Beiträge von jones

    Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für die Ablehnung Oktober!!
    Per Oktober besteht Anspruch, da im Oktober der Verwertungsausschluss vorhanden war = somit KEIN zu hohes Vermögen.
    Bei einem Neuantrag ist erst das Datum des Neuantrages gültig, d.h. der Oktober und November ist vorbei, eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.
    Hattest Du beim Erstantrag Juli mitgeteilt, das ein Verwertungsausschluß beantragt ist? In diesem Falle steht sogar ab Juli HartzIV zu. Es ist laut Gesetz erlaubt; sein Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenzen bei Antragstellung aufzuteilen!!


    Gruß
    Ernie

    Hi Leute,
    es ist aber leider so,daß die Nachberechnung mittlerweile nicht mehr monatlich gemacht wird wie vorher. Ich musste monatlich meine Lohnabrechnung einreichen und wurde nachberechnet. Die Nachberechnung findet jetzt erst zum Ende des Bewilligungszeitraumes statt. Nach Verdienst kann es sein das ich erst nach 6 Monaten den zuviel einbehalten Lohn erstattet bekomme.


    MfG
    mani


    Das ist falsch!!
    Es ist zwar richtig, das man einen Durchschnittsverdienst festlegen kann und nach 6 Monaten verrechnet, aber grundsätzlich erstmal einen viel zu hohen Verdienst zu verrechnen und dann erst nach 6 Monaten nachzuzahlen ist nicht möglich. Sobald sich der Durchschnitt erheblich ändert, muß SOFORT beu verrechnet werden. Ansónsten wäre ja eine monatelange Unterdeckung trotz Verdienst möglich, das ist rechtswidrig.
    WENN im voraus Verdienste angerechnet werden, bevor die Zahlung eingeht, Beispiel:
    Anrechnung Verdienst am Monatsanfang, Auszahlung Verdienst Ende des Monats, MUSS das Jobcenter SOFORT auf Antrag ein Darlehen gewähren!! (Leistungspflicht des Leistungsträgers = Es MUSS am Anfang des Monats MINDESTENS der Regelsatz plus Mietkosten zur Verfügung stehen, eine Unterdeckung ist NICHT erlaubt).
    Ich weiss zwar, das massenhaft Jobcenter nicht so vorgehen, das sind aber alles vorsetzliche Körperverletzungen!!
    Wie soll ich ein Kind am 1. des Monats ernähren, wenn das Jobcenter das Geld, was am 31. des Monats eingeht, verrechnet?
    Je mehr man verdient, je weniger hat man zur Verfügung?


    Gruß
    Ernie

    Fordere erstmal für JEDEN Monat die komplette Ausrechnung an!!!
    Hier sind dieverse Fehler drin:
    1. Die Tochter hat mit Verdienst und Kindergeld WENIGER als ihr an Bedarf zusteht, also kann kein Kindergeld übertragen werden, weil MEHR als das KIndergeld benötigt wird.
    2.) Eine Überzahlung von 292,80 für drei Monate, wenn 3 x 53€ mehr brutto verdient wurde, ist völlig unmöglich.
    (Turtle: wegen 159€ mehr brutto sollen 292,80€ zurückgefordert werden?).


    3. Das Jobcenter ist verpflichtet, die komplette Ausrechnung (JEDE Einzelposition) zu begründen, einfach sagen, es war eine Überzahlung und keine Ausrechnung ist unmöglich.


    4. Sofortigen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gegen die Bescheide aus dem 1. Lehrjahr. Ich nehme an, das hier auch das Jahr 2013 betroffen ist und Überprügungsantrage für 2013 können nur bis 31.12.2014 gestellt werden. Ich gehe davon aus, das Dir ab dem 1. Lehrjahr zu WENIG ALGII gezahlt wurde. (Voraussichtlich ist ein Teil des Kindergeldes angerechnet worden, was absolut falsch ist, ja sogar MUSSTE der Fehlbetrag an KDU sogar noch ZUSÄTZLICH bezahlt werden!!


