Beiträge von Kai N

    turtle das ist aber eine sehr interessante Aussage Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist.


    Und wie hoch wird das Bemessen ? Es muss ja zumindest so hoch sein wie die tatsächliche Leistung gewesen ist.

    Horst wird ja immer lustiger wie nur 50 % oder 75 % LÖL Dann hat man doch ein Problem für Juni wenn das Einstiegsgeld weniger ist ??

    Das ist doch in der Tat ein Witz. Sorry man erfährt im Mai das man im Juni eine Arbeit erhält. Damit die Zahlung aus Mai für Juni nicht erfolgt soll man einen Antrag stellen auf Einstiegsgeld für den Monat Juni. Man Arbeitet den ganzen Monat Juni und erhält den ersten Lohn im Juli, mit dem man den Juli bestreitet. Ob man nun für den Monat das Einstiegsgeld erhält oder die Leistungen kann man Halten wie ein Dachdecker. Von der Summe, dürfte es das gleiche sein, weil man mit dem Einstiegsgeld die gleiche Summe haben muss, wie im Leistungsbezug.

    Das Einstiegsgeld muss aber dann so hoch sein, wie der Leistungsbezug, um den Monat Juni zu Überbrücken. Es kann ja nicht weniger sein. Und wie geht das dann weiter ? Der Lohn kommt ja erst im Juli

    Das ist doch völliger Blödsinn was die sich da Ausdenken. Man nehme an, man würde für Juni eine Arbeitsstelle erhalten. Nun geht man zum Jobcenter Hin, beantragt für den Monat Juni das Einstiegsgeld. Man hat aber im Monat Mai bereits das Geld Erhalten für den Monat Juni. Nun Arbeitet man den Monat Juni, erhält seinen ersten Lohn im Juli. So und was ist nun mit dem Einstiegsgeld ?

    Horst ich kenne diese nicht alle auswendig. Aber aus reinen Logischen Denkvermögen sollte das einleuchtend sein, dass man erst dann über Geld Verfügen kann, wenn es erbracht ist. Solange eine Geldleistung nicht erbracht ist, kann man auch nicht darüber Verfügen. D.h doch, solange man innerhalb des Leistungsbezugs nicht über eine Geldeinnahme durch Einkommen Verfügen kann, besteht auch kein unberechtigter Leistungsbezug. Als unberechtigt ist dieser erst doch dann, wenn das Einkommen über den man Verfügen kann als Geldleistung, innerhalb des Leistungsbezug erfolgt.


    Das Gleiche zum Vergleich, wenn ich Dir eine Sache verkaufe, Du bezahlst mich, bist Du erst dann Eigentümer der Sache wenn ich sie Dir übergebe, solange ich das nicht mache bist Du auch kein Eigentümer. Das was Du dann hast ist Anspruch auf Schadenersatz.

    unberechtigte Leistungsbezug ab Arbeitsantritt /// Das ist ja der springende Punkt. Unberechtigt ist es erst dann wenn innerhalb des Leistungsbezugs auch die Entlohnung erfolgt. Solange keine Entlohnung erfolgt im Leistungsbezug, kann der Leistungsbezug auch nicht unberechtigt sein.


    Maßgeblich ist nicht wann der Arbeitsantritt ist, sondern wann die Zahlung erfolgt. Bis man darüber Verfügen kann

    Wenn du im Juni deinen ersten Lohn bekommst, steht dir für Mai noch das volle Alg II zu (Zuflussprinzip). Wenn du im Juni nicht bis zur Lohnzahlung hinkommst, kannst du ein Darlehen nach § 24 (4) SGB II beantragen.


    Und das ist so RICHTIG !!! bekäme man im Juni erst zum 15 Juni seinen Lohn hätte man eine Lücke vom 1 bis zum 15zenten. Und wer sagt das es das nicht mehr gibt ?


    Würde man den ersten Lohn bereits im Mai erhalten, müsste das mit dem Leistungsbezug verrechnet werden.

    Horst Toll. Zu 1 würde man soch ein Einstiegsgeld beantragen für Juli, man hat aber im Monat Juni bereits gearbeitet und erhält das Geld im Juli + Einstiegsgeld was ist das denn ???

    Eben nicht. Fackt ist wenn dieses so vorliegt, besteht der Bedarf des Leistungsbezugs im Juni. Im Juni kommen keine Einnahmen. Heißt es gibt nichts das dagegen spricht das der Leistungsbezug Korekt ist. Dieser wird beendet am 30.06, ab 01.07 gibt es keinen Leistungsbezug mehr. Warum soll man ein Darlehen in Anspruch Nehmen, wenn man das Geld hat, um den Monat Juli zu Finanzieren, dass man bereits im Juni verdient hat. ????


    Das wäre doch völliger Schwachsinn

    und gegen eine Vorschusszahlung gibt es aber auch kein logisches Gegenargument denn daurch besteht dann auch keine Hilfebedürftigkeit mehr - deshalb auch kein Anspruch mehr


    Die Hilfebedürftigkeit besteht doch noch im Juni. Mensch ist das so schwer zu Verstehen. Man hat doch im Juni noch gar keine Einnahme, die erfolgt doch erst im Juli außerhalb des Leistungsbezuges. Was will man mit einem Darlehen wenn man das Geld hat im Juli , für den Monat Juli zu Finanzieren.

    (1) Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, z.B. Lohnzahlungen in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen sind, in dem sie zufließen.


    Und genau das liegt nicht vor. Die Einnahme fließt nicht in dem Monat zu wo noch Leistungen bezogen werden. Die Einnahme fließt im Monat Juli zu, und für Monat Juli wird keine Leistung mehr bezogen. Die Leistung die im Juli zufließen, dienen auch für den Monat Juli zu Finanzieren.


    Anders sieht das aus wenn die Leistung im Zeitraum des Leistungsbezug erfolgen im Juni.

    Das ist diese Scheiße mit dem Zuflussprinzip. Hier Erkenne ich durchaus, den Bedarf, einer Entscheidung des Sozialgerichts. Ich bleibe dabei, wenn die Zahlung des Jobcenters im Mai für Juni erfolgt, und mit dieser Zahlung werden die Kosten und der Lebensunterhalt bestritten, und man Arbeitet im Monat Juni, erhält das Geld im Juli, für den Monat Juli zu Finanzieren weil am 30.06 der Leistungsbezug beendet ist, ist das Rechtlich OK. es sei man erhält im gleichen Monat Leistungen aus Arbeit und zur Gleichen Zeit Leistungen durch das Jobcenter, dann ist das was anders.

    Das ist was anders wenn man das Geld bereits im Juni erhält wo bereits die Zahlung erfolgt ist für Juni durch das Jobcenter und man kann bereits im Monat Juni darüber Verfügen. Das liegt aber nicht vor wenn es im Juli ausgezahlt wird

    Leistungen werden im Voraus gezahlt. Im Monat Mai für Monat Juni. Mit dieser Zahlung wird der Monat Juni Finanziert. Wenn Nun am 30.06 Leistungsende ist, wie wird denn der Monat Juli Finanziert ? Natürlich wenn man im Monat Juni Arbeitet, erhält das Geld im Juli und Finanziert den Monat Juli damit , ohne die ARGE in Anspruch zu Nehmen was ist daran so unlogisch ?????

    Es wird doch gar keine Leistung des Lohnes im Monat Juni in Anspruch genommen. Der Dient um die Kosten im Juli zu Decken weil es ab Juli kein Leistungsbezug mehr gibt.