt fühlt und meint, ihm wird Geld vorenthalten, der will dies SCHNELLSTMÖGLICH haben und dem ist auch klar, dass das am besten funktioniert, wenn man sagt, wo man sich falsch behandelt fühlt.
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Zitat
Meine Frag, ist es Rechtens das ich tatsächlich einen FESTEN Arbeitsvertrag kündigen müsste um wieder bei null anzufangen???
Das war deine Frage und die wurde allgemein gestellt und die habe ich beantwortet. Das hat gar nichts mit einer Zeitarbeitsfirma oder ähnlichem zu tun. Wenn man dir eine Arbeit anbietet, die besser bezahlt ist o. ä., dann musst du tatsächlich deinen festen Arbeitsvertrag kündigen.
Liest du in § 10 Abs. 5 SGB II:
ZitatAlles anzeigen
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ...(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
...
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
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Eher Kinderzuschlag, da dann meistens die Kinder nur noch hilfebedürftig sind. Bleibt alles abzuwarten.
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Zitat
Vorschlag 1 des JC: 10 Wochenstunden bei einem Gebäudereiniger, wobei diese 10 Wochenstunden in die Arbeitszeit des momentanen AG fallen. Schwierig, oder? 10 Stunden gegen 30 Stunden tauschen? ect...
Du kannst davon ausgehen, dass der Vermittlerin garantiert nicht bekannt war, wann die 10 Wochenstunden gearbeitet werden sollen, genauso, wie eine ZAF bei der Stellenannounce nicht angibt, bei welcher Firma sie die Person einsetzen will! Und dass zu einer Ex-Firma vermittelt wird, ist jetzt auch nicht so abwegig. Es soll auch Firmen geben, die Ex-Mitarbeiter wieder einstellen. Insoweit geht es also nur danach "passt, sieht zumutbar aus, geht raus". Wann man arbeitet, wo man arbeitet, das sind doch Dinge, die man erst rausfindet, wenn man sich bewirbt. Und wenn es dann keine Verbesserung ist, dann kann man auch mit wichtigem Grund ablehnen! Hellseherische Fähigkeiten von der Vermittlerin verlangen, dürfte jedoch wohl kaum gehen.
Der TE wünsche ich, dass sie unter die Mindestlohnregelung fällt und dann ggf. raus aus dem ALG 2 Bezug kommt. Es ist nämlich menschenunwürdig, für einen Lohn zu arbeiten, der einen nicht in die Lage versetzt, allein davon leben zu können, obwohl man ordentlich malocht.
Zur Leiharbeit habe ich im Übrigen eine andere Meinung. Sicherlich gibt es teilweise Lohnniveaus dort, die unter aller Sau sind. Andererseits kann es aber auch ein Einstieg sein. Mein "Pflegekind" (23, 2 abgebrochene Ausbildungen, ganz schlechter Lebenslauf...) hat gerade eine Stelle als Schweißer (die Pässe konnte er während einer der abgebrochenen Ausbildung machen) bekommen für 9,50 Euro/h. Ungelernt und im Bundesland mit den niedrigsten Löhnen (Thüringen). So schlecht ist das jetzt für die Gegend hier wirklich nicht. Und wenn er Glück hat, wird er nach 6 Monaten übernommen.
Ich kann daher nur anraten, sich auf Vermittlungsvorschläge mit RFB immer zu bewerben. Stellt sich dann heraus, dass das sich zeitlich mit der ausgeübten Arbeit überschneidet, dass es aus anderem Grund nicht zumutbar ist, dass man sich finanziell sogar verschlechtert etc., dann kann man auch aus wichtigem Grund ablehnen und es gäbe keine Sanktion. Bzw. man hätte bei Widerspruch und Klage gute Karten.
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Du hast alles in deinen Kräften stehende zu tun, um ALG 2 zu mindern oder ganz davon unabhängig zu werden. Das bedeutet natürlich, dass du dir besser bezahlte Arbeit oder eben noch zusätzliche Arbeit suchen musst. Logischerweise, oder was ist dir daran nicht logisch?
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Wenn sie Alg 2 erhält, wäre das Jobcenter für ein Darlehen zuständig, nicht das Sozialamt. Und ja: natürlich kann man sie ohne Strom hocken lassen. Ist ja nicht Winter mit 30 Grad minus und die Heizung läuft über Strom. Die Tiere interessieren dabei nicht. Kinder wären ggf. was anderes. Aber nicht Tiere.
Wie hoch sind denn die Schulden, wie hoch ist der monatliche Abschlag und wieso zahlt sie nicht, wenn sie mit dem Stromversorger Ratenzahlung vereinbart hatte? Und wenn man seinen Popo erst hochbekommt, wenn der Strom schon weg ist, braucht man sich auch nicht zu wundern...
