Beiträge von jones

    Ich bin 19. habe jz eine teiltzeit arbeit für 30h/woche aufgenommen und verdiene 750€ brutto laut jobcenter (?) bzw 8,5€/stunde.
    kindergeld beträgt 184€.


    Hier stimmt was nicht!!
    30h/Woche = 130 Stunden/Monat x 8.50 = 1105€ brutto = ca. 750€ netto
    Ich gehe davon aus, das nach wie vor ALGII zusteht, denn:
    750€ netto minus Freibeträge nach § 11 SGBII ergibt ein anrechenbares Einkommen von 460€.
    Da Regelsatz und hälftige Miete mit Sicherheit höher sind als 460€, steht noch ALGII zu.
    Die Ausnahme ist das Kindergeld, wenn das Kindergeld weiter gezahlt wird, muß die Diffenrenz aus Bedarf und anrechenbaren Einkommen aus dem Kindergeld gedeckt werden. Lediglich der Überschuss darf auf die Mutter unter Gewährung der Versicherungspauschale von 30€ angerechnet werden.
    Auch ist die Frage, welcher Regelsatz gültig ist: 306€ oder 382€, DENN
    Menschen, die NICHT auf ALGII angewiesen sind, haben ab 18 Jahren einen Regelsatz von 382€
    Der 80%-Regelsatz von 306€ ist NUR dann laut Gesetz gültig, WENN die Person der BG der Eltern/Mutter/Vater gehört. Sobald eine eigene BG besteht, ist der 80%-Wert gesetzwidrig.


    Gruß
    Ernie

    Dann gibts aber weiterhin nur die aktuell bewilligte Miete, auch wenn das nicht das mögliche Maximun ist


    das ist Unsinn!! Da 8qm mit Sicherheit per Gericht als zu klein empfunden wird (Angemessenheit = 45/50qm), muß die angemessene Miete und nicht die frühere Miete gezahlt werden.
    Übrigens wurde in diesem Falle ein Umzug abgelehnt, WEIL die beantragte Wohnung ÜBER der Angemessenheit lag (nicht über dem früheren Mietpreis)!!


    Gruß
    Ernie

    Der Begriff "monatsrelevante Miete" habe ich bisher nicht gehört. Von der Logik und der Bedeutung des Wortes kann es sich nur um den Betrag handeln, der im ALGII-Bescheid auftaucht (Das muß ja nicht unbedingt die angemessene Miete sein, es gibt ja auch die Möglichkeit, das man kostengünstiger als angemessen wohnt) = Relevanz = Berechnunggrundlage.


    "Absetzung/Freibetrag § 11,30"


    Der § 30 SGBII ist in den § 11,a,b aufgegangen, sodaß in der Summe nur noch der § 11,a,b zu berücksichtigen ist.
    Grundfreibetrag 100€
    von 100-1000€ Bruttolohn = plus 20% Selbstbehalt
    von 1.000-1.200/1.500€ Bruttolohn = plus 10% Selbstbehalt


    Dieser Selbstbehalt stand früher im § 30 SGBII.


    Gruß
    Ernie

    ich nehme an, das die 20% MdE-Rente Deinen Bedarf NICHT komplett deckt. Weiterhin nehme ich an, das ab 30.9. dann die volle Rente gezahlt wird und Du somit Deinen Bedarf deckst.
    Für die Vergangenheit, vom 4/12 bis heute mußt Du so gestellt werden, als ob diese MdE-Rente jeden Monat gezahlt wurde. Somit wird die für jeden vergangenen Monat angerechnet, ALLERDINGS unter Berücksichtigung der MONATLICH zustehenden Freibeträge (30€ Versicherungspauschale, eventuelle Kfz-Haftpflicht, Riesterbeiträge).
    Ausnahme wäre, durch Erwerbseinkommen oder anderem sonstigen Einkommen wären in der Vergangenheit diese Freibeträge bereits verbraucht.
    Achte also darauf, das Dir von der Nachzahlung Deine Dir zustehenden Freibeträge gewährt werden, das wird nämlich gerne vergessen (BG rechnet mit Jobcenter ab und die Person bekommt keinen Bescheid und kein Geld!)


    Selbst WENN durch die volle Rente plus BG-Rente der Bedarf nicht gedeckt ist, zählt diese Nachzahlung NICHT als Einkommen, sondern als Vermögen. Die laufende monatliche Zahlung ist selbstverständlich als monatliches sonstiges Einkommen zu berücksichtigen.