    Gruß
    Ernie

    Nicht jeder Ratgeber gibt die richtigen Ratschläge. Bevor man allerdings über einen Anwalt geht, sollte man versuchen, über Anfragen in Foren hier grundsätzliche Dinge zu klären.
    In vielen Fällen ist über den Hinweis auf vorhandene § eine Sache zu klären.
    Es ist leider oft so, das wie "ItoOgami" schon sagt, das JC-Mitarbeiter falsche Antworten geben, ja sogar manchmal vorsetzlich falsche Antworten geben.
    Meines Erachtens wäre folgende Reihenfolge richtig:
    allgemeine Nachfragen (nicht nur Jobcenter)
    Widerspruch gegen einen Bescheid
    Wenn Antwort nicht korrekt, z.B. falsche § oder ohne Angabe von Gründen Ablehnung
    dann Rechtsberatung suchen


    Bei einer Frage sofort zum Anwalt würde ich nicht vorgehen.


    Gruß´
    Ernie

    Eine Arbeitsgelegenmit Aufwandsentschädigung (allgemein 1€-Job) ist nur dann zulässig, WENN die Aufwandsentschädigung die anfallenden Kosten deckt. Sollte das nicht der Fall sein, ist der 1€-Job unzumutbar.
    Um in Deinem Beispiel zu bleiben:
    Würde die 2. Massnahme 3 Stunden täglich sein, 1,20€/Stunde gezahlt werden, ergibt 3,60€/Tag x 19 Tage = 68,40€, jedoch die Fahrtkosten nachweislich 84€/Monat betragen, ist diese Massnahme unzumutbar und muß nicht durchgeführt werden.
    Niemand kann gezwungen werden aus dem Regelsatz Kosten für eine Massnahme zu zahlen.
    Selbst wenn durch die erste Massnahme die Kosten für die 2. Massnahme abgedeckt werden könnten, ist nach wie vor die 2. Massnahme unzumutbar!
    Auch bist Du nicht verpflichtet das Jobcenter daraufhinzuweisen, das durch die Kosten die Massnahme unzumutbar ist, das muß das Jobcenter selbst herausfinden.


    Gruß
    Ernie

    jedes Mitglied ab 15 Jahren darf 100€ anrechnungsfrei dazuverdienen, zusätzlich vom überschreitenden Betrag 20%.
    Lediglich jüngeren Kindern (13 und 14 Jahre ats) werden ab 100€ Verdienst alles enteignet. Sollten sie sogar einen größeren Betrag verdienen, wird neben dem größeren Betrag sogar noch das Kindergeld enteignet (Aussage unserer Regierung: sollten hungernde Kinder sich selbst Geld verdienen, sind sie zu enteignen)
    Gerne stelle ich Rechungsbeispiele zur Verfügung.


    Gruß
    Ernie

    Dein Partner soll beim Sozialamt die ungedeckten Kosten der angemessenen Miete beantragen!!
    Sein Bedarf: 543,50
    Seine Rente 530,76€ minus seine angemessenen Versicherungen (laut SGBXII stehen KEINE 30€ Versicherungspauschale zu, wobei der Absatzbetrag von der Rente durchaus MEHR als 30€ betragen kann!). Der Differenzbetrag steht ihm als KDU vom Sozialamt zu!
    Bei Deiner Rechnung einschl. Kind ist die Berechnung richtig.


    Gruß
    Ernie

    Das hier:


    Jetzt soll der ganze Verdienst uns über ein Jahr verteilt abgezogen werden. Ist so etwas rechtens? Das kann doch nicht sein, oder


    ist völlig unmöglich!


    Für den Monat, in dem dieses Geld einging, stand kein ALGII zu. Somit ist der ALGII-Betrag (und zwar NUR der ALGII-Betrag des Jugendlichen, nicht der gesamten BG!!) des betreffenden Monats zurückzuzahlen. Die Aufteilung auf 12 Monate ist absolut rechtswidrig, da es sich NICHT um eine einmalige Einnahme, sondern um normales Erwerbseinkommen handelte. Normales Erwerbseinkommen wird aber im Gegensatz zu einmaligem Einkommen lediglich auf den Bezugsmonat (laut Zuflussprinzip) angerechnet. (Einmaliges Einkommen wäre zusätzliches Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld)


    Ob jetzt wegen der Nichtmeldung eventuell Bussgeld kommt, steht auf einem völlig anderen Blatt. Lediglich die Kompletterstattungsforderung ist rechtswidrig.


