Beiträge von jones

    Damit es nicht als Einkommen angerechnet wird, MUSS ein schriftlicher Darlehensvertrag MIT Rückzahlungsverpflichtung erstellt werden.
    Doch selbst dann ist es möglich, das ein Prozess geführt werden muß, damit es nicht als Einkommen gerechnet wird.
    ALGII-Empfänger haben keine Rechte und ihnen soll das Leben so schwer gemacht werden wie es geht.


    Gruß
    Ernie

    Das hier:


    Naja, am Ende des Liedes kam bei diesem Telefonat nur raus, dass es schon notwendig ist, dass unser Sohn seine Unterlagen einreicht, damit das JC überhaupt berechnen kann, ob er überhaupt zu unserer BG gehört. Nach ihren Überschlagungen könne es dabei eventuell rauskommen, ; " das er den kleinen Betrag von etwa 50 Euro für uns zahlen muss". PUHHHHHHHHHHHHHH!!!!!


    ist absoluter Blödsinn.
    Da der Sohn volljährig ist, ihr jedoch ALGII beantragt OHNE diesen Sohn, brauch das Jobcenter NICHT berechnen, ob er zu Eurer BG gehört oder nicht! Er beantragt NICHTS, somit hat das Jobcenter still zu halten. Die Unterlagen müssen NICHT eingereicht werden, ich wiederhole, dafür fehlt dem Jobcenter JEDWEDE rechtliche Grundlage. Diese 50€, die der Sohn eventuell zahlen soll, ist dann der Betrag aus der Unterstützungsvermutung nach § 9 Abs. 5 (das ist die konstruierte Unterhaltspflicht, die laut Gesetz aber NICHT besteht).
    Ich wiederhole, KEINE Unterlagen des Sohnes einreichen!!
    Sollte das Jobcenter drauf bestehen, ist der SB ein BETRÜGER!!!


    Gruß
    Ernie

    Der Sohn gehört NICHT automatisch zur haushaltsgemeinschaft!! Sollte das nämlich so sein, kann das Jobcenter durch den § 9 Abs. 5 SGBII trotzdem unter Umständen zur Unterstützung auffordern, obwohl dafür KEINE gesetzliche Grundlage (Unterhaltspflicht) besteht. Über diesen § 9 Abs. 5 will das Jobcenter (unsere Regierung) Unterstützungszahlungen konsdtruieren, die rechtlich NICHT bestehen.
    Der Sohn soll einen formlosen Brief mit dem VermerK:
    Ich unterstütze Frau und Herren ..... weder in Geld noch in Geldeswert.
    Ebenfalls soll soll sich der Sohn WEIGERN, jedwede Unterlagen an das Jobcenter abzuliefern. Für die Forderung der Unterlagen fehlt ebenfalls jerdwede rechtliche Grundlage. Ebenfalls kannst Du nicht aufgefordert werden, die Unterlagen Deines Sohnes zu beschaffen. Das ist eine Aufforderung zu einer Straftat!! Da Dein Sohn volljährig ist, fehlt dir jedwedes Recht, die Unterlagen Deines Sohnes einfach zu nehmen!


    Durch das von mir obengemnanntes Schreiben existiert
    KEINE Haushaltsgemeinschaft
    KEINE Unterstützungspflicht
    KEINE Pflicht Unterlagen des Sohnes einzureichen
    Der Mitwirkungs-§ 60 (Mitwirkungspflicht) läuft ins Leere, da die Grundlage für die Mitwirkung NICHT existiert!!
    Der BGH hat geurteilt, das bei einem solchen Schreiben wie obenangeführt KEINE Unterlagen beschafft werden DÜRFEN
    Gruß
    Ernie


    P.S.
    Trotzdem versuchen Jobcenter über eine Drohung, wenn Unterlagen nicht beschafft werden, das ALGII zu verweigern
    Hier ist dann eine sofortige Anzeige wegen VORSETZLICHER Körperverletzung in 3 Fällen (Weigerung der lebensnotwendigen Unterstützung) zu stellen.
    Immer wieder geschieht solcher verbrecherischer Rechtsbruch!!