    Gruß
    Ernie

    Das hier:


    Der Weiterbewilligungsantrag wurde ( Schriftlich ) abgelehnt, mit der Begründung sie Bekomme ja Witwenrente
    und noch für 3 Monate die Volle Rente vom Verstorbenen Man.
    Diese 3 Monatsrente muss sie erst auf brauchen, dann kann sie einen Neuen Antrag stellen.


    darf doch wohl nicht wahr sein!!!
    Begründung:
    Die ersten 3 Monate einer Witwenrente darf NICHT angerechnet werden!! Diese Witwenrente nach dem Tod des Partners ist privilegiert. Somit ist hier ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, gegen die Ablehnung des ALGII.


    Auch OHNE die Priveligierung der Witwenrente ist die Ablehnung des ALGII NACH den 3 Monaten absolut rechtswidrig!!
    Begründung:
    WENN durch die Witwenrente das ALGII wegfällt, ist nach Ablauf der 3 Monate der Restbetrag der vorhanden ist, VERMÖGEN, und ein neuer HartzIV-Antrag bedingungslos zu gewähren, sofern der Vermögensfreibetrag nicht überschritten ist. Niemand kann gezwungen werden, aus eigenem Einkommen/Vermögen auf HartzIV-Niveau zu leben! Es ist zwar richtig, das man nicht übertriebene Ausgaben tätigen darf (verschwenderischers Leben), aber z.B. ein Leben auf dem Existenzminimum eines Menschen (unpfändbares Einkommen) = ca. 1.044€/Monat (ca. 50% mehr als HartzIV) ist jedem erlaubt.
    HartzIV-Betrag entspricht nicht dem Existenzminimum, sondern einem Vegitierminimum.


    Gruß
    Ernie

    Es wird so gerechnet nach den Angemessenheitskriterien, als ob jeder alleine wohnen würde.
    Nach 12 Monaten wird zwar vermutet, das eine Bedarfsgemeinschaft besteht und die Beweislastumkehr tritt in Kraft, aber bei gleichgeschlechtlicher WG eine BG zu unterstellen, ist selbst für das Amt nicht einfach, DENN
    bei zwei Männern bzw. zwei Frauen zu unterstellen, das keine andere Lebensmöglichkeit besteht (was bei einer BG ZWINGEND vorgeschrieben ist), dürfte nicht so einfach sein. Jemanden grundsätzlich als schwul oder lesbisch zu bezeichen, obwohl es nicht so ist, dürfte eine Verleumdung sein!!


    Gruß
    Ernie

    ca. 1.000.000 HartzIV-Empfänger wurden zwangsverheiratet.
    Allerdings haben die Zwangsverheirateten ausschließlich nur Pflichten, KEINE Rechte.
    Diese BG-Regelung ist sowas von verbrecherisch, das ist nicht mehr zum aushalten.
    Failienversicherung in der KV
    Steuerklasse wie verheiratate = Fehlanzeige
    Rentenanrecht = Fehlanzeige
    Erbschaftsanrecht = Fehlanzeige
    wenn Kinder da sind, für die bezahlt werden muß (nicht die eigenen), KEINE Erziehungsgewalt oder irgendwelches Mitspracherecht, selbst WENN man sich weigert dafür aufzukommen
    usw. usw.
    Enteignung des Vermögens, obwohl laut BGB überhaupt keine Enteignung möglich ist = laut Unterhaltsrecht eines MENSCHEN existiert im BGB die Enteignungsmöglichkeit nicht, denn unverheitratete sind NICHT gegenseitig unterhaltspflichtig. Da HartzIV-Empfänger keine Menschen sind (die menschenrechte gelten ja nicht), brauchen sie auch keine Rechte, Grundgesetz, Gleichheitsprinzip, Gesetze für ALLE Bürger im BGB sind grundsätzlich UNGÜLTIG
    Als die BG von unverheirateten eingeríchtet wurde, WOLLTE man unverheiratete die zusammen leben und verheiratete gleichstellen, allerdings ist diese Gleichstellung völlig nach hinten los gegangen, DENN
    bei unverheirateten sind SÄMTLICHE Rechte aberkannt worden und nur Pflichten verlangt, selbst wenn die Pflichten laut BGB unmöglich sind!


