Beiträge von Kai N

    Das ist doch Blödsinn und Quatsch, wenn, im Monat Mai Leistungen gezahlt werden für den Monat Juni. Dienen diese Leistungen doch für den Monat Juni, zum Bezahlen der Miete Tel Strom und Lebensunterhalt . Man arbeitet im Monat Juni, erhält das Geld im Juli und mit diesem Geld finanziert man den Monat Juli weil man den ganzen Juli noch Arbeiten muss, um das Geld zu haben für August Würde man dieses Geld für Monat Juni abgezogen, hätte man für Juli zu wenig.

    Ich kann auch die ganze Doppelte Buchführung erklären, Afa, Bilanzanalysen Rentabilität Eigenkapital Entwicklung oder Liquidität usw mit Kalkulationen USW. Bekomme ich das blanke Kotzen wenn ich diese Sacharbeiter Reden höre. Kann ich aus eigener Erfahrung Beurteilen in sachen Existenzgründung. Sorry bitte.

    Zieht nun wer in betracht die Kleinunternehmer Reglung in Anspruch zu Nehmen, besteht nicht die Berechtigung die Umsatzsteuer auszuweisen, und er darf auch keine Vorsteuer geltend machen.

    Zu der Aussage das die Vorsteuer das selbe ist wie die Umsatzsteuer stimmt einfach nicht. DAS IST FALSCH ! Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten. Sie ist von einem Unternehmen zu einem Unternehmen ein null summenspiel.


    Beispiel :


    Ich stelle Horst für eine Leistung eine Rechnung in Höhe von 100 EUR netto + 19 % Ust ( 19 EUR ) Brutto 119 EUR sind die 19 EUR in meiner Rechnung die 19 EUR die an die Finanzbehörde abzuführen ist, und für Horst sind diese 19 EUR aus dieser Rechnung 19 EUR Vorsteuer. Nun stellt Horst mir die gleiche Rechnung zurück. dann sind diese 19 EUR für Horst die 19 Euro die er abführen muss gegenüber der Finanzbehörte, und für mich sind diese 19 EUR die 19 EUR die ich als Vorsteuer geltend machen kann. Werden dann von mir und von Horst die Konten abgeschlossen steht sein Konto auf null, und mein Konto steht auf null.


    Vorsteuer Konto ist ein Aktiv Konto, Umsatzsteuer Konto ist ein Passiv Konto. Aktive Konten nehmen auf der SOLL Seite zu und auf der HABEN Seite ab. Passivkonten nehmen auf der SOLL Seite ab und auf der HABEN Seite zu. D.h wenn diese Konten abgeschlossen werden, werden die Beträge von dem Vorsteuerkonto die auf der HABEN Seite Stehen umgebucht auf der SOLL Seite des Umsatzteuerkonto. Das Umsatzsteuer Konto wird verrechnet mit der SOLL und HABEN Seite, und der entstehende Betrag ist abzuführen an die Finanzbehörde bis spätestens am 10 eines nächten Monats. Zu dem ganzen ist zu Berücksichtigen, ob es eine IST Versteuerung ist, oder eine SOLL Versteuerung. die IST Besteurung besagt, das die Umsatzsteuer erst dann fällig ist wenn eine Rechnung bezahlt ist, wogegen die SOLL Versteuerung besagt, das die Umsatzsteuer auch dann zu Begleichen ist wenn eine Rechnung noch nicht beglichen ist


    Zu Führen ist ein Vorsteuerkonto, und ein Umsatzsteuerkonto.


    Die Umsatzsteuer hat weder einen Einfluss auf den Gewinn eines Unternehmens, noch stellt sie ein Vermögen dar. Die Umsatzsteuer ist eine Verbindlichkeit gegenüber der Finanzbehörde. Diese steht in einer Bilanz wenn sie noch zu Bezahlen ist auf der Passiva unter kurzfristige Verbindlichkeiten.


    Und wenn Sacharbeiter des Jobcenters keine Ahnung haben sollten sie sich ein wenig zurückhalten.

    Horst das sehe ich nicht so. Zu dem Lohn.