    lacki,


    meinen Kommentar hast Du anscheinend nicht richtig verstanden!
    Das Banken und Versicherungen sich durch ALLE Bankprodukte, Anlagen usw. eine goldene Nase verdienen, habe ich nicht bestritten.
    Jedoch ist bei einer Riester durch die Prämie eine Verzinsung möglich, die es nirgendwo gibt.
    Beispiel:
    Meine Frau war zuerst mittelbar beteiligt, anschließend durch Gesetzänderung unmittelbar beiteiligt durch meinen Riesterabschluß, das bedeutete:
    während der mittelbaren Beteiligung wurde ohne eigene Einzahlung trotzdem die Prämie von 154€/jährlich gewährt
    während der unmittelbaren Beteiligung wurde durch eigene Einzahlung von 60€ die Prämie von 154€ gewährt.
    Nach Ende der Laufzeit von 12 Jahren waren:
    exakt 180€ Eigenleistung
    ein Auszahlungsbetrag (in einer Summe!!) von 988€ erreicht.
    Da wir durch Rentenzahlung oberhalb der Grundsicherung liegen, gab es keine Anrechnung sondern freie Verfügung.
    Wo bekommt man bei 180€ Sparleistung einen Betrag von 988€ nach 12 Jahren ausgezahlt (außer bei Lotto!)?


    Es kommt also eindeutig auf die eigene Situation an, ob es sich lohnt oder nicht.


    Es gibt aber bei Riester nauch unterschiedliche Produkte. Bei manchen werden z.B. 30% vorab ausgezahlt (auf Wunsch), der Rest als monatliche Rente. Bei MANCHEN Versicherungsunernehmen gibt es aber Mindestauszahlunggrenzen bei monatlicher Auszahlung, d.h.
    WENN der Gesamtbetrag mehr als 7.000€ beträgt, ist eine monatliche Auszahlung möglich, unterhalb dieser Gesamtsumme wird GRUNDSÄTZLICH in einer Summe ausgezahlt.
    Bei monatlicher Auszahlung wird so gerechnet, das auf eine sehr hohe Lebenserwartung ausgerechnet wird = niedrige Monatsauszahlung.
    Sollte man aber unter der Mindestauszahlungssumme liegen (was bei 5€ monatlich und 12 Jahren Laufzeit sich automatisch ergbit), bekommt man alles SOFORT.
    Das lohnt sich!
    Bei diesen Riesterprodukten sollte man selbstverständlich auf alle Gegebenheiten achten.
    Meine Frau und ich haben nach 12 Jahren jeder eine sofortge Gesamtauszahlung einschl. der Prämien in einer Summe bekommen. Das ist jetzt unsere Rücklage für besondere Ausgaben. (Ich persönlich habe etwas höhere Einzahlungen als die 5€/monatlich gewählt).


    Gruß
    Ernie

    So einfach,
    riestern lohnt sich / lohnt sich nicht / blöd zu sein eine Riester abzuschließen / und ähnliches
    ist die Sache nicht.
    In vielen Fällen lohnt sich eine Riester nicht, weil sie später auf die Grundsicherung angerechnet wird
    In vielen Fällen lohnt sich eine Riester, wenn man später NICHT auf die Grundsicherung angewiesen ist


    Es kommt also auf die Persönliche Situation an:
    Beispiele:


    Person 52 Jahre alt, bisher immer gearbeitet, bereits ist abzusehen, das die Rente OBERHALB der Grundischerung liegt.
    Für eine solche Person lohnt sich eine Riester auf jeden Fall, weil eine bessere Verzinsung der 60€/jährlich (bei ALGII), es nirgendwo gibt.


    Person 40 Jahre alt, bisher immer wieder arbietlos, bereits ist abzusehen, das die Rnete KEINESFALLS oberhalb der Grundsicherung liegen wird.
    Für eine solche Person lohnt sich eine Riester KEINESFALLS!


    Selbstverständlich gibt es noch viele andere Situationen, in denen entweder Riester gut oder schlecht ist.


    Eine vereinheitliche Antwort gibt es also nicht, es kommt auf die persönliche Situation an!


    Gruß
    Ernie

    Es ist rechtlich NICHT möglich, ALGII ohne Mietkosten zu zahlen:
    Durch die Zahlung von ALGII wird eindeutig die Haushaltsgemeinschaft DURCH das Jobcenter widerlegt jedoch
    durch die Nichtzahlung von KDU die Haushaltsgemeinsschaft unterstellt.
    Das ist völlig widersinnig, entweder besteht HHG oder sie besteht nicht.
    Sofortige Mahnung der KDU mit nachfristsetzung, einschl. sofortiger Klageandrohung beim Sozialgericht nach Überschreitung der Nachfrist.
    Weiterhin schriftlich Mahnung der Mietkosten der Mutter vorlegen, das nach Beendigung der Mahnzeit Rausschmiss aus der Wohnung und somit Wohnungslosigkeit entsteht!!


