Beiträge von jones

    Überprüft, ob nicht doch ALGI zusteht.
    Zar sagt das Arbeitsamt nein, aber die Bedingung lautet:
    Innerhalb der letzten 24 Monate 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet. Diese 12 Monate müssen NICHT bei einem Arbeitgeber sein, bzw. ununterbrochenen vorhanden sein. Ledilglich 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate ist die Bedigung!


    Gruß
    Ernie

    Das Grundstück/die Grundstücke sind Vermögen und müssen verwertet werden, WENN der Wert der Grundstücke den Vermögensfreibetrag nach § 12 SGB II überschreiten. NUR der überschreitende Wert kann angerechnet werden.
    Da das Vermögen bereits VOR HartzIV-Antragsstellung vorhanden war, kann selbst bei einem Verkauf dieser Grundstücke KEIN anrechenbares Einkommen entstehen, sondern es bleibt Vermögen (wie gesagt, NUR der Überschreitungswert kann angerechnet werden.
    WENN der Wert der Grundstücke niedriger ist als der Vermögensfreibetrag (einschl. evtl. anderer Vermögenswerte), ist grundsätzlich HartzIV auf Darlehensbasis ein glatter Rechtsbruch. Dann hätte HartzIV SOFORT normal und nicht als Darlehen gezahlt werden müssen.
    Falls der Vermögenswert überschritten ist, durch die Darlehenszahlung die Schonvermögensgrenze erreicht ist, muß ab diesem Datum weitere Zahlungen nicht mehr als Darlehen, sondern als normale HartzIV-Zahlungen aufgenommen werden.


    Gruß
    Ernie

    Das hier:


    Die sehen nur das Einkommen, das wohl auf den monatlichen Hartz 4 Satz angerechnet werden wird


    ist völliger Blödsinn und absolute Amtsanmassung des/der SB. NICHT jedes Einkommen darf angerechnet werden. WENN es eine Vermögensumwandlung ist (z.B. ältere, noch gute Kleidung verkaufen), darf es KEINESFALLS angerechnet werden.
    Wenn ein/e SB grundsätzlich jedes Einkommen anrechnet, egal wo es herkommt, begeht er/sie einen Betrug!!!
    Es gibt Gesetze in Deutschland, denen auch SB unterliegen. Er/sie darf NICHT machen was er/sie will! SB sind keine Götter!!!
    Sollte weiterhin ein/e SB rechtswidrig Anrechnungen durchführen, OBWOHL der Hinweis auf die Nichtanrechnungsmöglichkeit gegeben wurde, sollte man diese/n SB wegen Amtsanmassung anzeigen, damit er/sie aus dem Amt entfernt wird!!
    Irgenwo gibt es Grenzen, auch SB unterliegen dem Gesetz!!
    Leistungssachbearbeiter MÜSSEN das Gesetz kennen und die Sache mit der Vermögensumwandlung steht schon seit JAHREN absolut fest, hier kann sich kein/e SB rausreden!


    Gruß
    Ernie


    Gruß
    Ernie

    das hier:


    eben, und davon wurde, als ein Hartz4-Bezug absehbar war, eine Eigentumswohnung gekauft. Für mich bleibt es ein Versuch, die paar Piepen vor dem Zugriff des Jobcenters zuretten


    ist absoluter Quatsch!!


    WENN in dieser Eigentumswohnung selbst gewohnt wird, ist diese (bei einer Person bis 80qm) geschützt!!
    Gesetzestext:
    Eine selbstbewohnte Immobilie innerhalb der Angemessenheitsgrenze für eine ETW/Immobilie ist geschützt. JEDER ALGII-Empfängerdarf eine solche Immobilie besitzen. Auch ein Erwerb kurz vor ALGII stellt keine Verschleuderung mvon Vermögen dar.
    Die Begründung ist ganz einfach, das ergibt sich aus dem Gesetzestext. Da JEDER eine solche Immobilie besitzen darf, müssen auch alle gleichgestellt sein (Grundgesetz). Der der schon eine besitzt und der der eine kauft.
    Eine Verschleuderung von Vermögen liegt nur dann vor, WENN geschütztes Vermögen ausgegeben wurde. Jeder darf vor einem HartzIV-Antrag sein Vermögen INNERHALB der erlaubten Angemessenheitsgrenzen (§ 12 SGBII) schützen. Er darf sämtliche Vermögensfreigrenzen (allgemeines Vermögen/Altersvorsorgevermögen/PKW-Besitz/Haus(Immobilienbesitz)) im Rahmen des Erlaubten ausnutzen UND somit sein Vermögen aufteilen.
    Erst NACH Überschreiten der Vermögensfreigrenzen kann eine Anrechnung erfolgen!


