Beiträge von Krause

    P.S.:


    Den Antrag beim JC kann Deine Schwester stellen oder Dein Schwager, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter. Hier aber wohl Deine Schwester, die dann als Haushaltsvorstand fungiert. Zumal deine Schwester ja im Zweifel ohnehin selbst bedürftig sein dürfte, jetzt und im Falle des hoffentlich nicht negativen Genesungsprozesses Deines Schwagers.


    Insgesamt ist die Angelegenheit mehr als kompliziert. Deshalb unbedingt sachkundige Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen. Neben dem Sozialdienst des Krankenhauses bieten sich da die Sozialverbände (VdK, SoVD) an, deren Mitgliedsbeiträge sich in Grenzen halten.


    Alles Gute und vor allem gute Besserung für Deinen Schwager
    Gruß
    Krause

    Hallo Buddy151!


    Dem Grunde nach ist Dein Schwager leistungsberechtigt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Ggf. auch nach dem SGB XII (Sozialhilfe).


    Ob sich nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich ein Leistungsanspruch ergibt ist eine zweite Frage.


    Aber warum ohne Sachkenntnis die Entscheidung selber treffen? Und sich dabei von Leuten beraten lassen, die ihre destruktive Grundeinstellung schon im ersten Satz deutlich machen: "Nein, aber vielleicht doch." statt "Grundsätzlich ja, aber nicht, wenn das Familieneinkommen zu hoch ist."!


    Nicht vergessen: Es gibt auch weitere Hilfen, zum Beispiel im Bereich Pflege.


    Meine Empfehlung: Den Sozialdienst des Krankenhauses aufsuchen. Dort gibt es eine umfassende und meist auch sehr kompetente Unterstützung. Das müsste eigentlich bereits vom Krankenhaus aus veranlasst worden sein. Und vor allen Dingen zeitnah einen Antrag beim JC/Sozialamt stellen, falls noch nicht geschehen.


    Gruß
    Krause

    Hallo!


    Lass Dich nicht ins Bockshorn jagen!


    Die Nachzahlung wird nicht angerechnet. Sachzuwendungen und Leihgaben sind ohnehin anrechnungsfrei.


    Übrigens: Man ist nicht verpflichtet, sein Vermögen auf einem (Giro.) Konto zu parken!


    Gruß
    Krause

    Hallo Marned!


    Das Vorgehen der Sachbearbeiterin ist rechtswidrig. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage.


    Vor allem: Selbst wenn Dein (Unter-) Vermieter mietfrei wohnen würde, darf er mit Dir selbstverständlich eine Vereinbarung über die Entrichtung eines Mietzinses treffen. Und wenn er dabei ein gutes Geschäft macht, dann ist das eben so. Solange Du - mit Hilfe Deines Vermieters - das Jobcenter nicht betrügst (zB durch Abschluss eines Scheingeschäftes), muss das Jobcenter - und der Turtle-Clan, zu dem auch Spejbl gehört - damit leben.


    Entscheidend ist allein, ob der vereinbarte Mietzins noch sozialhilferechtlich angemessen ist. Dazu gibt es gesetzliche Vorschriften, an die sich das Jobcenter halten muss.


    Zum ALG I: Das Jobcenter darf Dir die Leistungen nicht bis zur Entscheidung der Arbeitsagentur verweigern. Es kann bei der Arbeitsagentur vorsorglich einen Erstattungsanspruch anmelden, wenn es das für erforderlich hält.


    Notfalls hilft ein Eilantrag beim Sozialgericht. Geht auch ohne Anwalt, zB zur Niederschrift auf bder Geschäftsstelle des Sozialgerichts.


    Gruß
    Krause

    Hallo maniac923!


    Lege auf jeden Fall Widerspruch gegen die Sanktion ein. Ohne Begründung. Mit der Begründung lasse Dir dann möglichst lange Zeit. Du wirst zwar mit dem Widerspruch keinen Erfolg haben. Dann klagen.


    Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich noch diese Jahr über die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen entscheiden. Die U25-Sanktionen haben eine gute Chance, gekippt zu werden. Dein Fall ist ein Musterbeispiel für die Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen.


    Rechtskräftig wird die Sanktion bis zur Entscheidung des BVerfGs kaum.


    Viel Erfolg!
    Krause

    Guten Abend!


    Wenn die "Bezüge" deiner Bekannten um die Heizosten erhöht haben, würde das nicht bedeuten, dass die Heizkosten nicht übernommen worden wären. Sie wurden vielmehr an Deine Bekannte gezahlt. Die hat sie dann nicht an den Vermieter weitergeleitet. Noch einmal könnten die Heizkosten dann selbstverständlich nicht beansprucht werden.


    Ein Überprüfungsantrag bringt da nicht viel, um nicht zu sagen: nichts!