    Gruß
    Ernie

    Das hier:


    Müssen pünklich sein, die selbe Arbeit verrichten wie ein Festangestellter


    dürfte wohl nicht richtig sein. Ein 1-€-Jobber DARF nicht die gleiche Arbeit machen, wie ein Festangestellter. Das ist dann vom Arbeitgeber Betrug und Sozialbetrug- Der Arbeitgeber weigert sich Lohn zu zahlen und die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben zu zahlen.


    Hier dürfte es sehr interessant sein, welche Arbeiten erfolgen und dann Krankenkasse und Sozialfahnder über diesen Betrug zu informieren. Hier sollte auf jeden Fall auch das Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg über diesen Betrug informiert werden, sowie die Öffentlichekeit über den Sozialbetrug des Arbeitgebers. Hierbei spielt es keine Rolle, ob hier ein öffentliches Amt diesen Betrug begeht.


    WEIT über 90% aller 1-€-Jobs sind rechtswidrig, sie ersetzen nämlich tatsächliche Arbeitsstellen, was gesetzlich zwingend 1-€-Stellen NICHT dürfen!


    Gruß
    Ernie

    Ich würde weder ja noch nein antworten bei den meisten Fragen, hier würde ich auf den Datenschutz verweisen und das diese Angaben NICHT relevant für das ALGII sind und somit eine Auffroderung rechtswidrig ist.
    Einzig und alleine würde ich die Frage ob gemeinsame Kinder da sind mit ja oder nein antworten, sonst nichts.


    Gruß
    Ernie


    P.S.
    Viele Fragen sind lediglich dazu da um rechtswidrig eine BG zu konsturieren

    bla,


    ich war auch schon Aufstocker, aber das:


    Hast du schon früher über eine schwere Straftat nachgedacht, als du als kleines Kind mal so frech warst, das dir deine Eltern das Taschengeld sanktioniert hatten


    ist etwas völlig anders, als für 3 Monate zu 100% sanktioniert zu werden (Lebensmittelgutscheide sind eine KANN-Leistung, keine MUSS-Leistung).
    Auch wenn mir das Taschengeld sanktioniert wurde, habe ich zu Essen und Trinken bekommen. Bei Sanktionen auf 100% ist das NICHT der Fall. Man sollte schon die Relationen sehen.


    Urlaubsgeld ist für alle Bürger für den Urlaub (manche geben es für etwas anderes aus, das ist aber jedem persönlich überlassen)
    Urlaubsgeld von Aufstockern MUSS für den Regelsatz bzw. die Miete verwandt werden, weil es genau dafür verrechnet wird, für Urlaub ist es nicht möglich, es ist im Regelsatz nicht vorgesehen.


    Weihnachtsgeld ist für alle Bürger für Weihnachten (mache geben es für etwas anderes aus, wie oben)
    Weihnachtsgeld von Aufstockern MUSS für den Regelsatz bzw. die Miete verwandt werden, weil es dafür verrechnet wird, für Weihnachten ist es nicht möglich.


    Da immer noch kein Mindestlohn in Deutschland bundesweit herrscht, sind diese Möglichkeiten gegeben. Für die Rahmenbedingungen eines Mindestlohnes (Untergrenze Existenzminimum = darunter darf niemand zu Arbeit gezwungen werden, auch von den Jobcentern nicht) ist aber die Regierung verantwortlich. Sie kann eine Untergrenze festlegen (Als Sittenwidrigkeitsgrenze festgelegt).