    Gruß
    Ernie

    Einen Freibtrag von 150€ gibt es nirgendwo


    ALGI: bis zu 165€ darf abzugsfrei dazuverdient werden


    ALGII: 100€ Grundfreibetrag plus 20% Selbstbehalt bis 1.000€ brutto, bis 1.200€ weitere plus 10%, wenn Kind im Haushalt bis 1.500€


    SGBXII: § 82: KEIN Freibetraqg, ab 1. Cent wird alles mit 30% Selbstbehalt angerechnet bis max. 50% des Regelsatzes (wie schon von Dir geschrieben)


    Ehrenamt: BIS 200€ Aufwandspauschale/Monat anrechnungsfrei, egal ob SGBII oder SGBXII


    EU-Rente: Bis 450€ Zuverdienst frei (Jedoch bei gleichzeitigem Bezug von Grundsicherung, Regelung nach SGBXII auf den Grundsicherungsbetrag)


    Das sind die Regeln bei Zuverdienst


    Gruß
    Ernie

    Das es eine Kann-Leistung ist, steht im Gesetz.
    Bevor allerdings hier das für und wieder diskutiert wird, wieviel kostet der Taxischein?
    Die Jobcenter sollen nämlich auch wirtschaftlich handeln.
    Beispiel:
    Kostet der Taxischein 300€, ist selbst bei einem 450€-Job nach 1 Monat die Finanzierung erledigt (Anrechnung des Verdiestes)
    Kostet der Taxischein jedoch 5.000€, vergehen fast 2 Jahre bei einem 450€-Job, ehe die Finanzierung erledigt ist. Hierbei ist dann noch zu beachten, das der 450€-Jobber weiterhin nach ANDEREN Jobs suchen MUSS (wozu kein Taxi-Schein erforderlich ist), da er sonst bestraft wird (sanktioniert).
    Im ersten Fall, wäre eine Förderung auf jeden Fall wirtschaftlich, da schneller als 1 Monat Vollzeitjobs selten gefunden werden
    im zweiten Fall jedoch wirtschaftlich sehr zweifelhaft.
    Genau von der wirtschaftlichen Situation/Kosten Taxischein würde ich die weitere Vorgehensweise abhängig machen (Geschäftsführer einschalten oder ähnliches).


    Gruß
    Ernie

    Sozialgeldempfänger werden grundsätzlich schlechter gestellt, als ALGII-Empfänger und das LEBENSLANG.
    Ein ALGII-Empfänger, der eine Arbeit aufnimmt, darf von 200€ Verdienst, 120€ behalten
    Ein Sozialgeldempfänger/Grundsicherungsempfänger jedoch nur 60€.
    Warum das so ist, menschen 2 oder 3. Klasse per Gesetz zum mehr oder minder hungern lebenslang zu verurteilen, frage die gesetzgebenden Personen (Merkel usw), denn diese haben diese Gesetze EXTRA so eingeführt.
    Das ist keinesfalls ein Angriff auf "Turtle1972", denn sie hat diese Gesetze nicht festgelegt. Auch alle anderen Mitarbeiter von Sozialämtern/Jobcentern sind daran unschuldig!


    Einen tatsächlichen Grund warum Sozailgeldempfänger/Grundsicherungsempfänger weniger von ihrem Verdienst behalten dürfen, gibt es nicht. Es ist einzig und allein Willkür der herrschenden Klasse.
    Man beachte auch die absolute Schlechterstellung bei Übergang von ALGII in Grundsicherung/Sozialgeld. Hatte man als ALGII-Empfänger noch das Recht, je nach Aufteilung des Vermögens, bis zu rund 50.000€ fürs Leben/das Alter zurückzulegen, darfman in Übergang zur rente und Sozialgeld nur noch 2.600€ besitzen. Zusätzlich wird jedes irgendwelche Einkommen praktisch lebenslänglich per Verrechnung enteignet. Sollte man trotzdem noch im Tode über irgendwelche Geldmittel/Vermögsmittel verfügen, so wird der Verstorbene bis auf rund 1.500€ auf dem Sterbebett enteignet, denn die Erben bekommen bis auf die 1.500€ NICHTS.
    Viele(nicht alle) dieser Gesetze sind seit 2005 bis heute entstanden, sie sind bereits heute gültig, nur werden sie in der Zukunft gravierende Auswirkungen entwickeln. Zur Zeit haben wir ca. 400.000 Grundsicherungsempfänger im Rentenalter (Dunkelziffer mal ausgeschlossen),die dieser Brutalität unterliegen. Laut statistischem Bundesamt wird sich die Zahl in den nächsten 10 Jahren rund verzehnfachen (PLUS 900%). Das ist selbstverständlich der herrschenden Klasse bekannt, doch statt hier positive Auswirkungen/Gesetze durchzusetzen, werden die bisherigen noch verschärft.