    Gruß
    Ernie

    Die Regelleistungen sind deutschlandweit geregelt. Auch Baden-Würthemberg kann keine eigenen Regelsätze festlegen!!
    Dir stehen 391€ Regelsatz plus 250€ Miete zu. Es gibt rechtlich keine andere Möglichkeit. Selbstverständlich wird das ALGI minus Freibetrag angerechnet.


    Gruß
    Ernie

    ehrenamtliche Tätigkeit:


    Die monatliche freie Aufwandsentschädigung beträgt nicht mehr 175€, sondern 200€ monatlich.
    WENN es keine ehrenamtliche Tätigkeit ist (steht ja nach den Aussagen noch nicht fest)
    Eine vorsorglicher Abzug von nicht feststehendem Einkommen (fiktive Anrechnung) ist absolut rechtswidrig. Es darf nicht vorsetzlich eine Bedarfsunterdeckung durch das Jobcenter vorgenommen werden. Was erlaubt ist, ist eine durchschnittliche Anrechnung, allerdings MUSS das Jobcenter von Tatsachen ausgehen und darf nicht fiktiv überhöhte Durchschnittswerte bereits im voraus in Anrechnung bringen.
    Auch das gerne genommene Argument man will Überzahlungen vermeiden hat KEINE Gültigkeit noch irgendwelche rechtliche Grundlage.
    WENN durch die vorzeitige Anrechnung die Arbeit ausfällt (gilt nicht bei ehrenamtlicher Tätigkeit), Schadenersatz verlangen (In wie weit das Amt leistet, steht zwar nicht fest, aber willkürliche bewiesene Arbeitsverhinderung darf das Jobcenter nicht durchführen und ist dafür haftbar!).


    Gruß
    Ernie

    Achtung:
    - Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr zu dem das Normalmaß übersteigende Betrag,
    ist PRIVILIGIERTES Einkommen und darf NICHT angerechnet werden, weder nach SGB II noch nach SGB XII!!!
    Sofortigen Widerspruch/Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gegen die Rückzahlungsforderung, diese ist rechtswidrig!!
    In vielen Fällen (nicht allen ) gehen Jobcenter hin und rechnen einfach alles als Einkommen, auch wenn sie NICHT dürfen!!


    Gruß
    Ernie

    Der SB kann nicht einfach hingehen, und Dich als nicht mehr arbeitssuchend führen. Hier ist eine Begrüdnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
    Dir steht HartzIV auf jeden Fall zu!
    WAS der SB machen kann, Deine Arbeitsfähigkeit anzweifeln und fordern, das der medizinische Dienst das beurteilt. Solange aber Deine NICHT-Arbeitsfähigkeit festgestellt worden ist, MUSS HartzIV gezahlt werdenb UND es besteht solange IMMER Arbeitsfähigkeit.
    Es gibt keine Möglichkeit das der SB fordert, Sozialgeld zu beantragen. Hiefür fehlt JEDE rechtliche Möglichkeit und der SB überschreitet weit seine Rechte. Er ist kein Gott und kann nicht alles bestimmen ohne redchtlichen Hintergrund.
    Weder 1. noch 2. noch 3. kann und darf der SB durchführen, hierüber sollte sofort der Teamleiter wegen absoluter Amtsanmassung zu informieren.
    SB sind nicht gottgleich!!!
    WENN der medizinische Dienst seine bisherige Aussage: klare Arbeitsfähigkeit, nicht zurücknimmt, bleibt diese Aussage eindeutig. NUR der medizinische Dienst kann beurteilen, ob Du arbeitsfähig bist oder nicht, der SB ist rechtlich NICHT dazu in der Lage, er ist weder Gott noch Arzt!!