    Es gab auch früher Ausnehmeregelungen z.B. bei der Lohnsteuer (ein Teil des Weihnachtsgeldes war steuer- und sozailabgabenfrei).
    Solche Möglichkeiten der Festlegung hat jede Regierung. Es wird aber nicht gemacht.
    Ich spreche ja von verbrecherischen Gesetzen, das hat mit Bildung nichts zu tun.
    Ich gehe nach dem gesunden Menschenverstand und auch Logik vor:
    Urlaubsgeld ist für Urlaub
    Weihnachtsgeld ist für Weihnachten
    Kindergeld ist für die Kinder (Sollten Kinder in HartzIV-Familien leben und selbst Einkommen haben, werden sie künstlich zu HartzIV-Empfängern gemacht, nämlich der Betrag, der über dem NICHT ausreichenden HartzIV-Betrag liegt, wird vom Kindergeld enteignet, im Anschluß daran, weil jetzt HartzIV nicht reicht, über das Bildungspaket wie gnadenhaft "gegeben".
    Auch wenn seit 1.1.2008 das Unterhaltsrecht geändert worden ist, das Kindergeld Einkommen des Kindes = Eigentum des Kindes ist, ändert das nichts an der Tatsache, das überschüssiges Kindergeld den NICHT ausreichend vorsorgten Kindern wieder enteignet wird.
    Hier wird das Eigentumsrecht der Kinder durch sozialrechtliche Vorschriften beschnitten.
    Reiche Kinder dürfen den kompletten Lohn behalten UND das komplette Kindergeld
    Arme Kinder wenn sie Einkommen haben das komplette Kindergeld abgeben.
    WARUM??
    Kindergeld ist für die Kinder und nicht für die Erwachsenen, damit der Staat sich dadurch praktisch das Kindergeld wiederholt, weil es dann für die Erwachsenen weniger HartzIV zahlen muß.
    Bei der ganzen Verrechnung darf man nicht vergessen:
    Es gibt ein "sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum", in dem alles enthalten ist und mit dem alles möglich ist, in Höhe von ca. 650€ im Durchschnitt.
    Dieses ist gültig für HartzIV-Empfänger/Grundsicherungempfänger.
    Es gibt das normale Existenzminimum, das beträgt 1029€, ab 1.1.2013 = 1050€, das ist für die normale Menschen .
    Sollten HartzIV-Empfänger arbeiten haben sie zwar mehr als diese 650€, bekommen aber soviel verrechnet, das sie das Existenzminimum eines Menschen (1029/1050€) NIE erreichen können!!
    Hier läuft meiner Meinung nach einiges schief.


    Gruß
    Ernie

    Merke,


    WENN ALGII-Aufstocker, die wohlgemerkt VOLLZEIT arbeiten gehen, Urlaubsgeld bekommen, wird es enteignet.
    ALGII-Aufstocker sollen arbeiten bis sie verrecken, KEINE Erholung bekommen (gesetzlich verboten), es ist nicht notwendig.
    Ebenfalls wenn Aufstocker Weihnachtsgeld bekommen, es wird enteignet.
    Wo kommen wir dann hin, wenn ALGII-Aufstocker bei VOLLZEIT-Arbeit für seine/ihre Kinder zu Weihnachten nur eine einzge Marzipankartoffel kaufen. Dieses Geld ist absolut notwendig für die notleidenden Banker, die Millionen als Bonus für die Verantwortlichekit der Wirtschaftskrise bekommen.


    Solche verbrecherischen Gesetze herrschen in Deutschland. Diese sind von CDU/CSU/SPD/FDP/Grüne VORSÄTZLICH so festgelegt worden.
    Sollte jetzt auch noch einer dieser Aufstocker aufmucken, und eventuell jetzt seiner Arbeit nicht mehr nachkommen, wird er von diesen 5 Parteien umgebracht.
    Er wird bis auf 0 Sanktioniert (auch das hat der deutsche Bundestag zu 90% der Mitglieder legitimiert = ich spreche von Massenmord), 0-Sanktioniert bedeutet, 3 Monate weder Essen noch Trinken, selbst Wasser und Brot ist praktisch gesetzlich verboten.
    NUR WENN der snaktionierte eine schwere Straftat begeht, DANN darf er wieder überleben, sonst wird er umgebracht.
    Über solche Gesetze kann ich nur den Kopf schütteln, von Demokratie ist nichts mehr übrig, da Massenmord gesetzlicher Befehl ist!!


    Gruß
    Ernie

    ja, Du kannst mehr als 1 Job annehmen.
    Allerdings besteht eine Einschränkung bei dem 450€-Job (früher 400€-Job).
    Nur wenn ALLE Jobs zusammen weniger als 450€ betragen, sind diese Jobs auf Mini-Job-Basis möglich.
    Wenn allerdings alle Jobs zusammen MEHR als 450€ betragen, dann sind ALLE Jobs sozialversicherungspflichtig, zusätzlich sind alle Jobs steuerpflichtig, das Besondere daran ist, das nur 1 Job mit der normalen Steuerklasse berechnet wird (im Normalfalle, da unter der Steuergrenze keine Lohnsteuer) ALLE anderen Jobs mit der Steuerklasse 6, (extrem hohe Steuer ab dem 1. CENT!!!) berechnet werden .


    Weitere Bedingung:
    WENN ein Job mehr als 450€ ergibt, dann ist nur EIN weiterer Job auf 450€-Basis möglich, EGAL wie hoch der Verdienst ist. Sollten 2 Jobs zusätzlich bestehen, sind beide wieder SV-pflichtig UND mit Steuerklasse 6 zu berücksichtigen!


