Vielleicht war der Mietanteil von Kittys Sohn nicht so hoch wie bei euch. 315 Euro für eine Person wären bei 3 Personen 945 Euro Miete. Stimmt denn das? Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Miethöhe irgendwo angemessen ist.
Beiträge von Turtle1972
-
-
Du kannst keinen Widerspruch einlegen. Das Guthaben ist kein Bescheid (Verwaltungsakt). Erst, wenn es aufgrund des Gutachtens zu einem solchen käme (z. B. es ergeht ein Sanktionsbescheid aufgrund der Zustimmung zur Änderungskündigung), dann kannst in Widerspruch gehen und im Rahmen desselben die Aussagekraft und Richtigkeit des Gutachtens anzweifeln.
Die Beurteilung des Amtsarztes dürfte auf den Krankenakten deiner Ärzte beruhen, denn du hast ja sicherlich eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben, dass der Arzt sich die Unterlagen ansehen kann.
-
Darüber kann man nicht urteilen. Es gibt durchaus schon Gerichtsentscheidungen, wonach trotz eines ärztlichen Attestes der Grund für einen Umzug nicht anerkannt wurde: http://openjur.de/u/351465.html#
Ansonsten könnt ihr sowieso jederzeit umziehen, müsstet dann nur Umzugskosten, Kaution etc. selbst bezahlen.
-
Wohnt er bei seiner Mutter und bezieht diese ALG 2 oder hat sie anderes Einkommen?
-
Erst die Arbeit zu finden...
-
Als unter 25jähriger kannst du zwar ausziehen (das kann dir niemand verbieten), jedoch wird es, wenn du ohne wichtigen Grund und damit ohne Zustimmung des Jobcenters ausziehst, keine Mietkosten für dich geben und auch nur den jetzigen, niedrigeren Regelbedarf. Abzüglich evtl. Einkommen wie z. B. Kindergeld.
-
Da das BSG die Gesetzlichkeit für verfassungsgemäß erklärt hat, nutzen deine Ausführungen allerdings gar nichts. Und natürlich besteht u. U. keine BG, wenn man mit einem Kind zusammenlebt, egal ob gemeinsames oder nicht. Die im § 7 SGB II aufgeführten Positionen sind ja nunmal nur Indizientatbestände und führen lediglich zur Umkehrung der Beweislast.
Bevor jedoch vorliegend mit Anspruch auf 100%ige Richtigkeit posaunt wird, dass keine BG vorliegt und deshalb die KdU Kriterien einer Einzelperson anzunehmen sind, sollte man doch besser erstmal die Art und Weise des Zusammenlebens hinterfragen. Schlimmstenfalls ist nämlich der Fragesteller doch der Vater des Kindes. Und das ist für die meisten Gerichte der beste Beweis für eine BG.
-
Jones, kann es sein, dass du auf den Usprungsbeitrag von 2008 geantwortet hast? Da gab es m. W. n. die Rechtsprechung des BSG zu Wohnungsgrößen bei WGs noch nicht.
Und in der aktuellen Frage gehts dann um 3 Personen (Frau, Kind + Fragesteller). Bevor man darauf antwortet, wären nähere Informationen nötig. Denn wenn es sich letztendlich doch um ein Paar handelt und ggf. sogar das Kind ein gemeinsames ist, könnte durchaus eine BG bestehen.
-
Da irrst du, Chico. Beim BAB reicht es aus, wenn man 18 ist und eine eigene Wohnung hat. Beim Bafög war das bis Oktober 2010 anders, da geht das inzwischen auch.
Allerdings gabs da immer die Regelung, dass eine Wohnung, die im Besitz der Eltern steht, der elterlichen Wohnung gleich kommt. Ob die im BAB auch gilt, das weiß ich jedoch leider nicht.
-
Dann eben 2/3 dieser Hausnebenkosten.
-
Du musst dringend ALG 2 beantragen. Und den Unterhalt für dein Kind klären. Soweit du nicht mietfrei wohnst, wird die Miete zu "Kopfteilen" (also hier 2/3, soweit nur dein Bruder noch in der Wohnung wohnt) berücksichtigt.
-
Beim ALG 2 gibts keine Sperren, nur Sanktionen. Und da gibts verschiedene Varanten. Unter 25jährige bekommen z. B. 3 Monate lang keine Leistungen ausbezahlt, aber die Miete wird trotzdem noch bezahlt. Erst bei der zweiten Sanktion fällt auch die Mietzahlung weg. Was ist jetzt genau bei dir los? Solange du auch nur irgendwas vom Jobcenter bekommst (sei es die Miete, sei es die Krankenversicherung...) bist du ALG 2 Empfänger. Und dann riskierst du mit deiner Maßnahmeverweigerung die nächste Sanktion.
-
Da muss aber auch stehen, wieso du nur 465 ausgezahlt bekommst.
-
Wie hoch ist deine Miete und ist sie für den Ort, wo ihr lebt angemessen?
-
Sowas darf sich vermehren? Deutschland kann sich glücklich schätzen. Ein Idiot weniger.
-
Na, bei der Antwort muss man wohl eher fragen, was du für einer bist... "Kann doch nicht sein"....
Naivität lässt grüßen.
-
Wieso nicht? Es gibt Länder, die zahlen Kindergeld, es gibt Länder, die zahlen keins. Da kann sich ja auch keiner hinstellen und sagen "Kann doch nicht sein.". Sowohl Schweden als auch Deutschland haben in Bezug aufs Kindergeld ihre Gesetzlichkeiten. Und wenn du nach keiner von beiden einen Anspruch hast, dann ist das eben so.
-
Das ist unerheblich, da das Guthaben nunmal Einkommen ist. Egal, wieso es entstanden ist.
-
Dann kannst du ALG 2 vergessen.
-
Ich glaube, GG wollte wissen, wo das im GESETZ steht. Und nicht lesen, was ein vermeintlicher Experte für richtig hält.