    Gruß
    Ernie

    Das hier:


    wir bezogen bis 08/2013 Alg 2. Ab 09/2013 erhielten wir einen Aufhebungsbescheid , da 3 unserer Kinder
    eine Lehre begannen und mit ihrem Einkommen unsere kompl. Familie aus dem Alg 2 Bezug "herausholten".


    ist selbstverständlich unmöglich, sofern ihr nicht weitere Einnahmen habt!!
    Begründung:
    Von den 3 Azubis kann maximal das überschüssige Kindergeld (2 x 184 plus 190€) = 558€ minus 30€ Versicherungspauschale = 528€ angerechnet werden.
    Da aber alleine die Regelsätze der Erwachsenen (2 x 353) = 706€ betragen, können die 3 neuen Abzubis durch ihr Einkommen die komplette Familie NICHT aus dem ALGII-Bezug herausholen!!
    Entweder sind weitere Einnahmen vorhanden oder ihr werdet betrogen!!
    Daher sollte der Bescheid mit den Einkommen überprüft werden. Die 3 neuen Azubis sind NICHT unterhaltsverpflichtet ihren Eltern und Geschwistern gegenüber, ihr Einkommen darf NICHT angerechnet werden (wie schon gschildert, lediglich überschüssiges Kindergeld). WENN die 3 neuen Azubis ihren Bedarf decken, fallen sie ALLE aus der gemeinsamen BG heraus, EGAL wie alt sie sind!


    Gruß
    Ernie


    Gruß
    Ernie

    Laut BGB sind die beiden KEIN Paar! Sofern der "Freund" den Unterhalt für das Kind und die Mutter des Kindes (sofern Kind unter 3 Jahren) bezahlt, besteht keine eheähnliche Gemeinschaft. Unverheiratete Menschen sind sich NICHT zum Unterhalt verpflichtet (außer Unterhaltsrecht durch gemeinsames Kind) und können per BGB nicht zwangsverheiratet werden. Ebenfalls besteht (außer der geannten Unterhaltspflicht laut BGB) KEINE Zahlungspflicht, JEDES Gericht MUSS eine eventuelle Klage ablehnen, wegen fehlender Rechtsgrundlage.
    Bei unverheirateten besteht keine Zahlungspflicht laut BGB, daran ändert auch das verbrecherische SGBII (Zwangsheirat ist eine Straftat!!) nichts.
    Man darf nicht vergessen:
    Das BGB gilt für Menschen
    das SGB für Sklaven in Detuschland, wovon Millionen in Deutschland leben
    Das SGB setzt Menschenrechte, Verfassung und BGB außer Kraft. Vor dem Gesetz (SGB) sind die menschen NICHT gleich!!!


    Gruß
    Ernie

    Früher gab es mal eine Härtefallregelung, das Bürger rückwirkend so gestellt werden MUSSTEN, als ob sie korrekte Zahlungen bekommen hätten.
    Diese Härtefallregelung ist allerdings von der schwarz-gelben Regierung abgeschafft worden, damit möglichst viele Bürger betrogen werden können bzw. unschuldig zu Schulden verurteilt werden.
    Früher hätte die Rentenzahlung auf den korrekten Wert zurückgeführt werden müssen d.h. durch die Rückzahlung hätte die Geldzahlung so berechnet werden müssen, als ob sie nie erfolgt wäre.
    Durch die Anschaffung der Härtefallregelung sind insbesondere viele Menschen, die UNSCHULDIGERWEISE Kindergeld bekommen haben, was ihnen nicht zustand (durch Fehler der Kindergeldkasse), das allerdings bei HartzIV als Einkommen berücksichtigt wurde, grausam bestraft.
    Sie mußten das Kindergeld, was durch FEHLER des Amtes überwiesen wurde wieder zurückzahlen und hatten dadurch große Schulden.
    Hier wurde vorsätzlich Betrug Tür und Tor geöffnet. WENN ein SB (ich spreche von Ausnahmefällen) einen auf den Kieker hatte, konnte er JEDER Person die größten Schwierigkeiten machen und praktisch das Leben vernichten. Der SB bekommt selbstverständlich keine Schuld denn er ist nicht haftbar zu machen.