    Gruß
    Ernie

    Auch das:


    Da steht.. :


    Einnahmen nicht selbstständige Arbeit: 400,01 Euro
    abzügl. Arbeitnehmerpauschale: 83,33 Euro
    Ergebnis: 316,68 Euro


    dann abzügl- der Sozialabgaben sind es nur noch 232.68 Euro


    und der Mindestbetrag von 300 Euro wird dann letztendlich gezahlt..


    ist falsch!
    Die 83,33€ ist der Betrag, der nicht versteuert werden muß! Das hat mit dem Nettolohn nichts zu tun.
    Dein Nettolohn ist 400,01 minus 84€ Sozialabgaben = 316€
    Von diesem Lohn muß das Elterngeld berechnet werden.
    Nochmals: Die Arbeitnehmerpauschale hat lediglich mit der steuerpflichtigkeit was zu tun, in der Berechnung des Elterngeldes aber nichts!!


    Neben der Falschberechnung durch das Jobcenter ist sogar noch zusätzlich der Elterngeldbescheid falsch!!

    Wieso das:?


    Da ich arbeite und verdiene bekommt Sie natürlich keinen Cent, außer die Krankenkasse bezahlt.


    Ist Dein Verdienst exakt so hoch, das genau der Krankenkassenbeitrag als Fehlbetrag herauskommt? Es ist zwar richtig, wenn der anrechenbare Lohn innerhalb einer BG so hoch ist, das kein Anspruch herauskommt, aber durch die KV-Kosten wieder Hilfebdürftigkeit eintritt, aber exakter Wert?? Der Zuschuss wird nach § 26 SGBII bezahlt aber es wird der Zuschussbetrag erstmal errechnet.


    WENN sie Jetzt 315€ als Nebenverdienst hat, beträgt das anrechenbare Einkommen 172€ (315€ Verdienst minus 143€ Freibetrag). Da dieses anrechenbare Einkommen höher ist als die KV, fällt der Zuschuss komplett weg.


    Ist Dir allerdings bekannt, das Dir ein hoher Steuerfreibetrag auf Deinen Verdienst zusteht?
    Es gebt um den Betrag, der Dir vom laut BG weggenommen wird.
    Beispiel:
    Bei 400€ Mietkosten einschl. Neben- und Heizkosten.
    Bedarfsrechnung für Sie:
    345€ Regelsatz plus 200€ Mietanteil plus 155€ Krankenversicherung = 700€ Bedarf
    Ihr anrechenbares Einkommen beträgt 172€
    Dieser Betrag wird vom Bedarf abgezogen und ergibt 528€, der Dir theoretisch für die BG-Partnerin abgezogen wird.
    Dieser theoretische Wert ist der MONATLICHE Freibetrag, der bei Dir steuerlich berücksichtigt werden MUSS.
    WEIL Du gesetzlich gezwungen wirst durch die BG, mußt Du steuerlich genauso behandelt werden, als ob Du Verheiratet wärst. Da eine Stuerklassenänderung rechtlich nicht möglich ist, wird das über einen Steuerfreibetrag durchgeführt.
    Durch diesen Steuerfreibetrag kann sogar ein um mehr als 100€ höheres netto herauskommen, wenn das Bruttoeinkommen ca. 2.000€ beträgt. Bei einem höheren Brutto ist die Ersparnis noch eklatant höher (bis zu ca. 250€!!, je nach Verdiensthöhe)

    Sofern alle 3 Personen grundsätzlich erwerbsfähig sind, bekommen alle ALGII nach SGBII.
    Das junge Paar:
    jeweils 345€ Regelsatz, die schwangere plus 17% Schwangerenmehrbedarf ab der 13. SWW.
    die Mutter, 382€ Regelsatz
    Mietkosten, sofern angemessen, jeweils 1/3 als Kosten der Unterkunft pro Person.
    Anmerkung:
    Es bestehen 2 Bedarfsgemeinschaften, KEINE gemeinsame!
    das Paar ist die 1. Bedarfsgemeinschaft, die Mutter die 2. Bedarfsgemeinschaft.
    Bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist zu beachten, dem Paar stehen 60qm x angemessenen qm-Preis zu, der Mutter zusätzlich 45qm!!!
    Es darf NICHT als gemeinsame BG von 3 Personen mit 75qm gerechnet werden. Der BGH hat geurteilt, das JEDER Bedarfsgemeinschaft die eigene Angemessenheitsgrenze zusteht, auch wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht!!
    Es ist also möglich, wenn es schriftlich vereinbart ist, das NICHT die Kosten der Unterkunft pro Kopf berechnet werden, sondern nach den Angemessenheitskriterien der einzelnen Bedarfsgemeinschaften berechnet werden MUSS!!


