Beiträge von Turtle1972

    Na ja, so einfach ist es auch wieder nicht. Erwerbsfähig ist man übrigens bereits ab 15. Und die Verfügbarkeit spielt im ALG 2 keine Rolle, nur die Erwerbsfähigkeit. Sonst dürften ja auch Mütter mit Kindern unter 3 Jahren kein ALG 2 bekommen, die können auch nicht arbeiten gehen. Schulbesuch ist durchaus ein wichtiger Grund, nicht arbeiten zu müssen (§ 10 SGB II). Und nicht jeder Schüler mit Baföganspruch ist vom ALG 2 ausgeschlossen (§ 7 Abs. 6 SGB II).


    Schüler an normalen Gymnasien bekommen im Allgemeinen gar kein Bafög. Nur, wenn die Eltern z. B. weggezogen sind und der Schüler bereits in der Endphase des Abiturs ist, so dass ihm ein Mitzug mit den Eltern nicht zumutbar ist oder die Eltern sind tot usw...

    Na ja, da Grammatik und Ausdruck nicht deine Stärke sind, dürfte es aber zu bezweifeln sein, dass du auch nur annähernd eine Ahnung hast, was das Bruttosozialprodukt überhaupt ist. Denn Kommentare haben noch nie zu einem solchen beigetragen. Wenn du aber meinst, dass Sir Lacki und andere Personen dazu beitragen sollen, dann musst du das auch so schreiben.

    In welchem Jahrhundert lebst du? Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige sind Begriffe aus dem BSHG. Das SGB II keinnt keine Haushaltsvorstände. Volljährige Partner bekommen beide den Regelbedarf von 90%, also beide 345 Euro (§ 20 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 SGB II).

    Der Unterschied ist aber nunmal, dass Fahrkosten zu einem Termin gem. § 65a SGB I erstattet werden, während es eine Fahrkostenbeihilfe für ein Vorstellungsgespräch als Leistung aus dem Vermittlungsbudget geben kann und die Rechtsgrundlage da nunmal eine völlig andere ist (§ 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III). Daraus resultierend muss bei dem einen eben ein vorheriger Antrag vorliegen und bei dem anderen nicht.

    Nö. Sie als Azubi bekommt weder Umzugskostenbeilhilfe noch Kaution. Ob für die Kinder etwas gewährt würde, wäre zu klären. Allein mit der Behauptung, dass der Umzug begründet ist, kann man eh nichts anfangen. Das denken viele, weil sie denken, wenn für sie selbst der Grund wichtig ist, müsste er fürs Amt auch wichtig sein.

    § 28 Abs. 7 SGB II:


    Zitat

    (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
    1.Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
    2.Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
    3.die Teilnahme an Freizeiten.


    wenn also die 10 Euro z. B. schon durch Mitgliedsbeitrag oder anderes weg sind, gibts nichts weiter.

    Deshalb auch 221 bzw. 241 Euro Freibetrag in meiner Berechnung. Und ich habe mit ca. 600 bzw. 700 Euro brutto gerechnet. Von daher: keine Sorge, ich habe die Überschreitung der 100 Euro GFB sehr wohl berücksichtigt und meine ALG 2 Beträge müssten daher in etwa stimmen!

    Und wo, um Himmels Willen, ist solch eine Miete angemessen?


    Die Berechnungen sehen in etwa so aus:


    18jähriger:
    299 Euro RS
    315 Euro Mietanteil
    ------------------
    614 Euro Bedarf


    474,62 Euro Lohn
    - ca. 221 Euro Freibetrag
    184 Euro Kindergeld
    -------------------
    437,62 Euro Einkommen


    = 176,38 Euro ALG 2


    17jähriger:


    287 Euro RS
    315 Euro Mietanteil
    -----------------------
    602 Euro Bedarf


    551,50 Euro Lohn
    - 241 Euro Freibetrag
    184 Euro KG
    -------------
    494,50 Euro Einkommen


    = 107,50 Euro ALG 2


    Damit gehörten natürlich beide noch zur Bedarfsgemeinschaft.


    Deine obige Berechnung, dass die Söhne ohne ALG 2 mehr hätten, stimmt so nicht, weil du in der ersten Berechnung das Kindergeld nicht mit reinnimmst, während du das bei der zweiten Berechnung tust. Das Kindergeld haben deine Kinder aber so oder so zur Verfügung. Entsprechend geringer ist ja der ALG 2 Zuschuss.