    Richtig ist das die Lesitungen für den Monat im voraus gezahlt werden. D.h die Leistung für Juni 06 wird im Mai 05 gezahlt. Fängt man am 01.01 Juni an zu Arbeiten und würde das Geld des Lohnes innerhalb des Monats Juni Erhalten wäre das zu Sehen als Zuflussprinzip. Erhält man aber das Geld erst im Juli durch den Arbeitgeber und hat keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt und der Leistungsbezug ist mit dem 30.06. Juni beendet, besteht auch kein Leistungsbezug mehr im Juli . Weil auch im Monat Juni keine Zahlung mehr erfolgt für den Monat Juli. Das Zuflussprinzip Gilt nur für Eingänge, in dem Monat wo sie auch Zufließen. Das ist so. Das ein unberechtigter Leistungsbezug vorliegt wenn die Zahlung erst im Juli erfolgt ist ebenfalls nicht richtig. Im Juni sind keine Leistungen bezogen worden aus dem Lohn. Siehe auch Urteil des BSG


    Zu der Umnsatzsteuer äußere ich mich gesondert.

    Beweis für Widerspruch
    Wird ein Widerspruch per Fax an das Jobcenter geschickt, gilt der Sendebericht des Faxes als Beweis, dass der Widerspruch eingelegt wurde.


    Sozialgericht Duisburg, Az: S 38 AS 676/10

    Angesichts dieser Tatsache, werfe ich den Jobcentern eine Fahrlässigkeit vor in anbetracht des Zuflussprinzip im falle ein ALg II Empfänger ist selbständig, und ist verpflicht die Umsatzsteuer abzuführen, die Umsatzsteuer in der Berechnung einzubeziehen in dem sogenannten Zuflussprinzip. Das ist falsch. Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten, die geschmälert wird durch die Vorsteuer. Sie hat weder eine Auswirkung auf den Gewinn, noch stellt sie ein Vermögen dar. Sie ist und bleibt eine Verbindlichkeit gegenüber der Finanzbehörde. Es sei wenn bei einer Gründung die Vorsteuer überwiegt, oder in sonstiger Anschaffung, die Betrieblich ist.

    Nach BSG >> Das Bundessozialgericht (BSG) hat das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von «Hartz-IV»-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch [U]vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei[/U], stellten die Kasseler Richter klar (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).


    Beides Liegt in Deiner Sache nicht vor.

    Sandini ja. In Deiner Sache läuft Deine Bewilligung am 30.06 ab. Ich habe damit gemeint zu Deiner Sache, das man im Mai 05 versuchen soll eine Arbeit zu Finden. Im Juni 06 Anfangen zu Arbeiten, und im Juli 07 für den Monat Juni 06 den ersten Lohn Erhalten. Somit hat das Zuflussprinzip keine Wirkung mehr.

    In Deinem Fall als Beispiel in 05 versuchen eine Arbeit zu Bekommen. in 06 Anfangen zu Arbeiten, und in 07 den ersten Lohn Erhalten. Dann hat das Zuflussprinzip keine Wirkung.

    So wie Gawain das geschrieben hat, gilt das Zuflussprinzip. Demnach musst Du nichts Bezahlen. Das ist zum Beispiel die schweinerei des Zuflussprinzip, wenn nun der Fall mitten im Leistungsbezug eintrifft und im nächten Monat erhält man noch solche Leistungen. Deswegen immer so weit es geht am Ende des Lesitungsbezug zu Versuchen eine Arbeitsstelle zu Erhalten, und in dem Monat seinen ersten Lohn zu Erhalten, wo keine Leistungen mehr in Anspruch genommen werden.

    Zunächst würde ich Versuchen mich mit der Kindergeldkasse auseinanderzusetzen warum das Kindergeld nicht gezahlt wurde. Dieses lasse dir schriftlich Geben. Stellt es sich heraus das es zu Unrecht seitens der Kindergeldkasse ist, werden die das Nachzahlen. Sollten die aber berechtigter Weise die Kindergeld Zahlung nicht gezahlt haben und Du hast für diesen Zeitraum das Kindergeld als Einkommen angerechnet bekommen bei Alg II Bezug, wird das Jobcenter für diesen Zeitraum zurückerstatten müssen, weil es ein unberechtigter Abzug wäre.


    Kindergeld kann nur als Einkommen angerechnet werden, wenn es auch tatsächlich gezahlt wird.

    Bei einem vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung,ist eine fiktive Anrechnung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt


    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 26.04.2012,- L 7 AS 552/12 B ER -




    Die Sanktionsregelung des § 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.



    Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (Urteil des erkennenden Senates vom 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09, so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 10 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER).
    Ist von einem Geldbetrag nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 09.01.2008, S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).

    Das ist aber eine Menge die Du da zu Lösen hast. Zunächst einmal musst schauen das an Kohle kommst, Versuchen kannst Du das, in dem Du wieder die Schule besuchst. Da Du 23 Jahre alt bist hast Du noch den Anspruch auf Kindergeld.
    Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium, wird Kindergeld bis grundsätzlich maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Dieses so weit ich informiert bin kannst Du für Dich selber beantragen. Ist zwar keine kurzfristige Lösung, würde ich aber in betracht Ziehen.


    Zu Deinem aktuellen Problem kannst Du Versuchen eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu Erwirken, weil Das bei Dir eine Notsituation ist, und das Jobcenter Dir kein Geld gibt.


    Hast Du dich Arbeitsuchend gemeldet ?


    Pesronen die keine Leistungen beziehen, aber Arbeitsuchend gemeldet sind, werden in der Regel über eine Familienversicherung Krankenversichert. Dazu setze dich mit Deiner Krankenkasse in Verbindung. Du musst ja Krankenversichert sein.

    Hierzu ist zunächst zu Erklären, dass ich wie folgt versuche vorzutragen.


    Fortbildung ist eine berufliche Fortbildung im sinne des Berufsbildungsgesetzes ( BBiG ) bzw, der Handwerksordnung ( Hwo ) soll dazu dienen, berufliche Qualifikationen zu Erhalten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufsteigen.


    Die Fortbildungsordnung legt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, dass Ziel, den Inhalt und die Prüfungsanforderungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren fest ( § 53 BBiG § 42 HwO )


    Weiterbildung wird oft als vierte Säule des Bildungssystem ( neben Schule, Betrieben, Hochschulen ) bezeichnet. Sie stellt die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer ersten Bildungsphase und zwischenzeitlicher Berufstätigkeit dar. Es wird zwischen beruflicher und allgemeiner Weiterbildung unterschieden. Zur beruflichen Weiterbildung gehören in erster Linie die berufliche Fortbildung, sowie die berufliche Umschulung.


    Zu Empfehlen ist, wenn solch eine Maßnahme durch einen Bildungsgutschein gefördert wird, sich zu Erkundigen, ob solch eine Weiterbildung auch mit einer anerkannten staatlichen Prüfung abgelegt wird. Eine Weiterbildung, als Maßnahme zur Auffrischung des bereits vorhandenen Berufs ohne eine staatliche anerkannte Prüfung, ist nicht zu Empfehlen.


    Quelle Rasmus /// Auch 3-jährige Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern


    Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2009
    - AZ L 7 AL 118/08 B ER -


    Kosten für zugelassene Weiterbildungsmaßnahme müssen von Bundesagentur für Arbeit finanziert werden


    Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme übernehmen und ist an die Entscheidung einer fachkundigen Stelle, die diese Weiterbildungsmaßnahme zur Förderung zugelassen hat, gebunden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.


    Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmer zur Wiedereingliederung oder zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden. Bedingung hierfür ist, dass eine fachkundige Stelle die Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung zugelassen hat. Dazu muss unter anderem die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme angemessen sein. Dies ist bei einer Vollzeitmaßnahme dann der Fall, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist eine solche Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Weiterbildung gesichert ist.
    Bundesagentur lehnt Finanzierung von Weiterbildung ab


    In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein anerkannter Weiterbildungsträger bei der Bundesagentur für Arbeit die Finanzierungszusage für bereits zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich beantragt. Die Bundesagentur lehnte die Zusage mit der Begründung ab, die Finanzierung der Bildungsmaßnahmen und des Lebensunterhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch den Weiterbildungsträger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.
    LSG: Entscheidung der fachkundigen Stelle bindend – Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres ist individuell festzustellen

    Erneut bewilligt der 7. Senat des LSG NRW zur Ermittlung der Regelbedarfe PKH- verfassungswidrig
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.05.2012,- L 7 AS 541/11 B -


    Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.


    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.04.2012,- L 7 AS 1408/11 B -


    Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.



    Anmerkung: Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 25.04.2012,- S 55 AS 29349/11 -


    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig


    LSG Nordrhein-Westfalen gibt mit 4 Beschlüssen vom 23.04.2012 bekannt: Die Ermittlung der Regelbedarfe stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.