    Gruß
    Ernie

    Text:


    Sehr geehrter Herr/Dame .......


    wie Ihnen bekannt ist, habe ich KEINE leistungen zum Lebensunterhalt beantragt.
    Ebenfalls ist Ihnen laut Schreiben vom .......(Deine Widerlegung nach § 9 Abs. 5) das ich Frau ...... (Deine Mutter) weder in Geld noch in Geldeswert unterstütze.
    Weiterhin ist Ihnen bekannt, das ich laut § 7 SGB II NICHT zur Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter gehören.
    Trotzdem beantworte ich Ihnen Ihre Fragen:
    Beendigung der Ausbildung am.....
    Ich bin nicht verpflichtet, Ihnen darüber Unterlagen zuzusenden, da ich KEINE Unterstützung beantragt habe
    Erklärung, was ich nach der Ausbildung gemacht habe
    Da KEINE Unterstützung beantragt wurde, fehlt JEDWEDE gesetzlich Grundlage, nach der ich darüber Auskunft geben muß:
    persönliche Vorsprache, falls sie Leistungen beantragen wollen:
    Was soll das???
    Hier fragen sie, ob ich Leistungen beantragen will
    Oben im Anschreiben beahaupten Sie, das ich Leistungen beantragt habe
    Nochmals: Ich habe KEINE Leistungen beantragt, ich bin in Arbeit
    Weiterhin:
    Sie verlangen aufgrund der Mitwirkungspflicht Unterlagen von mir:
    Nochmals: Da ich KEINE Leistungen benatragt habe, besteht auch KEINE Mitwirkungspflicht


    Nochmals:
    Frau .... (Deine Mutter) und ich sind in KEINER gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft. Ihnen dürfte der § 7 SGBII bekannt sein, der das regelt.
    Ich fordere Sie auf, weitere Belästigungen Ihrerseits zu unterlassen.


    Hochachtungsvoll



    Das ist jetzt von mir in extrem ungehaltenen Worten gehalten. Ich überlasse es Dir, wie hart Du antwortest.


    Gruß
    Ernie


    Anmerkung:
    § 7 SGBII regelt, wer zur BG gehört. Danach seid ihr auf JEDEN Fall 2 BG`s, die sich NICHT gegenseitig unterstützen muß.
    § 9 Abs. 5 regelt, ob eine Unterstützung VERMUTET werden DARF, KEINE Pflicht. WENN dieser Vermutung widersprochen ist, darf KEIN Jobcenter diese Vermutung dürchführen, entschieden durch BGH!!!
    § 60 Mitwirkungspflicht, besteht nur für Personen, die Auskunft geben müssen. Da weder durch § 7 bzw. § 9 Abs 5 eine Auskunftpflicht zucftriif, sind die § 60, 66, 67 NICHT anwendbar


    2. Anmerkung:
    Deine Mutter soll für sich (NUR für sich) eine Mahnung über das ALGII ausstellen (wenn es noch nicht eingegangen ist). Nachfristsetzung 1 Woche
    Im Text:
    Sollte nach 1 Woche das mir zustehende ALGII nicht überwiesen worden sein, werde ich Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung stellen (Verweigerung lebensnotwendiger Unterstützung)
    P.S.
    Ich weiss, das eine solche Klage kaum durchgehen wird, aber manhe SB wachen dann auf.
    Über diesen Brief würde ich aber Kopie an den Geschäftsführer schicken mit dem Vermerk, das bei Nichtbeantwortung ein Leserbrief über unmenschliche Zustände im Jobcenter veröffentlicht wird