    Gruß
    Ernie

    Lacki,


    vor 3 1/2 Jahren war "timmywalker" unter 25 Jahren. Damals bildete er mit seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Er wurde praktisch entmünigt und ,mußte weiter bei seinen Eltern wohnen. JETZT ist er 28 Jahre, gehört NICHT mehr zur BG seiner Eltern und verdient eigenes Geld. Das das Geld für ein nacktes Überleben nicht reicht, liegt vielleicht an den deutschen Gesetzen, weil er zu Hungerlöhnen gezwungen wird zu arbeiten!!!
    Ein Mindestlohn, den es normalerweise schon ab 2005, mit Einführung HartzIV eingeführt werden mußte, soll erst endgültig 2017 erfolgen. Hier hat der Gesetzgeber verhindert, das Millionen Menschen überleben können. (HartzIV reicht nicht zum Leben, lediglich zum vegitieren)


    tommywalker:
    Stelle einen Antrag auf HartzIV, dein Lohn ist so niedrig, das Dir eine Aufstockung zusteht.
    Somit steht Dir auch eine Erstausstattung zu, jedoch ist die Höhe kommunal unterschiedlich. Hier ist alles zwischen einer Unterstützung von 150€ bis 1.500€ möglich, teilweise nur Sozialkaufhaus. Da es keine absolute gesetzliche Festlegung gibt, kann ich Dir über die Höhe keine endgültige Aussage machen.
    Allerdings Deinen ca.-Anspruch auf HartzIV kann ich Dir errechnen.
    Dein Bedarf:
    382€ plus 295€ Miete (sofern kommunal angemessen, wovon ich aber ausgehe) ergibt 677€.
    Dein Einkommen:
    ca. 1030€ brutto = 790€ netto minus Freibetrag nach § 11 SGBII von 283€*) ergibt ein anrechenbares Einkommen von ca. 500€
    677€ Bedarf minus 500€ anrechenbares Einkommen ergibt einen Anspruch von rund 175€ als HartzIV-Aufstockung.
    Dadurch, das Du einen Anspruch auf HartzIV hast, hast Du auch einen Anspruch auf Erstausstattung. Lediglich zu Höhe der Erstausstattung, siehe oben.
    Auch kann von Dir nicht verlangt werden, das Du weiter zu Hause wohnst. Deinen Eltern sind gesetzlich nicht verpflichtet, Dich zu beherbergen. Du hast einen Anspruch auf eine eigene Wohnung.
    Freibetrag nach § 11 SGBII:
    Dieser Betrag kann sich nocht erhöhen, sofern Du arbeitsabhängige Kosten hast (siehe in § 11, 11a, 11b SGBII)


    Gruß
    Ernie

    Wie Du Deine Rechnungen zahlst, hat die SB nicht zu bestimmen. Es fehlt sowieso JEGLICHE rechtliche Grundlage, das Du entmündungt wirst (wäre in einem solchen Fall so).
    Allerdings habe ich einen anderen Vorschlag:
    Was wäre, wenn Du Deinem Ex die Stromkosten nach dem jeweiligen erstem eines Monat per Überweisung zukommen läßt. In einem solchen Fall, hast Du eindeutige Überweisungsbelege, gegen die die SB machtlos ist!
    (Ich könnte mit vorstellen, das die SB wegen der Barzahlung irgendetwas mauschelndes vermutet. Zwar gilt die Unschuldsvermutung, trotzdem wollen sie "die Muskeln spielen lassen".) Selbstverständlich steht auf dem Überweisungbeleg: Stromkosten für....... (monat).


    Gruß
    Ernie

    zu1)
    ja, man geht von HartzIV in Grundsicherung, allerdings wirst Du mit 63 Jahren zwangsverrentet (MIT Abzügen). Die Grundsicherung selbst ist nicht höher als das HartzIV, allerdings sind sämtiche Bedingungen brutaler als im SGBII. Statt einem Vermögen von ca. 60.000€, wenn es korrekt in Allgemeines Vermögen und Altersvorsorgevermögen aufgeteilt ist, PLUS einen PKW im Werte von bis zu 7.500€ sind erlaubt.
    Ab dem renteneintritt und Grundsicherungsbedarf liegt der Vermmögensfreibetrag auf 2.600€. Ein Auto ist nur noch erlaubt, wenn mit dem gesamten Vermögen und dem Autowert diese 2.600€ nicht überschritten werden. Ansonsten ist der PKW zu verkaufen UND wird selbstverständlich voll auf die Grunsicherungsansprüche angerechnet.
    Ebenfalls wird JEDER Nebenverdienst ab dem 1. CENT zu 70% angerechnet. Es ist nicht erwünscht, das Rentner auch Geld verdienen und eventuell überleben können. Sie sollen möglich schnell umgebracht werden (dafür sind diese Gesetze EXTRA von Frau Merkel und Frau VdLeyen festgelegt worden)
    Das SGB XII ist das Kastensystem Indiens auf Deutschland übertragen. Rentner gehören zu der 4 Kaste, der Kaste der Parias und haben selbstverständlich KEINE Rechte!!
    zu 2)
    auch mit 59 Jahren hast Du genauso Dich zu bewerben wie jüngere, laut Frau vdLeyen gehörtst Du zu den BEST AGER, die sogar bevorzugt Stellen finden (wurde allerdings nie bewiesen).
    zu 3)
    Hier mußt Du Dich gesondert erkundigen, Bei Selbständigen, auch Kleinselbständigen = kein Unterschied, wird anders gerechnet, als bei Angestellten.