    Anmerkung für Stylewolf:
    Es besteht hier bei HHG KEINE Mitwirkungspflicht, weil durch den Schriftsatz der Mutter die HHG NICHT besteht.
    Was RECHTLICH nicht besteht, kann auch durch einen Hausbesuch nicht bewiesen werden.


    Gruß
    Ernie

    Urlaubs- Weihnachtsgeld:


    Da Du in der Vergangenheit bei Zahlung des Urlaubs-/Weihnachtsgeldes noch zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter gehörtest, wurde das natürlich angerechnet (als einmaliges Einkommen, jeweils auf 6 Monate aufgeteilt). = Das Uralubs-/Weihnachtsgeld hat nicht ausgereicht, um Dich aus der Bedarfsdeckung herauszuholen.
    Jetzt aber, nachdem Du laut Gesetz aus der BG herausgefallen bist (laut § 7 SGBII wegen bedarfsdeckendem Einkommen), kann natürlich Urlaubs-/Weihnachtsgeld genauso wenig angerechnet werden wie Dein normaler Lohn!
    Hier versucht eine SB entweder Dich zu betrügen oder sie ist völlig ahnungslos, was Gesetze bedeuten!!


    Gruß
    Ernie


    P.S.
    Es bestehen interne Anweisungen (natürlich nicht offiziell), möglichst viele ALGII-Antragssteller zu übervorteilen, damit die Kosten für ALGII nicht zu hoch werden. Teilweise werden sogar für Geschäftsführer PRÄMIEN gezahlt, WENN möglichst viele Anträge abgelehnt werden, PBWOHL ein Anrecht besteht!
    Die Prämie geht bis auf 4.000€ hoch!!!
    ALGII ist so hochkompliziert ausgestattet worden, damit möglichst wenige es selbst ausrechnen könne, und möglichst viele betrogen werden können. Auch das war ein Ziel der Regierung/en!!!
    Auch ist ALGII-Gesetzgebung erstellt worden, unter Abschaffung des Grundgesetzes, des BGB, des Gleichheitsgrundsatzes für diesen Personenkreis.

    Es wäre schön, eine endgültige Information von Dir zu bekommen (selbstverständlich erst wenn Du die Unterlagen hast).
    Das würde vielen anderen helfen, DENN
    VIELE Jobcenter gehen hin und unterstellen zuerstmal eine Haushaltsgemeinschaft (siehe hier neuen Fall im Forum), OBWOHL dazu jede Rechtmäßigkeit fehlt. NUR wenn der Unterstützer FREIWILLIG zahlt, ist eine Unterstützungsvermutung berechtigt!!


    Gruß
    Ernie

    Es gibt KEINE Mitwirkungspflicht bei einer Haushaltsgemeinschaft. WENN die Mutter einen Schriftsatz ausstellt:
    Ich unterstütze Herrn ...... weder in Geld noch in Geldeswert
    ist der Haushaltsgemeinschaft widersprochen (dem § 9 Abs 5 SGBII).
    Der BGH hat in einem Grundsatzurteil festgelegt, das wegen einer Haushaltsgemeinschaft KEINE besonderen Nachweise durch ein JC erzwungen werden darf!!!
    WENN eine solcher Schriftsatz besteht, MUSS JEDES JC diesen anerkennen und eine HHG ist NICHT existient.
    Durch den § 9 Abs. 5 SGBII soll eine Unterstützung KONSTRUIERT werden, die gesetzlich NICHT existiert!!
    WENN die Unterhaltspflicht erloschen ist, IST sie erloschen, daran kann auch der § 9 Abs 5 SGBII nichts ändern.
    Falls trotz dem Schriftsatz ALGII abgelehnt wird, ist derjenige/diejenige SB wegen VORSETZLICHER Körperverletzung anzuzeigen!! (wegen fehlender lebensnotwendiger Mittel). Weiterhin sollte ein solches Verhalten veröffentlicht werden.
    Irgendwann aollten auch SB merken, das sie keine Götter sind und sich an Gesetze halten müssen!!