    Wie sich der Leistungsbetrag zusammensetzt, lässt sich ja den jeweiligen Berechnungsbögen entnehmen. Vielleicht schaust Du dort noch einmal nach. So recht nachvollziehen lässt sich Deine Vermutung nicht. Es wäre ja im Zweifel spätestens bei der Verbrauchs-/Nebenkostenabrechnung aufgefallen, wenn die Vorauszahlungen vollständig ausgefallen wären. An wen wären denn die Vorauszahlungen zu leisten? Vermieter oder Energieversorger? Gab es denn für die vergangenen zwei Jahre entsprechende Abrechnungen?


    Gruß
    Krause

    Peinlich ist eigentlich nur das Gehabe um einen offensichtlich vergessenen Buchstaben, hier und im A-Sozialhilfe-Forum.


    Bezeichnend, das in der Sache nichts entgegenzusetzen ist.


    Und wie an anderer Stelle formuliert wird: Wo findest sich eigentlich die Stellungnahme des "Verein für soziales Leben"? Oder wurde der Verein vom Bundesverfassungsgericht nicht gefragt? Merkwürdig?!

    Hallo Burak!


    Du solltest Dich gegen die (geplante!?) Rückforderung der Sozialleistungen zu wehren.


    Das Krankengeld ist Dir - leider - zu Recht entzogen worden. Die Krankmeldung muss lückenlos sein. Gerade in Fällen wie Deinem hat das brutale Folgen. Denn Krankengeldanspruch hast Du nur, wenn Du in einem Beschäftigungsverhältnis stehst. Da Dein Arbeitsverhältnis gekündigt war, konnte nach Ende des Krankengeldbezuges unter keinen Umständen ein erneuter/neuer Krankengeldanspruch mehr entstehen.


    Damit war - wenn ALG I ausschied - wegen der bestehenden Hilfebedürftigkeit das Jobcenter für Dich zuständig. Es hat dann ja auch Leistungen für Dich bewilligt.


    Warum der (damalige) Sachbearbeiter in 2016 eine Lücke gesehen hat, der (mutmaßlich neue) Sachbearbeiter heute aber nicht, ist eigentlich unverständlich. Ein Tag ist nun einmal ein Tag.


    Denkbar ist aber folgendes: Die Folge-Krankschreibung muss spätestens am letzten Tag der bisherigen Krankschreibung erfolgen. Erfolgt die Krankschreibung erst nach Beendigung der vorherigen Krankschreibung, endet der Krankengeldanspruch. Die neue Krankschreibung hatte keinen Krankengeldanspruch mehr zur Folge, weil Du ja an diesem Tag nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis warst. Folge: Lücke (scheinbar) ohne kalendarischen Fehltag.


    Beispiel: Krankmeldung besteht bis Sonntag, 04. Dezember 2016. Du gehst nicht am Freitag, 02. Dezember 2017 zum Arzt, sondern erst am Montag, 05. Dezember 2016, 08.00 Uhr. Die alte Krankschreibung endete am 04.12.2016 um 24.00 Uhr. Die neue Krankmeldung bewirkt erst ab dem Folgetag, also ab Dienstag, 06.12.2016, 0:00 Uhr einen Krankengeldanspruch.


    Anderes Beispiel: Krankmeldung bis Dienstag. Arztbesuch am Mittwoch. Krankengeldanspruch bis Dienstag (alt) und ab Donnerstag (neu).


    In beiden Fällen: Dumm gelaufen! Aber das steht so im Gesetz (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V).


    Ergebnis: Krankengeldanspruch nein. Hartz IV-Anspruch ja. Folge: Kein Rückforderungsanspruch des Jobcenters gegen Dich!


    Weise das Jobcenter hierauf hin! Ich vermute, das Jobcenter hat Dir bislang erst ein so genanntes Anhörungsschreiben zugeschickt. Dann reicht ein Hinweis aus.


    Wenn Du aber bereits einen Rückforderungsbescheid erhalten hast, dann lege Widerspruch ein. Frist beachten (ein Monat ab Bekanntgabe!).


    Im Übrigen bist Du aber im Zweifel ohnehin der falsche Ansprechpartner. Denn wenn Du einen Krankengeldanspruch gehabt hättest, müsste das Jobcenter bei der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch geltend machen.


    Also, auf zum Jobcenter!


    Gruß
    Krause!

    Hallo Marc!


    Alle Deine Ansprüche gegen das Jobcenter richten sich nach dem SGB II. Das gilt selbstverständlich auch für die Kosten der Unterkunft und alles, was mit der Wohnung zusammenhängt. Also auch für einen eventuellen Umzug, konkret für die Frage der Erforderlichkeit eines Umzuges in eine größere und im Zweifel auch teurere Wohnung.