    Ich weise besonders auf:


    Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.


    das Wort "NICHT ERFORDERLICH" hin. WENN jedoch die Mutter bei Euch ausziehen muß, weil ihr ihr gekündigt habt, ist der Umzug erforderlich (sonst würde sie ja obdachlos), deswegen MUSS die Angemessenheitsgrenze gezahlt werden. Das Jobcenter hat keine rechtliche Mögichkeit zu verlangen, das ihr weiterhin eure Mutter bei Euch wohnen lassen MÜSST!. Ihr beide unterliegt NICHT dem SGBII!! Ebenfalls kann das Jobcenter nicht verlangen, das die Mutter woanders wieder als Untermieterin wohnen muß, damit Kosten gespart werden!


    Gruß
    Ernie

    Das ist natürlich VÖLLIGER Unsinn. Das würde nämlich bedeuten, bei kostenlos wohnen, das sich die Mutter für die Zukunft eine Wohnung besorgen muß, die sie kostenlos bekommt, denn das Jobcenter würde sich auf die frühere Mietkosten berufen. Das ist natürlich völlig unmöglich. WENN ihr diesen Mietvertrag kündigt, MUSS die Mutter ausziehen, somit MUSS sie sich eine neue Wohnung suchen. Das ist INNERHALB der Angemesseneheitsgrenzen des Wohnortes, NICHT auf die alte Miete bezogen.
    Das Jobcenter übernimmt lediglich nur dann nur die alte Miete, WENN sie ohne Zwang umziehen will. Ist aber ein Umzug erforderlich, Alte Wohnung /alter Untermietvertrag gekündigt, MUSS das Jobcenter die neue Miete innerhalb der Angemessenheitsgrenzen übernehmen.
    Hier soll wiederum auf Kosten anderer das Jobcenter rechtswidrig Mietkosten sparen können.
    Sollte es sich bei Eurer Wohnung allerdings um Eigentum handeln, sind diese Mieteinkommen einkommensteuerpflichtig. Sollte es sich um eine Mietwohnung handeln, passiert nichts und auch nichts muß gemeldet werden. Diese Kostenersparnis wäre dann kein Einkommen.


    Gruß
    Ernie

    der liebe Ernie rechnet mit der vertikalen Berechnungsmethode nur bei der Ermittlung eines Sanktionssatzes. Gegen die grundsätzliche Bedarfsanteilsmethode widerspreche ich nicht (obwohl diese Rechnung für mich nicht nachvollziehbar ist = Es wird einer Person von SEINEM Einkommen soviel weggenommen, das er NICHT mehr überleben kann = er wird rechnerisch erstmnal ermordet!!)


    Turtle:
    1.) WENN die Person mit 60% weiterhin sanktioniert wird, MUSS diese Person ja Lebensmittelgutscheine bekommen, da ja von ihrem Verdienst soviel weggenommen (durch die bedarfsanteilmethode) und Sanktion wird, das sie nicht mehr überleben kann. Sie wird ja rechnersich so behandelt, als ob sie keinen Cent verdienen würde. Genau deshalb ist bei der Santionsrechnung die Bedarfsanteilsmethode außen vor.
    Verdient der Sanktionierte und würde seinen Verdienst für SEIN ÜBERLEBEN (Existenzminimum = Regelsatz und Mietanteil) verwenden, würden die restlichen Mitglieder unschuldig praktisch sanktioniert, durch die Anrechnung der Sanktion auf den Verdienst und somit geringeres ALGII/Sozialgeld für die anderen Personen
    2.) Nirgendwo lese ich aber, das das Jobcenter automatisch Lebensmittelgutscheine ausgegeben hat, wozu es nach BGH VERPFLICHTET wäre (bei mehr als 30% Sanktion MÜSSEN Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden). Da ja der Verdienst vom Jobcenter enteignet wird, sind Lebensmittelgutscheine Pflicht!