    Hier wird dann über einen Bewilligungsbescheidszeitraum von 6 Monaten der Einkommensüberschuss ermittelt, dann der Durchschnitt gerechnet, anschließend bei diesem Durchschnitt die Freibeträge nach § 11 SGBII gewährt.
    Du wirst im voraus eine EKR (Einommensüberschussrechnung) abgeben müssen. Diese ist realistisch zu erstellen.
    Zweckmäßig ist es, einen nicht zu hohen Gewinn anzugeben, Begründung:
    WENN Du einen zu hohen Gewinn angibst, wird dieser als Einkommen 6 Monate lang berücksichtigt und Deine ALGII.Zahlungen könnten zu einer Bedarfsunterdeckung führen. Das zwar nachträglich alles verrechnet wird, ändert nichts an der Tatsache, das Du mit Geldern die Du im Januar bekommst, heute keine Lebensmittel kaufen kannst.
    zu 4)
    Für die Angemessenheit einer Wohnung hat jeder Ort/Gemeinde eigene Angemessenheitsbestimmungen. (daher nachfragen)
    Heizkosten werden zwar übernommen, jedoch müssen sie eindeutig nachgewiesen werden, was bei Strom schwierig ist, Begründung:
    Da die allgemeinen Stromkosten im Regelsatz enthalten sind, wird die Stromrechnung vom Jobcenter NICHT berücksichtigt. Wird jetzt mit Strom geheizt, muß der Nachweis erbracht werden, wieviel Stromkosten für die Heizung benötigt wurde. Das kann zu Schwieirigkeiten führen.
    Ich weiß jetzt nicht, ob Du gesonderte Zähler hast, Nachtspeicher oder was auch immer. Daher kann ich das pauschal nicht beantworten, ohne Hintergründe zu kennen.


    Gruß
    Ernie


    P.S.
    Das teilweise Ironie in meinem Beitrag vorhanden ist, ist gewollt, geht jedoch nicht gegen Dich. Das ist meine Meinung über Frauen, die Massenhaft Menschen umbringen wollen bzw. die solche Gesetze zu solchem Vollzug festlegen.

    sogar nach 6 Monaten steht Dir wieder HartzIV zu, WENN
    Du innerhalb der Vermögensfreigrenzen:
    Allgemeines Schonvermögen 150€ x Lebensalter (+750€)
    und
    Altersvorsorgeschonvermögen 750€ x Lebensalter
    Deinen Erbschaftbetrag aufteilst.


    Eine Erbschaft ist eine einmalige Einnahme, die auf 6 Monate aufgeteilt wird (sofern im laufenden Monat der ALGII-Anspruch erlöschen würde)


    Dein Erbschaftsbetrag ist so hoch, da die einmale Einnahme für 6 Monate so hoch ist, das für diesen Zeitraum das ALGII wegfällt. Nach diesem Zeitraum wird der Restbetrag der Erbschaft zu Vermögen und ist innerhalb der Vermögesfreigrenzen zu betrachten. Es ist auf jeden Fall erlaubt, das der Betrag auch als Altersvorgeschonvermögen angelegt wird (sofern die Altersvorsorgeschonvermögensgrenze nicht überschritten wird.
    Gerne gehen Jobcenter hin und behaupten, man dürfte das Geld nicht für die Altersvorsorge anlegen und wäre Verschleuderung von Vermögen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, denn Du mußt ebenfalls gleichgestellt werden mit Personen, die ebenfalls HartzIV beziehen und bereits in die Altersvorsorge eingezahlt haben. INNERHALB der Vermögensgrenzen ist alles erlaubt.