    Gruß
    Ernie

    Ataxianer,


    Ist überhaupt der Vermögensfreibetrag nach § 12 SGBII berücksichtigt?
    Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn Du EU-Rentner Bist und vom ALGII ausgeschlossen bist. Dieser Vermögensfreibetrag beträgt:
    (allgemeines Schonvermögen) 150€ x Lebensalter für JEDES BG-Mitglied PLUS 750€ für Anschaffungen für JEDES BG-Mitglied. Da ein Mitglied der BG ALGII-berechtigt ist, gelten die Schonvermögensgrenzen für die gesamte BG nach § 12 SGBII und nicht die Grenzen nach SGB XII!
    Würdet ihr beide z.B. jeweils 50 Jahren alt sein, beträgt die Schonvermögensgrenze:
    150x50x2 PLUS 2 x 750 =16.500€.
    Es spielt auch keine Rolle, auf wen das Vermögen lautet, NUR die Gesamtsumme zählt = also einer kann die kompletten 16.500€ Vermögen haben, wenn die zweite Person Vermögenslos ist!
    Bevor jetzt weiter spekuliert wird, sollte erstmal die Freigrenze überprüft werden. Liegt der RÜCKKAUFSWERT unterhalb der Freigrenze, erübrigt sich alles weitere, weil nichts angerechnet werden kann.
    Gruß
    Ernie

    Das hier:


    Dort wurde mir gesagt, dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe weil ich vor der Ausbildung kein ganzes Jahr durchgehend gearbeitet habe


    ist meiner Meinung nach völliger Quatsch!!!
    Die Bedingung lautet:
    Innerhalb von 2 Jahren 12 Monate gearbeitet, EGAL wie sich diese 12 Monate zusammensetzen und bei wievielen Arbeitgeber das erfolgte. Lediglich der Grundanspruch auf ALGI darf insgesamt nicht länger als 4 Jahre her sein, sonst ist der Anspruch verwirkt.


    Allerdings der Hinweis von Birgit ist ebenfalls nicht falsch, WENN ALGI abgelehnt wird, steht ALGII zu.


    Auf JEDEN Fall SCHRIFTLICH ALGI beantragen (auf sagen nichts geben = rechtlich unwirksam = nur schriftlich ist gültig).
    WENN nämlich ALGI abgelehnt wird, steht ALGII AB Antragssatum auf ALGI zu!!


    Meiner meinung nach versucht hier wieder ein/e SB auf Kosten der menschen zu sparen bzw. hat keine Ahnung.


    Gruß´
    Ernie

    Antrag stellen und abwarten!!
    Ich gehe davon aus, das ein Darlehen eine Kann-Leistung ist.
    Allerdings etwas anderes:
    War der Wasserverbrauch im angemessene Rahmen?? Dann ist es sogar sehr wahrscheinlich, das hier eine Nachzahlung (kein Darlehen) erfolgen muß. (Wäre über höheren Mietzuschuss für die Vergangenheit = bisher zuwenig Wassernebenkosten beim Zuschuss eingerechnet??


    Weiteerhin:
    Die Aussage: Das ein Azubi ja noch jobben könnte, um rechnungen zu tilgen ist unter Umständen völliger Quatsch, DENN
    Je nach Verdienst wird nämlich dann der Verdienst zu 80% auf den Mietzuschuss angerechnet = selbst bei eigenem Verdienst keine Wasserechnungszahlungsmöglichkeit, weil das Geld per Verrechnung praktisch enteignet wird!!!! Hier hat der SB wohl nicht bis zu Ende gedacht!!


    Gruß
    Ernie

    Die 24jährige gehört NICHT zur BG, da es gesetzlich UNMÖGLICH ist!


    Begründung:
    § 7 SGB II sagt aus, das JEDES Kind, EGAL wie alt es ist und mit seinem anrechenbaren Einkommen ODER überschüssigen Vermögen seinen Bedarf deckt (OHNE Kindergeld), NIE zur BG der Eltern/Vater/Mutter gehören kann =
    Auch ein Baby kann aus der BG herausfallen!!!!