    Gruß
    Ernie

    Da die Sanktion NUR auf DEINEN Bedarf angerechnet werden kann, ist eine Übertragung der Sanktion auf die anderen Personen der BG rechtswidrig.
    Die Bedarfsanteilmethode, die bei einer BG angewandt wird, MUSS bei einer Sanktionsberechnung außen vor bleiben. Ob die Sanktion wirksam ist, kommt auf den Verdienst an.
    WENN Du 950€ Netto verdienst, ein anrechenbares Einkommen von ca. 600€ hast, geht die Rechnung folgendermaßen:
    2 Beispiele:
    Regelsatz 353€, Mietanteil 275€ = 628€ Bedarf.
    Da der Bedarf höher ist als das anrechenbare Einkommen und rechnerisch ein ALGII-Anspruch von 28€ herauskommt, können lediglich die 28€ als Sanktion wirksam werden.


    Regelsatz 353€, Mietanteil 175€ = 528€ Bedarf
    Da der Bedarf niedriger ist als das anrechenbare Einkommen kann NICHTS mehr angerechnet werden. Bedingt durch den Verdienst wird die Sanktion unwirksam, obwohl sie nach wie Gültigkeit hat. Nur rechnerisch kommt ein Betrag von 0€ heraus!
    Wiederholung:
    GAAAAANZ wichtig, Die Sanktion kann sich NUR auf den rechnerischen Bedarf des Sanktionierten beziehen, NICHT auf die Bedarfe anderer Mitglieder der BG!! Die Bedarfsanteilsmethode MUSS bei dieser Rechnung unberücksichtigt bleiben.


    Gruß
    Ernie

    Grundsetzlich fehlt dem Jobcenter JEDWEDE Rechtsgrundlage, um einen Arbeitsvertrag zu fordern. Dieser kann sogar NICHT gefordert werden, WENN ALGII bezogen wird. Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den das Jobcenter NICHTS angeht!!


    Was das Jobcenter fordern darf, sind EINSICHT (nicht Kopien) von Kontoauszügen, ob Einkünfte bestehen. Ebenfalls darf das Jobcenter Einkommensbescheinigungen des Arbeitgebers fordern. Allerdings darf das Jobcenter NUR für Monate Unterlagen anfordern, für das es ALGII gezahlt hat.
    Eine Abmeldung vom Jobcenter ist JEDERZEIT formlos möglich.
    Sollte allerdings eine BG bestehen UND durch die BG ALGII-Zahlungen erforderlich sein, ist ein Abmeldung vom ALGII nur zu besonderen Umständen möglich.
    Ein Aufstocker, der durch seinen bereinigten Verdienst seinen Bedarf decken kann, kann sich vom ALGII abmelden. Er wird allerdings so behandelt, als ob er NICHT-ALGII-berechtigt ist. Sein Überschuss des eigenen Bedarfes wird allerdings auf die Mitglieder der BG angerechnet!


    Gruß
    Ernie

    Seid ihr sicher, das folgendes:


    Vor ein paar Tagen kam ein Schreiben vom Jobcenter, in dem geschrieben steht, dass meine Tochter keinen
    Anspruch auf Hartz4 hat, weil sie Schülerin ist


    so in dem Bescheid steht, ODER


    lediglich, das HartzIV abgelehnt wird?


    Es ergibt sich nämlich folgende Situation:


    Unterhalt 334 und Kindergeld 184 ergibt 518€ Einkommen. Freibeträge bekommt sich nicht (Versicherungspauschale wegen minderjährig bzw. Freibeträge eines Bafögs, da Bafög nicht gezahlt).


    Bedarf:
    306€ Regelsatz plus Mietanteil 134€ (plus nebenkosten) ergibt 440€ Bedarf (plus nebenkosten).


    Somit wäre durch ihr Einkommen eine Überdeckung entstanden und deshalb kein ALGII gewährt. ALGII wird immer nur dann gewährt, wenn ein UNTERdeckung des Bedarfes besteht.


    Meines Erachtens ist eine eindeutige Klärung erforderlich, WARUM das ALGII abgelehnt wurde.


    Das was "Turtle" geschrieben hat, ist unabhängig davon zu berücksichtigen.


    Gruß
    Ernie