    Das Stichwort für Dein Anliegen, in eine größere Wohnung zu ziehen lautet:


    Realisierung des Umgangsrechtes mit Deinen Kindern.


    Im Zweifel hast Du Anspruch auf eine Wohnung, die es Dir nach der Größe und den räumlichen Verhältnissen ermöglicht, den Umgang mit den bei dem anderen Elternteil lebenden Kindern zu pflegen. Und wenn Deine aktuelle Wohnung dies nicht zulässt, ist der Umzug in eine angemessene, das Umgangsrecht ermöglichende Wohnung erforderlich. Dann muss das Jobcenter die erforderliche Zusicherung zur Kostenübernahme für die neue Wohnung, ggf. einschließlich des Umzugs und des Kautionsdarlehen unter Beachtung der Angemessenheitskriterien erteilen.


    Das Ganze ist aber recht kompliziert und eignet sich eher weniger für ein (Diskussions-) Forum.


    Du solltest Dir vor Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter sachkundigen Rat vor Ort einholen. Und wenn Dein Nickname auf Deinen Heimatort schließen lässt, empfiehlt es sich sicherlich, zu diesem Zweck mal dort vorbeizuschauen:


    Beratung und Unterstützung durch T A C H E L E S


    Café T A C H E L E S & Sozialzentrum


    Ansonsten eine andere Erwerbsloseninitiative oder ein Sozialverband.


    Die Frage der örtlichen KdU-Richtwerte kannst Du unabhängig davon - zu gegebener Zeit - hier klären:


    Bundesweite kommunale Verwaltungsanweisungen zum SGB II

    Gruß
    Krause


    P.S.: Ich soll Dich von P. grüßen! :)

    Hallo Fairytale!


    Ich gehe mal davon aus, dass die Obergrenze für de Bruttokaltmiete für Deine aktuelle Haushaltsgröße 608,00 EUR beträgt.


    Zu den Heizkosten:


    Neben dem Regelbedarf und eventuellen sonstigen Bedarfen werden auch die Kosten der Unterkunft und der Heizung als Bedarf berücksichtigt. Die Summe der Bedarfe abzüglich des anzurechnenden Einkommens ergibt den Leistungsbetrag. Wenn die Miete und die Betriebskosten (639,00 EUR) vom Leistungsträger direkt an den Vermieter gezahlt wird, erhältst Du selbst nur noch den Rest (wenn es keine anderen Zahlungsempfänger gibt). Die Heizkosten musst Du dann (logischer Weise) aus dem Dir zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten. Also aus dem Leistungsbetrag und dem eventuellen Einkommen. Da die Heizkosten in der Berechnung enthalten sind, dürfte das also so in Ordnung sein.


    Zu den 92,00 EUR Betriebskosten:

    Das kann zum einen einfach ein Versehen sein. Da hilft mitunter einfach eine Nachfrage beim Amt.


    Andererseits:


    39,00 EUR Betriebskosten erscheinen mir doch mehr als gering zu sein. Ich vermute, es gibt noch andere kalte Betriebskosten, die nicht an den Vermieter, sondern an den Energieversorger zu zahlen sind. Ich denke da zB an Wasser/Abwasser.


    Zum Kostensenkungsverfahren:

    Da spielt es nun doch eine erhebliche Rolle, ob die kalten Betriebskosten 39,00 oder 92,00 EUR betragen. Denn es ist ein Unterschied, ob die unangemessen Kosten 31,00 EUR oder 84,00 EUR betragen. Denn zumindest bei einem Überschreiten der Mietobergrenze von "nur" 31,00 EUR kommt § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II (Du beziehst doch Leistungen vom Jobcenter?) ins Spiel:


    "Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre."


    Je nachdem, in welchem Zeitraum sich die Umzugskosten nach den maßgebenden Richtlinien amortisieren müssen (1 1/2 Jahre, bei manchen auch 3 Jahre, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse), kann ein Umzug auch für das Amt unwirtschaftlich sein. Das solltest Du klären (lassen). Denn in einem solchen Falle müssten die aktuellen Kosten als individuell angemessen anerkannt werden.


    Bei 84,00 EUR unangemessenen Unterkunftskosten stellt sich diese Frage nicht.


    Gruß
    Krause

    Hallo Martin312!


    Du kannst mit Aussicht auf Erfolg Widerspruch gegen den Bescheid einlegen!


    Die gemeinsame Nutzung eines Bankkontos allein begründet keine Bedarfsgemeinschaft. Dazu musst Du schon mit Deiner Freundin zusammen leben, also eine Haushaltsgemeinschaft (i. w. S.) bilden. Das ergibt sich, wenn schon nicht aus dem Sinn und Zweck einer Bedarfsgemeinschaft, eindeutig aus dem Gesetz: § 7 Abs. 3 SGB II.


    Gruß
    Krause