    Gruß
    Ernie


    P.S.
    Von diversen Jobcentern (nicht allen) wird gerne bei einer gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft die Angemessenheitskriterien einer gemeinsamen BG zugrunde gelegt. Das ist aber rechtswidrig, wie durch den BGH festgelegt!
    Gemeinsame Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Bedarfsgemeinschaften sind zwei völlig unterschiedliche Grundlagen und verlangen laut Gesetz unterschiedliche Berechnungen!


    P.S.2
    der § 7 bestimmt, wer zu einer BG gehört oder nicht.

    Eine bruttolohngrenze in dem Sinne gibt es nicht. Lediglich bei Ermittlung des Freibetrages gibt es eine Grenze von 1.200€ brutto. Höhere Bruttolöhne führen nicht zu einem höheren Freibetrag.
    Der HartzIV-Anpsruch erlischt, WENN:
    Regelsatz plus angemessene Miete kleiner ist, als der Nettolohn minus Freibeträge.
    Freibeträge:
    100€ Grundfreibetrag, von 100-1000€ brutto plus 20% Freibetrag, von 1.000-1.200€ brutto, zusätzlich nochmal 10% Freibetrag.
    Der Grundfreibetrag von 100€ erhöht sich noch, wenn die arbeitsabhängigen Kosten diese 100€ überschreiten.
    Wegen der Freibetragsregelung siehe § 11, 11a, 11b SGBII.


    Gruß
    Ernie

    Du bildest mit Deinem Bruder keine Bedarfsgemeinschaft, somit kann auch nicht von der Angemessenheit einer 2er-BG = 60qm ausgegangen werden. Der BGH hat geurteilt, das BEIDEN Personen eine Angemessenheit an Kosten der Unterkunft zusteht, als ob sie jeweils alleine wohnen würden. Sofern ihr beide nicht in NRW wohnt, steht Euch zusammen 2 x 45qm als Angemessenheit zu!
    Ebenfalls spielt das Einkommen/Rente Deines Bruderss bei Deinem HartzIV keine Rolle. Du hast einen eigenständigen Anspruch auf HartzIV.
    Es ist natürlich möglich, einen Untermietvertrag anzuschließen, aber rechtlich nicht erforderlich. Es würde im Normalfalle ohne eine feste Vereinbarung kopf-mäßig die Kosten aufgeteilt.


    Gruß
    Ernie

    Allerdings MUSS hier über den Bewilligungszeitraum, 6 Monate, abzüglich der monatlichen Freibeträge nach § 11, § 11 b usw. ermittelt werden, wie hoch das durchschnittliche Monatseinkommen war (wohlgemerkt einschl eventueller Krankenversicherung, Rentenversicherung (auch freiwilliger, sofern die 19,6% nicht überschritten waren)).
    Erst wenn dann noch ein Überschuss besteht, muß der Überschuss zurückgezahlt werden.


    Gruß
    Ernie

    374€ für eine Einzelperson ist allerdings schon hoch, aber 222€ für eine Einzelperson als WARMMIETE (Angemessenheitsgrenze für 45qm!!!) ist auch schon extrem wenig. Ich bezweifele, das es in Deutschland eine so niedrige angemessene Grenze, wohlgemerkt einschl. von TATSÄCHLICHEN Heizkosten, überhaupt gibt.


    Hier ist es erforderlich, die Begründung des Jobcenters wegen der Reduzierung (meines Erachtens unmöglich) in Erfahrung zu bringen. Eine einfache Kürzung OHNE Bescheid ist absolut rechtswidrig.
    Dir steht die Angemessenheitsgrenze für 45qm einschl. Neben-und Heizkosten für 45qm zu! Auch wenn von Dir nur die Hälfte von 72 = 36qm bewohnt wird, MUSS die Angemessenheit IMMER von 45qm begründet werden.
    Auch eine Begründung, das eine gemeinschaftliche Wohnung von 2 Personen 60qm beträgt nach § 22 SGBII ist bei Dir NICHT anzuwenden, da KEINE gemeinsame BG besteht. Hier muß dann die Einzelfallberechnung über die Angemessenheit einer Person von 45qm erfolgen. Das hat der BGH so geurteilt!!


    Gruß
    Ernie