    Gruß
    Ernie

    Die Zimmerzahl ist völlig egal, es zählt NUR die Angemessenheit, selbst die Größe ist egal:
    Beispiel:
    Die Angemessenheitskriterien betragen 60qm x 5€ plus jeweils 1€/qm für nebenkosten und 1€/qm für Heizung ergibt 300 plus 60 plus 60 = 420€


    Die Wohnung ist 100qm groß, der Vermieter verlangt nur 200€ kalt plus 200€ für neben- und Hiezkosten zusammen = 400€


    Auch die 100qm große Wohnung ist angemessen, das Amt MUSS die Kosten übernehmen. Laut der Produktheorie des BGH ist somit alles in Ordnung. Es kann eine Wohnung von 400€ Kosten nicht abgelehnt werden, wenn die Angemessenheitsgrenze 420€ beträgt (außer aus einer früheren Wohnung mit geringeren Kosten will man jetzt in eine teurere Wohnung umziehen, obwohl der Umzug nicht notwendig war).


    Gruß
    Ernie

    Nicht nur das(Aussagen von GG52 sind richtig), sondern selbst WENN das Jobcenter versucht, über die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II etwas anzurechnen, läuft das ebenfalls ins Leere, DENN
    Bevor diese Unterhaltsvermutung berücksichtigt werden kann, stehen dem Bruder erstmal ein eigener Freibetrag zu, MINDESTENS:
    2 x 384€ Regelsatz plus Mietanteil 190€ = 958€. Da sein Verdienst aber nur 800€ netto beträgt ist es völlig unmöglich,, etwas anzurechnen


    Gruß
    Ernie

    Ich bin der meinung, das trotzdem Mietzuschuss zusteht, DENN


    der TE bekommt KEIN BAB/Bafög, sondern verdient Azubilohn!


    Lediglich wenn er BAB/Bafög bekäme, könnte er nicht doppelte Mietzuschüsse bekommen (aus BAB Mietzuschuss und Bedarfsunterdeckungbetrag laut ALGII-Bestimmung).


    Gruß
    Ernie


    P.S. Unabhängig ob Mietzuschuss gewährt würde oder nicht, eine Anrechnung von Lohn auf die Freundin ist trotzdem völlig unmöglich, da der eigene Bedarf unterdeckt ist! (egal ob Turtle recht hat oder ich)

    Hier wird nicht viel Unterstützung herauskommen, im Gegenteil, es ist sogar noch möglich, das Du noch einen geringen Teil für Deine Miete hinzubekommst!!
    Ich mache mal eine Berechnung auf, für eine Komplettmiete von 450€ warm einschl. aller Nebenkosten (Echte Miete ist einzufügen).


    1.) Da Du Azubis bist, bist Du nicht ALGII-berechtigt. Auch wird bei Dir dann nicht nach der Bedarfsanteilsmethode gerechnet (Unterstützungszahlung durch das Amt nach der prozentualen Hilfebedürftigkeit), sondern bei Dir wird anders gerechnet.


    2.) Berechnung für Dich als Azubi
    345€ Regelsatz plus hälftige Miete von 225€ ergäbe 570€ eigener Bedarf
    minus anrechenbares Einkommen:
    520€ netto minus Freibetrag nach § 11 SGBII (aus 650€ brutto) = 210€ ergibt 310€ aus Deinem Azubilohn plus 184€ Kindergeld ergibt 494€
    Somit ist Dein Bedarf um 76€ unterdeckt, somit kann NICHTS auf die Freundin angerechnet werden, das Gegenteil ist der Fall, Du kannst die Differenz von 76€ zu den fehlenden Mietkosten vom Jobcenter einfordern, Deine Freundin bekommt ihren vollen Regelsatz von 345€ und ebenfalls die hälftige Miete.
    Lediglich WENN die Freundin Einkommen hat (außer Kindergeld, das kann nur bei Ihr angerechnet werden), dann wird der anrechenbare Teil auf Euch beide nach der prozentualen Hilfebedürftigkeit angerechnet.


    Gruß
    Ernie