Beiträge von GG52

    Kommt zwar selten vor, aber diesmal muss ich "Obdachlos" recht geben. Du musst Dein Gewerbe nicht abmelden, schließlich mindert es Deine Hilfebedürftigkeit, auch wenn es nur € 50 sind.


    Gawain


    Die Gewerbeabmeldung kann das JC nicht verlangen, es kann dich aber beauflagen, zur Beendigung deiner Hilfebedürftigkeit dich um einen Job zu bemühen und dies nachzuweisen.


    § 10 SGB II: "(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil ... sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann."

    Es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, auch nicht Unterkunftskosten.


    "(10) Entgegen dem BSG-Urteil vom 07.05.2009 (B 14 AS 16/08 R), das sich auf die Rechtslage bis 31.3.2006 bezog und nach dem von Erwerbsfähigkeit auszugehen war, wenn die Unterbringung in einer Einrichtung die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit objektiv ermöglichte, kommt es nach dem BSG-Urteil vom 24. 2.2011 (B 14 AS 81/09) darauf nicht an. Die Zuord-nung zu den Leistungssystemen erfolge hier nicht anhand der ob-jektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs. 4 Satz 2 fallenden Einrichtungen, deren In-sassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen seien. Dies betrifft insbe-sondere [B]Freigänger und Inhaftierte, denen Vollzugslockerungen zum Zweck der Arbeitssuche bzw. Arbeitsaufnahme eingeräumt werden. Sie sind von Leistungen des SGB II ausgeschlossen."


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf

    Laut Begründung der Bundesregierung ist im Alg II-Regelsatz der Bedarf für den Perso einkalkuliert. Du bekommst ihn also weder billiger noch irgendwelche Zuschüsse.

    Aufgabe der Moderatoren ist die Überwachung der Forenregeln. Die Moderatoren müssen nicht Experten für alle schwierigen Fragen sein.


    Da dein Anliegen bisher keiner beantworet hat, gibt es offenbar hier keinen, der sich für die Frage 100%ig sicher ist. Lösung: Es gibt spezielle Bafög-Foren, z.B. bafoeg-rechner.de, dort kann dir vielleicht eher geholfen werden. Oder frage direkt beim Bafög-Amt nach.


    Eine Teilantwort kann ich dir geben: KG-Anspruch würde bis du 25 bist bestehen.

    http://wdbfi.sgb-2.de/
    § 7 Nr. 10049:


    "Förderungsfähig nach dem BAföG ist eine Ausbildung nur dann, wenn eine Ausbildungsstätte besucht wird (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG) und wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG; § 15 Abs. 2 a BAföG ist eine Sonderregelung). Praktika und Fernunterrichtslehrgänge stehen der Durchführung einer Ausbildung nicht entgegen. Wird eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betrieben, gleichgültig, ob noch nicht endgültig oder nur vorübergehend nicht mehr, ist diese nicht förderungsfähig.


    Eine Ausbildung wird nicht betrieben, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte nach den jeweiligen landesrechtlichen (Fach-) Hochschulgesetzen beurlaubt ist. Die (Fach-) Hochschulgesetze ermöglichen eine Beurlaubung i. d. R. nur aus wichtigem Grund, z. B. Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft, etc. Liegt dem o. g. "Urlaubssemester" eine Beurlaubung zugrunde, befände sich der Student für die Zeit der Beurlaubung in keiner dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Leistungen nach dem SGB II wären daher nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen.
    Der Student wäre dann in die Integrationsbemühungen von M&I einzubeziehen. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der für die Beurlaubung vorliegende wichtige Grund eine Arbeitsaufnahme evtl. unzumutbar macht.


    Dies gilt nicht für eine Beurlaubung bis zu 3 Monaten bei Schwangerschaft oder Erkrankung (§ 15 Abs. 2a BAföG). In diesen Fällen besteht weiterhin Anspruch auf Ausbildungsförderung, damit bleibt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bestehen."

    In meiner Kindheit war die Toilette nicht mal im Treppenhaus sondern außer Haus. Also hatte man für nachts so ein Teil unter dem Bett stehen, was sich Nachtgeschirr oder auch Nachttopf nennt.

    Ich weiß zwar nicht genau ob das Pflegegeld nicht angerechnet wird aber es scheint logisch. Das Geld ist doch zur Pflege und somit kein Geld das man bei Hartz anrechnen kann. Wenn doch dann erfindest du jemanden dem du das Geld zahlst und behälst es eben selbst. Macht doch jeder normale Mensch so,
    !


    Das Pflegegeld wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Alg II-V nicht als Einkommen angerechnet. Somit bracht man auch nicht tricksen.

    siehe hier:


    http://www.stipendium-aktuell.de/bafoeg/schuelerbafoeg.html


    "Wann ist der Schulweg zu weit?
    Diese Frage beantwortet die Verwaltungsvorschrift 2.1a.3 . Danach muss der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden (einschl. Wartezeiten vor und nach dem Unterricht) benötigen. Bei einem Fußweg kann jeder angefangene Kilometer mit 15 Minuten berechnet werden.


    Unerreichbarkeit kann neben der räumlichen Entfernung auch auf Gründe in der Person zurückzuführen sein. Etwa, wenn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung es unzumutbar ist, den Wag auf sich zu nehmen


    Gem. VwV 2.1a.6 ist Unerreichbarkeit auch aus rechtlichen, nicht vom Schüler zu vertretenden Gründen in möglich. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Sorgerecht beim anderen Elternteil liegt.


    In VwV 2.1a.8-2.11a19 ist erwähnt, dass eine "entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte" von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar sein darf. Das bedeutet, dass man die räumlich nächste Schule nehmen muss, an der der gewünschten Abschluss möglich ist."