    BEIDE Kinder sollten einen formlosen Brief erstellen mit dem Text:
    Ich unterstütze Frau ...... weder in Geld noch in Geldeswert.
    Somit ist auch § 9 Abs 5 (Unterstützungsvermutung unter Verwandten) widersprochen. Der BGH hat geurteilt, das eine solche Aussage absolut ausreicht, da eine NICHT unterhaltspflichtige Person NUR freiwillig zur Unterstützung gebeten werden kann. Sollte diese Person diese Freiwilligkeit verneinen, ist ein Anrechnung absolut UNMÖGLICH. Ebenfalls ist JEDE Forderung über Einkommen und Vermögen der Kinder rechtwidrig:
    Die Aufforderung an Dich, die Mitwirkung Deiner Kinder zu verlangen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Sollte das Jobcenter sogar von Dir persönlich verlangen, die Unterlagen zu beschaffen gegen den Willen Deiner Kinder, so ist das eine Aufforderung zu einer Stratat!!
    Sollte wegen den Kindern kein ALGII gezahlt werden, begeht das Jobcenter sogar eine VORSETZLICHE Körperverletzung.
    Laut § 7 SGBII ist eine BG unmöglich, Laut § 9 SGBII kann nur eine FREIWILLIGE Mitwirkung der Kinder erfolgen. In beiden Fällen besteht keine Rechtsgrundlage, das ALGII zu verweigern.
    Da leistungssachbearbeiter/innen den § 7 und 9 SGBII kennen MÜSSEN, ist die Vorsetzlichkeit gegeben.


    Gruß
    Ernie

    Genaugenommen ist die Anzeige ein WITZ, WEIL:


    Das Einkommen ist noch garnicht vorhanden!!! Nur weil die Zinsen gutgeschrieben wurden, ist es noch kein Einkommen, DENN beim Zuwachssparen kann man erst über Vermögen uns Zinsen verfügen, WENN der Abschlußzeitraum abgelaufen ist. Der Termin der Meldung der Zinsen für 2012 kann also frühestens im August 2014 erfolgen, WENN die laufzeit beendet ist.
    Das Jobcenter hat kein Recht, Einkommen was absolut NICHT zur Verfügung steht, für die aktuelle lebenshaltung anzurechnen. Das käme in weitesten Sinne dann sogar einer fahrlässigen Körperverletzung gleich durch UNTERSCHREITUNG des absoluten Existenzminimums.
    Es ist zwar möglich, das Vermögen vorzeitig aufzulösen, das bedeutet aber, das die Zinsen um die es geht dann NICHT gezahlt würden!!
    meiner meinung nach durfte die Aufrechnung des Zinsen von 2012 bis heute noch garnicht erfolgen!! Das Jobcenter hat Einkommen untertellt, was nicht vorhanden war und eine NICHT-Pflichtmeldung als Straftat der Staatsanwaltschaft gemeldet!
    Hier sollte man das Jobcenter wegen unterstellen einer Straftat (gegen unbeknannt) anzeigen!!!


    ich würde bei der Saatsanwaltschaft gegen die Unterstellung vorgehen!!


    Gruß
    Ernie

    Nach meinem Wissensstand ist die Vermögensfreigrenze bei einer GEMISCHTEN BG aus SGBII (AlgII) und SGBXII (Grundsicherung) nach dem SGBII !!! zu berücksichtigen.
    Sonst käme es zu Sitationen, das Vermögen aufgezehrt werden müßte, was in Wirklichkeit geschützt ist. Bei einer BG nach SGBII sind die Vermögensfreibeträge zu ADDIEREN (Ausnahme Kinder) und es spielt KEINE Rolle, auf wen das Vermögen lautet!


    Gruß
    Ernie

    Nur eine Idee, ich beziehe mich auf:


    Es muss etwas geben, was klar und deutlich formuliert und Rechtskraft hat, dass von einem haushaltsangehörigen, verwandten Pflegekind keine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes als Einkommen auf die Leistungen der Hartz IV beziehenden Pflegeperson anzurechnen ist, allein die Vermutung aus § 9 Abs.5 SGB II, nach der erwartet werden kann, dass Verwandte mit ihrem Einkommen den Leistungsbezieher finanziell unterstützen, reicht eben nicht aus. Dies gilt es ganz klar zu widerlegen.


