Beiträge von GG52

    Unterhalt ist doch etwas, was dem KIND zusteht, und da ein Kind kein Einkommen hat bekommt es auch immer Prozesskostenhilfe?


    Das Kind kann keinen Prozess führen, das muss der gesetzliche Vertreter machen. Somit kann das Kind auch keine PKH bekommen.

    Kinderzuschlag gibt es, wenn das Einkommen den Lebensunterhalt der Erwachsenen deckt und die Bedürftigkeit nur durch die Kinder zustandekommt. Das ist bei euch nicht so. Sonst hätte das JC euch nämlich schon zur KiZ-Antragstellung als vorrangige Leistung aufgefordert.

    Besten Dank lacki dann weiss ich ja nun was angerechnet wird, aber ich müsste ja raus dein da mein Bedarf inkl Mietzuschlag gedeckt ist.


    Ihr seid eine BG. Somit bekommt keiner oder alle Alg II. Das Einkommen wird nämlich nicht bei dir allein angerechnet sondern gleichmäßig auf euch beide verteilt.

    .... sowie die BA Monat für Monat die Arbeitslosenzahlen schön rechnet !
    !


    Die BA rechnet gar nichts schön. Wer als arbeitslos zählt, ist durch Gesetz (SGB III) exakt vorgeschrieben. Die BA zählt nur. Und wer sich den Monatsbericht der Alo-Statistik mal genauer anschaut, findet darin auch die Zahlen derjeniger, die zwar statistisch nicht alo sind, aber in Maßnahmen usw.

    Wie sieht hier die Rechtslage aus? Darf die ARGE solche Ausgaben einfach ignorieren?
    Könnte eine Klage am Sozialgericht helfen?


    Ja, solche Ausgaben sind im SGB II nicht einkommensmindernd vorgesehen. Die Berechnung des JC ist völlig korrekt. Da es um Leistungen bei Krankheit geht,wäre die Krankenkasse zuständig. Die müsstest du bein SG verklagen. Das JC darf nicht als Ersatz für Leistungen, die andere Träger ablehnen, einspringen.

    Da du wohl in jedem Monat anders verdienst müßtest du deine Abrechnungen immer monatlich einreichen damit das dann neu berechnet werden kann..


    Oder das JC rechnet mit einem Durchschnittsverdienst und macht aller 6 Monate eine Endabrechnung.

    Zwei 400 €-Jobs geht nicht. Mehrere Mini-Jobs werden zusammmengerchnet. Sobald man über 400 € kommmt, tritt für den Job, mit dem die Grenze überschritten wird, Versicherungspflicht ein.

    Die DA der BA sagen dazu:


    "Nach der Entscheidung des BSG vom 07.11.06 (B 7b AS 14/06 R) liegt eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft (BG) dann vor, wenn Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit für jeweils länger als einen Tag im Haushalt des jeweiligen Elternteils wohnen. Für diese Zeit gehören sie dem Haushalt des Elternteils an (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ist der Elternteil erwerbsfähig und leistungsberechtigt bilden die Kinder für diese Zeit mit ihm eine BG."


    Unter " länger als einen Tag" verstehe ich über 24 Stunden, also mit Überrnachtung. Das liegt in deinem Fall nicht vor. Lege Widerspruch ein.

    Richtig! In einem Rechtsstaat ist es aber auch üblich, dass man Amtsträger, welche sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig machen, zur Rechenschaft ziehen kann. Es kann ja nicht angehen, dass man vor solchen versuchten Betrügereien ständig die Augen verschließt und es mit einem Widerspruch gut sein läßt. Wer sich bewußt ins Unrecht setzt, muss auch dafür geradestehen!


    Es gibt immer noch einen Unterschied zwischen Rechtsbeugung und Rechtsauslegung! Hier haben wir es keinesfalls mit einer Rechtsbeugung zu tun.

    als student hast du keinen anspruch auf hartz4, da du dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung stehst.


    Die Verfügbarkeit ist kein Kriterium bei Alg II. Der Ausschluss der Studenten ergibt sich aus § 7 (5) SGB II.

    Den KInderzuschlag erhält man, wenn man durch eigenes Einkommen zwar seinen Lebensunterhalt, aber nicht den der Kinder abdecken kann. Soll vermeiden, dass man allein nur durch die Kinder bedürftig wird.


    Es geht nicht um die Absetzung bei der Steuer sondern bei der Einkommensberechnung beim Alg II nach § 11b (1) S. 1 Nr. 5 !!!.

    Dass das km-Geld als Einkommen angerechnet wird ist richtig. Gleichzeitig sind aber auch die gefahrenen Kilometerals Werbungskosten abzusetzen.

    Seine titulierten und tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen werden bei der Einkommensanrechnung vom Einkommen abgezogen, so dass nur das tatsächlich verfügbare Einkommen berücksichtigt wird.


    Gesetzliche Grundlage: § 11b SGB II: "(1) Vom Einkommen abzusetzen sind ....7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, ..."

    Grundlage ist hier § 130 SGB III:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html


    Da deine Teilzeit offenbar nicht unter 80 % der regulären Arbeitszeit war, kann sie nicht herausgerechnet werden (Abs. 2 Nr. 4).


    Du könntest aber beantragen, dass der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert wird (Abs. 3), so dass die Vollzeit teilweise mit einfließt und die Minderung nicht so drastisch ist.


    Voraussetzung ist aber, dass du dich Vollzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst. Ansonsten wird ohnehin nur nach Teilzeit bemessen.


    Das mit der Anrechnung der Abfindung als Lohn geht nicht.