    WENN § 9 Abs. 5, weil nicht zur BG, sondern zur Haushaltsgemeinschaft, eintritt, DANN kann zwar Kindergeld angerechnet werden, aber NUR, WENN der Selbstbehalt aus § 9 Abs. 5 SGBII überschritten ist.
    Das Jobcenter geht lediglich vom einfachen Regelsatz des Kindes aus, was KEINESFALLS dem § 9 Abs 5 entspricht:
    Somit müßte die Rechnung wie folgt aussehen:
    DOPPELTER Regelsatz des Kindes
    PLUS Mietanteil (wobei der ECHTE Mietanteil und nicht der angemessene Mietanteil gerechnet werden muß)
    = Bedarf nach § 9 Abs. 5 SGBII
    Erst wenn das Einkommen plus Kindergeld diesen Betrag überschreitet, kann eine Anrechnung des Kindergeld bis zu 92€ erfolgen.
    Ich gehe davon aus, das das Kind ein Einkommen hat, das NIEDRIGER liegt als der Selbstbehalt aus § 9 Abs. 5 SGBII.


    WENN das Jobcenter das Kind aus der BG ausschließt, können auch die Regelungen nach einer BG nicht zutrefffen. Eine Kindergeldanrechnung kann aber NUR dann erfolgen, WENN die BG-Regelungen zutreffen.
    Da Dieses Kind, EGAL welches Einkommen es hat, NIE zur BG gehören kann (§ 7 SGBII gibt eine Zugehörigkeit nicht her), sondern GRUNDSÄTZLICH nur zur Haushaltsgemeinschaft gehören kann, können auch nur die Bestimmungen einer Haushaltsgemienschaft Gültigkeit erhalten. Die Bestimmungen der Haushaltsgemeinschaft stehen aber im § 9 Abs 5 und nicht im § 7 SGBII!!!
    Genau diese unterschiedlichen § haben aber UNTERSCHIEDLICHE Selbstbehalte/Freibeträge, die GRUNDSÄTZLICHE Gültigkeit haben.
    Bei einer Haushaltsgemeinschaft kann nicht nach § 7 SGBII gehandelt werden.


    Gruß
    Ernie

    Selbstverständlich ist eine BG völlig unmöglich!!!


    Ein Paar kann nicht mit einer weiteren Person eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. Auch kann ein Single ein Paar nicht heiraten!
    Hier ist zwingend nur eine WG möglich, alle anderen Konstellationen sind völlig unmöglich!!


    WENN also die Miete angemessen ist UND nicht mehr kostet als bisher, ist ein Umzug erlaubt. Sogar das Jobcenter muß NICHT um Erlaubnis gefragt werden. Noch herrscht in Deutschland Wohnsitzfreiheit!! Erst WENN Kosten entstehen, hat das Jobcenter ein Mitspracherecht, allerdings NUR bei den Kosten. Wenn aber keine höhere Kosten entstehen, ist alles "in Butter"


    Gruß
    Ernie

    Woher soll das Jobcenter wissen, das nur noch 23€ überwiesen wird. Das kann nur durch eine Information über den Lohn geschehen sein. Somit muß zwangsläufig falsch gerechnet worden sein.
    Das grundsätzlich das Einkommen gemeldet und nachgewiesen werden muß, ist völlig klar. Ich gehe aber davon aus, das diese Meldung erfolgt ist!


    Gruß
    Ernie

    Wenn das Jobcenter IMMER von vollem Verdienst von 450€ ausgeht, dürfen in diesem Falle 280€ angerechnet werden.
    In dem Monat, in dem Du 219€ verdient hast, durften nur 95,20€ angerechnet werden.
    Somit war die Nachzahlung von 23€ falsch, es hätten 184,80€ sein müssen. Du bist also um mehr als 150€ BETROGEN worden. So falsch kann ein Leistungssachbearbeiter nicht rechnen, das ist mit VORSATZ so geschehen.
    Für diesen Fall würde ich SOFORT zum Teamleiter gehen und SOFORTIGE Barzahlung des Fehlbetrages verlangen. Sollte der Teamleiter sich wehren, mitteilen, das dieser Betrug sofort veröffentlicht wird, da OFFENSICHTLICH VORSETZLICH falsch gerechnet wurde!!


    Bei 300€ hast Du einen Freibetrag von 140€, sodas 160€ anrechnet werden dürfen. Da aber bereits 450€ Voll/280€ Anrechnung bereits berücksichtigt, wurden müssen 120€ nachgezahlt werden.


    Gruß
    Ernie